Bau- und Zonenreglement Ferden
Ferden
Dokument
- Nummer
- BZR_FER.2020
- Gemeinde
- Ferden
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Administration communale
- Beschlossen
- 06.05.2020
- In Kraft seit
- 06.05.2020
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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Text
GEMEINDE FERDEN
KANTON W A L L I S
& ! i
B A U - UND ZONENREGLEMENT FERDEN Die Gemeinde Ferden erlässt,
gestützt auf das Baugesetz vom 15. Dezember 2016 und die Bauverordnung vom 22. März 2017, gestützt auf das Strassengesetz vom 3. September 1983, gestützt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987 sowie die übrigen einschlägigen
Bestimmungen nachstehendes Bau- und Zonenreglement.
ñREñ LfiH P
RAUMPLANUN6, SIEDLUNGSGESTALTUNG UMWELTKOORDINATION, BERATUNG, AG
Ferden im November 2018 I November 2019
Wari 1, 3945 GAMPEL
027 / 932 32 10 Tel. E—Mail: areaplan@gampeLch
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN Bau— und Zonenreglement
INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE B E S T I M M U N G E N ...................................................................................................... 1
Art. 1
ZWECK UND GEL TUNGSBEREICH .......................................................................................... 1
Art. 2
ZUSTÂNDIGKE/T, VOLLZUG ................................................................................................... 1
Art. 3
VERANTWORTUNG ............................................................................................................... 1
II. DAS B A U B E W I L L I G U N G S V E R F A H R E N ....................................... ........................................…...2
Art. 4
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ............................................................................................ 2
Art. 5
BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE BAUVORHABEN ........................................................................... 2
Art. 6
BEWILUGUNGSFREIE BAUTEN UND ANLAGEN ........................................................................ 2
Art. 7
FORM UND INHALT DES BA UGESUCHS .................................................................................. 2
Art. 8
BAUGESPANN - PROF/LIERUNG ............................................................................................ 3
Art. 9
MELDEPFLICHT/ BAUKONTROLLEN ....................................................................................... 3
Art. 10
WOHN— UND NUT‘ZUNGSBEVVILLIGUMG ................................................................................ 3
III.PLANUNGSMITTEL .......................................................................................................................... 4
Art. 1
1 REGLEMENTE UND PLANE ................................................................................................. 4
Art. 12
NUTZUNGSPLAN, ZONENNUTZUNGSPLAN ............................................................................ 4
180 weitere Artikel
Art. 13
VERKEHRS— UND VERSORGUNGSPLÂNE.............................................................................. 5
Art. 14
ÜBERSICHT ÜBER DEN STAND DER ERSCHLIESSUNG ........................................................... 5
Art. 15
SONDERNUTZUNGSPLÂNE .................................................................................................. 5
Art. 16
PLANUNGSZONEN .............................................................................................................. 6 W B E G R I F F S E R L Â U T E R U N G E N ........................................................................................................ 6
Art. 17
GRENZABSTAND ................................................................................................................ 6
Art. 18
GEBÂUDEABSTAND ............................................................................................................ 7
Art. 19
NÂHER- UND GRENZBAURECHT .......................................................................................... 7
Art. 20
GEBÂUDELÂNGE, MEHRLÀNGENZUSCHLAG ........................................................................ 7
Art. 21
MASSGEBENDES TERRAIN — NA TÜRLICH GEWACHSENE GELÂNDEVERLAUF .......................... 7
Art. 22
GESAMTHÔHE ................................................................................................................... 8
Art. 23
FASSADENHÔHE ................................................................................................................ 8
Art. 24
GESCHOSSZAHL, VOLLGESCHOSS...................................................................................... 8
Art. 25
KLEINBAUTEN, FAHRNISBAUTEN ........................................................................................ 8
Art. 26
GESCHOSSFLÂCHENZIFFER, ABTRETUNG UND ÜBERTRAGUNG ............................................ 8
Art. 27
ZUSCHLÂGE ...................................................................................................................... 8
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN Bau- und Zonenreglemant
V . ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ...................................................................................................... 9 1 . BAUGEBEET U N D ERSCHLIESSUNG ............................................................................................. 9
Art. 28
BAUGEBIET ....................................................................................................................... 9
Art. 29
BA ULANDERSCHLÆSSUNG, BAUREIFE ................................................................................ 9
Art. 30
STUFEN DER ERSCHLIESSUNG ......................................................................................... 10
Art. 31
LANDUMLEGUNG UND GRENZREGUUERUNG ..................................................................... 10
2. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN .................................................................................................... 10
Art. 32
UNTERHALT DER BAUTEN — STÔRUNG ÔFFENTLICHE ORDNUNG ........................................ 10
Art. 33
BENÜTZUNG ÔFFENTLICHEN GRUNDES.............................................................................
10
Art. 34
DA CH— UND METEORWASSER, SCHNEEFÂNGER ................................................................
11
Art. 36
FEUERPOLIZE! -— BRANDSCHUTZMASSNAHMÆN ..................................................................
11
Art. 35
SCHNEERAUMUNG ...........................................................................................................
11
3. GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN ......................................................................... 11
Art. 37
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN .......................................................................................
11
Art. 39
ENERGIESPARMASSNAHMEN ............................................................................................
12
Art. 38
EMISSIONEN UND lMMISSIONEN ........................................................................................
11
Art. 40
EINSTELLRÂUME ..............................................................................................................
12
Art. 42
UMWELT— UND GEWÂSSERSCHUTZ ...................................................................................
12
Art. 41
DÜNGEEJNRICHTUNGEN ...................................................................................................
12
4. 0RTS— U N D LANDSCHAFTSBILD ................................................................................................. 1 3
Art. 43
SCHUTZ DES ORTS— UND LANDSCHAFTSBILDES ................................................................ 13
Art. 44
SCHÜTZENS— UND ERHALTENSWERTE BAUTEN..................................................................
13
Art. 45
AUSSICHTSSCHUTZ, ORIENTÆRUNG DER BAUTEN............................................................
14
Art. 47
SOLARANLAGEN ..............................................................................................................
14
Art. 49
EINFRIEDUNGEN, STÜTZMAUERN .....................................................................................
15
Art. 46
BAUMATERIALIEN, BEDACHUNG UND DACHAUSBAUTEN ..................................... ................. 1 4
Art. 48
ANTENNEN UND REKLAMEE!NRICHTUNGEN…………............….……: .................................... 15
Art. 50
SCHUTZ VON WASSERLÂUFEN UND SUONEN — RESERV. GEWASSERRAUM ........................ 15
5. STRASSEN U N D BAULINIEN ........................................................................................................ 16
Art. 51
BAULINIENPLAN ...............................................................................................................
16
Art. 52
VORSPRINGENDE GEBÂUDETE!LE .....................................................................................
16
Art. 54
AUSFAHRTEN, GARAGENVORPLÂTZE ................................................................................
17
Art. 53
PARKIERUNG ...................................................................................................................
Art. 55
PRIVATE STRASSEN UND WEGE .......................................................................................
16 17
ORTS- U N D NUTZUNGSPLANUNG
Bau— und Zonenreglement
GEMEINDE FERDEN
V I . ZONENVORSCHRIFTEN ............................................................................................................... 18 1 . Z O N E N E I N T E I L U N G ....................................................................................................................... 18
Art. 56
ZONENEINTEILUNG .......................................................................................................... 1 8
2. ZONENORDNUNG .......................................................................................................................... 19 A) B A U 2 0 N E N
19
Art. 57
DORFZONE...................................................................................................................... 19
Art. 58
WOHNZONE W 2 .............................................................................................................. 19
Art. 59
WOHNZONE W 3 .............................................................................................................. 20
Art. 60
ZONE FÜR ÔFFENTLICHE BAUTEN UND ANLAGEN ..............................................................
21
B) L A N D W I R T S C H A F T S Z O N E N
21
C)SCHUTZZONEN
22
Art. 61
LANDWIRTSCHAFTSZONËN ...............................................................................................
Art. 62
LANDSCHAFTS— UND NATURSCHUTZZONEN .......................................................................
D) W E I T E R E
ZONEN
Art. 63
WOHNZONE W 2 MIT SPATERER NUTZUNGSZULASSUNG ....................................................
Art. 64
GEWERBEZONE MIT SPATERER NUTZUNGSZULASSUNG .....................................................
21
22
23
23
23
Art. 65
ZONE FÜR SPORT UND ERHOLUNG ................................................................................... 23
Art. 66
SKISPORTZONE ............................................................................................................... 23
Art. 67
VERKEHRZONEN INNERHALB UND AUSSERHALB DER BAUZONE .......................................... 24
Art. 68
ÜBRIGES GEMElNDEGEBIET .............................................................................................
E)ZONEN NACH SPEZIALGESETZGEBUNG
Art. 69
WALDAREAL, HECKEN UND FELDGEHÔLZE .......................................................................
Art. 70
NATURGEFAHREN - N A GE ...............................................................................................
24
24
24 25
V I I . SCHLUSS- U N D STRAFBESTIMMUNGEN ................................................................................. 26
Art. 73
AUSNAHMEN ................................................................................................................... 26
Art. 74
A USGLEICH DES MEHR— UND MINDERWERTS .................................................................... 26
Art. 75
BESITZSTANDGARANTIE ...................................................................................................
26
Art. 77
GEBÜHREN......................................................................................................................
26
Art. 76
BESCHWERDEN ...............................................................................................................
Art. 78
STRAFTATBESTÀNDE UND STRAFANDROHUNGEN ..............................................................
Art. 79
VERJÂHRUNG ..................................................................................................................
Art. 80
INKRAFTTRETEN ..............................................................................................................
26
27
27 27
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN Bau- und Zonenreglement
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BAU- UND ZONENREGLEMENT GEMEINDE FERDEN |. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
a) Des Bauregiement findet Anwendung für das gesamte Gebiet der Gemeinde Ferden. Es soil eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewährleisten.
b) Es regelt die ôfientiich—rechtlichen Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten.
c) Seine Bestimmungen sind anwendbar für alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszuständigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. d) Das Baureglement stützt sich auf die eidgenôssischen und kantonalen Vorschriften über die Raumplanung, des Bauwesen und die damit vemandten Rechtsbereiche.
Art. 2 Zuständigkeit, Vollzug
Aff- 2 BauG
Die Aufsicht über des Planungs— und Bauwesen sowie der Voilzug des Baureglements sind Sache der zuständigen Baubehôrde, innerhalb der Bauzonen des Gemeinderates, ausserhalb der Bauzonen der kantonalen Baukommission. Die Baupoiizei ist Aufgabe der zuständigen Bewiiiigungsbehôrde. Die kantonale Baukommission ist ebenfalls für Bauvorhaben zuständig, bei denen sich die Gemeinde in einem lnteressenkonflikt befindet, insbesondere, weii sie Eigentümerin des Grundstückst ist oder durch ein anderes dringliches Recht am Bauvorhaben beteilâgt ist.
Art. 3
Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzeine Aufgaben kônnen Fachleuten übertragen werden, welche das Geschäfi vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.
Verantwortung
Für die Einhaltung der Bauvorschriften sind Bauherr, Bauleitung und verantwortiich. Hauptverantw0rtlîch bleibt der Bauherr.
Unternehmer
Durch Erteilung der Baubewilligung und Ausübung der Kontrolle übernehmen die Baupolizeibehôrden keine Verantwortung insbesondere für Konstruktion, Festigkeit und Materiaieignung.
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN
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Bau- und Zonenregiemem
Il. DAS BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 4 Baubewilligungsvefiahren
Das Verfahren für Baubewilligungen richtet sich nach kantonalem Recht, namentlich dem Baugesetz vom 15. Dezember 2016 und der 8auverordnung vom 22. März 2017des Kanton.
Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
An‘. 16, 18 Baul/
Die Bewiiligungspflicht für Bauten und Anlagen richtet sich nach dem kantonalen Baurecht.
Ergänzend zu den kantonalen Bestimmungen (Art. 16, 17 BauV) werden innerhalb der Bauzone folgende Bauvorhaben der Bewilligungspflicht unterstellt; Einfriedungen und Mauern ab einer Hôhe von 1.0m;
Art. 6
Wesentliche Ânderungen und Umnutzungen von bewilligungspfliohtigen Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung. Als wesentlich gelten Ànderungen im Sinne von Art. 18 BauV.
Bewilligungsfreie Bauten und Aniagen
A”- 17: 19: 20 EauV
Folgende Bauvorhaben bedürfen nach der Art. 17 BauV keiner Bewilligung:
1. gewôhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen; 2. bauliche Ânderungen im lnnern von Gebäuden unter Vorbehalt von Art.18, Abs. 2 lit. b BauV;
3. innerhalb der Bauzonen im ortsübiichen Rahmen oder entsprechend anderen kommunaien
Vorschrifien: a) private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie mlndestens auf zwei Seiten ofiene, ungedeckte Kinder, für Planschbecken und Sandkästen Gartencheminées, Gartenpiätze, Fahrradunterstände, Werkzeugtruhen, Ställe und Gehege für einzelne Kleintiere; b) private Aniagen der Garten- oder Aussenraumgestaîtung wie Wege, Brunnen, Teiche, künstlerîsche Plastiken, femer Einfriedungen, Stütz und Futtermauern bis 1.00 m Hëhe oder bis einer anderen gesetzlich vorgeschräebenen Hôhe;
c) Fahrnisbauten wie Festhüflen, Zirkuszelte, Tribünen und Materiaidepots bis zu einer Bauer von g_r_e_i Monaten;
d) Automaten sowie kleine Behäiter, wie Kompostbehälter und ähnliches bis zu 3 m3 lnhalt.
Mobile Einrichtungen der Landwirtschaft, wie Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen bis zu einer Bauer von sechs Monaten.
Art. ? Form und Inhalt des Baugesuchs
Form und inhalt des Baugesuchs werden in Art. 24 bis 30 BauV dargelegt.
An. 24 - 30 BauV
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEiNDE FERDEN Bau- und Zonenreglement
Art. 8 Baugespann - Profilierung
Seite 3
Art. 34 BauV
Die zuständige Behôrde kann zur Kenntlichmachung der Lage und der äusseren Umrisse der geplanten Bauten und Anlagen das Aufsteiien von Profilen verlangen. Die Profile haben namentlich in den Gebäudeecken die Hëhe der Fassaden (Schnittpunkt mit Oberkante Dachlinie) und die Neigung der Dachlinien, bei Flachdächern die Hôhe der Dachbrüstungen anzugeben.
Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor, sind die Profile nach Ablauf der Einsprachefrist zu entfernen, es sei denn, die zuständige Behërde verfüge etwas anderes.
lst ein Bauvorhaben zum Zeitpunkt seiner ôfientlichen Auflage nicht vorschriftsgemäss profiliert
oder weichen die erstellten Profile wesentlich von den Bauplänen ab, so ist die ôfientiiche
Aufiage nach Behebung des Mangels unter Ansetzung einer neuerlichen Einsprachefrîst zu wiederholen.
Art. 9 Meldepflicht! Baukontrollen
An‘. 46 BauV; Art. 55 BauG
Die Baupolizeibehôrden haben darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die in der Baubewilligung gestellten Bedingungen eingehaiten werden. Dazu kontroiiieren sie insbesondere:
a) die Einhaltung der in der Baubewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen, die @ Baubeginn erfüilt sein müssen; b) bei Hochbauten und bei Tiefbauarbeiten nach dem Aushub der Baugrube: 1. das Schnurgerüst; bei Bedarf kann die Gemeinde ein Absteckprotokoll des amtlichen Geomeîers veriangen; 2. das Vorhandensein eines Fixpunkts zur Festlegung der Hühenkoten. c) während den Bauarbeiten. die Einhaltung: 1. der Koten und Hëhenlagen; 2. der genehmgten Piäne; 3. der Sicherheitsvorschrifien und der hygienischen Bedingungen, insbesondere betrefiend die Arbeiterunterkünfle; 4. der Pflicht zur Sauberhaltung der vom Bauverkehr benutzten üfientiichen Strassen und gegebenenfalis zur sofortigen Beseitigung der verursachten Verschmutzung; 5. die Ausführung der Wärmedämmung. d) nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfügten Bedingungen und Auflagen. Der Inhaber einer Baubewilligung oder sein Vertreter ist verpflichtet, der zuständigen Baubehërde den Baubeginn und die Beendigung der Bauerbeiten mitzuteilen (Kontrolle Punkt abis d). Ebenso sind sie innerhalb der Bauzone zur schriftlichen Anzeige an die Baupolizeibehërde verpfiichtet (Kontrolle Punkt b und 0). Die Baupolizeibehôrde innerhalb der Bauzone nimmt die Baukontrolle binnen 5 Arbeitstagen seit Empfang dieser Anzeige in Anwesenheit der Bauherrsohafi oder ihres Vertreters vor.
Art. 1 Wohn- und Nutzungsbewiiiigung
Art. 47 BauV
Bauten und Anlagen, die gemäss den Baubewilligungen und den an sie geknüpften Bedingungen und Aufiagen ausgeführt worden sind, dürfen vor Erteilung der Wohn- oder der Nutzungsbewilligung nicht bewohnt oder benutzt werden.
Vor der Ingebrauchnahme hat der Eigentümer die zuständige Behôrde um Erteilung der Wohnund Nutzungsbewilligung zu ersuchen.
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN Bau- und Zonenreglemenî
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Ill.PLANUNGSMITTEL
Art. 11 Reglemente und Pläne
Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen insbesondere aus folgenden Reglementen und Piänen: a) Reglemente - - Baureglement mit Zonenordnung -
- aile übrigen Reglemente und Vorschrifien des Bauwesens
—
- Schütze‘nswerte Bauten und Kulturdenkmäier
b) Pläne — - Nutzungs— und Zonenutzungspian — — Verkehrs— und Versorgungsplan - — Uebersichtsplan über den Stand der Erschliessung
o) Je nach Notwendigkeit werden zusätzlich ausgearbeitet: … - Sondernutzungspläne (Art. 12 kRPG) — Pläne zu Bauiandumlegungen
Art. 12 Nutzungspian, Zonennutzungspian
Der Nuîzungsplan und Zonennutzungspian biiden einen integrierenden Bestandteâl des Baureglements und sind durch die Urversammlung zu genehmigen. Sie sind für jedermann verbindiich. Sie bestehen mindestens aus dem Zonennutzungsplan im Mst. 1:2’000 und dem Nutzungsplan 1:10'000.
Der Nutzungspian und der Zonennutzungspian müssen laut kantonalem Raumplanungs—gesetz mindestens die Beuzonen, die Landwirtschaflszonen, die Schutzzonen sowie die Zonen im Sinne von Art. 18 RPG festlegen:
a) Bauzonen (Ari. 21 kRPG) - Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten fünfzehn Jahre entsprechen
b) Landwirtschafiszonen (Art. 22 kRPG} Landwirtschaflszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschafi und des Erholungsraumes oder clem ôkologischen Ausgieich. Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich für die landwirtschaflliche Nutzung, den Weinbau oder den Gartenbau eignet und zur En‘üilung der verschiedenen Aufgaben der Landwiflschaft benëtigt wird oder — im Gesamtinteresse landwirtschafllich genutzt werden soll.
c) Schutzzonen (Art. 23 kRPG) Schuizzonen umfassen: - Bâche, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, - besonders schône sowie naturkundlich oder kuliurgeschichtlich wertvolle Landschaften, - bedeutende Ortsbilder, geschichtiiche Stätten sowie Natur— und Kulturdenkmäler, - Lebensräume für schutzwürdige Tiers und Pfianzen.
d) Weitere Zonen Bei Bedarf und soweit es des Bundesgesetz (Art 18 RPG) zulässt, bestimmen sie weitere Zonen, namentlich für ëfientiiche Bauten und Anlagen. für tourisiische Aktivitäten, für Sport und Erholung sowie für Abbau und Deponien. Sie kônnen die Fäile von Gebieten regeln, deren Nutzung noch nicht bestîmmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugeiassen wird (Art. 18 Abs. 2 RPG). Ebenso kônnen sie Weiler- und Erhaltungszonen bezeichnen.
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN Bau— und Zonenreglemenl
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Der Nutzungspian kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist.
Art. 13 Verkehrs- und Versorgungspläne
a) Der Verkehrsglan enthält die bestehenden und geplanten Verkehrslinien in der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel— und Erschiiessungsstrassen und die ôfientlichen Parkpiätze und Fuss- und Wanderwege, die Bahnaniagen sowie touristische infrastrukturvorhaben. Er kann zusätziich die Bau— und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten.
b) Im Plan über die Infrastruktur sind die dem Zonennutzungsplan und den Bauetappen angepassten Konzeptîonen für die Wasser— und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung dargestelit. Er enthält insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und Anlagen, die generelle Linienführung der wichtigsten Kanäle und Leîtungen sowie deren Einzugsgebiete.
Der Verkehrs- und Plan über die infrastruktur biidet die Grundlage für die Ausarbeitung des Erschliessungsprogrammes (siehe Art. 14 BZR).
Art. 14 Übersicht über den Stand der Erschliessung
Art. 14 kRPG
Der Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschiossener Planung und Erschiiessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtîich inner“: fünf Jahren baureif gemacht werden kônnen. Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Ubersicht in zeitlicher und finanzieller Sicht nach. Das Erschliessungsprogramm kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden.
Art. 15 Sondernutzungspläne
Art. 12 kRPG
Der Gemeinderat ist befugî, in klar begrenzten Teiien des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzungsplänen zu beschliessen.
Es werden folgende Sondenutzungspiäne unterschieden: a) Detailnutzungsplan
Der Detaiinutzungsplan bezeichnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regeit die Nutzungsart des Bodens im Einzelnen.
b) Quartierplan
Der Quartierplan regelt die Überbauung und Erschiiessung, allenfalls auch die Ausstattung bestimmter Teile der Bauzone und der Sonderbauzonen. Er stellt namentlich den Perimeter dar und umschreibt die besonderen Massnahmen betrefiend die Organisation, den Schutz sowie die Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen.
Zu diesen Plänen ist ein Reglement zu verfassen, welches die besonderen Massnahmen betrefiend Organisation, den Schutz sowie die Art, Zahl, Lage und Gestaitung von Bauten und Baugruppen umschreibt und die Merkmaie dieses Quartiers sowie die Vorschrifien betrefiend Gestaitung. Verkehr, Umwelt und eventueli auch die Ausführungstermine enthäit.
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN Bau— und Zonenregiement
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c) Gestaltungsplan
Der Gestaitungsplan weist einen hôheren Detaiiiierungsgrad auf als der Quartierplan und |t in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von Plätzen, Freifiächen und Fussgängerbereichen fest.
Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungspianung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (siehe Art. 31 BZR) verbinden.
Sofem die Sondernutzungspläne die Vorschriften des Zonennutzungsplanes und die im Bau— ist das ordentiiche Zonenreglement festgelegten Bedingungen einhalten, und Baubewilligungsvefiahren anwendbar. in den übrigen Fällen sind die Artikel 34 ff kRPG anwendbar.
In den Gebieten, in denen Sondemutzungspläne erarbeitet werden, kônnen betriebs- und nutzungsbedingte
An— und Umbauten sowie geringfügige Volumenerhëhungen
vorgenommen
werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungspläne nicht massgeblich erschweren.
Art. 16 Planungszonen
Art. 27 RPG, Art. 19 kRPG
Müssen Zonennutzungspläne angepasst werden, oder liegen noch keine vor, so kann der Gemeinderat im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumpianung genau bestimmte Gebiete zu Planungszonen erklären. lnnerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden was die Zonennutzungspläne beeinträchtigen kônnte. Sie werden mit der ôfientiichen Bekanntmachung
des Beschiusses rechtskräfig.
Pianungszonen kënnen vom Gemeinderat auf maximum fünf Jahre bestimmt werden. Diese Frist kann von der Urversammiung um drei Jahre veriängert werden.
Verfügte Planungszonen und ihre aiîfällige Verlängerung sind ôfientiich bekanntzugeben. Planungszonen sind fürjedermann verbindlich.
IV BEGRIFFSERLÂUTERUNGEN
Art. 17
Massgebend für die Definition des Grenzabstandes ist das kantonale Recht.
Bei Gebäuden wird zwischen dem kleinen und grossen Grenzebstand unterschieden: —
kîeiner Grenzsabstand (a), gemessen senkrecht von der Grenze zur projizieflen
—
grosser Grenzabstand (A), gemessen senkrecht von der Grenze zur projizierten Fassadenlinie der Hauptfassade.
Fassedenlinie der kleineren Gebäudeseiten und der Rückfassade.
Zur Bestimmung der Hauptfassade ist vor aliem die Orientierung der Hauptwohnräume massgebend; in der Regel ist es die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Seite eines Gebäudes. ln Ausnahmefällen, insbesondere wenn dem Bauherr wesentliche Nachteiie bei der Ueberbauung seines Grundstücke entstehen, kann der grosse Grenzabstand auch auf einer anderen Gebäudeseite angenommen werden, nicht jedoch auf der Nordseite des Gebäudes. VKF—Brandschutzvorschriften
Nebst den Grenzabständen müssen die schweizerischen Brand-vorschrifien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF-Brandschutzvorschriflen), welche mitteis Konkordat gesamtschweizerisch seit 2015 in Kraft sind, eingehaiten werden, d.h. die Brandschutzgefahr derf nicht vergrësseri werden.
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN
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Bau- und Zonenregtement
Vorsgringende Gebäudeteile sind in Art. ?, Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 5 BauV, Unterirdische Bauten in Art. 7, Abs. 3 i.V.m. Art. 6 BauV sowie Anbauten und Kleinbauten in Art. ? BauV
geregelt.
Wintergärten auf der Seite des grossen Grenzabstandes dürfen bis an den feuerpolizeiiichen
minimalen Grenzabstand (3.00 m oder 1/3 der Gebäudehôhe) erstellt werden, sofern sie nur
Nebennutzflächen enthalten und eine Grundfläche von hôchstens 10m2 sowie eine Hôhe von hëchstens 3 Metern aufweisen. ln allen anderen Fällen gilt der Wintergarten nicht mehr als Anbau. sondern ist Teil des Hauptgebäudes. Unterirdische Bauten: Massgebend ist das kantonale Recht (Art. ? BauG + Art. 6 BauV).
Grenzabstand gegenüber Baulinien (Art. 9 BauG): Baulinien gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor. Gegenüber Strassen gelten die durch das Strassengesetz oder Baulinien festgesetzten Abstände. Für vorspringende Gebäudeteile auf ôfientlichem Grund gelten die Bestimmungen von Art. 52 BZR. Wo Bauiinien fehlen, gelten die Bestimmungen von
Art. 51
, lit. d, BZR. Bei eingeschossigen Anbauten muss der grosse Grenzabstand nicht eingehalten werden. Massgebend ist der kleine Grenzabstand. Nachträgliche Wärmedämmung (Art. 32 BauG + Art. 11, 19 BauV):
Bei einem bestehenden Gebäude, welches umgebaut oder emeuert wird, um die Anforderungen der Verordnung betrefiend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen zu erfüllen oder ein anderes von der zuständigen Kantonsbehërde anerkanntes Label zu erhalten, sind Ausnahmen gemäss eidg. und kantonaler Gesetzgebung môglich (Art. 32 BauG +
Art. 11
und 19 BauV).
Art. 7 , Abs.1 BauG, lVHB Art. A1- 7.2
Art. 18 Gebäudeabstand
Massgebend für die Definition des Gebäudeabstandes ist das kantonale Recht. Das Mass der Gebäudeabstände wird für die einzelnen Nutzungszonen in den Zonenvorschrifien festgelegt.
Art. 19 Näher— und Grenzbaurecht
Art. 8 , Abs. 5 BauG
Massgebend ist das kantonale Recht.
Art. 20 ’VHB: A’Î- A7'4-1+4—2
Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag
Massgebend für die Definition der Gebäudelänge ist das kantonale Recht. Das Mass der Gebäudelängen wird für die einzelnen Nutzungszonen in den Zonenvorschräften festgelegt.
Wird vom Gemeinderat ausnahmsweise eine grôssere Gebäudelänge bewilligt, so erhôht sich der Grenzabstand auf beiden Längsseiten, und zwar um 115 der Mehriänge für den grossen Grenzabstand und um 1/10 für den kleinen Grenzabstand.
Der Gemeinderat kann verlangen, dass grëssere Gebäude in der Länge und in der Dachform gestafielt werden. Bei gestafielten Gebäuden berechnet sich der Mehrlängenzuschlag nach der Gebäudelänge, reduziert nur das Mass der Rückversetzungen.
Art. 21 Massgebendes Terrain — natürlich gewachsene Geländeverlauf
Massgebend ist das kantonale Recht.
Art. 27 + Art 11, Abs. 2 BauG; IVHB Art. A1- 1.1
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN Bau— und Zonenreglemeni
Art. 22 Gesamth5he
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. . . 5 b BauG,_ Art. 8—10 BauV,_ IVHB ef. 1 lit.
Art. 11
-15 + Art. 32 + Art. 70, ef.
Massgebend für die Definition der Gesamthähe ist das kantonale Recht. Das Mass der Gesamthôhe wird für die einzelnen Nutzungszonen in den Zonenvorschriften festgelegt.
Art. 23 An‘. 7, Abs. 5 BauG; IVHB Art. A1-5.2
Fassadenhôhe
Massgebend für die Definition der Fassadenhôhe ist die iVHB.
Art. 24 A r t . 1 6 BSUG; A r t . 1 2 BâUV,' [VHB Zlfi. 6
Geschosszahh Vo"geschoss
Massgebend für die Definition der Voilgeschosse ist das kantonale Recht. Die Voligeschosszahl wird für die einzelnen Nutzungszonen in den Zonenvorschriften festgelegt.
Art. 25
Kleinbauten: Bei Anbauten und freistehenden Bauten beträgt der Grenzabstand, gemessen ab
äusserstem Gebäudeteil 2.0 m, sofern sie nur Nebennutzfiächen enthaiten und eine Grundfläche von hëchstens 10 m2 und eine Hëhe von hëchstens 3 Metern aufweisen.
Bei Kleinbauten, Fahrnisbauten müssen die Abstände gemäss VKF-Vorschriften ebenfalls
e*"geha"e" werde"'
Art. 18 +20 BauG; Anhang 1 BauV; lVHB An‘. A1-8.2+A2 Figur 8.2
Art. 26 Geschossfiächenzifier, Abtretung und Übertragung
Auf dem Gebiet der Gemeinde Ferden wird ais Nutzungszifier die Geschossfiächenzifier definiert.
Die Geschossflächenzîi‘fer (GFZ) ist das Verhälinis der Summe alier Geschossflächen (GF) zur an—rechenbaren Grundstücksfläche (aGSF). Die Summe aller Geschossfiächen besteht aus den Haupt- und Nebennuizflächen,
den Verkehrs—, Konstruktions— und Funktionsfiächen.
angerechnet wer—den Flächen, deren lichte Hôhe unter 1.80 Meter liegt.
Nicht
Die Geschossflächenzifier wird von der kantonaien Gesetzgebung definiert und gemäss IVHB (siehe Anhang IVHB) berechnet.
Die Voraussetzungen für eine Abtretung oder Übertragung der Geschossflächenzifier werden in der kantonaien Gesetzgebung geregelt.
