Holderstöckliweg

Planungszone · Homburg · Aufgehoben am 25.10.2023

Dokument

Art
Planungszone
Gemeinde
Homburg
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Gemeinderat
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
21.02.2022
In Kraft seit
16.03.2022
Aufgehoben
25.10.2023

Karte

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Dateien

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Text

\..^ Gemeinde Homburg: Planungszone «Holderstöckliweg» 1:500

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Vom Gemeinderat Homburg erlassen am ,.^.<.\:../<-.-.. 2022

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Öffentliche Auflage* vom .l5-'-^->- bis AG....^.'... 2022 Publiziert im Amtsblatt Nr. .,$... vom ..iS..:.2-.: 2022

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*Wer von der Planungszone berührt ist und ein schutzwürdige^/Intefesse hat, kann während der öffentlichen Auflage

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beim Gemeinderat Homburg schriftlich und begründet Einsprache erheben. Festlegungen Art. l Erlass und Fristen

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l Der Gemeinderat Homburg erlässt gestützt auf § 32 Abs. l PBG die Planungszone «Holderstöckliweg» für die Dauer von zwei Jahren. Diese Frist kann aus triftigen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. 2 Sind bei Ablauf der Fristen die Planung betreffende Rechtsmittel hängig, verlängert sich die Geltungsdauer der Planungszone bis zur deren

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rechtskräftigen Erledigung.

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Art. 2 Verfahren

l Die Festlegung der Planungszone und die Verlängerung ihrer Geltungsdauer richten sich nach den Bestimmungen des Planauflageverfahrens. 00

2 Die Planungszone wird mit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt wirksam.

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Art. 3 Geltungsbereich

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l Der Geltungsbereich der Planungszone umfassen die Parzelle 2356 gemäss dem Ubersichtsplan 1:500.

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Art. 4 Planungsziele

l Die Bebaubarkeit dieses Gebiets ist aufgrund geltender Bauzonen-, Gewässer- und Ufergehölzabstände beschränkt und es gelten erhöhte Anforderungen an die Gestaltung der Bauten und Aussenräume (Dorfzone). Entsprechend ist für das Gebiet ein Gesamtkonzept zu erarbeiten und umzusetzen, mit welchem die ortsbaulichen Qualitäten erhalten, bzw. positiv weiterentwickelt werden können und welches einen harmonisch

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wirkenden, ökologisch wertvollen Übergang zum Siedlungsrand (Loobach) herzustellen vermag.

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Art. 5 Wirkung

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l Innerhalb der Planungszone werden neue Bauten und Anlagen nur bewilligt, wenn sie die vorgesehene Planung nicht erschweren oder beeinträchtigen. 2 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss erneuert, umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrem Zweck geändert werden. Die Ausführung bewilligter Bauten und Anlagen ist gestattet.

Art. 6 Ende

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l Die Planungszonen fallen dahin mit dem Inkrafttreten der Massnahmen, zu deren Sicherstellung sie festgelegt wurden. Sie sind aufzuheben, wenn die Gründe weggefallen sind, aus denen sie festgelegt wurden. 2 Das Dahinfallen und die Aufhebung werden in gleicher Weise veröffentlicht, bekanntgemacht und mitgeteilt wie der Erlass.

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Planlegende Geltungsbereiche der Planungszonen

Winzeler + Buhl Raumptaung und Regionalentwicklung Rheinweg 21 Telefon +41 (0)52 624 32 32 8200 Schaffhausen E-mail [email protected]

Projekt-Nr.: 5101

Planformat: 420/297 gezeichnet: MK

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