Zonenplan <2019> Deponie Typ A Unterisenegg
Zonenplan · Affeltrangen
Dokument
- Nummer
- 1
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Affeltrangen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 08.01.2024
- In Kraft seit
- 01.03.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
2023.07-007C-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 08. Januar 2024
Entscheid Nr. 0001 BOA/PG Nr. 2023.07-007
Politische Gemeinde Affeltrangen - Zonenplanänderung "Deponie Typ A Unterisenegg" - Änderung Baureglement (Art. 19a Deponiezone De) - Gestaltungsplan "Deponie Typ A Unterisenegg"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die von der Gemeindeversammlung Affeltrangen am 30. Mai 2023 erlassene Zonenplanänderung "Deponie Typ A Unterisenegg" wird genehmigt.
2.
Die von der Gemeindeversammlung Affeltrangen am 30. Mai 2023 erlassene Änderung des Baureglements (Art. 19a Deponiezone De) wird genehmigt.
Ganzen Text zeigen
3.
Der vom Gemeinderat Affeltrangen am 6. Februar 2023 beschlossene Gestaltungsplan "Deponie Typ A Unterisenegg" wird genehmigt
4.
Mitteilung an: - Gemeinde Affeltrangen, Hauptstrasse 6, 9556 Affeltrangen, unter Beilage der Dossiers zur Zonenplanänderung "Deponie Typ A Unterisenegg", zur Änderung des Baureglements (Art. 19a Deponiezone De) und zum Gestaltungsplan "Deponie Typ A Unterisenegg", mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1 , 8580 Amriswil - CSD Ingenieure AG, Breitenstrasse 16b, 8501 Frauenfeld - Amt für Archäologie - Amt für Denkmalpflege - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Bau und Umwelt, UVP-Fachstelle - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage eines Dossiers zur Zonenplanänderung "Deponie Typ A Unterisenegg", zur Änderung des Baureglements (Art. 19a Deponiezone De) und zum Gestaltungsplan "Deponie Typ A Unterisenegg", mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
2/5
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 ersucht die Gemeinde Affeltrangen um Genehmigung der im Titel erwähnten Änderung des Zonenplans, des Baureglements sowie des Gestaltungsplans "Deponie Typ A Unterisenegg". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Gegen die erwähnten Änderungen und den Gestaltungsplan "Deponie Typ A Unterisenegg" sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlagen wurden vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 10. Mai 2022 vorgeprüft.
2.
Mit der zur Genehmigung eingereichten Änderung des Zonenplans, der Änderung des Baureglements sowie dem Gestaltungsplan "Deponie Typ A Unterisenegg" werden die planerischen Grundlagen für eine Deponie in der Gemeinde Affeltrangen geschaffen. Das Gebiet "Unterisenegg" befindet sich westlich von Affeltrangen und ist als Deponiestandort des Typs A im Kantonalen Richtplan (KRP) festgesetzt. Im Norden wird das Gebiet durch die Kantonsstrasse nach Lommis begrenzt. Mit der geplanten Deponie des Typs A soll im fraglichen Gebiet unverschmutztes Aushubmaterial mit einem Volumen von 1 .69 Millionen m3 auf einer Fläche von 23.3 Hektaren deponiert werden. Im Kantonalen Richtplan (KRP) wird der Deponiestandort "Unterisenegg" unter der Festsetzung 4.4 A geführt. Aufgrund des angestrebten Deponievolumens ist das Vorhaben UVP-pflichtig (Art. 1 und Anhang Ziff. 40.4 der Verordnung über die UVP; UVPV; SR 814.01 1).
3.
Im rechtskräftigem Zonenplan ist das Gebiet "Unterisenegg" der Landwirtschaftszone zugewiesen. Mit der Zonenplanänderung "Deponie Typ A Unterisenegg" werden die Parzellen Nrn. 1593, 1595, 1597, 1631 und 1633 vollständig oder teilweise von der Landwirtschaftszone (Lw) in die Deponiezone (De) umgezont. Die Ausscheidung einer Deponiezone bedingt, dass das Baureglement mit einem Art. 19a ergänzt wird. Gegen die Zonenplanänderung und Ergänzung des Baureglements bestehen aus kantonaler Sicht keine Vorbehalte. Sie sind mit den Vorgaben des KRP und des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700) vereinbar.
4.
