Waldfeststellungsentscheid Eggerberg
Statische Waldgrenze · Eggerberg
Dokument
- Nummer
- 2017.00156
- Art
- Statische Waldgrenze
- Gemeinde
- Eggerberg
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Kanton
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 18.01.2017
- In Kraft seit
- 28.06.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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Text
11111 1111 11 11 11111 11 j 2,0 0156 LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
WALDFESTSTELLUNGSENTSCHEID BETREFFEND DIE ABGRENZUNG VON WALD IM BEREICH DER BAUZONE UND DEREN UNMITTELBAREN UMGEBUNG AUF TERRITORIUM DER GEMEINDE EGGERBERG Eingesehen
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die von der Gemeinde Eggerberg am 16. Dezember 2016 und vom Ingenieur Walderhaltung am 02. Januar 2017 unterschriebenen Waldkatasterpläne im Massstab 1:1'000, erstellt am 09. September 2016: - Plan Nr. 1 (AV Los 3; Los 2, Plan Nr. 12) - Plan Nr. 2 (AV Los 3, Plan Nr. 15) - Plan Nr. 3 (AV Los 3; Los 2, Plan Nr. 14, 15) - Plan Nr. 4 (AV Los 3, Plan Nr. 17, 18) - Plan Nr. 5 (AV Los 1, Plan Nr. 3, 4) - Plan Nr. 6 (AV Los 1, Plan Nr. 1, 2)
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Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV); Art. 2 und 13 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011 sowie Art. 6 und 7 der kantonalen Verordnung über den Wald und die Naturgefahren vom 30. Januar 2013;
-
die Art. 34a ff. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
Ganzen Text zeigen
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die öffentliche Auflage (Publikation) des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 43 vom 21. Oktober 2016;
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das Schreiben der Gemeinde Eggerberg vorn 16. Dezember 2016;
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das Schreiben des Ingenieurs Walderhaltung, Kreis Oberwallis vom 03. Januar 2017;
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die übrigen Akten. erwägend
1.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig.
2.
Der Plan des Waldkatasters wurde in den Gebieten erstellt, in welchen Wald an eine Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung liegt. Die Waldfeststellung wurde im Auftrag der Gemeinde Eggerberg unter der Leitung des Ingenieurs Walderhaltung, Kreis Oberwallis, ausgeführt. Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG).
Die Kantone erhalten die Kompetenz festzulegen, ab welchen genauen Werten Bestockungen als Wald gelten (Art. 2 Abs. 4 WaG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über den Waldbegriff). Gemäss Art. 2 dieser Verordnung hat der Staatsrat die quantitativen Minimalkriterien so festgelegt, dass bei Bestockungen mit Waldbäumen oder —Sträuchern von 800 m2 und 12 m Breite, je inkl. 2 m Waldrand, und bei einem Alter von 20 Jahren Wald im rechtlichen Sinne anzunehmen ist. Diese quantitativen Kriterien sind jedoch nicht schematisch anzuwenden, sondern jeweils zusammen mit den qualitativen Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Je höher der qualitative Wert der untersuchten Bestockung ist, umso weniger sind die quantitativen Werte massgebend und umso mehr ist auch eine Bestockung unterhalb dieser Werte als Wald anzusehen. Eine Bestockung kann demzufolge dann die qualitativen Kriterien erfüllen, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt. 3.
Innert der 30-tägigen Auflagefrist sind gegen die Pläne des Waldkatasters keine Einsprachen eingegangen.
4.
Die übrigen Bestockungen - wie sie in den bereinigten Situationsplänen des Waldkatasters abgegrenzt sind - entsprechen dem Waldbegriff gemäss den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt; entscheidet DER STAATSRAT 1.
2.
Waldfeststellung a)
Die in den Situationsplänen 1:1'000 (Plan Nr. 1 (AV Los 3; Los 2, Plan Nr. 12), Plan Nr. 2 (AV Los 3, Plan Nr. 15), Plan Nr. 3 (AV Los 3; Los 2, Plan Nr. 14, 15), Plan Nr. 4 (AV Los 3, Plan Nr. 17, 18), Plan Nr. 5 (AV Los 1, Plan Nr. 3, 4) und Plan Nr. 6 (AV Los 1, Plan Nr. 1, 2)) der Gemeinde Eggerberg als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.
b)
Die übrigen Waldflächen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und können jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.
c)
Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungsbewilligung.
Einsprachen Innert der 30-tägigen Auflagefrist sind gegen die Pläne des Waldkatasters keine Einsprachen eingegangen.
3.
Koordination mit der Raumplanungl-entwicklung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde Eggerberg in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumentwicklung und falls nötig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Eggerberg die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Pläne werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Bauzonen nicht im Waldfeststellungsverfahren, sondern im Raumplanungsverfahren definiert werden. Bei Abweichungen der Bauzonen im Waldkataster bleiben in jedem Fall die Bauzonen wie im Nutzungsplanverfahren festgelegt rechtlich massgebend, sofern diese nicht im Wald zu liegen kommen. Die Abgrenzung des Waldareals ist im Auftrag der Gemeinde Eggerberg vom Geometer in die Grundbuchpläne zu übertragen.
Waldfeststellungsentscheid Gemeinde Eggerberg
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4.
Kosten Gemäss Art. 88 ff. WRG und Art. 21 Abs. 1 lit. c GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde Eggerberg als Auftraggeberin in Rechnung gestellt.
Fr. 300.-8.-Fr. Fr 308 —
Gebühr Tuberkulosenmarke Total
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am
1 & Jan, 2017 Der Staatskanzler:
Die Prä identin:
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Philip Spörri
Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Eröffnung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, 1951 Sitten, angefochten werden (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren und Art. 61 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren i.V.m, Art. 72 ff. WRG und Art. 48 ff. WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen, als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. P Eröffnet am:
0, JAN. 2017
Verteiler a)
Eröffnung: per Einschreiben an: - Munizipalgemeinde Eggerberg, Bahnhofstrasse 2, 3939 Eggerberg -
b)
durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis
Mitteilung: Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Eröffnung: - Dienststelle für Raumentwicklung - Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten Zwecks Koordination mit der Raumplanung und der Grundbuchvermessung - ABW Architektur und Raumplanung Bloetzer Werner AG, Rathausstrasse 5, 3930 Visp - Ingenieur- und Vermessungsbüro Bumann-Bonvin AG, Wichelgasse 3, 3930 Visp
Waldfeststellungsentscheid Gemeinde Eggerberg
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