Bau- und Zonenreglement Hohtenn
Steg-Hohtenn
Dokument
- Nummer
- BZR_HOH.2008
- Gemeinde
- Steg-Hohtenn
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Administration communale
- Beschlossen
- 05.11.2008
- In Kraft seit
- 05.11.2008
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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Text
ORTS· UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDEHOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
INHALTSVERZEICHNIS KANTON WALLIS
GEMEINDE HOHTENN
I.
GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
1
Art. 1 ÖRTLICHER UND SACHLICHER GELTUNGSBEREICH (ART. 1 GBR)
Art. 3 VERANTWORTUNG (ART. 3 GBR)
1 1 1
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
2
Art. 4 RECHT AUF BAUBEWILLIGUNG (ART. 24 BAU V)
Art. 8 GESUCH UM AUSKUNFT (ART. 30 BAU V)
2 2 3 3 3
Art. 9 FORM DES BAUGESUCHES (ART. 31 BAUV)
4
Art. 2 ZUSTANDIGKEIT, VOLLZUG (ART. 2 GBR, ART. 2 BAUG)
11.
Art. 5 BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE BAUVORHABEN (ART. 19 BAUV)
Art. 6 BEWILLIGUNGSFREIE BAUTEN UND ANLAGEN (ART. 20 BAUV)
BAU- UND ZONENREGLEMENT HOHTENN Die Gemeinde Hohtenn erlässt, gestützt auf das Baugesetz vom 08. Februar 1996 und die Bauverordnung vom 02. Oktober 1996, gestützt auf das Strassengesetz vom 3. September 1983, gestützt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987 sowie die übrigen einschlägigen Bestimmungen nachstehendes Bau- und Zonenreglement.
Art. 7 ANDERUNGEN VON BAUTEN UND ANLAGEN (ART. 21 BAUV)
Art. 10 INHALT DES BAUGESUCHES (ART. 32 BAUV)
4
Art. 11 FORM DES SITUATIONSPLANES (ART. 33 BAUV)
5
Art. 12 INHALT DES SITUATIONSPLANES (ART. 34 BAUV)
191 weitere Artikel
Art. 13 INHALT DER PROJEKTPLANE (ART. 35 BAUV)
5 5
Art. 14 BESONDERE UNTERLAGEN (ART. 36 + 37 BAUV)
6
Art. 15 PRÜFUNG DURCH DIE GEMEINDE (ART. 39 + 40 BAUV)
6
Art. 16 ÖFFENTLICHE PLANAUFLAGE. BAUGESPANN (ART. 36 + 38 BAUG)
Art. 19 RECHTS VERWAHRUNG UND EINIGUNGSVERHANDLUNG (ART. 42 + 43 BAUG)
7 7 7 7
Art. 17 PROFILIERUNG (ART. 38 BAUV)
Art. 18 EINSPRACHE GEGEN DAS BAUGESUCH (ART. 39 + 40 + 41 BAUG )
Art. 20 ENTSCHEID ÜBER DAS BAUGESUCH (ART. 41+ 42 + 51 BAUV)
8
Art. 21 BAUBESCHWERDE, AUFSCHIEBENDE WIRKUNG (ART. 46 + 47 + 48 BAUG)
8
Art. 22 GELTUNG DER BAUBEWILLIGUNG (ART. 52 + 53 BAUV)
9
Art. 23 BAUBEGINN (ART. 54 + 55 BAUV + ART. 49 BAUG)
9
Art. 24 PROJEKTANDERUNGEN OHNE PLANAUFLAGE (ART. 57 BAUV)
10 10
Art. 25 BAUKONTROLLE (ART. 58 BAUV: ART. 51 BAUG)
111. PLANUNGSMITTEL.
Art. 26 REGLEMENTE UND PLANE
Art. 31
SONDERNUTZUNGSPLANE.
11 11 12 12 13 13
Art. 32 PLANUNGSZONEN (ART. 19 KRPG)
14
Art. 27 NUTZUNGSPLAN UND ZONENNUTZUNGSPLAN
Art. 28 VERKEHRS- UND VERSORGUNGSRICHTPLAN
Art. 29 Fuss- UND WANDERWEGE
Art. 30 OBERSICHT OBER DEN STAND DER ERSCHLIESSUNG (ART. 14 KRPG ERSCHL-PRGRM.)
AREAPLAN
RAUMPLANUNG, SIEDLUNGSGESTALTUNG UMWELTKOORDINATION, BERATUNG, AG
Hohtenn im Februar 2008
Wehri 1, 3945 GAMPEL Tel. 027/9323210 Fax 027 1932 32 71 E-Mail: [email protected]
11
ORTS· UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
IV. BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN
Art. 33
GRENZABSTAND (ART.
4.
14
10 BAUG)
14
Art. 34 GEBAUDEABSTAND(ART. 1OBAUG)
15
Art. 35 NAHER- UND GRENZBAURECHT (ART. 22 BAUG)
15
Art. 38
GEBAuDEHOHE (ART.
11 BAUG VS; S. 45 GLOSSAR)
11 BAUG)
Art. 39
GESCHOSSZAHL, VOLLGESCHOSSE (ART.
70 VORSPRINGENDE GEBAUDETEILE (ART. 22 BAUG, ART 207, BST1 UND 2 STRG VS) 71 PARKIERUNG (ART. 26 BAUG; ART. 17 GGG; ART. 28 VGGG)
Art. 72 AUSFAHRTEN, GARAGENVORPLATZE (ART. 205, 212, 214 STRG)
Art. 73 PRIVATE STRASSEN UND WEGE
ART.
12 BAUG)
Art. 41 UNTERIRDISCHE BAUTEN (ART. 22, ABS. 4 BAUG VS)
17
Art. 42 AUSNUTZUNGSZIFFER (ART. 5 UND 7 BAUV)
Art. 44 AUSNUTZUNGSREGISTER (ART. 8 BAUV)
17 18 18
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
19
1. Baugebiet und Erschliessung
Art. 45 BAUGEBIET
Art. 46 BAULANDERSCHLIESSUNG, BAUREIFE
Art. 47 ERSCHLIESSUNGSGRAD
Art. 48 LANDUMLEGUNG UND GRENZREGULIERUNG
2. VORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT
Art. 49 UNTERHALT DER BAUTEN (ART. 27 BAUG)
Art. 50 STORUNG DER OFFENTLICHEN ORDNUNG (ART. 52 BAUG)
Art. 51 BENOTZUNG DES OFFENTLICHEN GRUNDES
Art. 52 DACH- UND METEORWASSER, SCHNEEFANGER
Art. 53 SCHNEERAUMUNG
Art. 54 FEUERPOLIZEI
Art. 55 BEHINDERTENGERECHTES BAUEN
Art. 56 KINDERSPIELPLATZE
Art. 57 IMMISSIONEN (ART. 20 BAUG)
Art. 58 ENERGIESPARMASSNAHMEN
Art. 59 EINSTELLRAUME
19 19 19 20
20
20 20 21 21 21
22 22 22 22 22 23 23 23
VI
ZONENVORSCHRIFTEN 1. ZONENEINTEILUNG
Art. 74 ZONENEINTEILUNG (ART. 56 GBR)
2. ZONENNORDNUNG
Art. 75 DORFZONE D
Art. 76 WOHNZONE W1
Art. 77 WOHNZONE W2
Art. 78 WOHNZONE W3
Art. 79 GEWERBEZONEG
Art. 80 INDUSTRIEZONE I
Art. 81 ZONE FÜR OFFENTLICHE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 82 VERKEHRSZONE
Art. 83 LANDWIRTSCHAFTSZONEN, BRACHLAND
Art. 84 LANDSCHAFTS- UND NATURSCHUTZZONEN
Art. 85 BEDEUTUNG DER NA TUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZZONEN
Art. 86 SCHUTZ VON HECKEN / FELDGEHOLZEN (ART. KJSG, ART. 17 KNHG)
Art. 87 ABBAU- UND/ODER DEPONIEZONEN
Art. 88 ZONE MIT SpATERER NUTZUNGSZULASSUNG
Art. 89 OBRIGES GEMEINDEGEBIET
Art. 90 WALDAREAL UND BAUMBESTANDE (FORSTGESETZ VS, ART. 23 BAUG)
Art. 91 QUELLSCHUTZZONEN
Art. 92 GEFAHRENZONEN
VII SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
27 27 27 27 28
28
29 29 29
30 30 30 31 31 31 32 32 32 32 33 33
34 34 35 35 35
35 36
39
Art. 93 AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
39
Art. 94 BESITZSTANDGARANTIE / WIEDERAUFBAU (ART. 3 UND 4 BAUG)
40
23 23 24
Art. 95 GEBÜHREN
Art. 63
SCHÜTZENS- UND ERHALTENSWERTE BAUTEN (ART.
24
ART. 981NKRAFTTRETEN
40 40 41 41
Art. 64 ARCHAOLOG/SCH GESCHOTZTE ZONE
25
Art. 65 BAUMATERIALIEN, BEDACHUNG UND DACHAUFBAUTEN
25
Art. 66 ANTENNEN UND REKLAMEEINRICHTUNGEN
Art. 67 EINFRIEDUNGEN, STOTZMAUERN UND BOSCHUNGEN
26 26
Art. 68 SCHUTZ VON WASSERLAUFEN 19 BAUG)
26
Art. 60 DÜNGEREINRICHTUNGEN
3.
16 17
Art. 43 ZUSCHLAG ZUR AUSNUTZUNGSZIFFER (BONUS) (6 BAUV)
V.
16 16
Art. 40 KLEINBAUTEN, FAHRNISBAUTEN (ART. 22, ABS. 3 BAUG VS )
6 BAUG)
ART.
Art. 36
GEBAUDELANGE, MEHRLANGENZUSCHLAG ...... .... ... .. .. .. .... ... .. .. .. .. .. ..... . .. .. .. .. .. ..... ....................• 15
Art. 37
GEWACHSENER BODEN (ART.
STRASSEN UND BAULINIEN
Art. 69
BAULINIENPLAN (ART.
ORTS- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
Art. 61 SCHUTZ DES ORTS- UND LANDSCHAFTSBILDES (ART. 44, 17 BAUG)
Art. 62
KOMMUNALE INVENTARE (ART.
18, ABS. 3, BAUG VS; ART. 17, ABS. 1,2 BAUV VS) 18 BAUG)
Art. 96 BUSSEN (ART. 54 BAUG)
Art. 97 VERJAHRUNG (ART. 55 BAUG)
ORTS-UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDEHOHTENN BAU-UNDZONENREGLEMENT
I.
Serte1
GELTUNGSBEREICH, VOLL2UG UND VERANTWORTUNG
Art. 1 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich (Art. 1 GBR)
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDEHOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
11.
Serte2
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 4 Recht auf Baubewilligung (Art. 24 BauV)
Das vorliegende Baureglement gilt fOr das ganze Gemeindegebiet. Es soll eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewahrleisten.
Bauten und Anlagen sind zu bewilligen , wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefahrden , in ästhetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrachtigen .
Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenOber der Gemeinschaft und gegenOber Dritten.
Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage Oberdies anderer raumplanungs- und umweltrelevanter Bewilligungen , so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwagung aller Interessen zu fallen.
Seine Bestimmungen sind anwendbar für alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen.
Sind fOr die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materialrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhangig voneinander angewendet werden dOrfen, hat die Rechtanwendung koordiniert zu erfolgen.
Das Reglement stOtzt sich auf die einschlagigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.
Art. 2 Zuständigkeit, Vollzug (Art. 2 GBR, Art. 2 BauG)
Die Aufsicht Ober das Bauwesen und der Vollzug des Baureglements sind Sache des Gemeinderates. FOr die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone sowie Maiensasszone ist die Gemeindeverwaltung zuständiq, für Bauten ausserhalb der Bauzone die kantonale Baukommission. Der Gemeinderat kann eine Baukomm ission ernennen. Einzelne Aufgaben können Fachleuten Obertragen werden, welche ein Geschäft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.
Art. 3 Verantwortung (Art. 3 GBR)
FOr die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Untemehmer verantwortlich . Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Die Verantwortung wird durch die Tätiqkeit der Gemeindebehörde nicht tangiert. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die AusObung der Kontrolle Obernehmen die Behörden keine Verantwortung insbesondere fOr Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
Das Baubewilligungsverfahren richtet sich in allen Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach der kantonalen Baugesetzgebung. Diese umschreibt die bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien Bauvorhaben.
Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (Art. 19 BauV)
Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordem eine Baubewilligung. Dieses Erfordemis gilt für folgende Bauvorhaben : 1. Die Erstellung, den Wiederaufbau, die Änderung sowie die Vergrösserung von Gebäuden, Gebäudeteilen und ihren Anbauten; 2. Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; 3. Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen wie von : a) Lager- und Verteilungsanlagen fOr Treib- und Schmierstoffe sowie der Gasversorgung (Tankanlagen, Behälter, Silos und dergleichen); b) Heizungseinrichtungen oder solche der Energieversorgung, TOrmen und freistehenden Kaminen, Antennen , Parabolantennen, Transformatoren- sowie Freiluftanlagen; c) Privatstrassen und anderen Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Parkplatzen und Leitungen; d) Mauem und Einfriedungen e) Anlagen für die Beseitigung der Abwasser und des Kehrichts sowie von Misthöfen, Jauchegruben und Biogasanlagen; f) Treibhäusern , landwirtschaftlichen und industriellen Silos; g) Ablagerungs- und Abstellplatzen unter freiem Himmel, namentlich für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien, Eisen und dergleichen; h) Sportanlagen und Campinqplätzen, Platzen für das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; i) Schutzbauten gegen Naturgefahren ; j) Reklameeinrichtungen; Femer ist eine Baubewilligung erforderlich fOr: a) das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für mehr als 60 Tage: b) Terrainveranderungen wie AuffOllungen, Abgrabungen und Terrassierungen ;
ORTS· UNDNUlZUNGSPLANUNG GEMEINDEHOHTENN BAU-UND ZONENREGLEMENT
Seite 3
c) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbrüche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen; d) alle übrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflächengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen, Gehölz, Gebüschen, durch Erstellen von Entwässerungsanlagen und von Quellfassungen, durch Errichtung von Anlagen für den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu verändern. Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften für die in Inventaren näher bezeichneten besonders schutzwürdigen Objekte.
Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen (Art. 20 BauV)
Es bedürfen keiner Bewilligung:
1. gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen; . 2. bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden unter Vorbehalt von Art. 7, Abs. 2 ht.b; 3. Bauten und Anlagen im ortsüblichen Rahmen wie: a) private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartenplätze. Gartencheminees, Sandkästen und Planschbecken für Kinder; b) private Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Wege, Treppen, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, ferner Einfriedungen, Stütz und Futtermauern bis 1.00 m Höhe; c) Anlagen zur Gewinnung der Energie, die eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigen und im Bauvorhaben integriert sind; d) Automaten sowie kleine Behälter, wie Kompostbehälter und ähnliches bis zu 3 m3 Inhalt. 4. Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen und die Lagerung von Material bis zu einer Dauer von drei Monaten, mobile Einrichtungen der Landwirtschaft, wie Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
Art. 7 Änderungen von Bauten und Anlagen (Art. 21 BauV)
Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Änderung der in Artikel 5 genannten Bauten und Anlagen. Als wesentliche Änderung gilt insbesondere: a) die äussere Umgestaltung, wie die Änderung von Fassaden, Änderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten; b) die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese für die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinienabstände relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt; c) die Änderung an Gebäuden oder Gebäudeteilen. die klassiert oder inventarisiert sind.
Art. 8 Gesuch um Auskunft (Art. 30 BauV)
Auf der Grundlage summarischer Bauakten kann ein Gesuch um Auskunft bei der zuständigen Behörde eingereicht werden, welches Aufschluss gibt über die Bebaubarkeit eines bestimmten Grundstückes. Das Gesuch um Auskunft gilt nicht als Baugesuch. Die erteilte Auskunft bindet die zuständige Behörde nicht und ist nicht beschwerdefähig.
ORTS- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDEHOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
Seite 4
Art. 9 Form des Baugesuches (Art. 31 BauV)
Das Gesuch für eine Baubewilligung ist der Gemeindebehörde in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen. Es ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwen~en. Es muss ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert und vom Bauherrn und vom Projektverfasser unterzeichnet sein. Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in siebenfacher Ausführung beizulegen: a) der Situationsplan; b) die Projektpläne; c) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; d) ein gültiger Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sofern dieser für die Bewilligung notwendig ist. Die Pläne sind zu datieren und von Gesuchsteller und Projektverfasser zu unterzeichnen. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zuständige Baubewilligungsbehörde von den Regeln der Baueingabe abweichen.
Art. 10 Inhalt des Baugesuches (Art. 32 BauV)
Im Baugesuch sind zu bezeichnen: a) Name und Adresse des Grundeigentümers oder der Grundeigentümer, des Bauherrn (allenfalls seines Bevollmächtigten oder des Vertreters) sowie des Projektverfassers; b) die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; c} die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; d) die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien, Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung; e} für die der Öffentlichkeit zugänglichen Bauten die bautechnischen Massnahmen die den Zugang und die Benützung körperlich behinderter und älterer Personen ermöglichen; f) bei Campingplätzen, deren flächenrnässiqe Ausdehnung, die Anzahl Plätze, die für die betrieblichen Bauten vorgesehenen Flächen, die Anzahl sanitären Anlagen sowie die Einzelheiten der äusseren Gestaltung; g) bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschäftigten Personen; h) bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grösse der vorgesehenen Tierhaltung; i) die Zufahrt von der nächsten öffentlichen Strasse zum Baugrundstück und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens; j) die Ausnützungsziffer, deren Berechnung in nachprüfbarer Form beizulegen ist; k) die statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmeranzahl, der Anteil von Gewerbe- und Industrieflächen in Quadratmeter, SIAVolumen, Kosten u.a.m.); I) die Baukosten jedoch ohne Kosten für Landerwerb, Erschliessung und Bauzins; m) die Lärmempfindlichkeitsstufe und die eventuellen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (LSV). Im Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein schützenswürdiges Objekt nach einem Inventar (Art. 18 BauG) Nutzungsplanung betrifft.
besonders oder der
ORT5- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
Seite 5
Art. 11 Form des Situationsplanes (Art. 33 BauV)
Der Situationsplan ist im vermessenen Geme indegebiel auf einer vom amtlichen Geometer unterzeichneten Kopie des Grundbuchplanes zu erstellen. Trägt der Projektverfasser im Situationsplan die nach Artikel 11 verlangten baupolizeilichen Angaben selber ein, so hat er die durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom amtlichen Geometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. Das zuständige Gemeindeorgan bestätigt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollständigkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindegebiet die Richtigkeit des gesamten Situat ionsplanes.
Art. 12 Inhalt des Situationsplanes (Art. 34 BauV)
ORTS- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
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die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Höhe . Die Lage der Schn itte ist im Situalionsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; c) sämtliche Fassadenpläne mit Markierung der Höhenlage sowie mit Angabe des natOrlichen oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten; d) die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Böschungen, der Stotzmauem, der festen Einfriedungen, der Plätze und Zufahrten unter Vorbehalt von
Art. 6 Bei Umbauten müssen in den Plänen die bestehenden Gebäude in grauer Farbe , die
abzubrechenden Gebäudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Plänen ist ein Fotodossier beizulegen. Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebaude hinreichend auf den Bauplänen anzugeben. Den Plänen ist ein Fotodossier beizulegen.
Art. 14 Besondere Unterlagen (Art. 36 + 37 BauV)
Dem Baugesuch sind beizulegen:
Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss Ober: a) Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen , die Namen ihrer EigentOmer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen, die Koordinaten, die Fläche des BaugrundstOckes und die AusnOtzungsziffer; b) die Nutzungszone, in welcher das BaugrundstOck liegt; c) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen; d) die in rechtskräftigen Strassenplänen festgelegten Baulinien ; e) die öffentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplätze fOr Motorfahrzeuge; f) die rechtskräftigen oder anerkannten Waldgrenzen; g) die Wasserläufe, die Kanäle und die Hochspannungsleitungen; h) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebäuden in gelber Farbe; I) die Abstände von den öffentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter GrundstOcke und Gebäude, den Waldgrenzen , den Gewässern und den Hochspannungsleitungen; j) einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Höhenquoten; k) die Baulanderschliessung gemäss Art. 19 RPG; I) den Standort der nächsten Hydranten; m) den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen; n) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schutzWOrdigenObjekte.
Art. 13 Inhalt der Projektpläne (Art. 35 BauV)
Die Projektpläne sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50 oder 1: 100 zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. FOr wichtige Bauvorhaben kann die zuständige Baubewilligungsbehörde Baupläne im Massstab 1:200 oder 1:500 gestatten. Sie enthalten alle zum Verständnis des Bauvorhabens und für die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften nötigen Unterlagen namentlich: a) die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Räume, der hauptsächlichen Materialien, der Feuerungs-, Wärmeerzeugungs- und Rauchabzugsanlagen sowie der Obrigen Anlagen ; b) die zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshöhen, die Angabe des natorlich gewachsenen und des fertigen Bodens,
a) bei Materialentnahme- und Ablagerungsstellen, deren flächenrnässlqe Ausdehnung, die AuffOllhöhen und Abbautiefen, die Längs- und Querprofile, die Art des abzutragen-den oder zu lagernden Materials, die Pläne der Wiederaufforstung oder der Wiederin-standstellung der Ausbeutungsstelle; b) fOr industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden verlangten weiteren Unterlagen und Angaben; c) alle für die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung notwendigen Unterlagen. Bei grösseren Bauvorhaben oder bei besonders heiklen Verhältnissen (Einkaufszentren, Campingplätzen usw .) kann die zuständige Baubehörde weitere Unterlagen oder Angaben, wie insbesondere zusätzliche Plan unterlagen Ober den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Garantien, Fotomontagen, Modelle, topographische Aufnahmen , Schattendiagramme bei Ausnahmegesuchen sowie jede andere zusätzliche für die Behandlung des Baugesuches notwendige Angabe verlangen . Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung einer UmweltverträglichkeitsprOfung , prOft die Gemeinde vor der öffentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung gemäss Umweltschutzrecht durchgefOhrt worden ist. Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so müssen die entsprechenden Pläne von der zuständigen Behörde vor Baubeginn genehmigt sein. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdrOcklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begrOnden . Vorbehalten bleiben zusätzliche Vorschriften der Spez ialgesetzgebung.
Art. 15 Prüfung durch die Gemeinde (Art. 39 + 40 BauV)
Nach Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung prütt die Gemeindebehörde deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Spätestens innert 10 Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollständige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zurück, Die zuständige Behörde kann zur Verbesserung und Vervollständigung eine Frist ansetzen mit der ausdrOcklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu eröffnen. Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat,
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDEHOHTENN BAU- UNDZONENREGLEMENT
Seile?
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDEHOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
SeileS
bewilligt werden kann, so macht ihn die Gemeindebehörde spätestens innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam.
Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden, so kann die zuständige Baubewilligungsbehörde die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vorladen.
Das Bewilligungsverfahren wird weitergeführt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebehörde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andemfalls gilt das Gesuch als zurückgezogen.
Über das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 16 Öffentliche Planauflage, Baugespann (Art. 36 + 38 BauG)
Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden von der Gemeinde spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Akten wahrend 10 Tagen öffentlich aufge legt. Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde. Das Baugesuch, die zugehörigen Pläne und die weiteren Unterlagen können bei der Gemeindeverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Person während der Einsprachefrist eingesehen werden. Für unbedeutende Arbeiten und für Planänderungen, welche keine Interessen Dritter berühren, kann von einer öffentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist über den Verzicht auf die öffentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen.
Art. 17 Profilierung (Art. 38 BauV)
Die zuständige Behörde kann zur Kenntlichmachung der Lage und äusseren Umrisse der geplanten Bauten und Anlagen das Aufstellen von Profilen verlangen. Die Profile haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhe der Fassaden (Schnittpunkt mit Oberkant Dachsparren) und die Neigung der Dachlinien, bei Flachdächern die Höhe der Dachbrüstungen anzugeben.
Art. 18 Einsprache gegen das Baugesuch (Art. 39 + 40 + 41 BauG )
Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widerspreche den öffentlichrechtlichen Vorschriften.
Art. 20 Entscheid über das Baugesuch (Art. 41+ 42 + 51 BauV)
Nach Abschluss der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung prüft die Gemeinde von Amtes wegen, ob das Baugesuch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann überdies dazu Sachverständige beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt. Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigem, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordern, leitet der Gemeinderat nach Durchführung der öffentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfälligen Einsprachen in fünffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorhaben den zuständ igen kantonalen Dienststellen zur Vorm einung unterbreitet. Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strassenwesens, der Gaststätten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getränken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewährung von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfür zuständigen Behörden einzuholen. Der Entscheid des Gemeinderates wird den GesuchsteIlem, den Einsprechern sowie zur Kenntnisnahme - dem kantonalen Bausekretariat innert 30 Tagen schriftlich eröffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Pläne beigelegt.
Art. 21 Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung (Art. 46 + 47 + 48 BauG)
Zur Einsprache sind berechtigt: Bauentscheide können innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.
a) Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schützenswerten Interessen betroffen sind; b) jedeanderenatürlicheode~uristischePerson,welchedurchdasGesetzermächtigtist, Einsprache zu erheben.
Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden.
Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage und beginnt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt zu laufen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation für zuständig genannten Behörde einzureichen. Sie sind zu begründen.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10 Tagen zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wirkung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.
Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter.
Der Inhaber einer Bau- oder einer Abbruchbewilligung eines Gebäudes darf von dieser Bewilligung erst Gebrauch machen, wenn:
Art. 19 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung (Art. 42 + 43 BauG)
a) die Beschwerdefrist abgelaufen ist, b) einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des BaugesuchssteIlers und der Behörde über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden und über EntschädigungsansprDche, die daraus abgeleitet werden könnten.
Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdeführers angeordnet, so kann von diesem die Leistung von Sicherheiten für Verfahrenskosten und für allfällige Parteientschädigung verlangt werden.
Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlich rechts- und handlungsfähig ist.
Werden die Sicherheiten nicht in der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist geleistet, so wird die verfügte aufschiebende Wirkung hinfällig.
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDEHOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
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Der Beschwerdeführer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er arglistig oder grobfahrlässig gehandelt hat.
Art. 22 Geltung der Baubewilligung (Art. 52 + 53 BauV)
a) Sachliche und persönliche Geltung Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens. Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den Eigentümer des Baugrundstückes. Interessierte können von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfüllen und im Besitze der Sonderbewilligungen sind. Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig sind namentlich Bau- und Ausnahmebewilligungen für: a)
Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensäss-, Erhaltungs- und Weilerzone; b) Bauten und Anlagen gemäss Artikel 24 RPG und Artikel 31 des kant. Baugesetzes.
Ob diese besonderen Voraussetzungen für Interessierte erfüllt sind, entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde, deren Verfügung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist. b) Zeitliche Geltung Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebäuden gilt der Bau als begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind. Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht ausgenützt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausführungshindernisse untemimmt. Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung in Form einer einzigen Bewilligung genehmigt wurden, müssen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut öffentlich aufgelegt werden. Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Gründen um höchstens 2 Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid verändert haben.
Art. 23 Baubeginn (Art. 54 + 55 BauV + Art. 49 BauG)
Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: 1. keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofern die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskräftig vorliegen; 2. Einsprachen vorliegen: a)
innert der Frist von 10 Tagen nach Eröffnung der Baubewilligung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde;
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNGGEMEINDEHOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
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b) im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskräftiger Erledigung der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wirkung. Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine öffentlichen Interessen betroffen, so kann die zuständige Behörde, jedoch auf Wag und Gefahr des Bauwilligen, den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten. Ein vorzeitiger Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschütztes Baudenkmal oder Ortsbild verändert. Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der KBK den Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden.
Art. 24 Projektänderungen ohne Planauflage (Art. 57 BauV)
Eine Projektänderung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt. Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die äussere Gestaltung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geändert, so ist das Bauprojekt in seinen Hauptmerkmalen nicht mehr gleich und die Änderung muss Gegenstand eines neuen Baugesuches bilden. Die Baubewilligungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten und der von der Projektänderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten. Die Änderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder während der Bauausführung kann nach Anhörung der Beteiligten ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet werden. Erforderlich ist diesfalls eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der Zusatzbewilligung setzt voraus, dass das bewilligte Bauvorhaben in den Hauptmerkmalen unverändert bleibt und dass keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen berührt werden.
Art. 25 Baukontrolle (Art. 58 BauV, Art. 51 BauG)
Die Baupolizeibehörden haben darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden. Dazu kontrolliert sie insbesondere: a) vor Aufnahme der Bauarbeiten: 1. die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn erfüllt sein müssen; 2. das Vorliegen der für das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilligungen. b) bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub: 1. das Schnurgerüst, 2. der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunktes 3. die Strom, Trink- und Abwasserleitungen vor deren Eindecken. c) während den Bauarbeiten: 1. die Höhen und Höhenlagen vor Erstellen der Kellerdecke und vor Erstellen des Dachstuhls oder der obersten Decke 2. die Sauberhaltung oder unverzügliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschmutzung durch den Bauverkehr.
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d) nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfUgten Bedingungen und Auflagen. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgefOhrt oder werden bei der AusfOhrung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zustandige Baupolizeibehörde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbeiten. Sie kann ein BenOtzungsverbot für widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Die Baupolizeibehörde setzt dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtrnässlqen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Nötigenfalls veranlasst die Behörde die Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie berücksichtigen dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes.
111. PLANUNGSMITTEL
Art. 26 Reglemente und Pläne
Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Plänen: a) Reglemente - Baureglement mit Zonenordnung - Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement - Kehrichtreglement - Energiesparreglement - alle übrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen. b) Pläne - Nutzungsplan und Zonennutzungsplan - Verkehrs- und Versorgungsrichtplan - Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes - Übersichtsplan Ober den Stand der Erschliessung c) je nach Notwendigkeit werden zusätzlich ausgearbeitet: - Sondernutzungspläne (kant. RPG Art. 12) - Strassen- und Erschliessungspläne sowie Baulinienplane (kant. Strassengesetz) - Pläne zu Baulandumlegungen.
Art. 27 ORTS· UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDEHOHTENN
BAU- UND ZONENREGLEMENT
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a) Bauzonen (Art. 21 kRPGI legt . Bauzonen um fassen Land, das sich f ür die Überbauung eignet und weitgehend Oberbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird . b) Landwirtsch aftszonen (Art. 22 kRPGl Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraumes oder dem ökologischen Ausgleich . Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das sich f ür die landwirtschaftliche Nutzung, den Weinbau oder den Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. c) Schutzzonen (Art. 23 kRPGl Schutzzonen umfassen: Bäche, FlOsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Naturund Kulturdenkmaler, Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. d) Weitere Zone n Zusätzlich können gemass Art. 11 kant. RPG weitere Zonen namentlich Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, für Sport und Erholung sowie fOr Abbau und Deponien bestimmt werden. Der Nutzungsplan kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist .
Art. 28 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan
a) Der Verkehrsrichtplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschiessungsslrassen, die öffentlichen Parkplätze und die Fuss- und Wanderwege. Er kann zusätzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten. b) Im Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle LinienfOhrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet. Um Rechtskraft zu erlangen, müssen der Verke hrs- und Vers orgun gsrichtplan vom Gemeinderat beschlossen, öffentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz).
Nutzungsplan und Zonennutzungsplan
Art. 29
Der Nutzungsplan und Zonennutzungsplan bilden einen integrierenden Bestandteil des Baureglements und sind durch die Urversammlung zu genehmigen. Sie sind für jedermann verbindlich. Sie bestehen mindestens aus dem Zonennutzungsplan im Mst. 1:2'500 und dem Nutzungsplan 1:5'000. Der Nutzungsplan und der Zonennutzungsplan müssen laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens die Bauzonen, die Landwirtschaftszonen, die Schutzzonen sowie die Zonen im Sinne von Art. 18 RPG festlegen:
Fuss- und Wanderwege a) Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. b) Planung, Kennze ichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde .
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
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c) Die Gemeinde prüft Änderungsvorhaben und Ersatzrnassnahmen und ist zuständig für die Durchführung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. d) Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 30 Übersicht über den Stand der Erschliessung (Art. 14 kRPG Erschl-prgrm.)
Der Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung und das Erschliessungsprogramm zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger WeiterfUhrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden können.
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
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vorgenommen werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondenutzungspläne nicht massgeblich erschweren.
Art. 32 Planungszonen (Art. 19 kRPG)
Müssen Zonennutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann der Gemeinderat im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung genau bestimmte Gebiete zu Planungszonen erklären. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Zonennutzungspläne beeinträchtigen könnte (Art. 19 kRPG). Planungszonen können vom Gemeinderat auf Maximum zwei Jahre bestimmt werden. Diese Frist kann von der Urversammlung bis auf Maximum fünf Jahre verlängert werden. VerfUgte Planungszonen und ihre allfällige Verlängerung sind öffentlich bekannt zu geben. Planungszonen sind für jedermann verbindlich.
Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht in zeitlicher und finanzieller Sicht nach. Die Übersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden.
Art. 31 Sondernutzungspläne
Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzungsplänen zu beschliessen. Es werden folgende Sondenutzungspläne unterschieden: a) Delailnutzungsp lan Der Detailnutzungsplan bezeichnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im einzelnen. b) Quartierplan Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, äussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist für die Grundeigentümer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Überbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. Zu diesen Plänen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausführungstermine enthalt. c) Geslallungsplan Der Gestaltungsplan weist einen höheren Detaillierungsgrad auf als der Quartierplan und legt in besonderem Ausrnass die Gestaltung von Gebäuden und Gebaudeteilen sowie von Plätzen, Freiflächen und Fussgängerbereichen fest. Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 48) verbinden. Unter Einhaltung der obigen Vorschriften wird für die Sondernutzungspläne das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den übrigen Fällen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzuführen. In den Gebieten, in denen Sondenutzungspläne zu erarbeiten sind, können betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volumenerhöhungen
IV. BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN
------- - - -
Art. 33 Grenzabstand (Art. 10 BauG)
Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen jedem Punkt einer Baute und der Grundstückgrenze. Bei Gebäuden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" und dem grossen Grenzabstand "A" unterschieden. Beim kleinen Grenzabstand wird die kürzeste Entfernung senkrecht zur Grenze gemessen. Er ist bei den Rück- und Nebenfassaden sowie bei eingeschossigen Anbauten einzuhalten. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlänge nicht unterschritten werden. Der grosse Grenzabsland wird in der Regel senkrecht zur Fassade gemessen, welche der Sonne oder Aussicht zugekehrt ist. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dem Bauherrn bedeutende Nachteile bei der Überbauung eines Grundstückes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebäudeseite zulassen. Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzabstand verzichtet werden, sofern die festgelegte Ausnutzungsziffer eingehalten und die verlangten Kinderspielplätze und die notwendigen Autoabstellplätze nachgewiesen sind. Grenzabsland gege nüber Baulinien Gegenüber Strassen wird der Grenzabstand durch das Strassengesetz oder durch die Baulinien festgesetzten Abstände ersetzt. Für vorspringende Gebäudeteile auf öffentlichem Grund gelten die Bestimmungen von Art. 70 (vorspringende Gebäudeteile). Wo Baulinien fehlen, gelten die Bestimmungen von Art. 69, Iit. d.
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Seile 15
Ausnahmen Über die Fassade vorspringende Bauteile wie Dachvorsprünge, Hauseingänge, Balkone, Veranden, Erker, freistehende Treppen und dergleichen werden nur ab einer Ausladung von 1.50 m mit einberechnet (Art. 22, Abs. 2 BauG). Erker und Hauseingänge dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge beanspruchen. Im Erdgeschoss sind keine Erker zulässig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 69 (Baulinien) und 70 Vorspringende Gebäudeteile). Wintergärten auf der Seite des kleinen Grenzabstandes dürfen den feuerpolizeilichen minimalen Grenzabstand um 1.50 munterschreiten, sofem ihre Länge im Maximum ein Drittel der entsprechenden Fassadenlänge beträgt. Wintergärten auf der Seite des grossen Grenzabstandes dürfen bis an den feuerpolizeilichen minimalen Grenzabstand (3.00 moder 1/3 der Gebäudehöhe) erstellt werden, sofern ihre Länge im Maximum ein Drittel der entsprechenden Fassadenlänge beträgt. In allen anderen Fällen gilt der Wintergarten nicht mehr als Vorbau, sondem ist Teil des Hauptgebäudes. Für nachträglich an bestehenden Bauten entscheidet der Gemeinderat von Fall zu Fall.
anzubringende
Balkonverglasungen
Bei Untergeschossen, die dem Hauptbau vorkragen, sowie eingeschossigen Anbauten muss der grosse Grenzabstand nicht eingehalten werden. Massgebend ist der kleine Grenzabstand .
ORTS- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN BAU-UNDZONENREGLEMENT
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Der Gemeinderat kann verlangen, dass grössere Gebäude in der Länge und in der Dachform gestaffelt werden. Bei gestaffelten Gebäuden berechnet sich der Mehrlängenzuschlag nach der Gebäudelänge des Hauptbaues, reduziert um das Mass der Rückversetzungen.
Art. 37 Gewachsener Boden (Art. 11 BauG VS; S. 45 Glossar)
Der natürlich gewachsene Boden ist die Oberfläche des Baugrundstückes, wie sie vor Beginn der Bauarbeiten vorhanden ist. Bei Abgrabungen gilt das fertige neue, bei Aufschüttungen das ursprüngliche Terrain als gewachsener Boden. Der Gemeinderat kann zudem als gewachsener Boden bezeichnen:
=> bewilligte
Terrainaufschüttungen, welche den umgebenden natürlichen Geländeverlauf nicht überragen, insofern sie Vertiefungen, Gräben und Mulden ausfüllen; => die durchschnittliche Geländelinie bei geringfügig unregelmässigem Geländeverlauf.
Art. 38 Gebäudehöhe (Art. 11 BauG)
Die Gebaudehöhe wird sowohl als Firsthöhe wie als Seitenhöhe festgelegt:
Art. 34 Gebäudeabstand (Art. 10 BauG)
Der Gebaudeabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebäuden. Er ist mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände. Bei Bauten auf gleichem Grundstück ist der Gebaudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss mindestens der Grenzabstand eingehalten werden.
Art. 35 Näher- und Grenzbaurecht (Art. 22 BauG)
Durch Errichten einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer können die Grenzabstände unter Wahrung des Gebäudeabstandes auf die beiden Grundstücke verteilt werden. Es kann eben falls bis zur höchstzulässigen Gebaudelänge auf die gemeinsame Grenze gebaut werden.
Die Firsthöhe wird gemessen ab natürlich gewachsenen Boden oder ab Fertigboden, sofern dieser tiefer liegt, bis auf die Oberkante der Firstpfette für Satteldächer, und bis auf die Oberkante der Brüstung für Flachdächer. Die Seitenhöhe wird gemessen ab natürlich gewachsenen Boden oder ab Fertigboden, sofern dieser tiefer liegt, bis auf die Oberkante der Fusspfette bei Satteldächern, und bis auf die Oberkante der Terrassen Brüstung bei Attikageschossen. Abgrabungen für Garageneinfahrten und für Hauszugänge, deren Länge kleiner als 1/2 der entsprechenden Fassade ist, sowie Lukarnen, werden nicht zur Gebaudehöhe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei gestaffeltem Baukörper wird die zulässige Gebäudehöhe für jeden der versetzten Gebäudeteil separat berechnet. Für Gebäude in Hanglage wird die maximale Gebäudehöhe talselts gemessen.
Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen.
Bei Bauten mit Geschäfts- und Gewerbebetrieben kann zur festgelegten maximalen Gebaudehöhe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewährt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist.
Bauten und Anlagen, die vollständig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, dürfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden.
Zur Kontrolle der Bauhöhe wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstückes vom Geometer oder vom Bauamt ein Fixpunkt festgesetzt (vergl. Art. 12j und 13b).
Art. 36 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag
Die Gebaudelänge wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Eingeschossige Anbauten werden nicht zur Gebaudelänge hinzugerechnet. Mit Ausnahme in der Industriezone soll die Gebäudelänge in der Regel 16.00 m nicht überschreiten. Ist eine Gebäudeseite des Hauptbaues länger als 16.00 m, so erhöht sich der Grenzabstand auf beiden Längsseiten und zwar um 1/10 der entsprechenden Mehrlänge (Mehrlängenzuschlag).
Art. 39 Geschosszahl, Vollgeschosse (Art. 12 BauG)
Bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse gelten als Vollgeschoss das Erdgeschoss und die Obergeschosse. Untergeschosse gelten dann als Vollgeschoss, wenn sie gemäss Art. 12 des kantonalen Baugesetzes mit mehr als zwei Drittel ihrer Aussenflächen aus dem natürlich gewachsenen oder fertigen Terrain herausragen. Dachgeschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn: ihre Kniestockhöhe (inkl. Fusspfette) gemessen an der Verlängerung der Dachfläche bis zur Fassade nicht mehr als 1.20 m Höhe beträgt und
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
Sene 17
ihre Bruttogeschossfläche [MP1]zwei Drittel der darunterliegenden Voligeschossfläche nicht übersteigt. Bei gestaffelten Baukörpem wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebäudeteile separat berechnet.
Art. 40 Kleinbauten, Fahrnisbauten (Art. 22, Abs. 3 BauG VS)
können
Fahrnisbauten bis
auf die
Art. 41 Unterirdische Bauten (Art. 22, Abs . 4 BauG VS)
Unterirdische Bauten sind Bauten, die den gewachsenen, falls er tiefer liegt, den bearbeiteten Erdboden nicht überragen. Sie dürfen bis an die Nachbargrenze gestellt werden. Diese Ausnahmen von den Grenzabständen gelten nicht für den Untergrund zwischen Baulinien .
Die unterirdischen Lager, in dem Masse, wie sie nicht öffentliche zugänglich sind und keine Arbeitsplätze enthalten Als Bruttogeschossfläche zählen in jedem Fall: die Dachgeschosse mit einer FertighOhe unterSparren von mehr als 1.80m die Untergeschosse, die für das Gewerbe oder Wohnen nutzbarsind
Die anrechenbare Landfläche ist gleich der Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenutzten Grundstücke oder Grundstückteile in der Bauzone. Die beteiligten Grundeigentümer können mit Dienstbar1<eitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstücks auf eine andere Bauparzelle übertragen wird . Die Übertragung ist jedoch nur zulässig unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken derselben Zone. Der Dienstbar1<eitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, als die Ausnutzungsziffer Ober das ganze Grundstück gemessen eingehalten wird. Der Geme inderat kann verfUgen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstückes zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch angemer1<t wird.
Art. 43 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) (6 BauV)
Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)gewähren.
Art. 42 Ausnutzungsziffer (Art. 5 und 7 BauV)
Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhältniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude zu deren anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird wie folgt berechne t: Ausnutzungsziffer (az) =
Sene 16
b) Anrechenbare Landfläche (LF)
Bei Anbauten und freistehenden Bauten beträgt der Grenzabstand, gemessen ab äusserstern Gebaudeteil 2.0 m, sofern sie nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und nicht mehr als 2.50 m Fassadenhöhe, 3.50 m Firsthöhe und eine Grundfläche von 10 m2 aufweisen. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn gemeinsame Grenze gestellt werden.
ORT5- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
anrechenbare Bruttogeschossfläche anrechenbare Landfläche
Der Gemeinderat erteilt einen Al-Bonus: für Sondernutzungsplanungen. Der max . Zuschlag zur Al beträgt 0.1; für das begünstigte Gebäude, wenn es den allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient (z.B. kostenlose Abtretung von Boden oder Nutzungsrechten an die Öffentlichkeit ). für Bauten, welche den Anforderungen des MINERGIE - Standards entsprechen: Ein Bonus von max . 15% auf der im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde vorgesehenen Al, wobei letztere um max . 0.15 erhöht werden darf (Art. 6 BauV, Art. 20, Iit a. kESG).
a) Anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Bei nachträglich angebrachter Wärmedämmung (Aussenisolation) wird der zusätzliche Wandquerschnitt nicht zur anrechenbaren Geschossfläche angerechnet. Nicht angerechnet werden:
•
alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfürnicht verwendbaren Flächen ausserhalb der Wohnung wie z.B. Keller, Trockenräume, Waschküchen, Heizungs- undTankräume. Maschinenräume für Lift-,Ventilations- und Klimaanlagen , Gemeinschaftsspiel- und Bastelräume in Mehrfamilienhilusem, deren Benutzung allen Hausbewohnem laut Grundbucheintrag offen steht nichtgewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Depotsetc. Korridore, Treppen und Lifte,die ausschliesslich nicht anrechenbare Räumeerschliessen, offene Erdgeschosshallen, deckteund offene Dachterrassen, offeneein- und vorspringende Balkone, verglaste Räume (Veranda, Erker,Gewächshaus, Wintergarten), wennsie nicht dem dauernden Wohnen (ausserhalb beheizter Räume) oder für gewerbliche und berufliche Aktivitäten dienen.
Der Bonus soll die zusätzliche Ausnutzung von 0.15 nicht Oberschreiten.
Art. 44 Ausnutzungsregister (Art. 8 BauV)
Die Gemeinde erstellt ein AusnOtzungsregister, das vom Registerhalter oder einem vom Gemeinderat ernannten Beauftragten geführt wird. Dieses Register enthalt: a) das Verze ichnis der beanspruchten Landflächen in der Bauzone ; b) das Verzeichnis der NutzungsObertragungen in der Bauzone . Dieses Register ist regelmässig nachzuführen und nötigenfalls durch einen Situationsplan zu ergänzen. Es ist öffentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden.
ORTS- UND NU12UNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN
ORTS- UND NU12UNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN
BAU- UND ZONENREGLEMENT
V.
Selto19
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1. BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG
Art. 45 Baugebiet
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: a) Bauzonen 1. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig, vollflächig dargestellt): Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger WeiterfOhrung der Erschliessung voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden können. b) Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig umrandet): Dies sind Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert der nächsten 15 Jahren voraussichtlich benötigt und erschlossen werden. Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein GrundstOck von PrivateigentOmern nach Artikel 46 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der Obrigen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen.
BAU-UNDZONENREGLEMENT
Art. 47 Erschliessungsgrad
a) Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschränkte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung der Basiserschiessung durch die Bauinteressenten zu verlangen. b) Detailerschliessung Die Detailerschliessung verbindet die einzelnen BaugrundstOcke mit den Anlagen der Basiserschliessung und ist Sache der GrundeigentOmer. Um die Zahl der AnschlOsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu gewährleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen.
Art. 48 Landumlegung und Grenzregulierung
a) Landumlegung
Durch PrivateigentOmer ausgeführte Erschliessungsanlagen müssen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des GrundeigentOmers.
Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der GrundgOter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die EigentOmer eine bessere Bodennutzung zu ermöglichen und eine zweckmässige Verwirklichung der Zonennutzungspläne sicherzustellen.
Bei der ÜberfOhrung einer Bauzone der 2.Etappe in Bauzone der 1. Etappe können die bereits geleisteten Kosten der GrundeigentOmer für die Basiserschliessung von der Gemeinde ganz oder teilweise Obernommen werden, sofern diese Erschliessungsanlagen den Plänen oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen.
Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kant. RPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: durch Beschluss der Mehrheit der EigentOmer, denen die Mehrheit der Oberflächen gehört oder durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen.
Art. 46 Baulanderschliessung, Baureife
Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen innert der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes Ober die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablösen (Art. 14, Abs. 3 kRPG).
Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes vom 15. November 1989 Ober die Landumlegung und die Grenzregulierung.. b) Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten GrundstOcken im Interesse ihrer rationellen Überbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten GrundeigentOmers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates.
Die Gemeinden bestimmen den Grad der Erschliessung jeder Zone und erstellen eine Übersicht Ober den Stand der Erschliessung (Art 14 kRPG , Abs . 1). Der Gemeinderat erstellt das Erschliessungsprogramm in Form eines öffentlichen Dokumentes, welches ihn bindet, ohne jedoch den EigentOmern Rechte zu gewähren oder Verpflichtungen aufzuerlegen. Er aktualisiert es bei Bedarf, namentlich unter Massgabe der Nachfrage an Bauland und bei jeder Anpassung des Zonennutzungsplanes(Art 14 kRPG, Abs. 2). Es besteht nur Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn ein GrundstOck genOgend erschlossen ist (Art. 9 und 23 BauV). Ein GrundstOck gilt als erschlossen, wenn, die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19, Abs. RPG) Vorbehalten bleiben die ergänzenden Bestimmungen in Art. 14 und 15 kRPG.
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Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen 1989 Oberdie Landumlegung und die Grenzregulierung.
Gesetzes vom 15. November
2. VORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT
Art. 49 Unterhalt der Bauten (Art. 27 BauG)
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszuführen. Sie entsprechen den feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen.
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Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden und das Eigentum Dritter nicht beeinträchtigen. Bauherren und Ihre Auftraggeber sind für die Einhaltung der Vorschriften und der anerkannten Regeln der Baukunde verantwortlich. Für Arbeiterunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei allen Bauvorgängen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhotung zu erfüllen.
Art. 50 Störung der öffentlichen Ordnung (Art. 52 BauG)
Landschaft, Umwelt, Siedlungen, Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie erhebliche Sachwerte dürfen nicht durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschadigte oder vorschriftswidrig betriebene Bauten und Anlagen beeinträchtigt werden. Wer die öffentliche Ordnung bei der Ausführung von Bauarbeiten stört, ist von der Baupolizeibehörde zur Behebung der Störung innert angemessener Frist aufzufordern. Zum Schutz der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenützer sind alle erforderlichen Massnahmen zu treffen. Bauvorhaben an öffentlichen Strassen und Plätzen müssen eingezäunt werden. Der Bauherr ist für die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallation verlangen. Bauabfälle dürfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind gesondert auf eine hierfür geeignete bewilligte Deponie zu fuhren.
Art. 51 Benützung des öffentlichen Grundes
Die Benützung des öffentlichen Grundes richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes. Öffentlicher Grund darf zur Erstellung von Gerüsten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebäuden haben die betreffenden Unternehmer die Plätze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle öffentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserläufe usw. müssen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschädigte Strassen, Trottoirs und Plätze sind unverzüglich fachqernäss instand zu stellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.
Art. 52 Dach- und Meteorwasser, Schneefänger
Es ist untersagt, Quell- und Grundwasser, Dach- und Meteorwasser sowie Wässerwasser über öffentliche Strassen, Wege und Plätze abzuleiten oder der Kanalisation zuzuführen. Diese Wässer sind zu infiltrieren, in einen natürlichen Vorfluter abzuleiten oder soweit möglich im Trennsystem zu entwässern. Wo und solange dies nicht möglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen öffentlicher Strassen führt. Diese Bestimmungen gelten auch für die bestehenden Bauten. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentümer haftet für Schaden und Unfälle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch für die bestehenden Gebäude.
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Art. 53 Schneeräumung
Die Schneeräumung der Eingänge und Zufahrten hat der Eigentümer selbst zu besorgen. Muss für die Wegschaffung von Schnee der öffentliche Grund benützt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee unverzüglich wegzuräumen.
Art. 54 Feuerpolizei
Bauten und Anlagen müssen den kantonalen Bestimmungen über das Bauwesen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgenössischen und kantonalen Reglemente massgebend.
Art. 55 Behindertengerechtes Bauen
Bauten und Anlagen, namentlich solche die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (Bildung, Sport, Erholung usw.), sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benützbar sind. Verwiesen wird auf die kantonalen Richtlinien vom 28. Oktober 1993.
Art. 56 Kinderspielplätze
Mit Ausnahme in der Dorfzone sind bei Wohnbauten mit 4 und mehr Wohnungen gut besonnte Kinderspielplätze oder Grünflächen auf privaten Grundstücken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundfläche soll in der Regel im Minimum 20 % der gesamten Wohnfläche ausmachen. Sie dürfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplätze auf genügend grossen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen fliessenden Übergang zum gewachsenen Terrain aufweisen.
Art. 57 Immissionen (Art. 20 BauG)
Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft fOhren, die der Zonenordnung widersprechen. Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es können im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden. Verboten sind insbesondere alle schädlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lästige Dünste, Lärm, Wasser oder Erschü tteru ngen (vgl. ZGB und USG). Der Ge"iTleinderal ist berechtigt, Neubauten oder Änderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein erträgliches Mass überschreiten werden. Verwiesen wird auf die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen des Umweltschutzes, insbesondere auf die eidgenössische Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) und die eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV). Soweit im Zonenplan nichts abweichendes festgelegt ist, gelten die in der Zonenordnung festgelegten Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV. Die Gemeinde kann Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufen I und 11 die nächst höhere Stufe zuordnen, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.
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Bei unzumutbarem Baulärm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Lärmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 58 Energiesparmassnahmen
Die Gebäude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekllhlt werden müssen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschränkt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Gebäude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhältnismässig sind. Im llbrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes vom 15. 1. 2004 und die entsprechenden Ausfllhrungsbestimmungen
Art. 59 Einstellräume
In Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen hat die Bauherrschaft geeignete Einstellräume fllr Kinderwagen und Fahrräder zu erstellen. Diese müssen leicht und stufenlos von aussen erreichbar sein.
Art. 60 Düngereinrichtungen
Misthöfe müssen mit undurchlässigen Umfassungsmauern umgeben werden. Die Jauche muss in geschlossenen Gruben gesammelt werden. Misthöfe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belästigung fllr die Umgebung darstellen. Mist und Jauche mllssen landwirtschaftlich verwertet werden. Sowohl neue wie bestehende Anlagen dllrfen keine Gefahren für die Bevölkerung darstellen und müssen ausreichend eingefriedet oder eingedeckt sein. Der Gemeinderat kann verlangen, dass bestehende Misthöfe mit einer undurchlässigen Mauer und Bodenkonstruktion und allenfalls mit einer Abdeckung versehen werden. Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neu angelegte Misthöfe oder Jauchegruben müssen mindestens 6.0 m Abstand zur nächsten Bauzonengrenze einhalten. Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstllcke, öffentliche Strassen und Plätze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten.
3.
ORTS- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
Art. 61 Schutz des Orts- und LandschaftsbIldes (Art. 44, 17 BauG)
a) Bauten und Anlagen mllssen sich namentlich hinsichtlich Grösse, Stellung, Material und Farbe in die bauliche und landschaftliche Umgebung derart einordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht (Art. 17, Abs. 1, BauG VS). b) Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigten, ablehnen, auch wenn sie sonst den vorliegenden Bauvorschriften entsprechen. Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines
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schutzwllrdigen Orts-r und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten (Art. 17, Abs. 2, BauG VS). c) Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann verfllgen, dass Gebäude oder andere Anlagen, die so verfallen sind, dass sie das Landschafts- oder Ortsbild beeinträchtigen oder fllr die Öffentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instandgestellt oder beseitigt werden (Art. 17, Abs. 3, BauG VS). Sie kann allenfalls verlangen, dass Materialdepots und alle anderen Einrichtungen oder Anlagen, deren Anblick Anstoss erregt, verdeckt oder beseitigt werden. d) Besonders schutzwllrdige Objekte (Art. 18, Abs. 1, BauG VS) - Seen, Fillsse, Bäche und ihre Ufer. Die See- und Flussufer sind öffentlich zugänglich zu machen, soweit nicht Grllnde des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen oder unverhältnismässige Eingriffe in privates oder öffentliches Eigentum notwendig werden. - Landschaften, Orts- und Strassenbilder, Bauten und Anlagen von besonderer Schönheit oder Eigenart, insbesondere geschichtlicher, kultureller oder wissenschaftlicher Bedeutung. Ihr besonderer Wert darf nicht geschmälert werden. - Fllr die Landschaft oder fllr Siedlungen charakteristische Baumbestände, Gehölze, Hecken, Gärten, Plätze, Lauben , Durchgänge, Innenhöfe und dergleichen; sie sind ihrer Bedeutung gemäss zu erhalten, allenfalls wiederherzustellen, zu ersetzen oder neu zu gestalten. e) Besonders schutzwllrdige Bauten (Art. 48) dllrfen weder nachteilig verändert noch abgebrochen, noch durch Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden.
Art. 62 Kommunale Inventare (Art. 18, Abs. 3, BauG VS; Art. 17, Abs. 1,2 BauV VS)
a) Die Gemeinden erstellen in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen die in
Art. 18 des kantonalen Baugesetzes vom 08. 02. 1996 vorgesehen Inventare für
besonders schlltzenswerte Objekte. Das Verfahren richtet sich nach Art. 12ff der Bauverordnung vom 02. 10. 1996 des Kanton Wallis. b) Die aufgrund besonderer Gesetzgebung des Bundes und des Kantons erstellten Inventare bleiben vorbehalten. Objekte deren Schutz noch nicht geregelt ist, können im Baubewilligungsverfahren besonderen Nebenbestimmungen unterstellt werden.
Art. 63 Schützens- und erhaltenswerte Bauten (Art. 18 BauG)
a) Die Gemeinde hat in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege und der kant. Heimatschutzkommission ein Inventar der schlltzens- und erhaltenswerten Objekte erstellt (siehe enäuternde Bericht). b) Bei den als schlltzens- und erhaltenswert bezeichneten Bauten handelt es sich um Kulturdenkmäler. Sie bilden integrierenden Bestandteil der Schutzzonen im Sinne von
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kRPG. SchOtzenswerte Kulturdenkmäler(besonders wertvoll) Bei den von der SektionDenkmalpflege als schOtzenswert bezeichneten Bauten (rot eingefärbt) handelt es sich um besonders repräsentative Zeugen unseres architektonischen Erbes. Bei Baugesuchen, die diese Bauten bzw. ihre nähere Umgebung betreffen, ist die Stellungnahme der Sektion Denkmalpflege einzuholen. Diese Bauten dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung der zuständigen Behörde wederabgebrochen noch umgebaut werden.
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Erhallenswerte Kulturdenkmäler (Gesamlform wichtig für das Ortsbildl Bei den gelb eingefärbten Gebäuden handelt es sich um Bauten, deren Wichtigkeit in erster linie in ihrer Bedeutung für das Ortsbild liegt. Die Erhaltung ihrer Identitat und eine schonende Nutzung sind zu gewährleisten. Auf Wunsch der Gemeinde halten sich Heimatschutz und Denkmalpflege für Beratungen zur Verfügung.
c) Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schützenswerten Gebäuden sind, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen. d) Diese schützenswerten Bauten und Naturobjekte dürfen ohne Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Stellungnahme der kantonalen Instanzen weder abgebrochen noch umgebaut oder entfernt werden. Der Eigentümer hat einen genügenden Gebäudeunterlhalt sicherzustellen. Die Erhaltung oder Wiederherstellung der erhaltens- und schutzwürdigen Bauten fällt unter das Gesetz vom 28. November 1906 über die Erlhaltung von Kunstgegenständen und historischen Denkmalern.
Art. 64 Archäologisch geschützte Zone
Bei Baugesuchen in dieser Zone weist der Gemeinderat den Gesuchsteller darauf hin, dass sich seine Parzelle in einer archäologisch geschützten Zone oder in einer Zone mit eventueller archäologischen Funden befindet. Vor den Aushubarbeiten ist das Baugesuchsdossier zur Vormeinung an die kantonale Dienststelle fOr Denkmalpflege und Archäologie zu überweisen und allenfalls nach deren Anweisungen Sondierungen sowie Ausgrabungen vorzunehmen. Mehrkosten infolge durch die Sondierungen oder Ausgrabungen bedingter Mehrarbeiten gehen zu Lasten der kant. Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie.
Art. 65 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten
a) Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsüblichen Formen und Farben anpassen. Die Dachneigung der Giebeldächer beträgt in der Regel 40 - 60 %. Nachweislich energiebedingte Anpassungen der Dachneigung können vom Gemeinderat bewilligt werden. b) Die Neubauten sind in der Regel mit dem ortsüblichen Baumaterial und mit dem ortsüblichen Sattel- oder Walmdach zu erstellen. Flachdächer sind in der Industrieund Gewerbezone sowie bei eingeschossigen, untergeordneten Anbauten - mit Ausnahme im Weiler Laden - in den übrigen Zonen zulässlq. c)
Für die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Ziegel, Schiefer oder schieferähnliche Materialien zu verwenden. Neubedachungen in Blech (Profilblech, Wellblech) sind in der Industrie- und Gewerbezone sowie auf landwirtschaftlichen Bauten gestattet. Mit Ausnahme in der Dorfzone sind Prefa-Dächer gestattet.
d) Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte sind gestattet. Deren Gesamtlänge darf jedoch 1/3 der Länge der darunterliegenden Fassaden nicht überschreiten. Der seitliche Abstand einer Dachaufbaute bis zum Gebäuderand muss mindestens 2.0 m betragen. e) Anlagen zur aktiven Nutzung der Sonnenenergie wie Flachkollektoren und Solarzellen gelten nicht als Dachaufbauten. Die im vorliegenden Reglement enthaltenen Langenbegrenzungen sowie die Abstandsvorschriften sind hierfür nicht anwendbar. Sonnenkollektoren und Solarzellen sind grundsätzlich auf Dach- oder Fassadenflächen von An- oder Nebenbauten anzubringen. Eignen sich diese Flächen nicht
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oder sind sie nicht vorhanden, so sind Kollektoren und Solarzellen sorgfältig in die Dachfläche oder Fassadenfläche des Hauptgebäudes zu integrieren, wobei eine kompakte Anordnung einerseits und eine geschlossene, ruhige Gesamtwirlkung anderseits zu beachten ist.
Art. 66 Antennen und Reklameeinrichtungen
Aussenantennen fOr Radio und Fernsehen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschränken. In allen Fällen, in denen Estrichantennen oder ähnliche äusserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewährleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht störend wirken. Parabolantennen bei Mehrfamilienhäusern sind als Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat bei alten Bauten eine farbliche Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschreiben. Reklameschilder, Schaukästen, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeinträchtigen oder die Verkehrssicherheit gefährden. Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebehörde bezeichneten Stellen angebracht werden.
Art. 67 Einfriedungen. Stützmauern und Böschungen
Einfriedungen und Mauem dürfen 1.50 m nur überschreiten, wenn sie um das Mass ihrer Mehrhöhe zurückversetzt werden. Auf Stützmauern können den Durchblick nicht wesentlich behindernde Geländer von 1.0 m Höhe erstellt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen Höhenvorschriften gestatten, wenn das sachliche Interesse vornanden ist, insbesondere in der Gewerbe- und Industriezone sowie im steilen Gelände. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung. Böschungen von Aufschüttungen und Abgrabungen sind mit einer Neigung von höchstens 2:3 anzulegen.
Art. 68 Schutz von Wasserläufen 19 BauG)
Wasserläufe mitsamt ihren Ufern, Böschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und den Natur- und Heimatschutz geschützt. Sie dürfen weder korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefällen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. Innerhalb dem Wasserlauf reservierten Raum (Gewässerfreihalteraum) dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden. In Gewässern und im geschützten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche für die öffentliche Nutzung und den Unterlhalt der Gewässer notwendig sind. Uferaufschüttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Baugesuche sind der kant. Dienststelle für Strassen- und Flussbau zu unterbreiten. Von der Oberlkante der Uferböschung ist ein Bauabstand von mindestens 5.0 m einzuhalten, vorbehalten bleibt der gesetzliche Mindestabstand und das Gesetz über die Wasserlaufe. Vorbehalten sind ferner das Wasserbaurecht und die Gesetzgebung über den Gewässerschutz, den Naturschutz, die Fischerei und die Schifffahrt.
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BAU- UNDZONENREGLEMENT
4.
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STRASSEN UND BAULINIEN
Art. 69 Baulinienplan (Art. 6 BauG)
a) Die Baulinien beze ichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von öffentlichen Verl<ehrsanlangen . Gewässern. ober- und unterirdischen Leitungen, Wäldern und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften vor. Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen. Wege und Plätze sowie Gewässer. Waldränder. Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann. Sie sind oberirdisch und unterird isch bindend . Längs einer Baulinie muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berücksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss ,der Baulinienplan nach einer öffentlichen AUflage gemäss den Best immung en der kanto nalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Recntskräftlqe Baulinienpläne befi nden sich auf der Geme indeka nzlei. b) Die unter Bauverb ot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstösser bleiben. kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verl<ehrsanlagen übernommen werd en. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden. Ausnahmen sind nur nach kantonalem Recht möglich. c) An Gebauden , welche Ober die Baulinie oder den regleme ntarischen Abstand zu öffentlichen Wegen und Durchgangsre chten hinau sragen , dOrfen mit Bewilligung des Geme inderates nur die zum Unterha lt erforderliche n Arbe iten ausge fOhrt werden. Veränderungen an solchen Bauten können ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherm gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veränderung entstanden ist. bei einem späteren Erwerb des Gebäudes durch die Gemeinde oder den Kanto n ausser Betrach t fallen muss . d) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, beträgt der Abstand mindestens 3.0 m vom Fahrbahn oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben der minimale Grenzabstand und die Bestimmungen fOr Garagenvorplätze (Artikel 72). e) FOr Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 70 Vorspringende Gebäudeteile (Art. 22 BauG, Art 207, Bst1 und 2 StrG VS)
Ausladungen Ober die Baulin ie in den freien Luftraum des öffentlichen Grundes sind gestattet, sofern die Ausladung nicht mehr als 1.50 m beträgt und mindestens 3.0 m Ober dem Gehste ig oder mindestens 4.50 m Ober der Fahrbahn liegt. Weder TOren , Portale, Fenster und Rollladen dOrfen sich in wen iger als 4 .50 rn Höhe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m oberhalb des Gehsteiges öffnen . Wenn es das öffentliche Interesse erhe ischt, müssen vorsp ringende Gebäudeteile entfernt oder abgeändert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 71 Parkierung (Art. 26 BauG; Art. 17 GGG; Art. 28 VGGG)
a) Bei Neubauten und grösseren Umbauen sind in den Dorfgebieten auf priva tem Grund ausreichende Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagen- oder Abstellplatz auf privaten Grund zu entfallen. Bei ande ren Bauten legt der Gemeinde rat die nötigen Abstellplätze fest . in der Regel: - für Hotels:
1 Abstellplatz pro 4 Betten
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- fOr Cafes-Restaurants: 1 Ab stellpl atz pro 4 m2 Restaurationsfläche (Sitzfläche in Garte nterrassen sind ausgeschlossen) - für Gesch äftshäuser : 1 Ab stellpl atz pro 35 m2 Bruttogeschossflache für Büros, Geschäfts und Gewerberäumen nach Massgabe des zu erwartenden Publikumsandranges, der Anzahl Arbeitsplatze und der allfälligen reg ionalen Bedeutung . Im Zweifelsfalle sowie fOr die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle gelten die Normen der Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute als Grundlage. Die EigentOmer bestehender Bauten und Anlagen können von der zuständigen Behörde verpflichtet werde , nachträglich eine ausreichende Zahl von Abstellplätzen zu schaffen. wenn es die Verl<ehrs verhaltnisse erfordern und die Kosten zumutbar sind . b) Ist die Errichtung von Parkp l ätzen auf eigenem Grund nicht mögl ich. ist der Grundeigentomer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitragen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Höhe der Beitragssumme ist von der Urversammlung festzulegen. c) Gegen Eintragungen eines entsprechenden Parl<platz-Servituts im Grundbuch können priv ate Abstellplätze auch auf Drittp arzellen erstellI werden , falls diese selbst fOr die eigenen BedOrfnisse genOgend Parkplätze besitzt und in Fusswegdistanz liegt. Zur Verhinderung der nachträglichen Löschung ist diese Dlenslbarkelt ebenfalls zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.
Art. 72 A usfahrten, Garagenvorplätze (Art. 205, 212, 214 StrG)
a) Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine Übersicht darf weder durch Pflanzen , Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden (A rt. 214 kant. Strassengesetz). b) Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soll in der Regel 15 % Gefälle nicht Oberschreiten. Sind keine Baulin ien ausgeschieden worden. so m üssen Garagenausfahrten von Gemeinschaftsparl<anlagen 3.0 m vom Strassenrand und 1.0 m vom Gehsteigrand verlaufen. c) Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse m üssen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen vom Stra ssen- resp . Trotto irrand aufweisen. Längs einer Berg strasse. wo da s Gelän de stark fällt, kann diese Distanz auf 4.0 m reduziert werden. Wird bei bestehenden Bauten eine Ga rage ein- oder angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies zulassen. d) Im Obrigen gelten die Best immungen des kantonalen Strassengesetzes.
Art. 73 Private Strassen und Wege
Privatstrassen m üssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. FOr Unterhalt, Rein igung und Beleuchtung sind die Eigentomer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS -Normen genOgen und durch die zuständ igen Instanze n genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen können bei öffentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschädigung Obemommen werden .
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2. ZONENNORDNUNG
ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 75 Dorfzone 0
1. ZONENEINTEILUNG
Zweck der Zone:
Art. 74 Zoneneinteilung (Art. 56 GBR)
Bauweise: Geschosszahl:
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: ( Parzellenplan Mst. 1:2'500 und Nutzungsplan 1: 10'000)
Gebaudehöhe A)Bauzonen Dorfzone Wohnzone 1: (1-geschossig) Wohnzone 2: (2-geschossig) Wohnzone 3: (3-geschossig) Gewerbezone Industriezone Zone fDr öffentliche Bauten und Anlagen Verkehrszone
Bezeichnung
D W1 W2 W3
G I öB+A V
B) Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone 1. Priorität Landwirtschaftszone 2. Priorität /Sömmerungsweiden Rebbau
LZ LZ R
C)Schutzzonen Landschafts- und Naturschutzzonen Archaologische Schutzzone
SZ AR
Grenzabstand: Lärmernptlndllchkelt:
Erstellung von Wohn- und kleineren Geschaftsbauten, Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes, Förderung einer zweckmassigen Sanierung. offen den umliegenden Bauten entsprechend, jedoch max .2 Geschosse max. 9.50 m O.K. Fusspfette (Seitenhöhe) max . 12.00 m O.K Firstpfette (Firsthöhe) 1/3 der Höhe der Baute, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen Stufe 11
Besondere Bestimmungen: Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Höhe, Dachform, Proportionen, Fensteröffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. In besonderen Fallen kann der Gemeinderat, einen kle ineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann der Gemeinderat den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenOber der reglementarischen Bauweise beitragt. Es dOrfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Die AUfstockung eines Dachgeschosses bis max. 1.2 m Kniestockhöhe ist gestattet. Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Fotos von allen Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizulegen. Art ikel 61 und ff sind besonders zu berocksichtigen.
0) We itere Zonen Abbau- und/oder Deponiezonen Zone mit späterer Nutzungszulassung Übriges Gemeindegebiet
AD ZSN OG
E) Zonen nach Spezialgeselzgebung Wald und Baumbestande Quellschutzzonen Gefahrenzonen
WD QZ GZ
Art. 76 Wohnzone W1
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehöhe Grenzabstand:
Ausnutzung Larmempfindlichkeit: Baumaterial
Ferien- und Wohnbauten mit beschrankter Höhe offen max . 1 Vollgeschoss max. 7.00 m O.K. Fusspfette (Seitenhöhe) max. 9.50 m O.K. Firstpfette (Firsthöhe) kleiner Grenzabstand: 1/3 der Höhe der Baute, mind . aber 3.0m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen grosser Grenzabstand: 70% der Gebaudehöhe az =0.3 Stufe 11 Sockelgeschoss in Mauerwerk oder Beton, Aufbau mindestens zur H älfte in Holz. Das Mauerwerk darf nicht zu hell gestrichen sein.
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Grenzabstand:
Ausnutzung Lännempfindlichkeit:
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Art. BO Industriezone I
Art. 77 WohnzoneW2
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehöhe
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN BAU- UND ZON ENREGLEM ENT
Wohn- und Ferienhäusem in traditionellen Fonnen offen max. 2 Vollgeschosse max. 9.50 m OK Fusspfette (Seitenhöhe) max. 12.00 m OK Firstpfette (Firsthöhe) kleiner Grenzabstand: 1/3 der Höhe der Baute. mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, grosser Grenzabstand: 70% der Gebäudehöhe az = 0.6 Stufe 11
Diese Zone ist ausschliesslich für Industrie- und dazugehörende Verwaltungsbauten bestimmt. Gebäudehöhe. Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Als Mindestabstände gelten die der jeweiligen Grenzabstände, mindestens aber 5.0 m.
Gebäudehöhe
entsprechenden
Die Dächer in der Industriezone können mit Blech gedeckt werden. Die Dachbleche müssen einbrennlackiert und in dunkler Farbe sein. Anlagen , deren Betrieb der Gesundheit von Menschen und Tieren schadet, sind untersagt. Es gilt die Lännempfindlichkeitsstufe IV. Ist zu befürchten, dass eine industrielle Anlage nachteilige Einflüsse auf die Umgebung haben wird , so kann der Gem einderat vergrösse rte Grenzabstände sowi e die nach dem jeweiligen Stand der Techn ik möglichen und zumutbaren Schutzmassnahmen anordnen oder eine entsprechende Umg ebungsgestallung und Bepfl anzung verlangen.
Art. 7B WohnzoneW3
Art. 81
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebäudehöhe Grenzabstand:
Ausnutzung Lärmempfindlichkeit:
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Wohnbauten und Bauten des Gast- oder Kleingewerbes offen max. 3 Vollgeschosse max . 12.50 m OK Fusspfette (Seitenhöhe) max. 15.00 m O.K . Firstpfette (Firsthöhe) kleiner Grenzabstand: 1/3 der Höhe der Baute , mindestens jedoch 3.0 m, von j edem Punkt der Fassade aus gemessen, grosser Grenzabstand: 70 % der Gebaudehöhe az = 0.8 Stufe 11
Zweck der Zone: Bauweise: Grenzabstand: Lännempfindlichkeit:
Besondere Bestimmungen: - Jegliche Überbauung im privaten Interesse ist untersagt
Art. 82 Verkehrszone
Art. 79 Gewerbezone G
Diese Zone ist ausschliesslich für Gewerbe- und dazugehörende Verwaltungsbauten bestimmt. Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Als Mindestabstände gelten die der jeweiligen Gebaudehöhe entsprechenden Grenzabstände. mindestens aber 5.0 m. Die Mehrlängenzuschläge sind in jedem Fall zu berücksichtigen (vgl. Art. 36). Für niedere Bauten bis max. 3.0 m Höhe gilt der nonnale Grenzabstand von mindestens 3.0 m. Die Nutzung der Gewerbezone als offene Bauuntemehmungen (Baudepots) ist untersagt.
Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung) die im öffentlichen Interesse liegen. offen oder geschlossen 1/3 der Höhe der Baute, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen Stufe 11 oder 111 (siehe Festlegung im Zonennutzungsplan)
Ablagefläche
fOr Materialien
Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukünftigen öffentlichen und privaten Strassen, Wege und Parkierungsflächen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen können im beschränktem Umfang Bauten im öffentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden .
Art. 83 Landwirtschaftszonen. Brachland
von
Die Dächer in der Gewerbezone können mit Blech gedeckt werden. Die Dachbleche müssen einbrennlackiert und in dunkler Farbe sein. Anlagen, deren Betrieb der Gesundheit von Menschen und Tieren schadet. sind untersagt. Es gilt die Lännempfindlichkeitsstufe IV.
a) Die landwirtschaftlichen Flächen sind laut kantonalem Richtplan je nach Geländeform. Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhältnisse in Flächen 1. (inkl. Gartenbau und Fruchtfolgeflächen und Reben) und 2. Priorität (inkl. Alp- und Sömmerungsweiden) im Nutzungsplan dargestellt. In diesen Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden. soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und den damit verbundenen Bedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte oder der Sicherung der bäuerlichen Existenz dienen. Die Zuständigkeit liegt bei den kantonalen Instanzen. In den Landwirtschaftszonen gilt die Lännempfindlichkeitsstufe 111.
ORTS- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN
ORTS- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN
BAU-UNDZONENREGLEMENT
Se~e 33
b) Der Zunahme von Brachland soll nach Möglichkeit entgegengewirkt werden. Dazu informiert der Gemeinderat in Absprache mit dem Kanton über die verschiedenen Möglichkeiten der Berglandwirtschaft und unterstützt diese. Brachlandflächen innerhalb von Vorschriften des Schutzgebietes.
Schutzgebieten unterliegen den
speziellen
Art. 84 Landschafts- und Naturschutzzonen
a) Landschaftsschutzzonen Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schönen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern. b) Naturschutzzonen Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern. Bund und Kanton entrichten dazu Beiträge. Werden Hecken, Feld- und Ufergehölze oder markante Einzelbäume beseitigt, sind Ersatzpflanzungen innerhalb des Schutzperimeters vorzunehmen. Der Einsatz von chemischen Düngemitteln und von Giftstoffen (z.B. Insektiziden, Unkrautvertilgungsmittel, usw.) ist untersagt. Massnahmen wie z.B. Entwässerungen, neue Bewässerungsanlagen, Terrainveränderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulässig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Soweit es für den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. c) Alle Projekte innerhalb der Landschafts- und Naturschutzzonen müssen durch der kantonalen Dienststellefür Wald und Landschaft unterbreitet werden.
Art. 85 Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzzonen
a) In den Schutzzonen von nationaler Bedeutung (BLN/KLN) fällt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zuständigkeit des Kantons und des Bundes. Unter Anhörung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen und hält sie in einem Reglement fest. Eine schonende Weiterführung der differenzierten Nutzungen ist anzustreben, so dass die Bedeutung des Schutzgebieteserhalten bleibt. Eingriffe jeglicher Art sind besonders sorgfältig zu prüfen. Veränderungen sind nur gestaltet, wenn sie einem gleich- oder höherwertigen öffentlichen Interesse entsprechen. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes(NHG) sind zu beachten. b) In den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung fällt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam
BAU- UNDZONENREGLEMENT
Se~e 34
erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten. c) Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung fallen ganz in die Zuständigkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest.
Art. 86 Schutz von Hecken / Feldgehölzen (Art. kJSG, Art. 17 kNHG)
a) Hecken und andere Flurbestockungen erfüllen wichtige ökologische und landschaftsästhetische Funktionen; sie gliedern die Landschaft, beeinflussen das Kleinklima (Wind, Bodenfeuchtigkeit, Taubildung), verhindern Rutschungen, bilden Refugien für viele TIer- und Pflanzenarten in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft und wirken damit als stabilisierender Faktor im Sinne eines ökologischen Ausgleichsraumes. b) Der Charakter der Heckenlandschaften und der halboffenen Landschaften ist zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveränderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken sind bewilligungspflichtig. Bei grösseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen. c) Eventuelle notwendige Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen können durch die kantonale Dienststelle für Wald und Landschaft in Absprache mit der kantonalen Dienststelle für Jagd und Fischerei bewilligt werden. Rodungen von Feldgehölzen sind durch flächen - und funktionsgleichen Ersatz zu kompensieren. d) Hecken dürfen im Winter abschnittsweise und periodisch auf den Stock gesetzt werden.
Art. 87 Abbau- und/oder Deponiezonen
Jede Abbau- und Deponiezone ist bewilligungspflichtig. Zuständig für die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligungist der Kanton. Abbaustellen und Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen und Abbauarbeiten erlaubt. Ausnahmebewilligungen können nur mit kantonaler Erlaubnis erteilt werden. Eine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz. Abbauzone .Lauwinen":
Gernäss Baubewilligung vom 25. Februar 1988 ist jede Abbauetappe bewilligungspflichtig. Zuständig für die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung ist der Kanton. Der Abbau muss etappenweise ausgeführt werden, wobei jede einzelne Etappe Gegenstand eines separaten Gesuches bildet. Weitere Etappen werden erst bewilligt, wenn zuerst die vorherigen Etappen ordnungsgemäss wiederinstandgestellt sind. Der von der kantonalen Baukommission bewilligte Gestaltungsplan ist für die Realisierung der Abbauetappen 2 und 3 massgebend. Die vorgesehenen Abbauetappen 2 und 3 sind UVP-pflichtig (Art. 2 Anhang der UVPV).
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Sammelstelle der Gemeinde im .GOferacher" Sie dient der temporären Zwischenlagerung von wieder verwertbaren Materialien. In regelmässigen Abständen wird das Sammelgut von den Wiederverwertem abgefOhrt
Art. 88 Zone mit späterer Nutzungszulassung
In dieser Zone ist die bestimmte Nutzung (Wohnzone) vorlaufig noch nicht zugelassen. Die defin itive Einzonung erfolgt zu einem späteren Ze itpunkt gemass Art . 33ff kRPG . Solange bleibt die heutige Nutzung vorbehalten. Nach der Einzonung gelten die Bestimmungen der Wohnzone. Bis zu r definitiven Einzonung sind nur standortbedingte Bauten erlaubt , diese dürfen aber die definitive Nutzung als Wohnzone nicht stören .
Art. 89 Obriges Gemeindegebiet
Das Übrige Gemeindegebiet umfa sst die Flachen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone , zur Landwi rtschaftszone ode r zu einer speziellen Zone wie zur Zone für Sport und Erholung oder zum Waldareal gehören. In der Regel sind die s unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete. Grundsätzlich kann im Übrigen Gemeindegebiet nur in begrOndeten Ausnahmefallen eine Baubewilligung erte ilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
Art. 90 Waidareal und Baumbestände (Forstgesetz VS, Art. 23 BauG)
a) Flachen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Wa ldarea l gelte n, sind durch das Waldgesetz geschotzt. Sie dOrfen ohne Bewilligung der zuständigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugefOhrt werden . b) Wa ldcharakter und die Begrenzung der Wa ldarea le werden durc h den Waldkataster festgeleg t. c) Das Verfahren in Bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt die Forstgesetzgebung. d) Näher als in einer Horizo ntaldistanz von mindes tens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden . Ausnahmen können nur durch die zuständigen kantonalen Instanzen erte ilt werden . Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Jedes Bese itigen von Bäumen, Gehö lz oder Geb Osch bedarf einer Bewilligung durch den Gemeinderat.
Art. 91 Quel/schutzzonen
Die Quell· und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schOtzen. Massgebend für die Nutzungsbeschränkung ist die eidg . und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewässerschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. Die Quellschutzzonen werden unterteilt in: ZONE I (Fassungsbereich) : Sie umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie sollte eingezäunt sein. Landwirtschaftliche Nutzung und das Erstellen von Bauten sind verboten.
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ZONE 11 (engere Schutzzone): Grundsätzlich gelten in dieser Zone Bauverbot sowie starke Dongungsbeschränkungen. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur mögl ich , wenn sie kein e Gefahren für das Trinkw asser darstellt. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprOft werden . ZONE 111 (weitere Schutzzone): Grundsätzlich verboten sind Industriebauten und Mate rialen tnahmen. Landwi rtschaftliche Nutzung ist grund sätzlich erlaubt. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprOft werden . Innerhalb der Quellschutzzonen und der Gewässerschutzareale muss der Gesuchsteller den Bewe is erbringen , dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimm ungen entsp richt. Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen müssen den eidgenössischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Für die Quellschutzzonen im Weiler Ladu müssen die im hydrogeologischen Bericht vom 20 . Janu ar 2006 definierten Nutzungseinschränkungen und Sanierungsmassnahmen beachtet werden . Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Diensts telle für Umweltschutz unterbreitet werden.
Art. 92 Gefahrenzonen
1. Gefahrenart und -stufe Die Naturgefahrenperimeter umfassen Sektoren, die geo logischen , hydrologischen und/oder nivologischen Gefahren ausgesetzt sind . Diese Perimeter stehen hinweisend auf den Zonennutzungsplänen im Sinne von Art. 11 und 31 kRPG . Man unterscheidet Sektoren mit erhebl icher (rot), mittlerer (blau) und geringer (gelb) Gefahrdungsstufe, sowie einen Hinwe is auf eine Restgefahrdung (gelb-weiss) bei hydrologischen Gefahren oder sehr selten bei geologischen Gefahren. Für die Erdbebengefährdung wird die Gefahrenstufe in der Karte der Erdbeben· gefährdung für die Schweiz aus de r SIA-Norm 261 geg eben. Die Schutzmassnahmen werden im kantonalen Baugesetz und in der Ve rordnung geregelt. 2. Allgemeine Vorschriften a) Bei einem Baubewilligungsgesuch we ist die Gemeindeverwaltung auf den Gefahrenperimeter, in welchem sich die betroffene Parzelle befindet sowie auf die entsprechend der Gef ahrenstufe vorzunehmenden Vorkehrungen hin . b) Erklärt der Staatsrat die Gefahrenperimeter (Karte und Vorschriften) fOr gOltig , so sind die se für Gemeinde und Privatpersonen obligatorisch zu berOcksichtigen. Ist jedoch die Gemeinde Ober eine Gefahrenkarte. die durc h den kantonalen Spezialisten fü r gOltig erklärt wurde orientiert oder Ober eine Gefahr bewusst, so muss sie diese berOcksichtigen auch vor GOltigkeitserklärung durch den Staats rats . c) Gernäss der kantonalen Bauv erordnu ng ist jedem Baug esuch, das Innerhalb eines Gefahrenperimeters liegt eine Vo rmeinung des kantonalen Spez ialisten einzu holen. Für ein Bauprojekt neben eines Gewässers muss die Gemeinde, neben der BerOcksichtigung der hydrologischen Gefahr sorgen, dass die Distanz zum Gewässer gem . Art . 21 der Bundeswasserbauverordnung eingehalten wird. Der Leitfaden der durch die DSFB erstellt wu rde gibt dazu die nötigen Informationen . d) FOr sämtliche Bauwerke, die innerhalb eines Gefahrenperimeters erstell t werd en muss das BOra. das die Schutzmassnahmen für die Erlangung der Baub ewilligung dimensioniert hat ein Konformitätsbericht abgeben. Die Gemeinde muss die Anwendung der Massnahmen kontrollieren. Gernäss Art. 59 der Bauverordnung erte ilt sie auf Basis des Konfonnitätsberichts, der zuerst durch den kantonalen Spezialisten OberprOftwurde, die Bau- und Betriebsbewilligung .
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Serte 37
e) Samtliche Kosten für das Fachgutachten, die Schutzmassnahmen und die Kontrolle der Bauarbe iten gehen zu Lasten des Gesuchs tellers .
f) Angesichts des sich verändernden Verhaltens gewi sser instabiler Perimeter können die Schutz massnahmen durch ein Überwachungsdispositiv erqänzt werden. Dies erfolgt in Absprache mit dem Kantonsgeologen. Zudem sind von der Gemeinde zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffe n (Entw ässerung, W asserfassung, Regelung der Berieselung , Schutzwerke, Auszonung , usw.). g) Bei Zunahme oder Abnahme der Gefahr sind von der Geme inde die nötigen Schritte zur Anpassung der Reglementsbestimmungen vorzunehmen. Sie hat auf dieselbe Art und We ise zu verfahren , falls neue Studien die Ab änderunq de r homolog ierten Gefahrenkarten vorsc hlagen sollten. h) Bei Versch ärfunq der Gefahr kann die Gemeinde ausserorden tliche Massnahmen wie die Evakuierung der Zone anordne n oder kann entschadigungslos die erteilten Baubewilligungen zurückziehen. i)
Im Falle eines Schadenereignisses garantiert die Gemeinde nicht die Wiederherstellung der Zufahrtswege zu den privaten Parzellen und sie Obernimmt auch nicht die Raumungskosten innerhalb dieser Parzellen .
3. Schneegefahr a) Perimeter mit erheblicher Gefahr (rote Lawinen gefahrenzone L1) Im Perimeter, der erfahrungsgemass einer hohen Lawinengefahr, Schneerutschungen und EisabstOrzen ausgesetzt ist, oder der voraussehbar durch solche Phänomene gefahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende GOter gefahrden kann. Umbauten und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebäuden können dort bewilligt werden . wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere verm indert oder die Sicherhe it erhöht werden kann (z.B. durch Verstarkungsmassnahmen).
