GewR_Bodensee, Abschnitt 2-5
Sondernutzungsplan · Muensterlingen
Dokument
- Nummer
- 12
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gewässerraum
- Gemeinde
- Muensterlingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 24.02.2025
- In Kraft seit
- 01.05.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 24. Februar 2025
Entscheid Nr.0012 BOA/PG Nr. 2024.01-015
Politische Gemeinde Münsterlingen - Gewässerraumlinienpläne Bodensee, Abschnitt 2-5
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Münsterlingen am 19. April 2023 beschlossenen Gewässerraumlinienpläne zum Bodensee Abschnitte 2, 3 und 5 werden genehmigt.
2.
Die Gewässerraumlinie "dicht überbaut" im vom Gemeinderat Münsterlingen am 19. April 2023 beschlossenen Gewässerraumlinienplan Bodensee Abschnitt 4 wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird beauftragt, den Gewässerraumlinienplan im Sinne der Erwägungen anzupassen.
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3.
Mitteilung an: - Gemeinde Münsterlingen, Klosterstrasse 4, 8596 Münsterlingen, unter Beilage der Dossiers zu den Gewässerraumlinienplänen Bodensee, mit den notwendigen Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken (chargé). - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Umwelt - Forstamt - Landwirtschaftsamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zu den Gewässerraumlinienplänen mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 ersucht die Politische Gemeinde Münsterlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Gewässerraumlinienpläne. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die erwähnten Gewässerraumlinienpläne gingen beim Departement für Bau
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und Umwelt (DBU) zwei Rekurse ein. Über diese Rekurse befindet das DBU jeweils in einem separaten Entscheid. Diese sind inhaltlich und zeitlich mit dem Entscheid über die Plangenehmigung koordiniert. Ursprünglich hat die Politische Gemeinde Münsterlingen Das Genehmigungsgesuch zu den Gewässerraumlinienplänen für den Bodensee und die Fliessgewässer zusammen eingereicht. Da nur die Gewässerraumlinienpläne des Bodensees von den Rekursen betroffen sind, wurden die Gewässerraumlinienpläne Fliessgewässer mit DBU-Entscheid Nr. 42 am 24. Juni 2024 separat genehmigt. Die Genehmigungsvorlage für den Bodensee und die Fliessgewässer wurde vom Amt für Raumentwicklung bereits mit Bericht vom 22. November 2022 vorgeprüft. 2.
Gegenstand des Planungsgesuches ist die Ausscheidung der grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumlinien. Der Gewässerraum nach Art. 41 b der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) soll im gesamten Gemeindegebiet von Münsterlingen entlang des Bodensees grundeigentümerverbindlich festgelegt werden. Eine Ausnahme bildet der Abschnitt von der Gemeindegrenze West bis zum Beginn der Ufermauer im Klinikareal (Abschnitt 1). Für diesen Abschnitt wurden die Gewässerraumlinien bereits festgelegt und mit DBU-Entscheid Nr. 83 vom 20. Dezember 2021 genehmigt. Zudem wird die Festlegung der Gewässerraumlinien für die Grenzgewässerabschnitte in Abstimmung mit den Nachbargemeinden Bottighofen und Langrickenbach zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung eingereicht.
3.
Innerhalb des grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumes sind keine kommunalen Baulinien zulässig. Die Gemeinde hat in der Folge die Aufhebung der betroffenen Baulinien wie auch sonstiger Sondernutzungspläne beantragt. Mit Entscheid Nr. 2024.01-012 vom 18. April 2024 wurden diese Baulinien und Sondernutzungspläne aufgehoben.
4.