Der Gestaltungsplan "Deponie Typ A Unterisenegg" (nachfolgend: Gestaltungsplan) betrifft die Parzellen Nrn. 1592, 1593, 1594, 1595, 1596, 1597, 1631, 1632 und 1633. Gemäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) gehören zum allgemeinverbindlichen Teil des Gestaltungsplans ein Deponieplan - Betrieb 1:1'000, ein Endgestaltungsplan - ökologische Massnahmen 1:1'000, Sonderbauvorschriften sowie ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB). Gemäss Art. 2 SBV regelt der Ge-
3/5
staltungsplan insbesondere die Randbedingungen für einen koordinierten, umweltverträglichen und wirtschaftlichen Deponiebetrieb. Weiter bezweckt der Gestaltungsplan eine ökologische sowie landschafts- und landwirtschafsverträgliche Endgestaltung inklusive der Offenlegung des eingedolten Hüeneggbachs. Aus kantonaler Sicht ist der Zweckartikel sachgerecht und auf die örtliche Lage abgestimmt. Um den Anforderungen des Zweckartikels gerecht zu werden, werden im Gestaltungsplan Festlegungen zur Erschliessung, zur Entwässerung, zur Etappierung, zur Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden sowie Massnahmen zur Endgestaltung und zum ökologischen Ausgleich getroffen. Die Regelungen im Gestaltungsplan sind insgesamt zweckmässig und mit den Vorgaben von § 24 Abs. 1 PBG vereinbar. Der Gestaltungsplan im Gebiet "Unterisenegg" basiert auf einem Projekt mit einem Deponievolumen von ca. 1.69 Millionen m3 (fest). Gemäss der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) sind Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m3 UVP-pflichtig. Massgebendes Verfahren für die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) ist das Gestaltungsplanverfahren. Mit der Beurteilung des Generalsekretariats des Departements für Bau und Umwelt vom 22. Februar 2022 wird das Deponievorhaben als umweltverträglich eingestuft. Soweit erforderlich, werden im Gestaltungsplan Massnahmen festgelegt, um die Umweltverträglichkeit zu gewährleisten. Namentlich werden die Erschliessung, der Deponiebetrieb, die Rekultivierung / Endgestaltung sowie ökologische Massnahmen (Wiederherstellung von Hochstammobstbäumen, Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen) geregelt. Grundlage für den Gestaltungsplan bildet unter anderem das Bodenschutzkonzept vom 23. Dezember 2022. Zu diesem Konzept sind folgende Bemerkungen anzubringen: Massgebend ist aus kantonaler Sicht das Rekultivierungsziel mit einer pflanzennutzbaren Gründigkeit (PNG) von 65 cm, bei mindestens einer landwirtschaftlichen Nutzungseignungsklasse (NEK) 3. Die im Bodenschutzkonzept ausgeführten lose aufzutragenden Bodenhorizontmächtigkeiten sind hinsichtlich der verlangten pflanzennutzbaren Gründigkeit (PNG) von 65 cm (gesetzt) sehr knapp berechnet. Zur Erreichung des PNG-Zieles darf im Übergang von Rohplanie zum Unterboden rekultivierbares CB-Material eingesetzt bzw. angerechnet werden (Absprache vom 02.12.2022). Dies dient insbesondere zur Verwertung des im Deponieperimeter ausgehobenen, aufgrund seiner Bodeneigenschaften wiederverwertbaren CB-Materials (siehe BSK, Kap. 4.2.3). Im Vergleich zum Unterboden handelt es sich aber um einen marginalen Übergangshorizont (ca. 10 cm lose) und
Thurgau 4/5
keinesfalls um eine Alternative zu Unterboden. Die knappe Bilanzierung darf also nicht durch zugeführtes CB-Material kompensiert werden. Eine Zustimmung zum Gestaltungsplan bzw. zum Deponievorhaben bedingt unter anderem, dass ein ökologischer Ausgleich geleistet wird. Dabei ist vorgesehen, die sen Ausgleich in Form von Hecken und Magerwiesen in den Steilböschungen (Art. 23 SBV) sowie im geplanten Gewässerraum (Hüeneggbach) zu leisten. Bei den Flächen im Gewässerraum ist beachten, dass diese nur angerechnet werden können, wenn sie entsprechend wertvoll gestaltet werden. Die restlichen Ausgleichsflächen kommen ausserhalb des Planungsperimeters zu liegen. Zur Sicherung dieser Ausgleichsflächen wurden zwei Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen. Diese betreffen die Parzellen Nrn. 1573 (Teil) und 1577, Butteriet. Mit diesen Verträgen verpflichtet sich der betroffene Grundeigentümer, die genannten Parzellen ökologisch aufzuwerten bzw. so zu bewirtschaften, dass ein möglichst hoher Nutzen für die Biodiversität entsteht. Damit ist der geforderte ökologische Ausgleich hinreichend gewährleistet. Im Deponie- und Gestaltungsplanperimeter befindet sich der eingedolte Hüeneggbach (Gewässer Nr. 10.08.06). Im Rahmen des Deponievorhabens wird dieser Bach entlang der Kantonsstrasse teilweise geöffnet. Im Gestaltungsplan wird ein entsprechender Bereich bezeichnet (Art. 6 Abs. 8 SBV). Grundlage für die Bachöffnung bildet ein Wasserbauprojekt. Die Bewilligung dieses Projekts erfolgt im Zuge der Bau- und Errichtungsbewilligung. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Deponiebetreiberin für die anfallenden Kosten des Wasserbauprojekts (inkl. Pia nungskosten) aufzukommen hat. 5.
Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlagen erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.
Thurgau 5/5
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
g g. j an. 2024
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 700.1 · PBV · Kanton
RB 814.03 · USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund