Décision du Conseil d'Etat du 22 juin 2022
Gewässerraum · Oberems
Dokument
- Nummer
- 2022.02731
- Art
- Gewässerraum
- Gemeinde
- Oberems
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Administration communale
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 22.06.2022
- In Kraft seit
- 25.10.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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2022.02731
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LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÄSSERRÄUME GEMEINDE OÖBEREMS
Eingesehen
das Auflagedossier „Festlegung Gewässerraum Gemeinde Oberems“ von Oktober 2019 mit dem darin enthaltenen „Plan der Gewässerräume“ im Massstab 1/5'000/1:2'000 vom Oktober 2019, den Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im. Gewässerraum und den Technischen Bericht mit seinen Anhängen;
die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 46 vom 15. November 2019;
Ganzen Text zeigen
das durch die Gemeinde Oberems beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 31. Dezember 2019 eingereichte Gesuch um Homologation;
die Bestätigung der Gemeinde Oberems vom 15. Januar 2020, dass keine Einsprachen gegen die Festlegung der Gewässerräume der Gemeinde Oberems eingegangen Äst;
den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Jariuar 1991 (GSchG), die Art..41a ff. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007 (kWBG);
das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
die eingereichten Vormeinungen der:
Dienststelle für Umwelt (27. Januar 2020),
ehemaligen Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (27. Januar 2020), Dienststelle für Raumentwicklung (27. Januar 2020),
Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (11. Februar 2020),
Dienststelle für Mobilität (21. Januar 2020),
Dienststelle für Energie und Wasserkraft (5. März 2020),
Dienststelle für Landwirtschaft (13. Januar 2020);
die übrigen Akten.
1.1
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1.4
1.5
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2.2
Erwägend
Verfahren
Der Bund hat in Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zur Änderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 KWBBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewässerraums geregelt.
Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b KWBG obliegt die Bestimmung des Gewässerraums für ein oberirdisches Gewässer den Gemeinden für diejenigen Gewässer, die ihnen gehören (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewässerraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewässerräume der kommunalen Gewässer, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Oberems befinden und für welche folglich jene Gemeinde zuständig ist (detaillierter zu den einzelnen Gewässern, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2. Tragweite des Projektes).
Der Art. 13 Abs. 4 KWBG legt fest, dass der Gewässerraum für ein. oberirdisches Gewässer in Form von Plänen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen festlegen. Im vorliegenden Fall enthält das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. In Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmöglichkeiten innerhalb des Gewässerraums regeln.
Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n öffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen können während 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. Im vorliegenden Fall wurde das Projekt während 30 Tagen öffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Person die Möglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. Innert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen
hinterlegt.
Nach Anhörung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, ‘die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG).
Tragweite des Projektes
Die Gemeinde Oberems beantragt in ihrer Eingabe vom 31. Dezember 2019 die Homologation der Gewässerräume der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewässer durch den Staatsrat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden Gewässer der GWR bestimmt worden ist: Turtmänna. Nachfolgend geht es somit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwähnten Gewässer genehmigen kann.
Dem technischen Bericht lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Gemeinde Oberems für die übrigen Gewässer, welche sich auf dem Gemeindeterritorium befinden, auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet.
Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewässer, weiche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG bestimmt, dass bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass solche
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Grenzgewässer vorliegen. Die betroffenen Gemeinden (Ergisch und Turtmann-Unterems) haben die Einverständniserklärung zum vorliegenden Projekt abgegeben.
Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewässer der Gemeinde Oberems ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewässer im „Plan der Gewässerräume“ im Massstab 1/5'000/1:2'000 vom Oktober 2019 abgebildet werden. Dieser Plan ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthält das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht mit Anhängen, welcher dem Staatsrat ebenfalls zum Entscheid vorzulegen ist. Diese Dokumente dienen vielmehr als zusätzliche Informationen allen Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Anträge. Zudem enthält das Auflagedossier auch die „Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum (GWR) der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen die ‚grossen Fliessgewässer" von Oktober 2019.
Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Pläne und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der. vorerwähnten Gewässer zu ermitteln, bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der betrachteten Gewässer in repräsentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewässers den minimalen theoretischen Gewässerraum hergeleitet. In Berücksichtigung der-sich aufdrängenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewässer) wird im Bericht erläutert, welche effektive, gesamte Gewässerräume für die erwähnten Gewässer beantragt werden. Dieser wurde im „Plan der Gewässerräume“ im Massstab 1/5'000/1:2'000 vom Oktober 2019 abgebildet und wird untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 4. Gesamtbeurteilung der Gewässerräume).
Die Beurteilung der kantonalen Dienststellen
Die ehemalige Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft ist die zuständige kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung des GWR (seit dem 1. Januar 2018) und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte.
Vorliegend hat jene Dienststelle in Bezug auf die Seitenbäche eine Kontrolle durchgeführt und dabei eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben.
Auch die übrigen Sektionen haben zu dem Projekt eine positive Vormeinung abgegeben.
. Darüber hinaus hat die Dienststelle keine Bedingungen und Auflagen formuliert.
Die Dienststelle für Raumentwicklung hält fest, dass keine Reduktionen des Gewässerraums aufgrund dicht überbauter Gebiete gemäss Art. 41a Abs. 4 Bst. a GSchV beantragt werden. Die Dienststelle hat eine positive Vormeinung mit Bedingungen und Auflagen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Die Dienststelle für Umwelt (DUW) hält in ihrer Vormeinung fest, dass das Dossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft wurde, insbesondere Gewässerschutz (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, kUSG), Altlasten (AltIV), Bodenschutz (VBBo), sowie aufgrund der der Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster.
Betreffend die Beurteilung des Projekts hält die DUW fest: Gewässer:
Die Festlegung des Gewässerraums dient gemäss Art. 36a GSchG der Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer als Lebensraum, zum Schutze von Hochwasser und der zulässigen gewässerschutzkonformen Nutzung.
Das Projekt liegt, gemäss der vom Staatsrat am 7. März 2012 genehmigten Ausscheidung der Gewässerschutzbereiche, im Gewässerschutzbereich A, (für die Wassergewinnung nutzbares Grundwasser).
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Im ausgeschiedenen Gewässerraum der Turtmäna liegen keine Trinkwasserfassungen vor. Belastete Standorte:
Der kantonale Kataster der belasteten Standorte enthält kein Objekt im Perimeter oder in der Nähe des Projektes. Der Kataster ist eine Dienstleistung des Kantons und nach bestem Wissen erstellt worden. Er kann nicht garantieren, dass ein Grundstück unbelastet ist.
Die Dienststelle hat eine positive Vormeinung mit Auflagen und Bedingungen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Die Dienststelle für Mobilität (DFM) hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. .
Betreffend den Aspekt Kantonsstrassen, Studien und Unterhalt hält die DFM in ihrer Vormeinung fest:
Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe um die Substanz der Kantonstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit . und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.).
Diese Bedingungen werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen. Die Dienststelle für Landwirtschaft hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit
einer Bedingung abgegeben. Diese Bedingung wird ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen. ° ’
Die Dienststelle für Energie und Wasserkraft hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit einer Bedingung abgegeben. Diese Bedingung wird ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Zudem hält die Dienststelle fest, dass auf dem Territorium der Gemeinde Oberems an der Turtmänna die bestehenden Wasserkraftanlange der Gougra SA sowie am Borterbach das Kleinwasserkraftwerk Borterbach der Gemeinde Oberems in Betrieb sind.
Weiter führt die Dienststelle aus, dass die Infrastrukturen der betreffenden Wasserkraftanlagen (Wasserfassung, Rückhaltebecken, Stausee, Entsander, Druckleitung etc.) gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GschV als standortgebunden Anlagen von öffentlichem Interesse zulässig sind.
Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere hat eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.
Abschliessende Beurteilung
Der Gewässerraum für Fliessgewässer bzw. für stehende Gewässer, ist gemäss den Vorgaben der Art. 41a, bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewässerraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). Im vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Oberems die Festlegung der GWR folgenden Gewässer: Turtmänna.
Der Art. 41a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewässerraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat,
Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich keines der Gewässer innerhalb eines Schutzinventares gemäss Art. 41a GSchV befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur Anwendung gelangt.
Gemäss dem Absatz 2 von Art. 41a GSchV muss die Breite des Gewässerraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m;
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b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.
Der gemäss dieser Bestimmung berechnete minimale Gewässerraum ist für die betrachteten Gewässerabschnitte der Turtmänna der folgende:
6112-TUR02 = 32 m, 6112-TUR03 = 44.5 m, 6112-TURO4 = 32 m, 6112-TUR05 = 44,5 m, 6112- TURO6 = 44,5 m.
Im vorliegenden Fall drängen sich gemäss dem Technischen Bericht für die folgenden Gewässerabschnitte der Turtmänna weder eine Erhöhung, noch eine Reduktion der Gewässerräume auf, sodass der minimale theoretische GWR für beide Gewässer gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht: 6112-TUR06 = 44.5 m. Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewässerräume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden können.
Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41a GSchV entnommen werden, dass die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums erhöht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewässernutzung.
Eine solche Erweiterung des GWR wird im Auflagedossier für die folgenden Abschnitte der Turtmänna beantragt:
« 6112-TURO2: Erweiterung auf 32-63 m
« 6112-TUROS3: Erweiterung auf 44.5-55 m
« 6112-TUROA4: Erweiterung auf 32-44 m
« 6112-TUROS: Erweiterung auf 44.5-80 m
Gemäss Art. 41a Abs. 4 Ziff.1 und Ziff. 2 GSchV kann die Breite des GWR den topographischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten, in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt, und die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt, angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Wie aus dem Technischen Bericht entnommen werden kann, wird im Grindjisand der bestehende Gewässerraum des Aufweitungsprojektes übernommen (Breite 26-63 m). Im vorliegenden Fall wird eine Reduktion des GWR für den folgenden Abschnitt der Turtmänna beantragt:
« 6112-TURO2: Reduktion auf 26-32 m
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstände und Rahmenbedingungen sowie unter Abwägung sämtlicher vorhandener Interessen (sowohl der öffentlichen Interessen, als auch der privaten Interessen, insbesondere derjenigen der Einsprecher) kommt die urteilende Behörde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Oberems zur Festlegung der Gewässerräume in allen Teilen den einschlägigen Vorschriften der Gewässerschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1,5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.
Kosten Gestützt auf die Art. 88 ff. VVRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid
der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.
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Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt
entscheidet
DER STAATSRAT
1. Der „Plan der Gewässerräume“, Plan Nr. 230271_1, im Massstab 1:5'000/1:2’000, vom Oktober 2019, welche die Gewässerräume der Gewässer der Gemeinde Oberems (Turtmänna) festlegen, werden genehmigt.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die übrigen Gewässer auf dem Gemeindegebiet von Oberems auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird.
2. Die folgenden Pläne und Unterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden
Verfügung:
1. Technischer Bericht zum Gewässerraum Oktober 2019 2. Beilage B1: Datengrundlagen-Plan 1:30'000 Plan Nr. 230271_2 Oktober 2019. 3, Beilage B2.1: Querprofile 1:250 Plan Nr. 230271_3 Oktober 2019 4. Beilage B3.1: Situationsplan des Abschnittes, Theoretischer Gewässerraum
1:5'000 Plan Nr. 230271_4 Oktober 2019 5. Beilage B3.2: Situationsplan des Abschnittes, Effektiver Gewässerraum
1:5'000 Plan Nr. 230271_5 Oktober 2019 6. Plan der Gewässerräume 1:5'000/ 1:2'000
Plan Nr. 230271_6 Oktober 2019
7. Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen i im Gewässerraum der
stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen, die grossen Fliessgewässer Stand 1. Mai 2017
3. Auflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen:
Dienststelle für Raumentwicklung:
— Die Gewässerräume sind, gemäss Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes über den Wasserbau, als Hinweis in die Zonennutzungspläne (ZNPL) zu übertragen und ein entsprechender Hinweis ist in das Bau- und Zonenreglement zu übernehmen, sobald der Gewässerraum vom Staatsrat genehmigt ist.
Dienststelle für Umwelt:
— Der Gewässerraum ist gemäss dem technischen Bericht und den Planunterlagen vom Oktober 2019 umzusetzen.
— Im Gewässerraum dürfen keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Für die Betriebe, die Direktzahlungen beziehen, ist zudem der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln innerhalb eines 6 m breiten und von Dünger innerhalb eines 3.m breiten‘ begrünten Pufferstreifen entlang von oberirdischen Gewässern verboten. Einzelstockbehandiungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Begründung: Art. 41c GSchV, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs.1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 ChemRRV, Art. 21 und Anhang 1 Ziff. 9.6 DZV.
Dienststelle für Mobilität: Kantonsstrassen, Studien und Unterhalt — Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe um die Substanz der Kantonsstrassen
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7.
zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.).
Dienststelle für Landwirtschaft:
— Der Abschnitte der Gewässerräume, welcher in der Landwirtschaftszone (Sömmerungsweiden) liegen, sollen weiterhin landwirtschaftlich extensiv genutzt werden, sofern die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung bezüglich Biodervisitätsförderflächen BFF entspricht.
Dienststelle für Energie und Wasserkraft:
— Das vorgelegte Auflageprojekt darf die erworbenen Rechte der Konzessionärinnen, die Wasserkraftanlagen der Gougra SA sowie das Kleinwasserkraftwerk. Borterbach der Gemeinde Oberems in keiner Weise beeinträchtigen, weder im Betrieb noch bei künftigen Unterhaltsarbeiten.
- Die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen, welche sich aufgrund
der Gewässerräume ergeben, sind in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41c GSchV).
Die Gemeinde Oberems übermittelt der Dienststelle für Naturgefahren die Daten in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) des genehmigten Gewässerraumes sowie eine pdf-Version des Plans gemäss der Genehmigung.
Die Gemeinde Oberems wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewässerraum als Hinweis auf die Zonennutzungspläne und in die Bau- und Zonenregiemente der Gemeinde übertragen wird.
Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewässerraums befinden, sind der zuständigen kantonalen Behörde zur Vormeinung zu unterbreiten.
Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 886.-- (Gebühren Fr. 878.- und Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 2 2, Juni 2022
Im Namen des Staatsrates
Ss K Der Präsident 2rAN Der Staatskanzler
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Roberto Schmidt
Phfipp Spörri
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Eröffnung, beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
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Eröffnung am:
Verteiler
a/ Per eingeschriebener Postsendung: « Gemeinde Oberems (inkl. Pläne)
b/ Per Zustellung einer Kopie mit gewöhnlichem Brief werden orientiert:
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« Dienststelle für Energie und Wasserkraft
« Dienststelle für Naturgefahren (inkl. Pläne)
« _ Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Pläne)
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