Décision du Conseil d'Etat du 26 juin 2022
Gewässerraum · Mörel-Filet
Dokument
- Nummer
- 2022.00285
- Art
- Gewässerraum
- Gemeinde
- Mörel-Filet
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Administration communale
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 26.01.2022
- In Kraft seit
- 25.10.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÄSSERRÄUME GEMEINDE MÖREL-FILET
Eingesehen
das Auflagedossier „Gewässerraum Gemeinde Mörel-Filet" von Mai 2020 mit dem darin enthaltenen „Detailplan Gewässerraum, B5“ im Massstab 1:2'000 vom Mai 2020, den Plan „effektiver Gewässerraum, B4" im Massstab 1:2'000 vom November 2019, den Plan ‚theoretischer Gewässerraum, B3" im Massstab 1:2'000 vom November 2019, den „Querprofilplan, Planbeilage B2" im Massstab vom 1:500 vom November 2019, ‚den „Datengrundlagen-Plan, B1“ im Massstab 1:25'000 vom November 2019, den „Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum (GWR) der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer,
‚ausgenommen die grossen Fliessgewässer" und dem Technischen Bericht mit seinen Anhängen;
die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 22 vom 29. Mai 2020;
Ganzen Text zeigen
das durch die Gemeinde Mörel-Filet beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 7. Juli 2020 eingereichte Gesuch um Homologation;
den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41a ff. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1,5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007 (kWBG);
das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis Über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG),;
die eingereichten Vormeinungen der:
Dienststelle für Umwelt (22. Juli 2020),
ehemaligen Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (19. August 2020), Dienststelle für Raumentwicklung (10. August 2020),
Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (27. Juli 2020),
Dienststelle für Mobilität (21. Juli 2020),
Dienststelle für Energie und Wasserkraft (17. August 2020),
Dienststelle für Landwirtschaft (12. August 2020);
ehemaligen Dienststelle für Hochwasserschutz Rhone (28. August 2020);
die übrigen Akten.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
2.1
2.2
Erwägend
Verfahren
Der Bund hat in Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zur Änderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewässerraums geregelt.
Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des Gewässerraums für ein oberirdisches Gewässer den Gemeinden für diejenigen Gewässer, die ihnen gehören (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewässerraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewässerräume der kommunalen Gewässer, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Mörel-Filet befinden und für welche folglich jene Gemeinde zuständig ist (detaillierter zu den einzelnen Gewässern, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2. Tragweite des Projektes).
Der Art. 13 Abs. 4 KWBG legt fest, dass der Gewässerraum für ein oberirdisches Gewässer in Form von Plänen und Vorschriften. bestimmt wird, welche die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen festlegen. Im vorliegenden Fall enthält das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. In Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmöglichkeiten innerhalb des Gewässerraums regeln.
Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n öffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen können während 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. Im vorliegenden Fall wurde das Projekt während 30 Tagen öffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Person die Möglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. Innert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt. -
Nach Anhörung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG).
Tragweite des Projektes
Die Gemeinde Mörel-Filet beantragt in ihrer Eingabe vom 7. Juli 2020 die Homologation der Gewässerräume der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewässer durch den Staatsrat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden Gewässer der GWR bestimmt worden ist: Mattigrabu, Rolligrabu, Grosse Grabu, Teife Grabu, Gifrischgrabu, Brumbach. Nachfolgend geht es somit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwähnten Gewässer genehmigen kann.
Dem technischen Bericht lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Gemeinde Mörel-Filet für die übrigen Gewässer, welche sich auf dem Gemeindeterritorium befinden, auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet.
Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewässer, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b KWBG bestimmt, dass bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien
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abzusprechen ist. Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass solche Grenzgewässer vorliegen. Die betroffenen Gemeinden (Grengiols, Bister, Termen und Riederalp) haben die Einverständniserklärung zum vorliegenden Projekt abgegeben.