Art. 27 Zuschiäge
Art. 21 BauG; Art. 14 BauV
Die zulässigen Zuschiäge werden durch des kantonale Recht abschliessend geregelt. Auf dem Gebiet der Gemeinde Ferden kommen folgende Fälie in Betracht;
&) Sondernutzungspläne,
deren Gesamtiôsung
Vorteile bieten, wird ein Zuschlag von 10
Prozent auf die GFZ gewährt werden. b) Bauvorhaben, deren Energieverbrauch unter den von den kantonaien Behôrden festgesetzten Normen iiegt: dem Gesuchsteller kann ein Zuschlag gemäss der kantonaien Energiegesetzgebung
gewährt werden.
c) Gebäude, die der Gesetzgebung betreffend Integration von behinderlen Menschen unterstellt sind: der Gesuchsteiler kann von einem Zuschiag von 2 Prozenî auf der GFZ profitieren.
d) Hotelieriegebäude: der Gesuchsteiler kann von einem Zuschtag von 45 Prozant auf die GFZ profitieren.
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e) Zur Fôrderung des Erhalts von Grünflächen ist für die Wohnzone W2 sowie die Wohnzone W3 ein Zuschlag von maximal 30 Prozent auf die GFZ môglich, wenn die notwendigen Parkplâtze unterirdisch erstellt werden. Auf Antrag des enteigneten Grundeigentümers sind Landflächen, die für ôfientliche Nutzungen abgetreten werden, zur anrechenbaren
Grundstücksfläche
hinzuzurechnen. Dabei darf die
hinzugerechnete Fläche nicht mehr als 20 Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche ausmachen.
V. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1. BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG
Art. 28 Baugebiet
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: A) BAUZONE 1. ERSCHLIESSUNGSETAPPE
Die Bauzonen 1. Erschliessungs - Etappe (im Zonennutzungsplan vollflächig dargestellt) sind aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif oder werden bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden.
B) BAUZONEN 2. ERSCHLIESSUNGSETAPPE
Bei den Bauzonen 2. Erschliessungs - Etappe handelt es sich um Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert den nächsten 15 Jahren benôtigt und erschlossen werden.
Sofern in der Bauzone 2. Erschliessungsetappe ein Grundstück nach Art. 29 BZR erschlossen ist, kann der Gemeinderat eine Baubewilligung erteilen.
Durch Privateigentümer ausgeführte Erschliessungsanlagen müssen der generelîen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers.
Bei einer Überführung der Bauzone der 2. Erschliessungs - Etappe in die 1. Erschliessungs Etappe kônnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentümer für die Groberschliessung von der Gemeinde übernommen werden, sofern die Anlagen den Plänen oder den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen. Das Gesetz über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen an die Erschliessungs-kosten und en weitere ôfientliche Werke vom 15. November 1988 bleibt vorbehalten.
Art. 29 Baulanderschliessung, Baureife
Art. 19 RPG; Art. 14 kRPG; Art. 4 BauV
Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 RPG.Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen trefien, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablôsen (Art. 153 RPG; Art 14 kRPG, Abs. 3; Art. 17, 18 kPG).
Der Gemeinderat erstellt des Erschliessungsprogramm in Form eines ëfientlichen Dokumentes, welches ihn bindet, ohne jedoch den Eigentümern Rechte zu gewähren oder Verpflichtungen aufzuerlegen. Er aktualisiert es bei Bedarf, nementlich unter Massgabe der Nachfiage an Bauland und bei jeder Anpassung des Zonennutzungsplanes(Art 14 kRPG, Abs. 2).
Es besteht nur Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung, wenn ein Grundstück genügend erschlossen ist. Ein Grundstück gilt als erschlossen. wenn die für die betrefiende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser, Energie- sowie Abwasserleitungen
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so nahe heranführen, dass ein Anschiuss ohne erheblichen Aufwand môgiich ist (Art. 19. Abs.
RPG)
Die Gemeinden bestimmen in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den Erschliessungskosten (Art. 15 kRPG, Abs. 1). Vorbehalten bleiben die ergänzenden Bestimmungen der andewveitigen Gesetzgebung.
Art. 30 Stufen der Erschliessung
Bei der Baulanderschliessung sind zwei Stufen der Erschiiessung zu unterscheiden; a) Basiserschiiessung
Die Basiserschiiessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde und besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit Sammelstrassen, den Erschiiessungsstressen sowie mit den Hauptleitungen für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung.
Die Basiserschliessung wird von der Gemeinde im Rahmen ihrer finanzîeilen Môglichkeiten
erstellt.
Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschränkte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung durch die Bauinteressenten zu verlangen.
b) Detaiierschliessung
Die Detaiierschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung und ist Angelegenheit der Grundeigentümer.
Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern, die Erschlîessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu erleichtern, kann die Gemeinde einen Detailerschiîessungsplan erstellen.
Art. 31 Landumiegung und Grenzregulierung
Massgebend ist das kantonale Recht.
Art. 20 RPG; Art. 17 + 18 kRPG
2. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
Art. 32 Unterhalt der Bauten — Stôrung ôfientiiche Ordnung
Massgebend ist das kantonale Recht.
Art. 33 Benützung ëffentlichen Grundes
Art. 25 + 28 + 58 + 59 BauG
Art. 138 , 159, 163 StrG
Die Benützung des ëfientlichen Grundes richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes. Ôfientlicher Grund bei Bauplätzen darf zur Ersteilung von Gerüsten, Absperrungen usw. nur in einem durch den Gemeinderat zu bestimmenden Masse benutzt werden.
Bei im Bau befindlichen Gebäuden haben die betrefienden Unternehmer die Plätze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Aile ôfientiichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserläufe usw. müssen benutzbar und die Strassensignaie sichtbar bleiben.
Durch Arbeiten besohädigte Strassen, Trottoirs und Plätze sind unverzüglich nach Bauabschluss fachgerecht instandzustelten. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.
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Art. 34 Dach- und Meteorwasser, Schneefänger
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Art. 189 , 190 StrG
Es ist untersagt, nicht verschmutzte Abwässer (Quell- und Grundwasser, Dach- und Meteowvasser) sowie Wässenrvasser über ôfientliche Strassen, Wege und Plätze abzuleiten oder der Kanalisation zuzuführen. Das Dach- und Meteorwasser ist in einem Trennsystem zu entwässern. lst dies nicht mëgiich, so ist das Meteorwasser gemäss den Modalitäten des GEP und den Vorschriften der Dienststelle versickern zu lassen oder getrennt zu entsorgen. Einleitungen, die nicht in einem kantonai genehmigten GEP verzeichnet sind, müssen von der für die Umwelt zuständigen kantonalen Dienststelle bewilligt werden. Wässemasser ist innerhalb des Wässerwassersystems weiterzuleiten Wo und solange dies nicht môgiich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Schäden und Vereisungen ôfientlicher Strassen führt. Diese Bestimmungen getten auch für bestehende Bauten.
Die Entwässerung muss in Übereinstimmung mit dem genereilen Entwässerungspian (GEP) und nach der Richtlinie "Regenwasserentsorgung" der VSA (November 2002) erfolgen.
Geeignete Schneefangvcrrichtungen obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse oder
eines Weges zukehrt,
ist durch zweckentsprechemde
Massnahmen dafür zu sorgen, dass
Schneerutschungen ausgeschlossen sind. Der Eigentümer haftet für Schäden und Unfälie. die durch Schneerutschungen oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmung gilt auch für bestehende Gebäude.
Art. 35 Schneeräumung
Die Räumung der Eingänge und Zufahrten hat der Eigentümer zu besorgen. Muse für die Schneeräumung ôfientliche Plätze, Wege oder Strassen benützt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee unverzüglich wegzuräumen.
Art. 36 Feuerpoiizsi — Brandschutzmassnahmen
Bauten und Anlagen müssen den kantonalen feuerpolizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn— und Treâbstoff sind die eidgenôssischen und kantonalen Regiemente massgebend.
Die schweizerischen Vorschriften der Vereinigung kantonale Feuerversîoherungen (VKFVorschriften) muss eingehalten werden.
3. GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN
Art. 37 Allgemeine Anforderungen
Bauten und Anlagen müssen den gesundheitspolizeiiichen Anforderungen entsprechen, namentlich in bezug auf sanitäre Einrichtungen, Raum- und Fenstergrässen, Besonnung,
Beliohtung, Belüftung, Trockenheit und Wärme— und Schallschutz und Gewässerschutz.
Die jeweils gültigen Normen und Empfehlungen des SIA und der einschlägigen Fachverbände gelten als Richtiinien.
Art. 38 Emissionen und lmmîssionen
Art. 31 BauG; USG, LSV; LRV
Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschafl führen, die der Zonenordnung widersprechen
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Bau- und Zonenregiement
Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhaiten, dass sie sowenig Lärm, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betriebiich môglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Aenderungen von bestehenden Bauten abzuiehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein erträgliches Mass überschreiten. Verwiesen wird auf die eidgenôssischen und kantonaien Bestimmungen des Umweitschutzes, insbesondere auf die eidgenôssische Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) und die eidgenôssischen Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV).
Soweit im Zonenplan nichts abweichendes festgelegt ist, gelten die in der Zonenordnung, festgelegten Lärmempfindiichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV.
Weitergehende Bestimmungen der übergeordneten Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 39 Energiesparmassnahmen
'
Art. 32 BauG; Art. 11+19 BauV; Art. 32a+b RPV
Die Gebäude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu erstelien, zu betreiben und zu unterhaiten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschränkt wird. lsolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen zu erfolgen.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des kantonaien Energiegesetzes vom 15. Januar 2004 (kESG) und die Energieverordnung betrefiend die rationeiie Energienutzung in Bauten und Anlagen vom 9. Februar 2011 (VREN) und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Art. 40 Einsteliräume
ln Mehrfamiiienhäusem ab vier Wohnungen hat die Bauherrschafi geeignete Absteil—räume für Kindemragen und Fahrräder zu ersteiien. Diese müssen leicht und stufenlos von aussen erreichbar sein.
Art. 41 Düngeeinrichtungen
FAT—Richtlinien
Mist— und Jauchegruben müssen dicht sein und so angelt und ausgestattet sein, dass sie keine unzumutbare Belästigung für die Umgebung darstellen. Misthëfe und Jauchegruben müssen mit einer undurchlässigen Mauen und Bodenkonstruktion umgeben werden. Es darf keine Jauche oder Mistwasser aus der Jauchegrube oder dem Misthof flîessen. Die Jauche muss in geschlossenen Gruben gesammelt werden. Mist und Jauche müssen landwiflschaftiich venuertet werden. Sowohi neue wie bestehende Aniagen dürfen keine Gefahren für die Bevëikerung darstellen und müssen ausreichend eingefriedet oder eingedeckt sein.
Neuangelegte Misthëfe sollen mindestens eine Entfernung gemäss den FAT-Richtlinien (ais soiche gelten insbesondere die Empfehiungen der Eidgenëssischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik, Anhang 2 Ziff. 512 LRV) von der nächsten Bauzone aufweisen.
Art. 42 Umwelt- und Gewässerschutz
In Bezug auf die Entsorgung von Schmutzwasser, häuslichen Abwasser, Liegenschaftsentwässerung und Niederschiagswasser sowie die Wasserentnahme aus Fliessgewässern sind die Bestimmungen des Umweit— und Gewässerschutzgesetzes sind gemäss kantonalen und eidgenôssischen Vorsohriften einzuhalten.
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4. ORTS— UND LANDSCHAFTSBELD
Art. 43 Schutz des Orts- und Landschaflsblldes
Art. 25 —27+55 Ziff. 1 lit. b + 58+59 BauG; Art. 15 BauV
a) Bauten und Anlagen müssen sich namentlich hinsichtlich Grôsse, Lage, Form, Material und Farbe in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen (Art. 25, Abs. 1, BauG). Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, dis des Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigten, ablehnen, auch wenn sie sonst den vorliegenden Bauvorschrifien entsprechen .
b) Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwürdigen 0rts—l und Landschaftsbiides in gutem Zustand zu erhalten.
0) Die zuständige Baupoiizeibehôrde soe für die Beseitigung von Stôrungen der äfientlichen Ordnung, welche von unvollendeten, mangelhafi unterhaltenen, ordnungswidrägen oder nicht mehr bewohnten oder nicht mehr genutzten Bauten und Anlagen ausgehen (Art. 46, Abs. 3, BauV) d) Besonders schutzwürdige Objekte -
-
-
Seen, Fiüsse, Bâche und ihre Ufer. Die See- und Fiussufer sind ôffentlich zugänglich zu machen. soweit nicht Gründe des Natur— und Landschafisschutzes entgegenstehen oder unverhäîtnismässige Eingrifie in privates oder ôfientiiches Eigentum notwendig werden.
Landschafien, Orts- und Strassenbilder, Bauten und Anlagen von besonderer Schënheit
oder Eigenart, insbesondere geschichtlicher. kultureller oder wissenschaftlicher Bedeutung. Ihr besonderer Wert darf nicht geschmälert werden.
Für die Landschaft oder für Siediungen charakteristische Baumbestände, Gehüize, Hecken, Gärten, Plätze, Lauben , Durchgänge, lnnenhëfe und dergleichen; sie sind ihrer Bedeutung gemäss zu erhalten, allenfalls wiederherzustelien, zu ersetzen oder neu zu gestalten.
e) Die Suonen von lokaler Bedeutung "Torbun Suon; Alpig Suon sowie Haselleen Suon" bilden integrierenden Bestandteîl der Schutzzonen im Sinne von Art. 23 kRPG (siehe Anhang 2, der integrierender Bestandteil des vorliegenden Bau- und Zonenreglements bildet). Besonders schutzwürdige Objekte (Art. 44 BZR) dürfen weder nachteilig verändert noch abgebrochen, noch durch Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden.
Art. 44 Schützens- und erhaitenswerte Bauten
A”- 12» Abs- 4 kNHG
Der Gemeinderat erarbeitet in Zusammenarbeit mit Fachexperten. der kantonalen Denkmalpflege und der Heimatschutzkommission ein inventer des baulichen Erbes. ln diesem inventer sind die Objekte des baulichen Erbes durch individuelle Beschreibungen auf den inventarbiättem festgehalten und den Bewertungsstufen von 0 bis 7 zugeteilt. Die Bewertungsstufe definiert die Klassierung der Objekte nach ihrer Bedeutung (Objekte von nationaler, kantonaler oder kommunaler Bedeutung). Schutzobjekte sind Objekte der Bewertungsstufe 1—4, sie bilden integrierenden Bestandteil der Schutzzonen im Sinne von Art. 23 kRPG. Der Übersichtsplan mit den Bewertungen und die lnvenîarblätter bilden einen integrierenden Anhang zum Bau- und Zonenreglement. Der Beschrieb der Schutzwürdigkeit, die Bewertungsstufen sowie die Allgemeinen Erhaltungsvorschriften für die Bewertungsstufen 0 bis ? sind in Anhang 3 aufgeführt, der integrierender Bestandteii des vorliegenden Bau- und Zonenreglements bildet. Bis zum Vorliegen des Inventars der schützens- und erhaltenswerten Bauten giit des Inventar der Kantonalen Denkmaipflege und kantonale Heimatsohutzkommission aus dem Jahr 1994 (siehe Anhang 5).
Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schützenswerten Gebäuden sind,
kann der Gemeinderat Gestaltungsvorschriften eriassen.
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Bau- und Zonenœglement
Art. 45 Aussichtsschutz, Orientierung der Bauten
Um der Oefientlichkeit an bevorzugten Lagen die Aussicht zu erhalten, kann der Gemeinderat im Rahmen der Mindestabstände die Situierung eines Gebäudes festlegen, sowie die Dachgestaltung
vorschreiben
und die Firsthôhe beschränken. Er ist auch berechtigt, eine
diesem Zweck entsprechende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung zu verlangen.
Der Gemeinderat kann in baulichen oder landschaftlich empflndlichen Gebieten Zonen gleicher Orientierung der Bauten und gleicher Giebelricbtung bestimmen.
