Teilrevision der Nutzungsplanung (ZNP) - Ried und Egga

Nutzungsplan · Bellwald

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Bellwald
Kanton
Wallis
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Conseil d'Etat
Beschlossen
13.08.1997
Publiziert
04.06.2019
In Kraft seit
13.08.1997

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----009 STAATSKANZLEI DES KANTONS WALLIS

EXTRAIT DU PROCES-VERBAL DES SÉANCES DU CONSEIL D'ÉTAT

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DER SITZUNGEN DES STAATSRATES Séance du

Sitzung vom

13. Aug. 1997

Der Staatsrat ais Homologationsbehorde, (Art 38 Abs. 2 kRPG)

Eingesehen das Gesuch der Gemeinde Bellwald vom 11. Dezember 1996 mit dem Antrag auf Homologierung der von der Urversammlung vom 14. November 1996 angenommenen Teilrevision Ried (Muttschluecht), Verkehrszone und Egga (in de Zigere) und Zone für Inertstoffdeponie; Eingesehen die Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8. Marz 1907 (KV); Eingesehen das Gesetz vom 13. November 1980 über die Gemeindeordnung (GGO); Eingesehen das Gesetz vom 8. Februar 1996 betreffend das Bauwesen (BauG); Eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie das kantonale Ausführungsgesetz zum RPG vom 23. Januar 1987 (kRPG); Eingesehen den Art. 26 der Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 (RPV); Eingesehen das Dekret vom 2. Oktober 1992 über die Raumplanungsziele; Eingesehen das Dekret vom 10. November 1993 über die provisiorische Abanderung einiger Gesetze; Eingesehen den kantonalen Richtplan; Erwaqend, dass der Staatsrat in seiner Sitzung vom 31. August 1994 den von der Urversammlung von Bellwald am 1. April 1994 angenommenen gesamtrevidierten Nutzungsplan und das Bau- und Zonenreglement homologiert hat; Eingesehen die offentlichen Auflage der projektierten Teilrevision im kantonalen Amtsblatt Nr. 33 vom 16. August 1996;

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- 2 Eingesehen den Beschluss der Urversammlung von Bellwald vom 14. November 1996, mit wei cher der Zonenanpassung zugestimmt wurde; Eingesehen die offentliche Auflage des Urversammlungsbeschlusses im kantonalen Amtsblatt Nr. 47 vom 22. November 1996; Eingesehen den Mitbericht der Dienststelle für Raumplanung vom 25. Juli 1997; Eingesehen die verfahrensleitende Verfügung vom 31. Juli 1997, mit welcher der Mitbericht der Dienststelle für Raumplanung vom 25. Juli 1997 zur Kenntnisnahme gebracht worde und der Schriftenwechsel ais geschlossen erklart wurde; Eingesehen die übrigen Akten; Erwaqend, dass keine Beschwerden eingereicht worden sind;

Auf Antrag des Departementes für Sicherheit und Institutionen,

beschliesst:

Die von der Urversammlung von Bellwald am 14. November 1996 angenommene Teilrevision "Verkehrszone Ried" und "Deponiezone Egga" und Art. 94bis ais Erqanzunq des Bau- und Zonenreglementes werden unter folgenden Bedingungen und Auflagen homologiert:

A.

Verkehrszone Ried "Muttschluecht" - der bestehende Wasserlauf darf nicht eingedolt werden; - bei der Detailprojektierung der Parkhalle sind die im Bericht des ln genieurbüros A. Burkard vom 18. Juni 1997 aufgeführten Druckverhâltnisse zu berücksichtigen.

B.

Deponiezone Egga "in de Zigere" - die Aus- und Einfahrt ab der Kantonsstrasse Nr. 152 hat den Sicherheitsbestimmungen zu genügen; - der Betrieb der Deponie wird infolge Lawinengefahr (Zugang und Deponie) auf das Sommerhalbjahr beschrankt; - der Dienststelle für Wald und Landschaft ist spatestens ein Jahr nach Erhalt der Baubewilligung ein detaillierter Renaturierungsplan zur Genehmigung zu unterbreiten;

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- 3 - die vorgeschlagenen Massnahmen auf Seite 27 des Errichtungsbewilligungsdossiers bilden Bestandteil der Baubewilligung. Insbesondere ist die Mahd der angrenzenden, südexponierten Magerwiese zu garantieren; - der Feuchtstandort am nordlichen Ende ist zu erhalten; - die offenen Bachlaute im Norden und am Hangfuss im Osten sind mit den Bestockungen zu erhalten.

Siegelgebühr: Fr. 120.-Für getreue Abschrift, DER STAAT KANZLER: 7 Ausz. DSI1 Ausz. FI

Ergänzung des Bau- und Zonenreglementes, Artikel 94bis

Art.

94 b i s

Zone

für

Inertstoffdeponie

Die Zone für Inertstoffdeponie in de Zigere ist für die Zwischenlagerung, Aufbereitung und Ablage von Bauaushub und unverschmutztem Abbruchmaterial wie Ziegel, Mauer, Beton usw. bestirnmt. Der Betrieb und der Unterhalt dieser Inertstoffdeponie wird unter Aufsicht der Gemeinde nach den Erfordernissen der Gesetzgebung sichergestellt.

Bellwald, den 8. August 1996