2.3 Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewässer der Gemeinde Mörel-Filet ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewässer im „Detailplan Gewässerraum, BS5" im Massstab 1:2'000 vom Mai 2020 sowie im Plan „effektiver Gewässerraum, B4“ im Massstab 1:2'000 vom November 2019 abgebildet werden. Diese Pläne sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthält das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht mit Anhängen, welche dem Staatsrat nicht zum Entscheid vorzulegen ist. Diese Dokumente dienen vielmehr als zusätzliche Informationen allen Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Anträge. Gestützt auf die oben stehenden Ausführungen (siehe Ziffer 1,3) werden im vorliegenden Fall auch die „Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum (GWR) der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen die grossen Fliessgewässer" von Mai 2020, dem Staatsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, was damit begründet werden kann, dass sich diese Beschränkungen vielmehr direkt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes ergeben (ein entsprechender Hinweis wird aber im Dispositiv dieses Entscheides integriert).
2.4 Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Pläne und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der vorerwähnten Gewässer zu ermitteln, bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der betrachteten Gewässer in repräsentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewässers den minimalen theoretischen Gewässerraum hergeleitet. In Berücksichtigung der sich aufdrängenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewässer) wird im Bericht erläutert, welche effektive, gesamte Gewässerräume für die erwähnten Gewässer beantragt werden. Diese wurden im „Detailplan Gewässerraum, B5" im Massstab 1:2'000 vom Mai 2020 sowie im Plan „effektiver Gewässerraum, B4“ im Massstab 1:2’000 vom November 2019 abgebildet und werden untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 4. Gesamtbeurteilung der Gewässerräume).
3. Die Beurteilung der kantonalen Dienststellen
3.1 Die ehemalige Dienststelle für Wald, Flussbau_und Landschaft ist die zuständige kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung des GWR (seit dem 1. Januar 2018) und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte.
Vorliegend hat jene Dienststelle in Bezug auf die Seitenbäche eine Kontrolle durchgeführt und dabei eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben. Auch die übrigen Sektionen haben zu dem Projekt eine positive Vormeinung abgegeben.
Darüber hinaus hat die Dienststelle keine Bedingungen und Auflagen formuliert.
3.2 Die Dienststelle für Raumentwicklung hat eine positive Vormeinung mit Bedingungen und Auflagen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
3.3 Die Dienststelle für Umwelt (DUW) hält in ihrer Vormeinung fest, dass das Dossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft wurde, insbesondere Gewässerschutz (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, kUSG), Altlasten (AltIV), Bodenschutz (VBBo), Lärmschutz (LSV), Luftreinhaltung (LRV), nicht ionisierende Strahlung (NIS), Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA), Chemikalien-Risiko (ChemRRV), Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, RUVPV) sowie aufgrund der der Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster.
Gewässerräume Gemeinde Mörel-et . 3/8
3.4
3.5
Betreffend die Beurteilung des Projekts hält die DUW fest: Grundwasser:
Die Festlegung des Gewässerraums dient gemäss Art. 36a GSchG der Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer als Lebensraum, zum Schutze von Hochwasser und der zulässigen gewässerschutzkonformen Nutzung.
Die Trinkwasserfassung Chin liegt im Gewässerraum des Dorfbachs. Diese Trinkwasserfassung ist von öffentlichem Interesse und dient der Versorgung der Gemeinde Mörel-Filet. Der Gewässerraum des Brumbachs überschneidet sich‘ mit der Grundwasserschutzzone S1 der Fassung FIL-107 welche für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde genutzt wird:
Auflagen und Bedingungen:
[1] Der Gewässerraum ist gemäss dem Technischen Bericht und den Planunterlagen vom Mai 2020 vom Büro Geoformer umzusetzen.
[2] Gewässerraum dürfen keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Für die Betriebe, die Direktzahlungen beziehen, ist zudem der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln innerhalb eines 6 m breiten und von Dünger innerhalb eines 3 m breiten begrünten Pufferstreiffen entlang von oberirdischen Gewässern verboten. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
Begründung: Art. 41c GSchV Anhang 2.5 Ziff. 1. 1. Abs. 1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 ChemRRV, Art. 21 und Anhang 1 Ziff. 9.6 DZV.
