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Sondernutzungsplan · Frauenfeld · Aufgehoben am 01.01.2025

Dokument

Nummer
85
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Arealüberbauungsplan
Gemeinde
Frauenfeld
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Beschlossen
13.11.2024
In Kraft seit
01.01.2025
Aufgehoben
01.01.2025

Karte

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2024.09-014AA-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 1 1 . November 2024

Entscheid Nr. 0081 BOA/PG Nr. 2024.09-014

Politische Gemeinde Frauenfeld Aufhebung Arealüberbauungsplan Am Wellhauserweg"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Frauenfeld am 20. August 2024 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplanes „Am Wellhauserweg“ (RRB Nr. 1896, 1985) wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan 'Am Wellhauserweg", mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage des Dossiers Aufhebung Sondernutzungspläne, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1 . Am 3. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Arealüberbauungsplan „Am Wellhauserweg“ wurde mit RRB Nr. 1896 am 19. November 1985 genehmigt. Der Arealüberbauungsplan enthält allgemeinverbindliche Festlegungen (bspw. zur Erschliessung, Ausnützung, Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, Umgebungsgestaltung usw.). Das Areal umfasst die Parzellen Nrn. 61098 und 61703 und liegt am Wellhauserweg. Das Gebiet ist der Wohnzone W3 zugewiesen.

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3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Arealüberbauungsplan auf ein konkretes Projekt ausgerichtet war und 1988 vollständig umgesetzt wurde. Die Sonderbauvorschriften sind allgemein gehalten. Gemäss Planungsbericht wird darin grösstenteils das damals gültige Baureglementwiederholt. Eine raumplanerisch langfristig sinnvolle Gestaltung des Areals über allenfalls mehrere Gebäudegenerationen mit allfälligen baulichen Anpassungen und Erweiterungen war wohl nicht angedacht. Solche müssten entweder innerhalb des engen Korsetts der Projektpläne erfolgen oder durch eine Totalrevision des Arealüberbauungsplans, welche einem Erlass eines neuen Gestaltungsplans gleichkommen würde. Gegenüber der aktuell gültigen Rahmennutzungsplanung scheint keine grössere bauliche Dichte zu bestehen. Für die Bauten und Anlagen gilt ausserdem gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. Es besteht insgesamt kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Arealüberbauungsplans. Die Aufhebung des Arealüberbauungsplanes „Am Wellhauserweg“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. An dieser Stelle erlauben wir uns den Hinweis auf § 72 Abs. 2 PBG: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Auch ohne überlagerte Gestaltungsplanpflicht gilt es diese gesetzliche Vorgabe bei der weiteren Planung auf dem besagten Areal zu beachten.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

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N0V, 2024