Art. 46 Baumaterialien, Bedachung und Dachausbauten
A"- 8 BauV
a) Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsüblichen Formen und Farben anpassen. Die Dachneigung für Safieldächer beträgt in der Regel 40 - 50 % (21.8° - 26.5°). Nachweislich energiebedingte Anpassungen der Dachneigung kônnen vom Gemeinderat bewilligt werden.
b) Die Neubauten sind mit den o rtsüblichen Dachmaterialien zu decken. Für die Bedachung sind Natursteine, Schindeln, Schiefer oder schieferähnliche Materialien sowie anthrazitfarbene Betonziegel und anthrazitfarbene Blecheindeckungen (Profilblech, Prefa Dachplatten, Wellblech) zu vemenden. Die oberste Dachschicht muss aus nicht brennbaren Materialien bestehen (siehe Brandschutzvorschriften).
c) Neubedachungen in Profil- und Weilblech sind für traditionelle landwirtschafiliche Bauten ausserhalb der Bauzone zulässig. Die Wahl des Profils sowie deren Farbe werden vom Gemeinderat bestimmt. d) Dachaufbauten, Dachflächenfenster
sowie Dacheinschnitîe sind grundsätzîich erlaubt.
e) Das Vermischen von verschiedenen Aufbautypen (Schleppgauben, Lukarnen) ist nicht zulässig.
Die gesamte Länge aller Dachaufbauten inki. der Dacheinschnitte einer Gebäudeseite darf in der Dorfzone max. 1I3 in den übrigen Zonen max. 50% der Länge der darunteriiegenden Fassaden nicht überschreiten. Der seitliche Abstand der Dachflächenfenster sowie der Dachaufbauten bis zum Gebäuderand muss mindestens 2.0 m betragen. lnnerhaib der Dorfzone kann diese Distanz auf 1.5m reduziert werden. Die Aufbauten müssen mit dem gleichen Material wie des Bach gedeckt werden.
f)
lnnerhalb der Dorfzone müssen Dachaufbauten gegenüber der Fassadenflucht mindestens 0.5m rückversetzt werden sowie eine minimale Distanz gegenüber der Dachfirst von 0.3m einhalten (siehe Messweise/Erläuterungen im Anhang 4). Für Dachaufbauten und Dacheinschnitte innerhalb der Dorfzone sowie bei geschützteny und schützensweflen Kulturdenkmälern (siehe Art. 44 BZR) ist die Vormeinung der kantonalen Denkmalpflege einzuholen. Anlagen zur aktiven Nutzung der Sonnenenergie wie Flachkollektoren und Solarzelien geiten nicht als Dachaufbauten. Die im vorliegenden Reglement enthaltenen Längenbegrenzungen sowie die Abstandsvorschriften sind hierfür nicht anwendbar.
Art. 47 Solaranlagen
Art. 32 , 3. Abschnitt RPV; Art. 183 RPG; Art. 32 BauG; Art. 11+19 BauV
ln Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung über die Raumplanung bedürfen genügen angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung. Verwiesen wird insbesondere auf die eidgnôssische Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV), des Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 sowie auf das kantonale Recht.
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Art. 48 Antennen und Reklameeinrichtungen
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Art. 8 Regl. betr. die Strassensîgnafisafion
und —reklamen
8) Das Anbringen von Antennen ist ist auf die notwendigen Masse und Elements zu beschränken. Mehrere, dem gleichen Zweck dienende Antennen auf demselben Gebäude sind nicht zulässig.
Für Mehrfamilienhäuser sind Gemeinschafis—Parabolantennen vorzusehen. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat eine farbliche Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschreiben.
ln allen Fällen, in denen Estrichantennen oder ähnliche äusserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewährleisten. ist auf Aussenantennen zu verzichten.
b) Rekiamen,
Schaukästen, Warenautomaten, Beieuchtungsefiekte und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu vemeigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeinträchtigen oder die Verkehrssicherheit gefährden. Die für die Bewilligung zuständigen Behërden sind im Kantonalen Reglement betreffend die Strassensignalisafion und —reklamen vom 8. November 1989 festgehalten.
0) Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebehôrde bezeichneten Stellen angebracht werden.
Art. 49 Einfriedungen, Stützmauem
Art. 27
, Abs. 3 BauG; Art. 15 BauV; Art. 166+167 kStrG;
Art. 68 #. 268: Art. 141 ff. EGZGB
a) Einfriedungen sind so zu erstellen, dass sie des Landschafisbild nicht beeinträchtigen.
Zum Schutz von Vieh kann nach Weisungen des Gemeinderates eine Umzäunung erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt Für Einfriedungen und Bepflanzungen gelten zudem die Bestimmungen des kant. Strassengesetzes und des 265.
b) Einfriedungen und Mauern dürfen 1.50 m nur überschreiten, wenn sie um 112 ihrer Mehrhôhe zurückversetzt werden.
Art. 50 Schutz von Wasserläufen und Suonen — Reserv. Gewässerraum
USG; NHG; NHV; kWBG
a) Wasserläufe und Suonen mitsamt ihren Ufern, Bôschungen und Ufervegetatîon sind
aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und den Natur— und Heimat— schutz geschützt. Sie dürfen weder korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, noch überschüfleî noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefällen Rodungen von Ufervegetafion bewilligen. Die im Nutzungsplan bezeichnete Torbun Suon. Alpig Suon sowie Haselleen Suon ist als schützenswertes Naturobjekt von den kommunalen Instanzen zu übenuachen und mit Unterstützung der zuständigen kantonalen Stellen zu unterhalten und pflegen.
b) Die Berechnung des den Flächen und Gewässer resewierten Freiraums sowie dessen Abgrenzung in Form von Zonen Gesetzgebungen und Verfahren.
(Pläne und
Vorschriften) bedingt
spezifische
In den Zonenplänen wird der den Gewässern reservierte Freiraum, insbesondere das Belt sowie die zwei Uferräume hervorgehoben bzw. bezeichnet. Der reservierte Freiraum ist im Prinzip unüberbaubar. Die die Pläne begleitenden Vorschrifien legen die notwendigen Anforderungen fest (Eigentumseinschränkungen und bauliche Massnahmen), um den Hochwasserschutz, die Funktion des Wasserlaufs, den Unterhalt und künftige Ausbauund Revitalisierungsprojekte zu garantieren; letztere werden beiliegend zum vorliegenden Reglement wiedergegeben und kônnen nur durch die diesbezüglich kompetenten Behôrden abgeändert werden.
Vorbehalten bleibt die eidgenëssische und kantonale Gesetzgebung.
DRTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN
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Bau— und Zonenreglement
5. STRASSEN UND BAULINIEN
Art. 51 Baulinienplan
Art. 9 BauG; Art. 200 AbS. 5 "'/411. 203 kSt
a) Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von ôfientlichen Verkehrsanlagen, Gewässern, ober— und unterirdischen Leitungen, Wäldern, Skipisten und
dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstendsvorschriflen vor. Auf der Seite der Baulinien muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berücksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Plan nach einer ôfientlichen Auflage gemäss den Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes vom Staatsrat homologiert werden.
b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstôsser
bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlagen übernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden. Ausnahmen nach kantonalem Strassengesetz ' môglich.
An Gebäuden, welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu ôfientlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, dürfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden. Veränderungen an solchen Bauten kënnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung eines Mehmertreverses im Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veränderung entstanden ist. bei einem späteren Erwerb des Gebäudes oder einer inanspruchnahme für Bedürfnisse der Gemeinde oder des Kanton ausser Betracht fallen muss.
d) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, beträgt der Abstand
zwischen Baute und Fahrbahn— oder Gehsteigrand von Gemeindestrassen und —wegen 2.0 m. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 54 BZR über die Garagenvorplätze.
e) Rechtskräftige Baulinienpläne sowie die unter Absatz d) erwähnten Vorschriflen sind
f)
Art. 52
oberirdisch wie unterirdisch bindend. Die rechtskräfiigen Baulinienplâne befinden sich auf der Gemeindekanziei und kônnen dort eingesehen werden.
Für Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Vorspringende Gebäudeteile
Art. 7 , AbS. 2 88UG; Art. 5 BauV; Art. 207 k S Ï Ï G
Vorspringende Gebäudeteile über die Baulinie in den freien Luftraum des ôfientlichen Grundes sind gestattet. Die Ausladung darf nicht mehr als 1.50 m betragen und muss mindestens 2.5 m über dem Gehsteig und mindestens 4.50 m über der Fahrbahn liegen. Weder Türen, Portale, Fenster und Rolläden dürfen sich in weniger als 4.50 m Hëhe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m oberhalb des Gehsteiges ôfinen. Wenn es das ôfientliche lnteresse verlangt, müssen vorspringende, in den Baulinienbereich hineinragende Gebäudeteile entfernt oder abgeändert werden, ohne dass eine Entschädigung geschuldet wird.
Bei Kantonsstrassen gilt des kantonale Strassengesetz.
Art. 53
Art. 215 fi kStrG; Art. 30 BauG; VSS—Normen
Parkierung
a) Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage, deren Benützung einen namhaflen Motofiahrzeugverkehr zur Folge hat, muss der Bauherr, sofern es die Verhältnisse erfordern, auf privatem Grund, nôtigenfalls ausserhalb der Bauverbotszone, die erforderlichen Abstellplätze und Zufahrten für Motorfahrzeuge der Benützer und Besucher der Anlage schafien. Diese
Plätze
und Zufahrten
sollen so bemessen
sein, dass der voraussichtliche
Zubrîngerdienst den Verkehr auf dem ôfientlichen Verkehrsweg nicht stërt.
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN Bau— und Zonenreglement
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13) Die Anzahl der Absteliplätze wird bestimmt durch die Menge des mit dem betreffenden Bau
voraussichtlich verbundenen Fahrzeugverkehrs und durch die Verhältnisse in dem betrefienden Quartier. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagen- oder Abstellplatz auf privaten Grund zu entfallen. Bei anderen Bauten iegt der Gemeinderat die nôtigen Abstellplätze fest, in der Regel: - für Hotels: - für Cafés—Restaurants :
- für Geschäfishäuser:
1 Absteilplatz pro 4 Betten 1 Abstellplatz pro 4 m2 Restaurationsfläche (Sitzfläche in Gartenterrassen sind ausgeschlossen) 1 Abstellplatz pro 35 m2 Bruttogeschossfläche für Büros, Geschäfts und Gewerberäumen nach Massgabe des zu erwartenden Publikumsandranges, der Anzahl Arbeits— plätze und der allfälligen regionalen Bedeutung.
Die Normen der Verainigung schweizerischer Strassenfachleute dienen dem Gemeinderat als Grundlage für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle.
Die Gemeinden kônnen auf dem Reglementswege bestimmen. dass die Bauherrschaft, die nicht ausreichende Parkplätze bereitstellen kann, der Gemeinde eine angemessene, zweckgebundene Ersatzabgabe zu leisten hat.
d) Gegen Eintragungen eines entsprechenden Parkplatz—Servituts im Grundbuch kônnen
Art. 54
private Abstellplätze auch auf einer Nachbarparzelle erstellt werden. falls diese selbst für die eigenen Bedürfnisse genügend Parkplätze besitzt. Zur Verhinderung der nachträglichen Lôschung ist diese Dienstbarkeit ebenfatls zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.
Ausfahrten, Garagenvorplätze
Art. 215ff kStrG; Art. 30 BauG; VSS—Nonnen
a) Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine
Uebersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen
behindert werden (Art. 214 kStrG).
b) Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soil in
der Regel 15 % Gefälle nicht überschreiten. Sind keine Baulinien ausgeschieden worden, so müssen Garagenausfahflen von Gemeinschafisparkanlagen 3.0 m vom Strassenrand und mindestens 1.0 m vom Gehsteigrand horizontal veriaufen.
0) Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.0m Tiefe gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Längs einer Berg—stresse, wo das Gelände stark fällt, kann diese Distanz auf 4.0 m reduziert werden.
d) Im übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
Art. 55 Private Strassen und Wege
Privatstrassen müssen sich clem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind clem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen und Privatzufahrten an des kommunale oder des kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genügen und durch die zuständigen Instanzen genehmigt werden.
Bestehende Privatstrassen kônnen bei ôfientlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschädigung übemommen werden.
ORTS— UND NU‘I‘ZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN
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Bau— und Zonenreglement
VI. ZONENVORSCHRIFTEN 1. ZONENEINTEILUNG
Art. 56 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Zonennutzungsplan Mst. 1:2000 und Nutzungsplan 1:10'000) A) Bauzonen
Dorfzone Wohnzone 2 Wohnzone 3
Zone für ôfientliche Bauten und Anlagen
B) Landwiflschaftszonen
Landwirtschaftszonen (1. + 2. Priorität, Sômmerungsweiden)
C) Schutzzonen
Landschafls- und Naturschutzzonen
D) Weitere Zonen
Bezeîchnung D W2 W3
ô. B+A LZ LSZ + NSZ
Wohnzone 2 mit späterer Nutzungszulassung Gewerbezone mit späterer Nutzungszulassung
W2E GZE
Zone für Sport und Erholung Skisportsportzone Verkehrszone innerhalb der Bauzone Verkehrszone ausserhalb der Bauzone Uebriges Gemeindegebiet
S+E S VZE VZa üG
Erhaltungszonen
E) Zonen nach Spezialgese&gebung
Wald— und Baumbestände Naturgefahrenzonen Quellschutzzonen Gewässerraum
EZ
WD GZ QSZ
GWR
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN Bau- und Zonenæglement
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2. ZONENORDNUNG
A) B A U Z O N E N
Art. 57 Dorfzone
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gesamthôhe GH: Aushubhôhe AH: Grenzabstand:
Gebäudelänge Gebäudeabstand:
Lärmempfindlichkeit: Baumaterial:
Die Dorfzone umfasst das engere Dodgebiet. Sie ist für die Ersteilung von Wohn- und kleinen Geschâflsbauten vorgesehen und client zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Doribildes und zur Fôrderung einer zweckmässigen Sanierung. ofien oder geschlossen max. 2 Vollgeschosse max. 12.50 m max. 3.0 m Der Grenzabstand ist die Enfiernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze und beträgt 113 der Fassadenhôhe, mindestens aber 3.0 m Für den Begriffder Fassadenhëhe gilt die Definition gemäss IVHB Vorbehaiten bleiben die VKF- Brandschutzvorschrifien max. 14.0m lst die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude und entspricht der Summe der dazwischenliegenden Grenzabstände; Bei Bauten auf gleichem Grundstück sind die VKF Brandschutz— vorschrifien einzuhalten ES-Stufeil Das Sockelgeschoss muss aus Mauerwerk oder Beton sei. der Aufbau muss vollständig in Holz erstelit oder mit Holz verkleidet werden, sofern dieser über dem natürlich gewachsenem oder veränderten Terrain Iiegt.
Besondere Bestimmungen:
Neu-. An— oder Umbauten haben sich in Stellung, Hôhe. Dachform, Proportionen, Fensterëfinungen, Materiai, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkems anzupassen.
Giebelseitig sind Balkonanbauten verboten.
Bei ausserordentiichen Verhältnissen oder wichtigen Gründenkann der Gemeinderat einen kieineren Grenzabstand bewilligen (Art. 6 BauG). Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine ôfientlichen lnteressen verietzt werden. Ebenso kann der Gemeinderat den Wiederaufbau eines rechtmässig erstellten Gebäudes auf dem alten Grundriss gèstafien, auch wenn des Bauvorhaben den geltenden Plänen und Vorschrifien widerspricht. Die Aufstockung eines bestehenden Dachgeschosses bis zur max. Kniestockhôhe von 1.5 m ist gestattet.
Art. 43
ff BZR (Orts- und Landsohaftsschutz) sind besonders zu berücksichtigen.
Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebäude sind Photos von allen Fassaden und vom
Gebäude in der Baugruppe beizuiegen.
