GewR_Hepbach, Abschnitt Bahntrassee bis See
Sondernutzungsplan · Egnach
Dokument
- Nummer
- 10
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gewässerraum
- Gemeinde
- Egnach
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 16.02.2023
- In Kraft seit
- 08.08.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 16. Februar 2023
Entscheid Nr. 10 BOA/PG Nr. 2022.11-006
Politische Gemeinde Egnach Gewässerraumlinienplan 'Hepbach, Abschnitt Bahntrassee bis See'
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der von der Politischen Gemeinde Egnach am 5. Juli 2022 erlassene Gewässerraumlinienplan 'Hepbach, Abschnitt Bahntrassee bis See' wird mit folgenden Hinweisvermerken genehmigt: a. Jede Gemeinde kann Gewässerraumlinien nur innerhalb ihres eigenen Gemeindegebiets festlegen. Die unter den Festlegungen dargestellte Gewässerraumlinie auf dem Gebiet der Nachbargemeinde Salmsach gehört deshalb genau genommen unter die Hinweise. Die betroffene Gewässerraumlinie wird deshalb mit einern Hinweisvermerk versehen.
b. Gewässerraumhilfslinie und Koordinatenpunkte sind im Gewässerraumlinienplan als 'Festlegungen' aufgeführt, haben aber lediglich hinweisenden Charakter und müssen deshalb unter 'Hinweise' aufgeführt werden. Die Einträge werden mit einern Hinweisvermerk versehen.
2. Mitteilung an: Politische Gemeinde Egnach, Bau und Umwelt, Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von drei Dossiers des Gewässerraumlinienplanes, mit den notwendigen Genehmigungs- und Hinweisvermerken (charge) Wälli AG Ingenieure, Brühlstrasse 2a, 9320 Arbon SBB AG, Immobilien - Grundstücksmanagement, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich Forstamt Jagd- und Fischereiverwaltung Landwirtschaftsamt Amt für Umwelt Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers des Gewässerraumlinienplans, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Thurgau 2/3 Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 1. November 2022 ersucht die Politische Gemeinde Egnach um Genehmigung des im Titel erwähnten Gewässerraumlinienplanes. Die öffentliche Auflage des Planungsvorhabens erfolgte inhaltlich und zeitlich koordiniert mit der Nachbargemeinde Salmsach vom 19. August 2022 bis 7. September 2022. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig. Das Genehmigungsgesuch ist zeitgleich mit der Nachbargemeinde Salmsach eingereicht worden (Planungsgeschäft Nr. 2022.11-007). 2. Die Gemeinde Egnach beabsichtigt mit der vorliegenden Sondernutzungsplanung den Gewässerraum des Hepbachs im Abschnitt Bahntrassee bis See nach Art. 41 a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) grundeigentümerverbindlich festzulegen. Für den Abschnitt des Hepbach wird eine minimale Gewässerraumbreite von 18 und 14 m festgelegt. Die dafür gewählte natürliche Sohlenbreite von 1.5 m wird als realistisch erachtet. Der Hepbach ist ein Grenzgewässer und trennt die zwei Gemeinden Egnach und Salmsach. Die Festlegung des Gewässerraums geschieht im Zusammenhang mit einem Projekt zur Revitalisierung des BachabSchnitts. Mit der Revitalisierung sollen Böschungs- und Sohlenerosionen verhindert und das Gerinne mit mäandrierender Linienführung und flachen Böschungen naturnah gestaltet werden. Ausserdem soll die ökologische Vernetzung mit dem Naturschutzgebiet verbessert und der Erhalt und allenfalls eine Verbesserung der Lebensräume für die Fauna erreicht werden. 3. Im Gewässerraumlinienplan ist richtigerweise auch die Gewässerraumlinie der Nachbargemeinde Salmsach abgebildet. Unter den Festlegungen kann die Gemeinde aber nur Gewässerraumlinien innerhalb des eigenen Gemeindegebiets festlegen. Die Gewässerraumlinie der Nachbargemeinde Salmsach wird durch die entsprechende Gemeindebehörde beschlossen und gilt für den vorliegenden Plan nur als Hinweis. Die betroffene Gewässerraumlinie wird deshalb mit einem Hinweisvermerk versehen.
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4. Ausserdem sind die Gewässerraumhilfslinien und Koordinatenpunkte im Gewässerraumlinienplan ebenfalls unter den 'Festlegungen' aufgeführt. Diese haben aber lediglich hinweisenden Charakter und gehören systematisch auch zu den 'Hinweisen'. Die Legende (Gewässerraumhilfslinie und Koordinatenpunkt) wird deshalb auch mit einem Hinweisvermerk versehen.
Thurgau 3/3 5. Mit Schreiben vom 29. November 2022 stimmt die SBB AG dem Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen zu. Im Sinne von Art. 18m EBG (Eisenbahngesetz; SR 742.101) sind folgende Punkte verbindlich einzuhalten: a. Zukünftige Ausbauten an der Strecke (zusätzliche Gleise/ Uberholgleise gemäss regionalem Masterplan) dürfen durch die Renaturierung des Bachlaufes und durch die Ausweitung der Schutzgebiete nicht beeinträchtigt werden. b. Die geplanten Massnahmen dürfen keine Erhöhung oder Verschiebung von Hochwasserrisiken der SBB verursachen.
c. Die Stabilität des Trassees, der Dämme, der Widerlagerfundamente, der Pfeiler, der Flügelmauern sowie der Fahrleitungsmasten und Signalanlagen darf nicht beeinträchtigt werden. Schäden werden zu Lasten des Gesuchstellers beseitigt. Bestehende Entwässerungsanlagen oder Sickerleitungen der Bahn in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Eventuell notwendige Anpassungen (örtliche Umlegungen etc.) gehen zu Lasten der Bauherrschaft. 6. Da es sich um ein Grenzgewässer handelt, ist für die Geodatenabgabe folgender Hinweis zu beachten: Für die Abschnitte entlang von Gemeindegrenzen muss eine weitere Hilfslinie eingezeichnet werden, die deckungsgleich mit der Gemeindegrenze verläuft.
7. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 15. Februar 2022 vorgeprüft. Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt. Departement für Bau und Umwelt Der Departementschef
Dominik Diezi
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgerieht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Expediert: ^ ^ ^ ^023
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 721.1 · WBSNG · Kanton
RB 721.11 · WBSNV · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund