Im Goldacker

Sondernutzungsplan · Frauenfeld · Aufgehoben am 01.02.2025

Dokument

Nummer
115
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Frauenfeld
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Beschlossen
11.12.2024
In Kraft seit
01.02.2025
Aufgehoben
01.02.2025

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Frauenfeld mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

2024.09-043AA-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 11. Dezember 2024

Entscheid Nr. 0115 BOA/PG Nr. 2024.09-043

Stadt Frauenfeld Aufhebung Gestaltungsplan „Im Goldacker“

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Frauenfeld am 17. September 2024 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplanes „Im Goldacker“ (DBU-Entscheid Nr. 84 vom 22. Dezember 2000) wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Im Goldacker“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Im Goldacker“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Ganzen Text zeigen

Erwägungen: 1 . Am 24. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig.

Thurgau 2/3

2. Der aufzuhebende Gestaltungsplan „Im Goldacker“ wurde mit DBU-Entscheid Nr. 84 vom 22. Dezember 2000 genehmigt und enthält allgemeinverbindliche Festlegungen zur Erschliessung, Ausnützung, Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, Umgebungsgestaltung usw. Das Areal umfasst 11 Parzellen und liegt zwischen Sulacker- und Goldackerstrasse. Das Gebiet ist der Wohn- und Arbeitszone WA3 zugewiesen. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Gestaltungsplan auf ein konkretes Projekt ausgerichtet ist und 2002 vollständig umgesetzt wurde. Die Umgebungsgestaltung weicht teilweise von den Vorgaben des Gestaltungsplans ab. Insbesondere die Bepflanzungsvorgaben wurden nicht hinreichend umgesetzt. Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. Das Trottoir ist gemäss Planungsbericht mit einer Dienstbarkeit gesichert. Es besteht insgesamt kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Arealüberbauungsplanes. Die Aufhebung des Gestaltungsplanes „Im Goldacker“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. Im Weiteren ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Es ist im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob das Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild prägt (im Sinne erheblicher Auswirkungen). Bei einem solchen Bauvorhaben gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.

I

Thurgau 3/3

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

11. DEZ. 2024