Gertwies
Sondernutzungsplan · Frauenfeld · Aufgehoben am 01.01.2025
Dokument
- Nummer
- 100
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Frauenfeld
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Beschlossen
- 26.11.2024
- In Kraft seit
- 01.01.2025
- Aufgehoben
- 01.01.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 26. November 2024
Entscheid Nr. 0101 BOA/PG Nr. 2024.09-010
Stadt Frauenfeld Aufhebung Gestaltungsplan „Gertwies“
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat Frauenfeld am 20. August 2024 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans „Gertwies“ (DBU-Entscheid Nr. 95 vom 20. November 2008) wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Gertwies“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Gertwies“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1. Am 3. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Gestaltungsplan „Gertwies“ wurde mit DBU-Entscheid Nr. 95 vom 20. November 2008 genehmigt und enthält Festlegungen zu Erschliessung, Zufahrten und Plätzen, Werkleitungen und Sammelstellen, Umlenkungsmulde,
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Umgebungsgestaltung, Retentionsbecken, Waldabstandslinie, Grenzabstände, Energie etc. Das Areal umfasst 41 Parzellen um die Gertwies und entlang der Neuhauserstrasse. Das Gebiet ist der Wohnzone W1 , der Landwirtschaftszone L und der Zone Gewässer Gw zugewiesen. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Gestaltungsplan auf die Erschliessung ausgerichtet war und die Bebauung seit 2010 vollständig realisiert wurde. Die Stadt Frauenfeld legt im Planungsbericht dar, dass die Flächen, die im Gestaltungsplan für die Siedlungsentwässerung bestimmt sind, entweder ausserhalb des Baugebietes liegen oder sich im Eigentum der Stadt oder der Bürgergemeinde Frauenfeld befinden und somit gesichert sind. Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. 5. In Art. 9 der Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan wurden Regelungen zur Bepflanzung erlassen. Das Pflanzen und Erhalten von Bäumen hat in der heutigen Zeit hinsichtlich Biodiversität und Klimaerwärmung einen hohen Stellenwert. Entsprechend gilt es sicher zu stellen, dass der Baumbestand auch nach der Aufhebung des Gestaltungsplanes längerfristig bestehend bleibt und bei Bedarf erneuert wird. Da sich die Bepflanzungsvorgaben auf Flächen beziehen, welche sich im Eigentum der Stadt befinden, kann von einem gesicherten Weiterbestand der Bäume ausgegangen werden. 6. Im Rahmen der Überprüfung des mittlerweile 16 Jahre alten Gestaltungsplan kommt die Stadt zum Schluss, dass insgesamt kein öffentliches oder privates Interesse am Fortbestand des Gestaltungsplans besteht.
Die Aufhebung des Gestaltungsplanes „Gertwies“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
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Im Weiteren ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Es ist im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob das Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild prägt (im Sinne erheblicher Auswirkungen). Bei einem solchen Bauvorhaben gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
2 6. NOV. 2024