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4. Geologische und hydrologische Gefahren Perimeter mit erheblicher Gefahr G1 In einem Perimeter. der erfahrungsgemass einer erhebl ichen geolog ischen Gefahr (Rutschung. Bergsturz . Steinschlag . Schlammstrom. Erdbeben . usw .) oder hydrolog ischen Gefahr (Überschwemmung, Erosion und Murgang ) ausgesetzt oder vorau ssichtlich von einer solchen Gefahr bedroht Ist. wird keine Baute bew illigt. falls deren Standort Personen, Tiere und weitere bedeutende Goter gefahrden kann. Nur ein Gutachten des gesamten Gefahrenperimete rs ermöglicht der zust ändigen Behörde eine Freigabe der Sektoren für die Bauten unter den Bedingungen . die aufgrund des Gutachtens von der zust ändigen kantonalen Instan z festgesetzt werden. Perim eter mit mittle rer Gefahr G2 Hier handelt es sich um einen Perimeter, wo die geologischen und hydrologischen Erkenntnisse aufze igen, dass eine echte Gefahr besteht , dass diese aber durch bautechn ische Massnahmen erheblich verringert werden kann. Innerhalb dieses Perimeters ist für jeden Neu- oder Umbau. welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachb üro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlagt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Innerhalb dieses Perimeters, in Abwesenheit oder in Erganzung von kollektiven Schutzmassnahmen sind folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen . es sei denn das Gutachten zeigt. dass Abwe ichungen möglich sind: ~
FOr alle in einem solchen Perimeter stehenden Wohnbauten stellt die Geme inde eine Alarmorganisalion und einen Evaku ierungsplan auf.
hinsichtlich Rutschungen oder ähnllcher Phänomene: a)
das Gebäu de ist auf einer dichte n, wasse rbestandigen betonierten Bodenplalte und das Unterges choss ist aus Stahlbeton damit ein steifer Kasten gebildet wird zu erstellen ;
b)
das gefass te Oberfl ächen(Oacher . Zufahrt strassen, andere undurchl ässlqe Flachen) und Grundwasser (Drainage) sind an die kommunale Kanalisation mittels unverformbaren Kanalisationen anzusch liessen;
c)
die Aushubarbeiten auszufOhren.
b) Perimeter mit mil1lerer Gefahr (blaue Lawinen gefahrenzone L2) . In einem solchen Perimeter sind Bau- und Umba u-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK 111 gem3ss SIA-Norm 261 oder jene der BWK 11, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen , Hotels , Restaurants, Ferienlager, Geschäfte, usw.), grundsatzlich verboten . Die Obrigen Bauvorhaben werden von Fall zu Fall aufgrund eines von einem spezialisierten BOro erstellten Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Dieses Gutachten umschreibt die baulichen Massnahmen, die entsprechend den vorgeschlagenen Ereignisszena rien zu ergreifen sind . Es untersteht der Genehmigung des kantonalen Spezialisten. Umbau-/Renovationsprojekte und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden werden dort nicht bewilligt. wenn sie zu einer Erhöhung der Anzahl der gefahrdeten Personen fahren. FOr alle in einem solchen Perimeter stehenden Wohnbauten stellt die Geme inde eine Wamorganisation und einen Evaku ierungsplan auf.
sind
gemass
den
gOIligen Sicherheitsnormen
Hinsichtlich Steinschlage , Murgange, Überschwemmungen, oder ähnlicher Phänomene ist das Bauprojekt so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebäude der Stosswirkungen, der Erosion sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standhäl t. Perimeter mit geringer Gefahr G3 Innerhalb dieses Perimeters ist für jeden Neu- oder Umbau , welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt: ~
Hinsichtlich Rutschungen oder ähnlicher Phänomene sind die oben genannten baulichen Massnahmen innerhalb der Perimeter mit mittle rer Gefahr grundsatzlich bei jeder Baute mit einem Volumen Ober oder gleich 700 m3 gemass SIA-Norm anzuwenden. Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller jedoch Abwe ichungen von diesen Vorschriften vorschlagen.
~
Hinsichtlich Steinschlage, Murgange, Überschwemmungen oder ähnlicher Phänomene hat der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen (Schutzwand , Verst3rkung der bergseitigen
c) Perimeter mit geringer Gefahr (gelbe Lawinengefahrenzone L3) Diese Perimeter befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen mit schwacheren Druckauswirkungen. Von Fall zu Fall können Schutzmassnahmen angefordert werden (verstärkte Baute, Verkehrsbeschrankung , usw .).
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ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN
BAU- UND ZONENREGLEMENT
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Hausmauer, Verkle inerung von Öffnungen und Fensterflächen. angepasste Innen- und Ausseneinrichtungen, usw., die dem Standort und der Ausrichtung des Bauobjektes gegenOber der Gefahrenquelle entsprechen, beizulegen. Diese Schutzmassnahmen sind der zustandigen kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Überschwemmungszone des Rottens In diesen Gebieten dürfen grundsatzlich keine Bauten erstellt werden , ausser die starke Gefahrdung kann durch geeignete Massnahmen (siehe ert äutemder Bericht) auf eine schwache oder mittlere Intensitat reduziert werden (Wasse rtiefen < 2m) . Sämtliche Baugesuche innerhalb dem gefahrdeten Bereich müssen deshalb der kantonalen Dienststelle für Strassen- und Flussbau (DSFB), Sektion 3. Rhonekorrektion zur Vormeinung unterbreitet werden . 5. Erdbebengefahr Die Erdbebengefahrdungskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren Bauens . In den Zonen mit bedeutender menschlicher Tätlqkeit wird die Gemeinde gebeten eine Mikrozonierungskarte der Beschleunigungsspektren zu erstellen. Diese Mikrozonierung wird fllr Bauwerke der BWK 111 sowie Bauwerke , die der Störfallverordnung (StFV) unterlegt sind durch die SIA-Norm 261 verlangt.
Gernäss Art. 24 , 36 et 42 der kantonalen Bauverordnung, die seit dem 1. Juli 2004 in Kraft ist, m üssen sämtliche Bauwerke die SIA-Norm 260 und folgende berllcksichtigen, damit erdbebensicher gebaut wird. FOr jeden Neu- oder Umbau von industriellen oder kommerziellen Hallen und Gebäude mit zwei oder mehr Stockwerken Ober dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten mittels kantonalen Formularen beizulegen .
VII SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 93 Ausnahmebewilligungen
a) Sofern besondere Verhaltnisse oder BedOrfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements bewilligen. Es dOrfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und öffentlichen Interessen verletzt werden .
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Art. 94 Besitzstandgarantie I Wiederaufbau (Art. 3 und 4 BauG)
Bestehende, rechtma ssig erstellte Bauten und Anlagen, die den gelt enden Planen oder Vorschriften widers prechen, dOrfen unterhalten, zeitgema ss erneue rt, umgeba ut oder erweitert werden , soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. Bauten und Anl agen . die neuen Vorschriften und Planen nicht ent sprech en, sind nur anzup assen , wenn das Gesetz ode r das Baureglement der Gemeinde dies ausdrücklich vorsieht. oder wenn es zur Wahrung der öffentlichen Ordnung geboten ist. Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie fllr besondere Falle des Gemeindebaurechts regeln. Bei Zerstörung durch Brand oder andere Katastrophen Ist der Wi ederaufbau von rechtrnä sslq erstellten, den geltenden Planen oder Vorschriften widersp reche nden Bauten gestattet. wenn keine Oberwiegenden Interessen entgegenstellen und das Bauges uch innert fll nf Jahren seit der Zerstörung einge reicht wird . Der Wiederaufbau hat dem zerstörten Bau hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen . Eine Änderung hinsichtlich der alten Baute ist möglich , sofern damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.
Art. 95 Gebühren
FOr die Behandlung der Baugesuche. die Benutzung von öffentlichem Grund und die Baukontrolle sind GebOhren zu entrichten. Der GebOhrentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die GebOhren der kantonalen Baukommission.
Art. 96 Bussen (Art. 54 BauG)
Wer als Verantwortlicher. insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausfllhrt oder ausfllhren lasst , oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenOber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zustandigen Baupolizeibehörde mit Bussen von 100 bis 100'000 Franken bestraft . In schweren Fallen, insbesondere bei Ausfllhrung von Bauvorhaben trotz rechtskraftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei ROckfall kann die Busse bis auf 200'000 Franken erhöht und Oberdies auf Haft erkannt werden . Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemäss Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. Im Falle der Nichtbefolgung der WiederherstellungsverfOgung kann eine höhere Busse ausgesprochen werden.
b) Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulässlq : - wenn die Anwendung des Baureglements zu einer ausserordentlichen Harte fllhrt, - fllr Bauten in ausschliesslich öffentlichem Interesse, - fllr provisorische Bauten , - fllr landwirtschaftliche Bauten, - fllr bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, laut Bestimmungen von Art. 31 des kantonalen Baugesetzes
Wurde die Widerhandlung in der FOhrung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe für die Busse, für die konfiszierbaren Gewinne, GebOhren und Kosten solidarisch haftbar.
b) Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknOpft sowie befristet oder als widerrufbar erxlärt werden.
Das Strafverfahren wird durch die einschlagige kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde.
c) Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdrllcklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begrllnden. Vorbehalten bleiben zusätzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.
In leichten Fallen beträgt die Busse 50 bis 1000 Franken .
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ORTS- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
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ANHANGBAU-UNDZONENREGLEMENTHOHTENN
Art. 97 Verjährung (Art. 55 SauG)
Die Widerhandlungen veri ähren in drei Jahren seit Erkennbarkeit. Die Bussen verjähren in der gleichen Frist seit Rechtskraft der Busse. Die Verfolgungsve~ährung wird durch jede Untersuchungshandlung, Vollstreckunqsverjährunq durch jede Vollstreckungshandlung unterbrochen.
die
GebaOOe nit satteldach
Die absolute Ve~ährung tritt nach sechs Jahren ein; bei kumulativ ausgesprochenen Bussen nach zehn Jahren.
Art. 98 Inkrafttreten
Dieses Bau- und Zonenreglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden sämtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.
Hohtenn, im Februar 20071 pm ~=: Eirmellungen\Administmor\Eigene Dmien\OATEN WorcflORTSPLANUNG\Bllu~lementB\Hohtann\4 HOl'TlOIog-'ion\81 11 OP HOHTENN GBR 2ODS_02
Angenommen durch die Urversammlung am 30. November 2007
Genehmigt durch den StaJIJsrat am
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Vom Staatsrate genenrrugi
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In der Sitzung vom .5..
Siegelgebühr : Fr. .. ASO'-::
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GebäOOe mit Rachdadl
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Abb.: 2
ORTS- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
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Abb.: 3
Höhen am Satteldach
Art. 11 BG
Abb.: 4
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Art. 12 BG
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ORT5- UND NU12UNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
Seite 45
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ORTS- UND NU12UNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
Seite 46
(Grenzabstand In Abh~e1t der Fassadert1öhe ) (.
Abb.: 7
( Art.10 BG
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
(GebäudehlJ1e
Terrain abgetragen )
Seite 47
Abb.: 8
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE HOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
Seite 48
(
( Grenz- und Gebäudeabstand )
( Art.22 BG )
Art. 11 BG )
Parzelle A
(Geb~d~he
Terrain aufgetragen 1
Abb.: 11 )
Parzelle B
MD.: 9
Art. 11 BG
I
.. ungleiche E1'enzabstände
-
(
Abb.: 12 )
( Art22 BG ) zu:.-Parzelle ( Parzelle B ~_c
( Gebaudehahe : Terrain gestaffelt llaJcG'por ~ell
Atn:1O
Art. 11 BG
ORTS- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDEHOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
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Abb.: 13 1
[Grenzabsta"d bei auskragenden BalleRe" )
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[Normalfall
[ Art22 BG )
ORTS. UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDEHOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
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(Uchtraumprofll, wem Strassengrenze • Baliklle ) ( Abb.: 15
[ Art.207 SG )
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ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDEHOHTENN BAU- UND ZONENREGLEMENT
SeneS1
Auszugaus dem Baugesetzvom 8. Februar 1996(BauG)sowie der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996
Auszug der Bauverordn ung vom 2. Oktober 19;6 An.. J(.!!a ugelUCl'l . Form
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O) diewa~fCl _JIl.Sr"' ,,",, _~
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) Es lill dU ~ ~ den Gernc.n.oen BI bUlehende GnLCtlll'ormular zu 'Ie~l"IdlIn Et rnuu Ot4nungtgema.. aUIge1lJlIIund vom Gnudl51eller Oder seinem Vertreter. vomjlro~ t... 4niMl' uro:I wom Grund~ l.Jl".«UIC\."lO'I " 01' ·o.me.uge~ 5lrd lrAo:enOftum..1~ " In frnt.!.aw A,a'u."Y\1"Il; bDi...~ e;. n . )Mr$ilul'.ionlplllln : b) ee P.... I#'IC d•• onondlre UnteftaoendU 8~k"'; Cl tltl :coogtIIIph.1I.C'JW ~ im MuuUO 1: 26 000 mi1 ~:;.e de\
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