Art. 58 Wohnzone W2
Zweck der Zone:
Bauweise: Geschosszahl:
Gesamthëhe GH:
Wohn— und Ferienhäuser sowie mässig stôrende Bauten für das Kleingewerbe ofien max. 2 Vollgeschosse max. 12.50 m
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEM£ENDE FERDEN Ban» und Zonenreglement
Aushubhôhe AH: Grenzebstand:
Gebäudelänge: Gebäudeabstand:
Geschossflächenzifier:
Lärmempfindlichkeit: Baumaterial:
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max. 3.0 m
Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadeniinie und der Parzellengrenze und beträgt: kleiner Grenzabstand: ‘iI3 der Fassadenhôhe. mindestens aber 3.0 m grosser Grenzabstand: 50% der Fassadenhôhe, mindestens aber 3.0m von jedem Punkt der Fassade gemessen Für den Begriff der Fassadenhôhe gilt die Definition gemäss lVHB Vorbehalten bleiben die VKF- Brandschutzvorschrifien - max. 14.0 m; - max. 22.0 m bei Zwillingsbauten, sofern es sich optisch um zwei klar getrennte Baukôrper handelt lst die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude und entspricht der Summe der dazwischenliegenden Grenzabstände; Bei Bauten auf gleichem Grundstück sind die VKF Brandschutzvorschrifien GFZ = 0.80 ES—Stufe Il
einzuhalten
Das Sockelgeschoss muss aus Mauewverk oder Beton sein, der
Aufbau muss mindestens zur Hälfte in Holz erstellt oder mit Holz verkleidet werden.
Besondere Bestimmunqen:
-
Kleinere mässîg stërende Gewerbebetriebe sind gestattet. Die Lärmimmissionen müssen die Grenzwerte der eidg. Lärmschutzverordnung einhalten.
Art. 59 Wohnzone W3
Zweck der Zone:
Bauweise: Geschosszahl: Gesamthëhe GH: Aushubhôhe AH: Grenzabstand:
Wohn- und Ferienhäuser sowie mässig stërende Bauten für das Kleingewerbe often max. 3 Vollgeschosse max. 14.0 m max. 3.0 m
Der Grenzabstand ist die Enfiernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze und beträgt: kleiner Grenzabstand: 113 der Fassadenhôhe, mindestens aber 3.0 m grosser Grenzabstand: 50% der Fassadenhëhe, mindestens aber
3.0m
Gebäudelänge: Gebäudeabstand:
Geschossflächenzifier:
Lärmempfindlichkeit: Baumaterial:
Für den Begrifi der Fassadenhôhe gilt die Definition gemäss iVHB. Vorbehalten bleiben die VKF— Brandschutzvorschriften max. 14.0 m; - max. 22.0 m bei Zwillingsbauten, sofern es sich optisch um zwei klar getrennte Baukôrper handelt lst die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude und entspricht der Summe der dazwischeniiegenden Grenzabstände; Bei Bauten auf gleichem Grundstück sind die VKF Brandschutz— vorschriften einzuhalten GFZ = 1.07
W3 Ferden D0if: ES—Stufe Il W3 Goppenstein: ES-Stufe Ill - Ferden-Dort: Sockeigeschoss aus Mauerwerk oder Beton, Aufbau
Besondere Bestimmuneen:
muss mindestens verkleidet.
zur Hälfte
in Holz
erstellt
oder
mit Holz
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEiNDE FERDEN
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Bau- und Zonenreglemenl
Kleinere mässig stërende Gewerbebetriebe sind gestattet. Die Lärmimmissionen müssen die Grenzwerte der eidg. Lärmschutzverordnung einhalten.
Art. 60 Zone für ëfientliche Bauten und Anlagen
Zweck der Zone:
Ausscheiden von Gebieten zur Ersteiiung von ôfientlichen Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung, Tourismus, Parkierung), die im ôfientlichen interesse liegen.
Bauweise: Grenzabstand:
ofien oder geschlossen Der Grenzebstand ist die Entfernung zwischen der projizîerten Fassadenlinie und der Parzeliengrenze und beträgt 1/3 der Fassadenhôhe mindestens aber 3.00 m Für den Begriff der Fassadenhôhe gilt die Definition gemäss IVHB Vorbehalten bleiben die VKF- Brandschutzvorschrêfien
ES-Stufe lI-lll (siehe Festlegung im Zonennutzungsplan) Lärmempfindlichkeit: Besondere Bestimmungen:
Bezüglich Gebäudeabstand, Gebäudelänge, Vollgeschosszahl, Gesamthëhe. Aushubhôhe
gelten die Bestimmungen der Wohnzone W3
B) L A N D W I R T S C H A F T S Z O N E N
Art. 61 Landwiflschafiszonen
Die Landwirtschaftszonen werden im Nutzungsplan wie folgt festgelegt:
3) Landwirtschaftliche Prioritätszonen: Die Landwirtschafiszcnen werden im Nutzungsplan je nach Geländeform, Bodenbeschafienheit oder Erschliessungsgrad Verhältnisse in Flächen 1. und 2. Priorität dargestellt.
und
klimatische
b) Weiden oder Sômmerungsweiden: Als Weiden oder Sômmerungsweiden gelten jene
landwirtschaftlichen Gebiete, weiche besonders wegen ihrer alpwiflschaftliohen oder Iandwirtschafilichen Bedeutung erhaltenswert sind. ln diesen Zonen dürfen Bauten und Anlagen sowie Meliorationen und Baden— verbesserungen nur bewilligt werden, soweit sie für die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens erforderlich sind, der Aufzucht von Tieren und Pflanzen, den Wohnbedüfinissen der bäuerlichen Bevëlkerung und ihrer Mitarbeiîer sowie der Sicherung existenzfähiger Landwîrtschaftsbetriebe diem. Bei Iandwiflschaftlich begründeten Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2.
Bauten in der Landwiflschafiszone haben sich gut in die Landschaft einzufügen. Die der Berücksichtigung unter Bewilligungsverfahren, im trifft Baubehôrde Betriebswirtschafilichkeit, die notwendigen Anordnungen bezüglich Stellung, Grôsse, Lage und Ausgestaltung der Bauten. Zusätzlich müssen die im Koordinationsblatt E.7/2 ,,Landwirtschaftliche Bauten" des kantonalen Richtplanes festgelegten Grundsätze und Vorgehen beachtet werden.
d) Der Zunahme von Brachland soll nach Mëglichkeit entgegengewirkt werden. Dazu informiert der Gemeinderat on Absprache mit dem Kanton über die verschiedenen Mëglichkeiten der Bergiandwirtschafi und unterstützt diese.
6) In den Landwifischafiszonen gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe Ill.
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN Ban» und Zonenreglemenl
-
Selle 22
C) S C H U T Z Z O N E N
Art. 62 Landschafts— und Naturschutzzonen
1. Arten der Schutzzonen
a) Landschafisschutzzonen
Die Landschaftsschutzzone dîent der Erhaitung von besonders schënen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart.
Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern.
b) Naturschutzzonen
Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen— oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Aniagen sind untersagt, wenn sie nichî zur Wartung oder Bewirtschaflung des Gebietes notwendig sind. Bewässerungsanlagen, neue Entwässerungen, z.B. wie Massnahmen Terrainveränderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulässig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen.
0) Alle Projekte innerhalb der Landschafts- und Naturschutzzone müssen der kantonalen Dienststelle für Wald und Landsohafi unterbreitet werden.
2. Stufen der Schutzzonen
d) In den Schutzzonen von nationaler Bedeutung (BLNITWW) fällt die Wahrung des Natur» und
Landschaftsschutzes in die Zuständîgkeit des Kantons und des Bundes. Unter Anhôrung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen und häit sie in einem Reglement fest.
Eine schonende Weiterführung der difierenzierten Nutzungen ist anzustreben, so dass die Bedeutung des Schutzgebietes erhaiten bleîbt. Eingrifie jeglicher Art sind besonders sorgfältig zu prüfen. Veränderungen sind nur gestattet, wenn sie einem gleich- oder hôherwertigen ôfientlichen lnteresse entsprechen. Sämtiiche Vorhaben in einem Schutzgebiet von nationalem Bedeutung müssen der kantonalen Dienststelle für Wald und Landschaft vorgängig zu Stellungnahme unterbreitet werden. Die Bestimmungen des Natur-— und Heimatschutzes sind zu beachten.
In den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung fällt die Wahrung des Natur— und in die Zuständîgkeît von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam Landschaftsschutzes
erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig in einem eigenen Reglement
fest.
Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzesgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten. Alle Ànderungen und Vorhaben innerhalb der Landschafls- und Naturschutzzonen müssen durch der kantonalen Dienststelle für Wald und Landschaft begutachtet werden. Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung, fallen ganz in die Zuständigkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verla der Schutzzonengrenzen und legî, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest.
ORTS- UND NUÏZUNGSPLANUNG GEMEtNDE FERDEN Bau- und Zonenregtement
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D)WEITERE ZONEN
Art. 63 Wohnzone W2 mit späterer Nutzungszulassung
Die ,,Wohnzone W2 mit späterer Nutzungszulassung“ übersteigt den voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG und ist bis zu einer Einzonung gemäss Art. 34ff kRPG vorübergehend nicht überbaubar. Nach der Einzonung gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2. Vorläufig sind nur standortbedingte Bauten erlaubt, sie dürfen aber die definitive Nutzung als Wohnzone W2 nicht beeinträchtigen.
Art. 64 Gewerbezone mit späterer Nutzungszulassung
Diese Zone ist für Gewerbeenlagen bestimmt. Betriebszugehërende Wohnungen dürfen
errichtet werden; reine Wohnbeuten sind untersagt.
Bauweise, Geschosszahl, Gesamt— und Aushubhëhe, Grenz— und Gebäudeabstand richten sich
nach dem Bestimmungen der Wohnzone WS.
Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV.
Besondere Bestimmungen:
Bis zur Realisierung der Schutzmassnahmen an der Lonza sind innerhalb der roten Neturgefahrenzone keine Neubeuten zulässig. Umbauten an bestehenden Gebäuden sind jedoch gestattet und kônnen von der Gemeinde bewiliigt werden, sofem dadurch die Gefahr nicht erhôht wird und sich insbesondere auch nicht mehr Personen darts aufhalten kënnen.
Art. 65 Zone für Sport und Erholung
Zweck der Zone:
Bauweise: Grenzabstandz Gebäudeabstand:
Die Zone für Sport und Erholung ist für Sport—, Informationsund Freizeitanlagen bestimmt. Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. Ofien oder geschlossen 1/3 der jeweiligen Gebäudehôhe lst die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude und entspricht der Summe der gesetzlichen Grenzebstände Bei
Lärmempfindlichkeîtz
Beuten
auf gleichem
Grundstück
Brandschutzvorschrifien einzuhalten
sind
die
VKF
ES ll
Art. 66 Sklsportzone
a) Die Skispoflzone umfasst die für die Ausübung des Ski- und Wintersports geeigneten und entsprechend genutzten Gebiete. ln diesen Zonen sind die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen gestattet, doch richten sich deren Bewilligungsverfahren nach der einschlägigen Spezialgesetzgebung. Die Skîsportzone kann im Sommer landwirtschaftlich genutzt werden. Stations—IKassagebäude und andere standortbedingte Gebäude (Garagen für Bergrestaurants, Pumpstationen, Transformatorenstationen, Pistenfahrzeuge, Beschneiungsanlagen, usw.) sind zwingend Gegenstand eines eigenen Baubewilligungsvefiahrens. Dies gilt ebenfalls für Strassen und Geländeveränderungen.
b) Die technischen Beschneiung der Skipisten ist ist nur dort gestattet, wo sie im Zonen— nutzungsplen als technisch beschneit ausgeschieden und homologiert worden ist. Die gesetzlichen Bewilligungsverfahren, die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung sowie des im kantonalen Richtplan festgeiegte Vorgehen und die Grundsätze sind einzuhalten.
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN
Bau— und Zonenreglemenl
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c) Zur Sicherung einer genügend grossen Durchfahrt für Skifahrer ist die zuständige Behërde berechtigt, den Slandort eines Gebäudes festzutegen. d) ln diesen Gebieten ist der Bauherr für eine einwandfreie Ver— und Entsorgung verantworllich und hat auf seine Kosten die erforderlîchen Einrichtungen, Leitungen, usw. zu errichten.
e) Der Skisporlzone wird aufgrund ihrer Nutzung und im Sinne von Art. 43 der Lärm— schutzverordnung (LSV) die Empfindlichkeitsstufe (ES) Ill zugeordnet.
f)
Die Nutzung der Skisportzone, namentlich die Rückfahrtspiste über die Gemeinde Kippel in Richtung Ferden erfolgt auf eigene Gefahr. Bei aktur Lawinengefahr erfolgt die Sperrung der Rückfehrtspiste durch die Lauchernalp Bergbahnen AG.
Art. 67 Verkehrzonen innerhalb und ausserhalb der Bauzone
Verkehrszonen innerhalb der Bauzone
a) Die «Verkehrszone innerhalb der Bauzone» umfasst die bestehenden und zukünftigen ôfientlichen Nationalstrassen, Kantonsstrassen, Gemeindestrassen und Eisenbahnanlagen, welche sich innerhalb der Bauzone befinden. Soweit solche Flächen in einem spezialgesetzlichen Plangenehmigungsvefiahren festgesetzt worden sind, kommt der Verkehrszone lediglich die Bedeutung eines Hinweises zu.
b) In den Flächen ausserhalb der spezialgesetzlich genehmigten Verkehrsanlagen eriaubt sind Bauten und Anlagen, die in einem engen Zusammenhang mit einer ôfientlichen Nutzung der Verkehrsanlagen in der Verkehrszone innerhalb der Bauzone stehen. Verkehrszonen ausserhalb der Bauzone
3) Die «Verkehrszone eusserhalb der Bauzone» umfasst die bestehenden und zukünftigen ëfientlichen Nationaletrassen, Kantonsstrassen, Gemeindestrassen und Eisenbahnanlagen, welche sich ausserhelb der Bauzone befinden. Soweit solche Flächen in einem spezialgesetzlichen Plangenehmigungsverfahren festgesetzt worden sind, kommt der Verkehrszone lediglich die Bedeutung eines Hinweises zu.
b) In den Flächen ausserhalb der spezîalgesetzlich genehmigten Verkehrsanlagen eriaubt sind Bauten und Anlagen, die in einem engen Zusammenhang mit einer ëfientlichen Nutzung der Verkehrsanlagen in der Verkehrszone ausserhalb der Bauzone stehen.
4_\rt. 68 Ubriges Gemeindegebiet
Das übrige Gemeindegebiet umfasst die Flächen der Gemeinde, welche nicht zur Landwirtschafiszone, zur Bauzone zu einer speziellen Zone (ZB. Zone für Sport und Erholung) oder zum Waldareal gehôren. In der Regel sind dies unproduktive Flächen wie Felsgebiete, Oeden, Steiilagen, usw. Es kann auch Gebiete umfassen, deren Nutzung im Zonennutzungsplan nicht festgelegt ist.
E) Z O N E N N A C H S P E Z I A L G E S E T Z G E B U N G
Art. 69 Waldareal, Hecken und Feldgehëlze
1. Waldareal
WaG, Wal/, Weidkataster
a) Flächen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waidareal gelten. sind durch die Forstgesetzgebung geschützt. Sie dürfen ohne Bewilligung der zuständigen lnstanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden.
b) Waldcharakter und Begrenzung der Weldareale im Bereich der Bauzone werden durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in Bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt die Forstgesetzgebung.
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN
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Bau- und Zonenreglemenl
c) Näher als in einer Horizontaidistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Für Ausnahmen sind die kantonalen Behôrden zuständig. Weitere forstpoiizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. d) Der Waldkataster wird als Hinweis in die Zonennutzungspläne übertragen.
2. Schutz von Hecken und Feldgehôlzen
Art. 13 NHG:AfÎ- 17 kNHG.‘ An‘. 24 kNHV
e) Als Hecken und Feldgehôlze gelten mit einheimischen und standorigerechten Bäumen und Sträuchern bestockte Flächen, die nicht Waldareal darstellen. Sie erfüllen wichtige ôkologische und landschafisästhetische Funktionen. f)
Feldgehôlze und Hecken ausserhalb der Bauzone sind gemäss Art. 18 NHG geschützt. Die Gemeinde regelt den Schutz der wertvollen Feidgehôize, Hecken, Einzelbäume und Alleen gemäss gültigen Gesetzgebung.
9) Die Beseitigung der innerhalb der Bauzonen gelegenen geschützten Objekte erfordert eine Bewilligung der Gemeinde. Diese konsultiert die'zuständige kantonale Fachstelle, um den Entscheid zu begründen. Die Beseitigung solcher Objekte ausserhalb der Bauzone effordefl die Bewilligung der fachlich zuständigen Dienststelie. h) Hecken dürfen im Winter abschnittsweise und periodisch auf den Stock gesetzt werden.
Art. 70 Gefahrenzonendossiers,
Naturgefahren - NAGE
NAGE Best. siehe Anhang @
a) Die Ausscheidung von Naturgefahrenzonen (Pläne und Vorschriften) untersteht der Speziaigesetzgebung und dem Spezialverfahren.
b) Gefahrenzonenpläne weisen nementlich auf die Gefahrenaflen und —stufen hin. Die den Anforderungen notwendigen die legen Vorschriften beigelegten Plänen (eigentumsrechtliche Beschränkungen und bauiiche Massnahmen) zur Gewährleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter fest. c) Diese einzuhaltenden Gefahrenzonen-dossier.
Vorschriften
befinden
sich
im
genehmigten
rechtsgültig
d) Die Naturgefahren werden als Hinweis in die Zonennutzungspläne übertragen.
Art. 71 Quel/schutzzonendoss:er
Quelischutzzonen und Gewässerschutzbereiche
9) Die Ausscheidung von Queilschutzzonen (Pläne und Vorschriften) sowie der Gewässer— schutzbereiche untersteht der Spezialgesetzgebung und dem Spezialverfahren. f)
Die Quellschutzzonen umfassen die Gebiete, în denen die Nutzungsarten und die Tätigkeiten die Qualität des zur Trinkwasserversorgung gefassten Grundwassers oder des Quellwassers nicht gefährden dürfen. Sie werden in Zonen 81, 82 und SS unterteilt.
9) Die einzuhaitenden Vorschriften befinden sich im rechtsgültig bewilligten Quellschutzzonendossier der Gemeinde. Vorbehalten bleiben übergeordnete gesetzliche Bestimmungen.
h) Die Quellschutzzonen sowie der Gewässerschutzhereich AO werden als Hinweis in die Zonennutzungspläne übertragen.
Art. 72 Gewässerraum
Art. 363 GSchG; Art. 41a ff. GSchV; Art. 13 kWBG; Dossier Gewässemum
a) Die Ausscheidung des Gewässerraumes (Pläne Speziaigesetzgebung und dem Spezialverfahren.
und
Vorschriften)
untersteht
der
b) Der Gewässerraum client zur Gewährieistung des Hochwasserschutzes, der natüriichen und sozioôkonomischen Funktion des Gewässers, der Renaturierung sowie seines Unterhalts und seiner Nutzung.
ORTS- UND NUTZUNGSP&ANUNG GEMEINDE FERDEN Bau— und Zonenreglement
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c) Diese einzuhaitenden Vorschriften befinden sich im rechtsgültig genehmigten Gewässer— raumdossier der Gemeinde. Vorbehalten bleiben übergeordnete gesetzliche Bestimmungen. d) Die Gewässerräume werden als Hinweis in die Zonennutzungspläne übertragen.
VII. SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 73 Ausnahmen
Art. 6 BauG
Ausnahmen von den Nutzungsvorschriften der Bauzonen und von den übrigen Bauvorschrifien kënnen von der zuständigen Bewiiîigungsbehärde bewilligt werden, wenn ausserordentliche Verhältnisse oder wichtige Gründe vorliegen und weder ôfientliche noch wesentliche Nachbarinteressen beeinträchtigt werden. Die Ausnahmebewiiligung kann mit Aufiagen verknüpfi werden sowie befristet oder widerrufen werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteiiung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueîngabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begründen. Vorbehalten bleiben zusätzliche Vorschrifien der Spezialgesetzgebung.
Art. 74 Ausgleich des Mehr- und Minderwerts
Erhebliche Vor- und Nachteile, angemessen auszugleîchen.
die
durch
Art. 1015 bis 10k kRPG
Raumplanungsmessnahmen
Art. 75 Besitzstandgarantie
entstehen,
sind
Art. 5 BauG
Bestehende, nach altem Recht rechtmässig ersteilte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen oder Vorschrifien widersprechen, dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert, umgebaut,
erweitert, wieder aufgebaut oder umgenutzt werden. Im Rahmen der lnteressenabwägung ist dem Heimat- und Denkmalschutz und den ëffentlichen und privaten interessen angemessen Rechnung zu tragen.
Art. 76 Beschwerden
Die Ëntscheide des Gemeinderates und der kantonalen Baukommission kônnen gemäss dem und die 1976 über des Vemaltungsverfahren Oktober 6. vom Gesetzes Vemaltungsrechtspflege (WRG) innert 30 Tagen seit seiner Erëfinung Beschwerde an den Staatsrat eingereicht werden.
Art. 77 Gebühren
An‘. 64 - 66 BauG
Für Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Baubewiiligungsverfahren sowie für die Anschiussgebühren sind die vom Gemeinderat gemäss kommunalem Gebührenreglement festgesetzten Gebühren zu entrichten. Vorbehalten bleiben die Gebühren der kantonalen Baukommission.
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN Bau— und Zonenreglemant
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Art. 18 Strafiatbestände und Strafandrohungen
Art. 6 ” 63 BauG
Die zuständige Behôrde kann mit einer Busse bestrafen: Gesuchsteller, Eigentümer, als (insbesondere Verantwortlicher als a) wer Projektverantwor‘tlicher, Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer) Bauarbeiten ausführt oder ausführen lässt, ohne im Besitze einer Baubewilligung zu sein, oder dessen Baubewilligung noch nicht rechtskräftig geworden ist, der zuständigen Behërde den Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten nicht anzeigt, die Bedingungen und Auflagen der erteilten Baubewilligung nicht einhält, eine Baubewilligung aufgrund ungenauer Angaben beantragt, ohne Wohn- und Nutzungsbewilligung eine Baute oder Anlage bewohnt, vermietet oder benutzt, baupolizeilichen Anordnungen nicht nachkommt, die ihm gegenüber ergangen sind, b) wer einer ihm vom vorliegenden Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt; c) wer in irgendeiner anderen Weise gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzesoder dessen Ausführungsbestimmungen verstësst.
Die Art der Schwere des Vergehens sowie des Mass der Bussenhëhe werden im kantonalen Recht geregelt.
Art. 79 Verjährung
Art. 57 +62 BauG
a) Bau:
Nach Ablauf von zehn Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden, wenn zwingende ëfientiiche lnteressen es erfordern.
b) Bussen
Die Widerhandlungen verjähren nach sieben Jahren.
Vorbehalten bleiben strengere Strafbestimmungen anderer Gesetzgebungen.
Art. 80 lnkrafitreten
Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und mit Ge— nehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden sämtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.
Ferden, im November 2018 / November 2019
Z:\DATEN PAUL\DATEN WoWRŒMU…ŒI…æFGNwË Hmnlogatbn 2019_09 ami! M…IungËERDEN OP BZR 2018_11 B.doo
Von der Urversammlung genehmîgt am 29. Oktober 2018 GEMEINDE FERDEN
Homologiert durch den Staatsrat des Kantons Wallis
Bau— und Zonenreglement
Anhang Nr. 1
Q U I - h “
2
Anhangsverzeichnis
Raumplanungsrevelante Gesetze. Verordnungen, Reglemente, Norman
Suonen von lokaler Bedeutung :
Torbun Suon; Alpig Suon; Haselleen Suon
Geschüîzte und erhaltenswefle Kulturdenkmäler
Schematische Darsteliung Dachaufbauten (Art. 46 BZR)
Bewertungsstufan und atlgemeêne Erhaltungsvorschrifien
Vorschriften zu den Eigentumsbeschränkungen und den Bauauflagen in den Gefahrenzonen der Gemeinde Wiler (NAGE—Anikæl Juni 2010)
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Seite 1
3 c o m m } : —
ORÏS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMElNDE FERDEN
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN Bau— und Zonenreglement
Anhang Seite 1
.
Añhär‘àà'ä
ANHANG EAU—UND ZONENREGLEMENT FERDEN Raumplanungsrevelante
Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Normen
Raumplanungsrelevante Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Normen
210
211.1 451
Schweizerisches Zivügesetzbuch vom 10. 12. 1907
ZGB
Bundesgesetz über den Natur— und Heimatschutz vom 1. 6. 1966
NHG
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivitgesetzbuch vom 24.3.1998
451.1
Verordnung über den Natur— und Heimatschutz vom 16. 1. 1991
451.100
Verordnung über den Natur— und Heimatschuiz vom 20. 9. 2000
451.1
700
Band
Gesetz über den Natur— und Heimatschutz vom 13. 11. 1998 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. 6. 1979
NHV
RPG RPV
Kanton
EGZG B kHNG kNHV
700.1
Raumplanungsvemrdnung vom 28. 6. 2000
701.110
Reglement betrefiend das Verfahren über die Ausscheidung von Gefahrenzonen vom 8. 3. 2006
x
1G9egs£;ætz über die Landumlegung und die Grenzregulierung vom 16. 11.
x
701.6
Gesetz über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen an die Egä%hlîessungskosten und an weitere ëfientiiche Werke vom 15. 11.
x
704.1
Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs vom 14. 9. 2011
GWFV
705.100
Bauverordnung vom 22. 3. 2017
BauV
701.1
701.2
705.1
705.101 721.1
721.100 721.200 725.1 730.1
730.100 741.100 814.01
814.20
Gesetz zu Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. 1. 1987
BauG
Baugesetz vom 15. 12. 2016
lVHB
lnterkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegrifie vom 22. 9. 2005 Gesetz über den Wasserbau vom 15. März 2007
kWBG
\Æ:<ärdnung über die Bestimmung des Gewässerraums vom 2. 4.
x
x
Verordnung über den Wasserbau vom 5. 12. 2007
kStrG
Strassengesetz vom 3. 9. 1965
Energiegesetz vom 15. 1. 2004
kEnG
Reglement betrefiend die Strassensignalisation und —reklamen vom 8.11.1989
x
VREN
Verordnung betrefiend die rationelle Energiemfizung in Bauten und Anlagen vom 9. 2. 2011 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. 11. 1983
USG
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. 1. 1991
GSchG
Lärmschutzverordnung vom 15. 12. 1986
LSV
814.201
Gewässerschutzverordnung vom 28. 10. 1998
814.318.142.1
Luftreinhalteverordnung vom 16. 12. 1985
814.41
kRPG
GschV
LRV
kUSG
814.1
Gesetz über den Umweltschutz vom 18. 11. 2010
Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 16. 5. 2013
ÉGsch
843
Wohnbau- und Eigentumsfôrdemngsgesetz vom 4. 10. 1974
WEG
814.710
Ygrer€9ngng über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. NISV
814.3 843.1
Yîrtîräjgrr1ung zum Wohnbau— und Eigentumsfärderungsgeseü vom 30.
VWEG
Anhang Seite 2
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN Bau— und Zonenregtement
850.6 850.60
910.1 910.100 921.0
921.01 921.1
922.0
_
Gesetz über die Eingliederung behinderter Menschen vom 31. 1. 1991
x
Gesetz über die Landwirtschaft und den Entwicklung des ländlichen Raums (Landwiflschafisgesetz) vom 8. 2. 2007
GLER
Verordnung über die Anwendung des Gesetzes über die Eëngiiederung behindefler Menschen vom 24. 6. 1992
x
Verordnung über die Landwirtschafi und den Entwicklung des ländlichen Raums vom 20. 6. 2007
VLER
Bundesgesetz über den Wald vom 4. 10. 1991
Waidverordnung vom 30. 11. 1992
Gesetz über den Wald und die Naturgefahren vom 14. 9. 2011
WaG
WaV
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere JSG und Vëgei vom 20. 6. 1986
Brandschutzrïchtiinie: Vereinigung Kantonaler Feuewersicherungen — Schutz und Brandabschnitte Normen der Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute
Normen des schweizerischen Ingenieur— und Architektenvereins lnventar der schützenswerîen
nationaler Bedeutung
Ortsbilder der Schweiz —Ortsbilder von
Empfehiungen Eidg. Forschungsanstait für Agramiflschafi und Landtechnêk Kommunales Bau— und Zonenreglement
VKF VSS
SIA
ISOS
FAT BZR
x
Anhang
ORTS— UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN
Seite 3
Bau- und Zonenreglement
Anhang 2
Suonen von lokaler Bedeutung : Torbun Suo n; AlpIg Suon; Haselleen Suon
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Auszug Suoneninventar, Dienststelle für Raumentwicklung des Kantons Wallis, Juli 1993
Grenzverlauf Bedeutung
Beschreibung lSchutzwürdigkeit
Schulzzîel und Massnahmen
4
Fliessgewässer und ihre Ufer sind nach Art. 17 a des Raumplanungs— gesetzes (Art. 23 a kant. RPG) geschützt. Kommunal
Neben der grundlegenden Bedeutung. welche die Suonen für die traditionelle Landwiflschafi, stellen sie ein besonderes Element des Walliser Kulturgutes dar. Ofimals verlaufen entlang der Suonen Wenderwege.
Suonen erhalten haute eine ständig grôssere Bedeutung als touristische Attraktion. Aufgrund ihrer Bedeutung für die Landwiflschaft, die Natur und Landschaft sowie Tourismus müssen die Suonen erhalten und wenn notwendig wiederhergestellt werden. Erhalten der ofienen Wasserführung der Suone und nach Môglichkeit Sicherstellen der Ausführung durch traditionelle Methoden und Materialien. Vorsehen eines Ersatzes bei der teilweisen Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten.
Aufhebung
Fôrdem Massnahmen für die Erhaltung und Wiederinstandstellung
unter
ORTS— UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN
Bau— und Zonenreglement
Seite 4
Geschützte und erhaltenswerte Kulturdenkmäler
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lnventar der schützens- und erhaltenswerte Kulturdenkmäler: Kantonalen Denkmalpflege und kantonale Heimatschutzkommissîcn 1994 > Neudarstellung Areaplan AG
Anhang Seite 5
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN Bau— und Zonenreglemeflt
Anhang 4
Schematische Darstellung Dachaufbauten (Art. 46 BZR)
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Nutzungszone
Dorfzonen
Übrige Zonen Ferden Dorf
x
[ml
1.5 2.0
y
21
im]
[m]
[m]
1I2 GL
-
-
1I3 GL
0.5
Minimaler Seitlicher Abstand bis zum Gebäuderand Z1:
22:
22
0.3
Maximale Länge der Dachaufbauten in Relation zur darunteriiegenden Gebäudelänge- (GL) Minimale Rückversetzung gegenüber der Fassadenflucht
Minimale einzuhaitende Distanz gegenüber der Dachfirst des Hauptgebäudes
ORTS» UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN
Bau- und Zonenreglement
Bewertungsstufen und allgemeine Erhaltungsvorschriflzen 1
Anhang
Seite 6
Anhang 5
Geschützte oder schützenswerte Objekte von nationaler Bedeutung Bewertungsstufe 1 — äusserst bemerkenswerte Objekte: Geschütztes Denkmai von nationaier Bedeutung. von archilektonischer Schënheît und Reinheit. welches Zeuge einer Epoche. einer bedeutungsvolten Stilrichtung oder einer künstierischen Bewegung ist. Die Art der Einbindung des Objekts in seine Umgebung kann eine wesentiiche Rolle bei der Wedbestimmung spieien. Es kann auch einen wesentiichen Teil eines bauiichen Bestands darstellen.
