Quartierplan (QP) - Riffelalp

Nutzungsplan · Zermatt

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Zermatt
Kanton
Wallis
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Conseil d'Etat
Beschlossen
22.04.1998
Genehmigt
22.04.1998
Publiziert
13.06.1997
In Kraft seit
22.04.1998

Karte

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SNP_Zermatt_Riffelalp_22.04.1998.PDFIn neuem Tab öffnen

Text

☆ ☆ ☆

Departement fur Sicherheit und Institutionen Dienststelle for innere Angelegenheiten

EINSCHREIBEN Bahnhofstrasse 39 1950 SITTEN

Amenagement d„ terriloirg z^zSSStt™'*1'"0

Telefon Fax

027/ 606 47 80 027/ 606 47 54

U/Ref.

CP/cm

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Transmis a

Sitten,

24. April 1998

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2 7 AVR. 1998

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Homologation Sehr geehrter Herr President Sehr geehrte Damen und Herren

Wirteilen Ihnen mit, dass der Staatsrat in seiner<Sitzung vom 22. April 1998 die von der Urversammlung von Zermatt vom 8. Juni 1997 beschlo^eney!one fur touristische Bauten und Anlagen Abs. 1 und Art. 46 des Bau- und ZonenSNP auf der Riffelalp sowie die dazugehoreni Arr ^rbefralten ho/fiologiert hat. reglementes unter den im Entscheid gensHmfc n Beiliegend ubermitteln wir Ihnen eine Absfertiguhg diesi

Staatsratsentscheides.

Wir ersuchen Sie hiermit, die une seinetseit iTH|dem Pilot-Dossierzugestellte Planunterlage so rasch wie mbglich, spatestens jetioch inneH.30 r^gen, von Ihrem Ortsplaner an den Homologationsentscheid anpassen zu\asseV Alsdanrreind uns je drei Exemplare dieses Planes abgestempelt und unterzeichnet vom Gemein&^orasideyiten und -Schreiber zuzustellen. Wir bitten urn Kenntnisnahme

ken fur die Erfullung Ihrer Mitwirkungspflicht. Mit vorzuglicher Hochachtung

DIENSTSTELLE FUR INNERE ANGELEGENHEITEN

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Doppel mit Staatsratsentscheid z.K. an: j - Dienststelle fur Raumplanung, 1950 Sitten, - ABW Architektur + Raumplanung, Herm Bloetzer Werner, ORL-Planer NDS-ETH, St. Martinistrasse 4, 3930 Visp

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CHANCELLERIE D'ETAT

STAATSKANZLEI

DU CANTON DU VALAIS

DES KANTONS WALLIS

EXTRAIT DU PROCES-VERBAL DES SEANCES DU CONSEIL D'ETAT

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DER SITZUNGEN DES STAATSRATES Seance du Sitzung vom

2 2. April 1998

Der Staatsrat als Homologationsbehorde, (Art. 38 Abs. 2 kRPG) Eingesehen das Gesuch der Riffelalp AG vom 29. September 1997 mit dem Begehren auf Homologation des Sondemutzungsplanes Riffelalp; Eingesehen das Gesuch und das hinterlegte Pilot-Dossier der Gemeinde Zermatt vom 20. Dezember 1997 mit dem Antrag auf Homologation des von der Urversammlung vom 8. Juni 1997 angenommenen Nutzungsplanes und des Bau- und Zonenreglementes; Eingesehen die Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8. Marz 1907 (KV); Eingesehen das Gesetz vom 13. November 1980 uber die Gemeindeordnung (GGO); Eingesehen das Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG); Eingesehen die Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV); Eingesehen das Bundesgesetz uber die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); Eingesehen die Verordnung uber die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 (RPV); Eingesehen das kantonale Ausfuhrungsgesetz zum RPG vom 23. Januar 1987 (kRPG); Eingesehen das Dekret vom 2. Oktober 1992 uber die Raumplanungsziele; Eingesehen den kantonalen Richtplan; Eingesehen den Vorprufungsbericht des Staatsrates vom 6. Marz 1996;

2

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Eingesehen die offentliche Auflage dieses Vorprufungsberichts im Amtsblatt Nr. 11 vom 15. Marz 1996; Eingesehen den Beschluss der Urversammlung der Gemeinde Zermatt vom 8. Juni 1997, mit welchem die Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemein­ de Zermatt angenommen wurde; Eingesehen die offentliche Auflage dieses Urversammlungsbeschlusses im Amts­ blatt Nr. 24 vom 13. Juni 1997; Eingesehen den Mitbericht der Dienststelle fur Raumplanung vom 9. April 1998; Eingesehen die beim Staatsrat gegen die Nutzungsplanung eingereichten Beschwerden; Eingesehen die ubrigen Akten; Erwagend, dass der Burgerrat in seiner Sitzung vom 22. September 1997 beschlossen hat, die Beschwerde der Burgergemeinde Zermatt vom 10. Juli 1997 gegen den Sondernutzungsplan Riffelaip zuruckzuziehen; Erwagend, dass der Sondernutzungsplan auf der Riffelaip gerechtfertigt ist, zumal die Riffelaip in der gesamten Region von Zermatt eine iiber hundertjahrige weltbekannte Hoteltradition reprasentiert; Erwagend, dass es sich aus Dringlichkeitsgrunden rechtfertigt, im Sinne einer Teilhomologation der OP Zermatt den Sondernutzungsplan Riffelaip vorab zu homologieren, weil ohne Verzug eine Nutzung im Sinne der ursprunglichen Hotelbauten mit Annexen reaiisiert werden soli; Erwagend, dass das ubrige Rechtsmittel- und Homologationsverfahren spater und in einem getrennten Verfahren erfolgen wird; Erwagend, dass der Sondernutzungsplan Riffelaip die Ziele und Grundsatze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevolkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berucksichtigt sowie den Anforderungen des ubrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung Rechnung tragt;

Auf Antrag des Departementes fur Sicherheit und Institutionen,

beschliesst:

Die von der Urversammlung von Zermatt vom 8. Juni 1997 beschlossene Zone fur touristische Bauten und Anlagen SNP auf der Riffelaip sowie die dazugehorenden Art. 19 Abs. 1 und Art. 46 des Bau- und Zonenreglementes werden unter folgenden Vorbehalten homoloqiert:

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-3-

lm Nutzungsplan Mst. 1:2'000 sind zusatzlich zu den aufgefuhrten Zonen auch die Landwirtschaftszonen sowie die Gefahrenzonen zu bezeichnen und allenfalls das Trassee der GGB und die Flache zur Verkehrserschliessung der Verkehrszone zuzuweisen.

Siegelgebuhr: Fr. 75.-Fur getreue Abschrift, DER STAATS 6 Ausz. DSI 1 Ausz. FI

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