Belastete Standorte:
Der Gewässerraum der Teife Grabu liegt auf dem belasteten Standort Nr. D-6179-204-00. Dieser Standort ist im kantonalen Kataster der belasteten Standorte gemäss dem Art. 5, Abs. 4. Buchst. B AltIV eingetragen, welchen als Standort mit keinem Überwachungs- und Sanierungsbedarf zu klassieren.
Die belasteten Standorte, welche sich in der Nähe von Flussgewässern befinden, insbesondere die Ablagerungsstandorte in unmittelbarer Nähe von Flüssen, sind einer Erosion der Abfälle durch die Wasserläufe im Falle von Hochwasserereignissen ausgesetzt. Die Bewertung der Erosionsgefahr dieser Standorte in einem solchen Fall könnte zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden. Die Anwendungsstrategie muss jedoch noch von den Kantonen und dem BAFU geklärt werden.
Die Dienststelle hat eine positive Vormeinung mit Auflagen und Bedingungen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Die Dienststelle für Mobilität (DFM) hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. .
Betreffend den Aspekt Kantonsstrassen, Studien und Unterhalt hält die DFM in ihrer Vormeinung fest:
Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe um die Substanz der Kantonstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.).
Diese Bedingungen werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Die Dienststelle für Landwirtschaft hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. Die Dienstelle hält fest, dass der Abschnitt des Gewässerraumes, welcher in der Landwirtschaftszone liegt, weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden soll und wo die Möglichkeit besteht, dieser Abschnitt als extensiv genutzte Weide oder als Streufläche bewirtschaftet werden soll. Weiter führt die Dienststelle aus, dass die landwirtschaftliche Nutzung
Gewässerräume Gemeinde Mörelfilt — 418
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4.5
4.6
den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung und die Bestimmungen der Biodiversitätsförderflächen (BFF) entsprechen muss.
Diese Bedingungen werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen, Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere, die ehemalige Dienststelle für Hochwasserschutz
Rhone und die Dienststelle für Energie und Wasserkraft haben eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.
Abschliessende Beurteilung
Der Gewässerraum für Fliessgewässer bzw. für stehende Gewässer, ist gemäss den Vorgaben der Art. 41a, bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewässerraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). Im vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Mörel-Filet die Festlegung der GWR folgenden Gewässer: Mattigrabu, Rolligrabu, Grosse Grabu, Teife Grabu, Gifrischgrabu, Brumbach.
Der Art. 41a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewässerraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich keines der Gewässer innerhalb eines
‚Schutzinventares gemäss Art. 41a GSchV befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur
Anwendung gelangt.
Gemäss dem Absatz 2 von Art. 41a GSchV muss die Breite des Gewässerraums in den Übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen! a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.
Der gemäss dieser Bestimmung berechnete minimale Gewässerraum ist für die betrachteten Gewässer der folgende: Brumbach = 11 m, Gifrischgrabu = 27 m, Grosse Grabu = 17 m, Mattigrabu = 40 m, Rolligrabu = 11 m, Teife Grabu = 17 m.
Im vorliegenden Fall drängen sich gemäss dem Technischen Bericht für die folgenden Gewässer weder eine. Erhöhung, noch eine Reduktion der Gewässerräume auf, sodass der minimale theoretische GWR für beide Gewässer gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht: Mattigrabu, Rolligrabu, Grosse Grabu, Teife Grabu, Gifrischgrabu, Brumbach. Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewässerräume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden können.
Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41a GSchV entnommen werden, dass die.nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums erhöht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewässernutzung. Im vorliegenden Fall wird keine Erweiterung des GWR beantragt.
Gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV kann die Breite des GWR in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Im vorliegenden Fall wird keine Reduktion des GWR beantragt.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstände und Rahmenbedingungen sowie unter Abwägung sämtlicher vorhandener Interessen (sowohl der öffentlichen Interessen, als auch der privaten Interessen, insbesondere derjenigen der Einsprecher) kommt die urteilende Behörde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Mörel-Filet zur Festlegung der Gewässerräume in allen Teilen den einschlägigen Vorschriften der Gewässerschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren
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Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.
5, Kosten
Gestützt auf die Art. 88 ff. VVRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.
Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt
entscheidet
DER STAATSRAT
1. Der „Detailplan Gewässerraum, B5“, Plan Nr. D30022_5, im Massstab 1:2'000, vom Mai 2020, sowie der Plan „effektiver Gewässerraum, B4“, Plan Nr. D30022_4 im Massstab 1:2’000 vom November 2019, welche die Gewässerräume der Gewässer der Gemeinde Mörel-Filet (Mattigrabu, Rolligrabu, Grosse Grabu, Teife Grabu, Gifrischgrabu, Brumbach) festlegen, werden genehmigt.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die übrigen Gewässer auf dem Gemeindegebiet von Mörel-Filet auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird,
2. Auflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen:
Dienststelle für Raumentwicklung:
— Die Gewässerräume sind, gemäss Art. 13 Abs. 7 des Gesetztes Über den Wasserbau, als Hinweis in die Zonennutzungspläne (ZNPL) zu übertragen und ein entsprechender Hinweis ist in das Bau- und Zonenreglement zu übernehmen, sobald der Gewässerraum vom Staatsrat genehmigt ist.
Dienststelle für Umwelt:
- Der Gewässerraum ist gemäss dem technischen Bericht und den Planunterlagen vom Mai 2020 umzusetzen.
— Im Gewässerraum dürfen keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Für die Betriebe, die Direktzahlungen beziehen, ist zudem der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln innerhalb eines 6 m breiten und von Dünger innerhalb eines 3 m breiten begrünten Pufferstreifen entlang von oberirdischen Gewässern verboten. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Begründung: Art. 41e GSchV, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs.1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 ChemRRV, Art. 21 und Anhang 1 Ziff. 9.6 DZV. -
- Die Richtlinien des BUWAL/BAFU und des SIA betreffend den Umweltschutz auf Baustellen, insbesondere den Gewässerschutz, die Abfallbewirtschaftung, die Luft, den Lärm und den Bodenschutz, sind anzuwenden.
- Dem Gesuchsteller wird empfohlen, das Dokument „Umweltschutzmassnahmen NPK: 102 Besondere Bestimmungen D/04 (V’06)" in die Submissionsunterlagen für die Unternehmen und in die Werkverträge mit den Unternehmen zu integrieren (herunterladbar unter https: //www.vs.ch/de/web/sen/dokumentation-links und-quellen).
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Dienststelle für Mobilität: Kantonsstrassen, Studien und Unterhalt — Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe um die Substanz der Kantonsstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.).
Dienststelle für Landwirtschaft: - Der Abschnitt des Gewässerraumes, welcher in der Landwirtschaftszone liegt, soll weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden. — Die landwirtschaftliche Nutzung muss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung und die Bestimmungen der Biodiversitätsförderflächen (BFF) entsprechen. ö
3. Die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen, welche sich aufgrund der Gewässerräume ergeben, sind in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41c GSchV).
4. Die Gemeinde Mörel-Filet übermittelt der Dienststelle für Naturgefahren die Daten in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) des genehmigten Gewässerraumes sowie eine pdf-Version des Plans gemäss der Genehmigung.
5. Die Gemeinde Mörel-Filet wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewässerraum als Hinweis auf die Zonennutzungspläne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird.
6, Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewässerraums befinden, sind der zuständigen kantonalen Behörde zur Vormeinung zu unterbreiten.
Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 926.-- (Gebühren Fr. 918.- und Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 25, Jan, 209
Im Namen des Staatsrates
Der Staatskanzler a \outope pda
Philipp Spörri
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Eröffnung, beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Gewässerräume_Gemeinde Möreflt 718
Eröffnung am: - 1, Feb 209
Verteiler
al Per eingeschriebener Postsendung: e Gemeinde Mörel-Filet (inkl. Pläne)
b/ Per Zustellung einer Kopie mit gewöhnlichem Brief werden orientiert:
* Dienstelle für Mobilität
e Dienststelle für Umwelt
Dienststelle für Raumentwicklung (inkl. Pläne) Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft (inkl. Pläne) Dienststelle für Landwirtschaft
Dienststelle für Energie und Wasserkraft
e Dienststelle für Naturgefahren (inkl. Pläne)
e _Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Pläne)
Gewässerräume_Gemeinde Mörel-Filet
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