Allgemeine Erhaitungsvorscbrîften: Konservierung-Resteurierung des Gesamtbaus: Erhallung der Substanz, des inneren und äusseren Erscheinungsbildas. der Ausstattungen und der Umgebung. Mëglichkeit des teiiweisen Umbaus für Einrichtengen und Ausstattungen nach modernen Komfortansprüchen. die bereohtigt und kompatibei sind. Abbruch nicht erlaubt. Bei Baugesuchen. Erneuerungen oder Veränderungen ist die Genehmigung der für den Schulz von Bauerbe zusiändlgen etdgenëssischen und kantonelen Dienststeilen erforderiich.
2
Geschützte oder schützenswede Objekte von kantonaler Bedeutung Bewet‘tungsstute 2— bemerkenswerte 0b}ektez Geschülztes Denkmai von kantonaler (regionaler) Bedeutung. von architektonischer Schënheit und Reinheit, watches Zeuge einer Epoche. einer Siiirichiung oder einer künstierischen Bewegung auf kantonaler Ebene ist. Die An der Einbindung des Obieicts rn seine Umgebung kann eine wesentiîche Rolle bei der Wedbestimmung spieien. Es kann auch einen wesentiichen Teil eines bauiichen Eestands darslelien. Allgemeine Erhaltungsvorschrifien1
Konsewierung-Restauriarung des Gesemtbausz Erhailung der Subsianz, des inneren und äusseren Erscheinungsbiides, derAussiadungen und der Umgebung. Mäglichkeit des teiiweisen Umbaus für Einrichiungen und Ausstaflungen nach modernen Komfodansprüchen, die berechtigt und kompatibei sind. Abbruch nicht eriaubt. Bei Baugesuchen. Emeuerungen oder Veränderungen ist die Genehmigung der für den Schulz von Bauerbe zuständigen kantonaien Dienslsielien erforderiich. 3
Geschützte ode: ortsbildprägende Objekte von kommuneler Bedeutung a)Beweflungsstofe 3 — interessante Objekte: Geschülztes Objeki von kommuneiem (lokelem) oder überkommunaiem {regionaiem) lnteresse mit klaren architekionischen Qualitäten: harmonische Volumen und Propodionen. Authentizität usw. Sîeht lür eine Epoche. eine Stilrichiung oder eine künstierische Bewegung oder hohe handwerkliche Qualitäten. Sein Wert ist oft auch an die Quaiität seiner Integration in den baulâchen Bestand gebunden. Allgemeine Erhallungsvorschrifien: Mäglichkeit der Restaurierung oder des Umbaus bei Erhaliung der Authentizâtät des Objekts. seine-r ldenlität sowie seines ursprüngiiciæn Charakters. Erhaliung der ersprünglichen Voiumetrie. der Slrukiur und der Typologie des Objekts. Konservierung oder Restauriemng der Hülie und deren Bestandteiie sowie der Innensubstanz. Abbruch nicht eriaubt. Bei Baugesuchen ist die Vormeinung der lür den Schutz von Bauerbe zuständigen kantonalen Dienststelie erforderiich.
b) Bewedungsstete 4+ — gut integrierte Objekte (Volumen ! Substanz): Geschützies Objeki des baulichen Erhes, dessert Wert durch seine integration im gebauten Bestand (Strasse. Burg, Dorf. Weller, Mauern usw.) oder in der Landschaft (in Übereinstimmung mit Terrainbewegungen. Hecke, Flûssen. Seen usw.) oder durch seinen Eigenwert _
(Architekter, Typologie. Konstruktionsteohniît) defini wird. Des Objeki ist von lokaler Bedeutung; in Volumen und Substanz zu erhalten.
Allgemeine Erhaltungsvorschriftec: Mëglichkeit der Umnutzung oder des Umbaus bei Erhaltung der ldentitët und des ursprünglichen Charakters des Objekts. Erhaltung der bestehenden Voiumetrie und der Grundstruktur sowie der ursprüngllchen Bestandteile. Vereinbar mit Einrichtung und Ausstaflung nach modernen Komfodansprüchen. Abbruch nicht edaubt.
c)Beweflungsstofe 4 — gut integrierîe Objekte (Volumen): Ortsbildprägendes. älteres oder modernes Objekt. des sich gut in die bebaute Umgebung (Strasse. Berg. Don‘, Weiler, Mauem usw.) oder die Landschafi (Landschaflsbiid. Wald. Hecke. Fluss. See usw.) einfügt. Das Gesamtbild. welches durch des Objekt heworgerufen wird, ist wichtiger als des Obÿeki selbsî. Allgemeine Erhaltungsvotschrifien: Môglichkeit von Senierung—Umbau oder Abbruch-Neubeu. Sanierung-Umbau vereinbar mit Ausstattung nach modernen Komfodansprüchen. Einbindung in das Odsbiid und in die unmittelbare beuiiche Umgebung. Abbruch-Neubau (ausgeschlossen für Zweitwohnung) nach bestehenden Formen. Einbindung in des Ortsbild und in die bauiiche Umgebung durch seine Volumetrie und seine Architektur.
4
Andere Kategorien inventarisierter Gebäude von kommunaler Bedeutung a)Bewertungssiuîe 5 —- Obâektbewerîung ausstehend: Gebäude des auf den ersten Blick von interesse ist. sei es durch seinen Eigenwert. seine Lago, seine Volumetrie oder architektcniscä1en Eigenschaîten. seine Typologie. seine Zugehôrigkeit zu einer stilistisohen oder künstlerischen Bewegung oder mit handwerklichen Qualitäten. Welches jedoch aufgrend seines geringen Alters oder wegen mangelnder Kenntnisse oderhinsichtiich der Entwicklung seiner unmiltelbaren Umgebung noch nicht definitiv bewertet werden kann.
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN Bau— und Zonenreglement
Anhang
Seite 7
Es geiien keine allgemelnen Erheliungsvorschflflen. b)Bewerümgsstuîo 6 — 0b}ekt nicht interessant: Gebäude oder Objekt ohne besondere Qualitäten, das kelnem der Kriterien der anderen Kaiegorien enæpricht. weiches jedoch ‘neutral‘ ist und die Harmonie des Gesamtbiides nicht stôrt. c) Beweflungsstuie 7 — Objekt stürend: Gebâude, des durch geringe Âsthefik. schieohte Propodionen. ungeeîgnete Meterialien. iehlenden Bezug zu selnem Umfeld usw. stôrend auf die naiüdiche oder bebaute Umgebung wirkt. 5
Anders Kategofien inventarislefier Gebäude a)Beweflungsstuîa 0 - Obiekt abgebrochen: Abgebrochenes oder zerfalienes Gebäude b)Beweflungsstufs — Objekt unbesfimmt: Bedeutung noch nicht besfimmt (in Abklärung) c) Zusatzbeweflung A — Objeki mit archâologischem Interesse: Wenn bestimmte indlzien. mündliche Überiieferung. besondere Umstände oder irgendweiche andere Gründe darauf hinweisen, dass Teile des Gebäudes noch von archéologischem lnteresse sein kônnten, wird der Bewedungssiufs der Buchstabe «A» hinzugefügt, demi! im Pelle eines gepianten Umbaus oder Abbruchs die für Archéologie zuständige Dienstelle verständigt wird. Diese wird dann eine erchäoiogische Voruntersucämng einlelten. Die Entdeckung von besonders inteœssanten Eiementen künnte zu einer neuen Bewertung. mit Ànderung der erteiiten Bewertungsstufe iühren.
6
Überarbeitung der lnventarisiemng, Klassierung, und Unterschuüsteiiung der Objekte von kommunaier Bedeutung Die Überæbeflung der Inventafisiaung. Kiassiemng, und Unterschuüsteliuny der Obiekte von kommunaier Bedeuiung richtet sich nach den Besiimmungen des kNHG und der kNHV.
â9
Anhang
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEtNDE FERDEN
Seite &
Bau- und Zonenreglement
Anhang 6
VORSCHRIFTEN
ZU DEN EIGENTUMSBESCHRÂNKUNGEN UND DEN BAUAUFLAGEN IN DEN GEFAHRENZONEN DER GEMEINDE FERDEN INHALT
l Einleitung Il Allgemeine Vorschriften III Hydrologische Gefahr iV Nivo-glaziale Gefahr V Geologische Gefahr VI Erdbebengefahr
ÎËinleitung 1.
Zweck der Vorschriften
Die Vorschriften begleiten die Gefahrenzonenpläne. Sie bestimmen die baulichen Massnahmen und die Eigentumsbeschränkungèn. die notwendîg sind, um die Sicherheit von Menschen, Tieren und erhebiichen Sachwerten zu gewährleisten. Die Vorschriften sind in Einktang mit den spezifischen gesetziichen Bestimmungen, Richtlinien und technischen Norman ausgearbeitet worden. Sie sind ais Bestandteil der
Gefahrenzonenpläne ebenfalls Gegenstand der ëfientlichen Auflage. 2.
Gefahrenstufe und Gefahrenart
Die Gefahrenzonen bezeichnen Bodenflächen, die einer geologischen, hydrologischen oder nivo—glaziaien Naturgefahr ausgesetzt sind. Dabei unterscheidet man zwischen Zonen mit etheblichea‘ Gefahr (rot). mit mittlerer Gefahr (bleu) oder mit geringer Gefahr (gelb). Bei hydrologischen. ganz sehen auch bei geologischen, Gefahren gibt es Zonen mit Restgefährdung Gefahr (gelb/weiss schrafiiert).
Die Gefahrenstufe wird definiert durch die variable Kombination der beiden Parameter für die intensität eines schädigenden Ereignisses und für die Eintretenswahrscheinlichkeit des Ereignisses.
Die Erdbebenyefahreazonen werden von der Schweizer Karte der seismischen Gefährdung definiert, die Bestandteîl der Baunorm SIA 261 ist. Die Schutzmassnahmen sind im kantonalen Baugesetz und dessen Vollzugsverordnung geregelt. 3. Erbringung des Gegenbeweises Gemäss Art. 31 Abs. 4 kRPG kann der Eigentümer für sein Grundstück und dessen Zufahrt den Nachweis erbringen,
dass
die
Gefährdung
des
Grundstücks
durch
Sicherheitsmassnahmen
hinreichend
ausgeschlossen worden ist oder dass die Gefahr aufgrund einer günstigen Entwicklung gar nicht mehr besteht und somit sämtliche Vorkehrungen hinfällig geworden sind. 4. Bedeutung der Vorschriften für die Raumplanung Mach ihrer lnkraftsetzung werden die Gefahrenzonen in den Zonennutzungsplan (ZNP) der Gemeinde übertragen (gemäss Art. 11 Abs. 4 kRPG). Dieser Übertrag hat jedoch nur hinweisenden Charakter. Auf die Vorschriften der Gefahrenzonen ist im Bau— und Zonenreglement der Gemeinde (GBZR) zu vemeisen, sie sind demnach im Anhang des GBZR unterzubringen. Die Gefahrenzonen haben eine massgebende Wirkung auf die Nutzungszonen. Wenn es zu Überschneidungen von Bauzonen und Gefahrenzonen mit erheblicher Gefahr (rot) kommt, dann müssen diese Gebietssektoren in den verschiedenen Zonennutzungsplänen als schraffierte Fiäche eingezeichnet werden. ln einer Legende dazu ist anzumerken, dass die Gefahrenzonen Vorrang gegenüber den Bauzonen haben. Die Gemeinde wird prüfen, ob ihr ZNP und ihr GBZR angepasst werden müssen
ORTS- UND NUïZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN Bau- und Zonenreglement
Anhang
Seite 9
Il Allgemeine Vorschriften Grundsätzllche Eigentumsbeschränkungen -
und Bauauflagen
In Zonen mit erheblicher Gefahr (rot): herrscht ein grundsätzliches Bauverbot; -ln Zonen mit mittlerer Gefahr (bleu): ist ein Bau môglich, aber nur auf der Grundlage einer Expertise, die der Gesuchsteiler dem Bewilligungsgesuch beizuiegen hat und in der die baulichen Massnahmen zur Verringerung der Gefährdung beschrieben werden. -in Zonen mit geringer Gefahr (gelb) oder Restgefährduhg (gelb/weiss): ist ein Bau mëglich auf der Grundiage einer Vormeinung der kantonalen Fachstelle, welche Schutzbedingungen und —auflagen bestimmt. Ausnahmen künnen nur gemacht werden für Bauten und Aniagen, die an einen bestimmten Standort gebunden sind, und für Bauten und Anlagen. die aus Sicherheitsgründen zur Verringerung der Gefahr errichtet werden. (Spezialfall Rhone)
Rechægüitigk'eit
Sobaid die Gefahrenzonen vom Staatsrat genehmigt sind, sind sie (Zonen und Vorschrifien) für die Behôrden verbindlich. Die Behôrde (Gemeinde oder KBK für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone) ist jedoch auch verpfiichtet. bei Kenntnis von vorhandenen, von der kantonalen Fachperson geprüften Gefahrenkarten, oder auch nur schon bei Kenntnis von einer nicht bekannten Gefahr, dies in ihrem Entscheid zu berücksichtigen.
Auskünfte an den Baugesuchsteller
Die Gemeinde (ausserhalb der Bauzone die KBK) teilt dem Gesuchsteller mit, in welcher Gefahrenzone sich sein Grundstück befindet und welche Vorkehrungen in Anbetracht der bestehenden Gefährdung zu unternehmen sind.
Vormeînung des Kantons
Gemäss der kantonalen Bauverordnung ist die Bewiliigung für jedes Bauvorhaben innerhalb einer Gefahrenzone von der Vormeinung der kantonalen Fachstelle abhängig. Wenn der geplante Bau sich in der Nähe eines Gewässers befindet, ist die Gemeinde (oder die KBK) verpflichtet, nebst der hydrologischen Gefahr, auch den Raumbedarf des Gewässers (Art. 21 kWBV) zu berücksîchtigen.
Konformitäœberieht und Bezugs-IBetrlebsbewilligung
Jade Baute, die in einer Gefahrenzone errichtet wird. muss in einem Konformitätsbericht beschrieben werden, der von dem Ingenieurbüro auszustellen ist, wetches die Schutzmassnahmen, die Vorraussetzung für die Erteilung der Baubewiiligung waren. veranlasst oder betreut hat. Es ist Aufgabe der Gemeinde (oder der KBK) zu prüfen, ob die Massnahmen ordnungsgemäss ausgeführt wurden. Gemäss Art. 59 der kantonaien Bauverordnung erteilt die Behërde die Bezugs- oder Betriebsbewilligung auf der Grundiage des
Konformitätsbeflchts.
Kosten
der individuellen Kosten für Expertisen. Ausführung Sämtliche Konformitätskontrollen gehen zu Lasten des Baugesuchstellers.
Schutzmassnahmen
und
Bewehrungsplan und Verbesserung der Sicherheit
Da sich Gefahrenlagen verändern kônnen,__kann es für eine Gefahrenzone notwendig sein. dass neben den baulichen Schutzmassnahmen auch ein Uberwachungs— und/oder Alarmierungsdispositiv instailiert wird. Eine solche Erarbeitung erfolgt im Einvsmehmen mit der kantonaien Fachperson. Die Gemeinde ihrerseits ergreift alle Massnahmen, die nützlich sind, um die Sicherheit eines gefährdeten Gebiets mittel- und langfristig zu erhôhen (Sanierungen, Entwässerung, Schutzbauten. Umzonung, vorsorgiiohe Schutzbauten, Hinweise an die Bevülkerung, usw.).
Versohäflung/Lockerung
der beschlossenen Massnahmen
Bei Zunahme oder Abnahme der Gefahr passt die Gemeinde die Schutzmassnahmen entsprechend en. Dies gilt auch für den Fall, dass eine spätere Studie ergeben solite, dass der Gefahrenzonenplan angepasst werden muss.