Mit Ausnahme des Gewässerraumlinienplans Bodensee Abschnitt 4 wurden die im Rahmen der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Vorbehalte in sämtlichen Gewässerraumlinienplänen hinreichend berücksichtigt. Im Gewässerraumlinienplan Bodensee Abschnitt 4 im Bereich der Parzellen Nrn. 1032, 1034, 1036 - 1039 und 1521 hat die Politische Gemeinde Münsterlingen den Gewässerraum reduziert. Die Breite des Gewässerraumes kann bei stehenden Gewässern gemäss Art. 41b Abs. 3 GSchV nur in „dicht überbauten“ Gebieten und soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist reduziert bzw. den baulichen Gegebenheiten angepasst werden. Bereits im Prüfbericht vom 22. November 2022 wurde festgehalten, dass beim vorliegenden Gewässerabschnitt die Bedingungen für eine Reduktion des Gewässerraums nach Art. 41b Abs. 3 GSchV aus kantonaler Sicht nicht gegeben sind. Wie nachfolgend erläutert handelt es sich weder um ein „dicht überbautes“ Gebiet
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noch ist der Hochwasserschutz gewährleistet. Die Gemeinde Münsterlingen begründet die Reduktion des Gewässerraumes in Kapitel 3.6.2 und 3.7 des Planungsberichts. Die Gemeindebehörde stuft das betreffende Gebiet als „dicht überbaut“ ein, da das Ausscheiden des ordentlichen Gewässerraumes mit 15m Abstand zur Ufermauer zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der Bebaubarkeit der betroffenen Grundstücke führen würde. Auf die Vorbehalte in der Vorprüfung und an der Begehung vom 1 3. Januar 2022 geht die Gemeindebehörde nicht weiter ein. Ohne nachvollziehbare Begründung hält die Behörde weiterhin an der Einstufung als dicht überbaut fest, obschon die Kriterien für eine solche Einstufung offensichtlich verletzt sind. In Ziffer 3.7 des Planungsberichts wird sogar festgehalten, dass der Bereich zwischen Müligass und Seedorfstrasse im hochwassergefährdeten Bereich liegt und dass trotz bestehender Hochwassergefährdung der Gewässerraum reduziert werden soll. Für die Festlegung des Gewässerraumes sind nicht einzelne Parzellen zu betrachten. Die Festlegung hat in einer grösseren Betrachtungsweise zu erfolgen. Hinsichtlich Bebaubarkeit einzelner noch unüberbauter Grundstücke ist zu beachten, dass zonenkonforme Anlagen in jenen Fällen auch ausserhalb von dicht überbauten Gebieten erstellt werden können, wenn sich ein Grundstück innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen bewilligt befindet und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV). Dabei sind gemäss dem erläuternden Bericht zur Änderung der GSchV vom Frühling 2017 unter Anlagen auch Bauten zu verstehen. Bereits im Rahmen der Vorprüfung hat die Interessenabwägung für dieses Gebiet aufgezeigt, dass das Gebiet nicht als „dicht überbaut“ nach Art. 41b GSchV eingestuft werden kann. Das Departement für Bau und Umwelt stützt sich dabei auf Grundsätze, die aus den Leitentscheiden des Bundesgerichts abgeleitet wurden (vgl. „Gewässerraum - Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz“; BPUK, LDK, ARE, BLW; Stand Juni 2019): a. Bei der Beurteilung, ob ein Gebiet dicht überbaut ist, braucht es einen genügend gross gewählten Betrachtungsperimeter. In der Regel bedeutet dies bei kleineren Gemeinden den Einbezug des gesamten Gemeindegebiets in die Betrachtung. Dabei liegt der Fokus auf dem Land entlang des Gewässers. b. Nicht die Überbauung der Parzellen alleine, sondern deren Lage im Betrachtungsperimeter ist ausschlaggebend für die Beurteilung als „dicht überbaut“. c. Eine „weitgehende Überbauung“ gemäss Artikel 36 Absatz 3 RPG ist nicht ausreichend für das Vorliegen eines dicht überbauten Gebietes im Sinne des Gewässerschutzrechts.
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d. Nicht dicht überbaut sind peripher gelegene Gebiete mit wenigen überbauten Parzellen, die an grosse Grünräume angrenzen. e. Eine Verbauung des Ufers respektive beschränkte Aufwertungsmöglichkeiten sind nicht ausreichend zur Annahme von „dicht überbaut“. f.
Fehlendes raumplanerisches Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums im Sinne der Verdichtung nach innen ist ein Indiz dafür, dass es sich nicht um ein dicht überbautes Gebiet handelt. Von einem raumplanerischen Interesse an einer Verdichtung im Gewässerraum kann ausgegangen werden, wenn dieser sich in einer Zentrums-, einer Kernzone oder in einem Entwicklungsschwerpunkt befindet.