Anhang Seite 10
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN Bau- und Zonenreglement
Ausserordentliche Massnahmen
Bei einer Zuspitzung der Gefahr kann die Gemeinde, allenfails aufgrund einer Vormeinung der kantonalen Fachperson, ausserordentiiche Massnahmen, wie die Evakuation des bedrohten Gebiets, anordnen. Die
zuständige Behôrde kann auch Bauhewiliigungen zurückziehen, ohne dadurch entschädigungspflichtig zu werden.
Im Schadensfail
im Schadensfail kommt die Gemeinde, oder der Kanton, weder für die Behebung
der Schäden am
Grundstück und an den privaten Anlagen noch für die Wiederinstandseîzung deren Zufahrtswege auf.
Übergangsmassnahmen
Wenn nur Gefahrenkarten vorhanden sind, kann die für die Baubewiiligung zuständige Behdrde von Fait zu
Fall einen Entscheid fälien, der vom Bau— und Zonenreglement der Gemeinde abweicht. Dabei stützt sie sich
auf die Vormeinung der kantonaien Fachstelle. Eine generelle Abweichung ist nur statthafi, wenn eine Planungszone eingerichtet wird. Die Behërde stützt sich auch auf diese Vormeinung bei der Beurteilung von Bau— oder Ânderungsvorhaben
in einem Gebietsabschnifi. für den die Gefahrenzonenplanung im Gange ist. Die Baubehërde entscheidet über die Aussetzung des Bewiiiigungsveflahrens für jedes Vorhaben, weiches einer Gefahr im Sinne des Baurechts ausgeseizî sein kann. Eine generelle Abweichung (innerhaib der Bauzone) ist nur statthafi, wenn eine Planungszone eingerichtet wird. lil Hydrologische Gefahr Zone mit erhebticher Gefahr
In einer Zone, die aus Erfahrung einer erheblichen hydroiogischen Gefahr (Überschwemmung. Ufererosion und Murgang) ausgesetzt ist oder in der des Eintreten eines solchen Ereignisses absehbar ist. wird keine Baute bewiiiigt. Es sei denn, die kantonale Behôrde erlaube. aufgrund einer Expertise der
gesamten Zone. eine bedingte Ôffnung für die umfassende oder teilweise Bebauung dieser Zone. Im Fall der Rhone kann eine Unterscheidung gemacht werden durch die Anwendung des angepassten Gefahrenstufenmodelis,
sofern aile Voraussetzungen
dafür erfüiit sind.
Vorgesehene Schutzmassnahmen dtin‘en das Risiko nicht auf benachbarte Parzellen veriagern. Zone mit mittlerer Gefahr
lnnerhaib dieser Zone muss dem Baugesuch für einen Neubau oder für die Ânderung einer bestehenden Baute, welche die Wohnfläche vergrëssert oder eine Zweckänderung bewirkt, die Expertise eines ingenieurbüros beigelegt werden. Diese Expertise, die von der kantonaien Fachsteile begutachtet wird, liefert eine Situationsanalyse, geht, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Erdarbeiten, vertieft auf die 6rtiiche Gefährdung ein und schiägt bauliche Massnahmen vor. die auf die erstellten Schadenszenarien
abgestimmt sind. Die Expertise beinhaltet die detailiierte Gefahrenkarte für das Gebiet, einschiiessiich einer Berechnung der Energien und Schubkräfie, denen die Schutzbauten und andere Verstärkungen der Aussenmauern standzuhalten haben. Sie beinhaltet ferner Vorschiäge zur Verringerung der Schäden durch eindringendes Wasser und Gerëli und zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen, die sich ausserhalb des Gebäudes aufhalten.
Pro}ekte zum Bau und zur Ândemng/Renovation von Bauwerken der Kiasse III gemäss StA—Norm 261 sind grundsätziich untersagt. Bauwerke der Klasse li, in denen es zu grossen Menschenansammlungen kommt (Schulen, Mehrzweckhaiien, Ferienlagerhäuser, usw.) kënnen auf Weisung der kantonaien Fachstelle Gegenstand besonderer Schutzmassnahmen sein. Wenn die Expertise eine Abweichung eriaubt, und um fehiende oder bestehende koilektive Schutzmassnahmen zu erset2en oder zu ergänzen, sind für diese Zone minimal folgende bauiichen Massnahmen erforderiich:
‘>
Die Baute wird so angelegt und eingerichtet, dass sie dynamischer und statischer Druckeinwirkung,
>
Alienfails werden auch Schutzmassnahmen für die Parzelie vorgeschlagen, wenn es sich um häufig benutzte Aussenbereiche handelt (Zufahrtswege, Terrassen, Spielplätze,…). Vorgesehene Schutzmassnahmen dürfen das Risiko nicht auf benachbarte Parzeiien veriagern.
>
Erosion, und dem unerwünschten Eindringen von Wasser und Gerëli widerstehen kann.
Anhang
ORTS- UND NUÎZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN
Seite 11
Bau— und Zonenreglement
Die Gemeinde gibt Verhaltensanwaisungen an die Bevëlkerung ab und richtet ein Warnsysiem in Verbindung mit einem Evakuationsplan ein. Zone mit geringer Gefahr
innerhalb dieser Zone muss der Gesuchsteller für einen Neubau oder für die Ânderung einer bestehenden Baute, welche die Wohnfläche vergrëssert oder eine Zweckänderung bewirkt, dem Baugesuch Vorschläge für individuelle Schutzmassnahmen belfügen: Abdeckung, Verstärkung der bergseitigen Mauer, Verkieinerung der Ôfinungen, innere und äussere Installationen, usw. Die Massnahmen hängen von der Lage und der Ausrichtung des Gebäudes gegenüber der Gefahrenqueiie ab. Sie müssen von der kantonalen Fachstelle bewilligt werden. Gegebenenfails kann durch eine Expertise eine genauere Bestimmung der ôrtllchen Gefahr unter Berücksichtigung der Bauhôhe vorgenommen werden.
Projekte zum Bau und zur Ànderung/Renovation von Bauwerken der Kiasse III gemäss SIA-Nom 261 sind grundsätziich untersagt. Bauwerke der Klasse ll. in denen es zu grossen Menschenansammiungen kommt (Schulen, Mehrzweckhaiien. Ferienlagerhäuser. usw.) kënnen auf Weisung der kantonalen Fachstelle Gegenstand besonderer Schutzmassnahmen sein.
Zone mit sehr geringer Gefahr
innerhalb dieser Zone muss für einen Neubau oder für die Ânderung einer bestehenden Baule, welche die Wohnfläche vergrÔsseri oder eine Zweckänderung bewirkt, die Vonneinung der kantonalen Fachstelle eingeholt werden. Pro}ekte zum Bau und zur Ânderung/Renovetion von Bauwerken der Kiasse lll gemäss SIA—Nom 261 sind grundsätzlich untersagt. Bauwerke der Klasse il, in denen es zu grossen Menschenansammlungen kommt (Schulen, Mehrzweckhallen, Ferienlagerhäuser, usw.) k6nnen auf Weisung der kantonalen Fachstelle Gegenstand besonderer Schutzmassnahmen sein. iV Nive—glazîaie Gefahr Zone mit erheblicher Gefahr
ln einer Zone, die aus Erfahrung einer erheblichen Gefahr durch Lawinen, Schneebrefier oder Gletscherabbrüche eusgesetzt ist. oder in der des Eintreten eines solchen Ereignisses absehbar ist, wird keine Baule bewilligt, wenn durch diese Menschen, Tiere oder erhebliche Saohwerte gefährdet werden. Bauiiche Ânderungen und Zweckänderungen von Gebäuden kënnen genehmigt werden, wenn dadurch die Sicherheit erhüht (bspw. durch Verstärkungen) oder die Zahl gefährdeter Menschen und Tiers herabgesetzt werden kann. Die Gemeinde eriässt für Wohngebäude in dieser Zone ein Warnsystem und einen Evakuierungspian. Zone mit mittlerer Gefahr
lnnerhalb dieser Zone sind Projekte zum Bau und zur ÂnderunglRenovation von Bauwerken der Kiasse Ill gemäss SIA—Nom 261 grundsâtziich untersagt. Bauwerke der Klasse il, in denen es zu grossen Menschenansammlungen kommt (Schulen, Hotels, Restaurants. Ferienlagerhäuser. Läden usw.). grundsätzlich verboten. Andere Projekte kônnen von Fall zu Fall auf der Grundlage einer Expertise des ingenieurbüros, die dem Baugesuch beigelegt wird, bewiiligt werden. Die Expertise nennt die zu ergreifenden baulichen Massnahmen, die sich aus dem Gefahrenszenario
ergeben. Sie wird von der kantonalen
Fachstelle
begutachtet. Projekte zur Ànderung/Renovation oder zur Zweckänderung bestehender Gebäude werden nicht bewiiligt, wenn sie zu einer Erhühung der Anzahl gefährdeter Personen beltragen. Für alle Wohngebäude in dieser Zone erstellt die Gemeinde ein Warnsystem und einen Evakuierungsplan. Zone mit seringor Gefahr
In diese gehôren Gebiete, die in den letzten Auslaufzonen von Staublawinen iiegen, wo nur noch eine schwache Druckeinwirkung herrscht. Schutzmassnahmen kdnnen von Fall zu Fall angeordnet werden (Verstärkung der Bausubstanz, Verkehrsbeschränkung. usw.).
Anhang
ORTS— UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE FERDEN
Selle 12
Bau- und Zonenreglement
Gefährdeter Zugangsweg
Abgeiegene Gebiete, deren einziger Zugang durch eine Zone mit erheblicher Lewinengefahr führt. werden gieich behandelt wie entsprechende Zonen mit erheblicher Gefahr.
Gletscherabbrüche
Für Gefahren, die von Gletscherabbrüchen ausgehen, sind von Fall zu Fall dieselben Vorschrifien
anwendbar wie sie für Lawinen oder Steinschiag gelten. V Geologische Gefahr
Die geologische Gefahr auf Kantonsgebiet besteht in Bergstürzen, Steinschlag, Absenkung/Einsturz des Bodens, Erdrutschen und Hangmuren. Zur Erdbebengefahr wird auf das folgende Kapitei vemiesen. Zone mlt erhebllcher Gefahr
ln einer Zone, die aus Erfahrung einer erheblichen Gefahr ausgesetzt ist oder in der des Eintreten eines
solchen Ereignisses absehbar ist, wird keine Baute bewilligt, wenn durch diese Menschen, Tiere und erhebiiche Sachwerte gefährdet werden. Es sei dann, die kantonale Behërde eriaube. aufgrund einer Expertise der gesamten Zone eine bedingte Ôffnung für die umfassende oder teilweise Bebauung dieser Zone und seize foiglich die Gefahrenstufe herab. Zone mit mittlerer Gefahr
Innerhaib dieser Zone muss dem Baugesuch für einen Neubau oder für die Ânderung einer bestehenden Baute, welche die Wohnfläche vergrëssert oder eine Zweckänderung bewirkt, die Expertise eines Ingenieurbüros beigeiegt werden. Diese Expertise, die von der kantonalen Fachstelle begutachtet wird, liefert eine Situationsanaiyse und schlägt bauliche Massnahmen vor, die auf die erstellten Schadenszenarien ebgestimmt sind. Die Expertise beinhaltet:
> für Erdrutschungen und ähniiche Ereignisse: Eine Beschreibung des Geiändes, eine Einschätzung der Gefahr, die vom Grundwasser
oder vom Oberflächengewässer
sowie vom im Boden vorhandenen
vewvitterten Gestein ausgeht. Schutzmassnahmen werden ergrifien, welche die Art des Fundaments oder
der Bodenfestigung, angemessene Strukturen für den Bau und die Kanalisation usw. betrefien.
> Für Steinschlag und ähniiche Ereignisse: Eine Abbildung der |ntensitätahrscheinlichkeit des Ereignisses für die betrofiene Perzelie, die Art der kollektiven oder individueiien Schutzmassnahmen sowie eine Berechnung der Energien und Druckeinwirkungen, denen die Schutzbauten standzuhaiten haben.
Wenn die Expertise eine Abweichung eriaubt, und um fehiende oder bestehende koilektive Schutzmassnahmen zu ersetzen oder zu ergänzen. sind für diese Zone minimal folgende baulichen Massnahmen erfordertich:
> für Erdrutschungen und ähnliche Ereignisse: a) des Gebäude muss auf einem Plettenfundament aus wasserabstossendem anniertem Baton aufgebaut
werden, des mit der Decke durch Mauem aus armien‘em Beton verbunden ist, so dass eine faste
b)
c)
Bauhülle besteht.
Wasser, welches oben‘rdisch (auf dem Bach, auf geteerten Zufahrten, usw.) und unterirdisch durch
Versickerung gesammelt wird, muss über ein fonnbeständiges Kane/isafionsrohr bis Sammefleñung der Gemeinde abgeführt werden Aushubarbeiten werden gemäss den geltenden Sicherheitsbesfimmungen ausgeführt.
zur
> Für Steinschiag und ähniiche Ereignisse: wird die Baute so angelegt. dass sie den gemäss den Szenarien errechneten dynamischen Druckeinwirkungen widerstehen kann. Zone mit geringer Gefahr
lnnerhaib dieser Zone muss für einen Neubau oder für die Ànderung einer bestehenden Baute, welche
die Wohnfläche vergrüssert oder eine Zweckänderung bewirkt, folgendes unternommen werden:
Anhang Seite 13
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEENDE FËRDEN Bau- und Zonenreglement
>
bei Erdrutschungen und ähniichen Ereignissen geiten dieselben minimaien bauiichen
Massnahmen wie in der Zone mit mittierer Gefahr für Bauten mit einem Voiumen von 700 m3 oder mehr nach SIA. Der Gesuchsteller kann jedoch aufgrund eines geologischen Gutachtens eine Ausnahme
geltend machen.
> bei Steinschleg oder ähniichen Ereignissen. it
der Gesuchstelîer dem Baugesuch einen Vorschlag für
individuelle Schutzmassnahmen bei: Verstärkung der bergseitigen Mauer, Verkleinemng der Ôfinungen, innere und äussere |nstaiiationen, usw. Die Massnahmen hängen von der Legs und der Ausriohtung des Gebäudes gegenüber der Gefahrenquelle ab. Sie müssen von der kantonalen Fachstelle bewilligt werden.
Zone mit sehr geringer Gefahr
lnnerhelb dieser Zone muss für einen Neubau oder für die Ânderung einer bestehenden Baute. welche die Wohnfläche vergrëssert oder eine Zweckänderung bewirkt, die Vormeinung der kantonaien Fachstelle eingehoit werden. Projekte zum Bau und zur Ânderung/Renovation von Bauwerken der Klasse Ilî gemâss SiA-Norm 261 sind grundsätzîich untersagt. Bauwerke der Klasse Il, in denen es zu grossen Menschenansammlungen kommt (Schulen, Mehrzweckhaiten. Ferien!agerhäuser, usw.) künnen auf Weisung der kantonalen Fachstelle Gegenstand besonderer Schutzmassnahmen sein.
VI Erdbebengefahr Die Erdbebengefährdungskafle der Schweiz und die kantonaien Karten der Baugrundkiassen 1:25'000 biiden die Grundlagen des erdbebensicheren Bauens. In den empfindlichen Siedlungs— und Industriezonen
ersteiit die Gemeinde eine Mikrozonierungskarîe
der Beschleunigungsspektren.
Diese
Mikrozonierung wird für Bauwerke der BWK ill sowie Bauwerke, die der Stôfiallverordnung (StFV) unterstehen, durch die SlA—Norm 261 veriangt. Gemäss Art. 24, 36 und 42 der kantonaien Bauverordnung müssen sämtiiche Bauwerke die SlA—Norm 260 und folgende berücksichtigen. Für3eden Neu- oder Umbau von industrielien oder kommerzielien Hailen und Gebäuden mit zwei oder mehr Stockwerken über dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten mittels kantonalen Formularen beizulegen. ***‘k***‘k**********ûùùùflk
JUNI 2010