g. Der Begriff des „dicht überbauten Gebiets“ als Ausnahme vom Grundsatz des Schutzes und der extensiven Nutzung des Gewässerraums gemäss Artikel 36a GSchG ist restriktiv auszulegen. Gemäss den Punkten a., b. und d. ist unter anderem die Lage der Parzelle im Betrachtungsperimeter ausschlaggebend. Ein peripheres Gebiet kann nicht als „dicht überbaut“ gelten. Beim betroffenen Gebiet ist die Lage peripher. Im Westen grenzt das Gebiet an die Siedlungsbegrenzungslinie aus dem Kantonalen Richtplan sowie an die Seeuferschutz- und Landschaftsschutzzone. Auch handelt es sich weder um eine Dorf-, Kernzone oder dergleichen. Das Ufer ist verbaut, dieser Umstand ist aber gemäss Punkt e. kein ausreichendes Kriterium zur Annahme einer dichten Überbauung. Ein fehlendes raumplanerisches Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums im Sinne der Verdichtung nach innen (vgl. Punkt f.) ist ein Indiz dafür, dass es sich nicht um ein dicht überbautes Gebiet handelt. In der Tabelle von Kapitel 3.6.2 des Planungsberichts wird der Standort zwar als „planerisch gewünschte Siedlungsentwicklung“ bezeichnet. Was darunter zu verstehen ist, wird jedoch nicht näher erläutert. Auch ist nicht klar, wie diese aussehen könnte und ob diese einem öffentlichen Interesse entspricht. Das Gebiet liegt in der Zone W 1.4 mit zweigeschossiger Bauweise. In Art. 7 des rechtskräftigen Baureglements ist der Zonenzweck wie folgt geregelt: „Dient der Bebauung mit Ein- und Doppeleinfamilienhäusern. Zusätzlich gestattet sind Einlegewohnungen bis 2 Zimmer“. Die Zone ist daher nicht geeignet, eine Verdichtung nach innen anzustreben. Zudem ist unschwerfestzusteilen, dass auf den Parzellen mit Ausnahme von Parzelle Nr. 1036 nicht zuletzt wegen der Grenzabstände (kleiner Grenzabstand 4 m, grosser Grenzabstand 8 m, Mehrlängenzuschlag ab 20 m Gebäudelänge) wohl kaum deutlich mehr gebaut werden kann als das, was heute schon besteht. Als weiteres Kriterium zur Herabsetzung des Gewässerraumes wird neben „dicht überbaut“ die Gewährleistung des Hochwasserschutzes nach Art. 41b Abs. 3 GSchV verlangt. Die Gemeinde Münsterlingen führt in Kapitel 3.7 im Planungsbe-
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richt an, dass sich wie bereits erwähnt, der Bereich zwischen Müligass und Seedorfstrasse im hochwassergefährdeten Bereich befindet, die Überflutung indes hauptsächlich von der Höhe der Ufermauer abhängig sei. Demgegenüber hält der Kanton fest, dass im besagten Abschnitt der Hochwasserschutz nicht gewährleistet ist, weil die Gefahrenkarte der Gemeinde Münsterlingen eine geringe bis mittlere Gefährdung ausweist. Die Ufermauer ist dementsprechend nicht hoch genug ausgebildet. Hingegen deckt sich in diesem Abschnitt der Bereich der geringen Gefährdung recht genau mit dem Gewässerabstand von 15 Metern. 5. Nach Inkraftsetzung der Gewässerraumlinien durch die Gemeinde Münsterlingen müssen die Geodäten über die zuständige Datensammelstelle dem Amt für Geoinformation zugestellt werden. 6. Sobald die Gemeinde Münsterlingen die Gewässerraumlinienpläne in Kraft gesetzt hat, dürfen die Flächen innerhalb des Gewässerraumes nur noch extensiv bewirtschaftet werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Dünger- und Pflanzenschutzmittel mehr ausgebracht werden (Art. 41cAbs. 3 GSchV). Der Gewässerraum darf jedoch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern dieser nach den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (vom 23. Oktober 2013) als Streufläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird (Art. 41c Abs. 4 GSchV). 7.
Die Pläne der Vorlage erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) weitgehend und werden mit einer Ausnahme der Gewässerraumlinie "dicht überbaut" im Abschnitt 4 genehmigt. Der Gewässerraumlinienplan Bodensee Abschnitt 4 ist zu überarbeiten und neu zur Genehmigung einzureichen.
Departement für Bau und Umwelt
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
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Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 721.1 · WBSNG · Kanton
RB 721.11 · WBSNV · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund