TL BZN - Art. 35 und Art. 70
Ernen
Dokument
- Nummer
- BZR_ERN.2017
- Gemeinde
- Ernen
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Administration communale
- Beschlossen
- 16.08.2017
- In Kraft seit
- 16.08.2017
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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BZR_ERN_TL_Art.35 und Art.70_16082017.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
OP-Ernen, Teilrevision Bau- und Zonenreglement
Art. 35
Baumaterialien (Fenster) / Art. 70, Energiesparen (Anschlusspflicht Fernwârmenetz)
Art. 35 Baumaterialien [Ànderung II. Vernehmlassung, Version Homologation]
1 Fur die Bedachung des Hauptdachs sind dunkle Schieferplatten, schieferàhnliche Materialien, dunkle Dachziegel oder Holzschindeln zu verwenden, fur die Nebendàcher (Eingànge usw.) sind grundsàtzlich die gleichen Materialien zu verwenden. Fur landwirtschaftliche Gebàude, insbesondere ausserhalb der Bauzone, kônnen andere dunkle Baumaterialien (braun, grau, schwarz) bewilligt werden.
2 Die Fassadenmaterialien sollten denen der umgebenden Gebaude entsprechen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Fassaden eine genûgend grosse Holzflàche aufweisen (in der Regel min. 2/3 der gesamten Fassadenflàche). Balkone gelten nicht als Fassadenflàche.
3 Neubauten kônnen in einem Braunton gestrichen sein (Holzwerk), ein Farbmuster muss vorgelegt werden. Bauten in Làrchenholz sollten môglichst natur belassen, Mauerteile mûssen weiss bis grau sein. Dachrinnen und Dachwasserabfallrohre dûrfen nicht in Kunststoff erstellt werden,
4 Die Fensterôffnungen von neuen Wohnbauten in der Dorfzone, mit Ausnahme der Ôkonomiegebàude, mûssen denjenigen der umliegenden Gebàude in Form, Grosse, Materialisierung und Farbe angepasst sein. Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eigene Gestaltungsrichtlinien fur Fenster erlassen. In Gebieten mit Pflicht zur Sondernutzungsplanung (Quartier- / Gestaltungsplan) kônnen auch andere Fensterformen in Ausmass, Materialisierung und Farbgebung bewilligt werden. Dabei ist eine gute Gesamtwirkung innerhalb derjeweiligen Baugruppe / Oberbauung sicher zu stellen. 5 Bei Fenstersanierungen sind die, nach Schutzstatus und Zonenzugehôrigkeit einer Baute abgestuften ,,Richtlinien bei Fenstersanierungen" massgebend. Diese Gestaltungsrichtlinien sind als ergânzende und erlâuternde Bestimmungen im Anhang dieses Règlements aufgefûhrt. 6 Fur allé Fenstersanierungen (Fensterwechsel, Farbànderung, Sprossen) ist ein Baugesuch erforderlich. 7 In den Fassaden bestehender Altbauten sind neue Fenster- und Turôffnungen môglich. Sie sind der ursprûnglichen Fenstergliederung in Ausmass, Gruppierung, Materialisierung und Farbe anzupassen und dûrfen die Identitàt des Gebàudes nicht beeintràchtigen. 8 Balkonverglasungen werden in der Regel nicht bewilligt.
Art. 70 Energiesparen / Nutzung von Alternativenergie [Version Homologation]
1 Die Gebàude und die Einrichtungen, die beheizt werden mûssen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrànkt wird.
2 Bestehende Gebàude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen, insbesondere Fassadenrenovationen, vorgenommen werden, sofern die Kosten dieser Massnahmen
nicht unverhàltnismàssig sind unct bei historischen Bauten das àussere Erscheinungsbild nicht auf Kosten ihrer Identitàt veràndert wird.
3 Fur entsprechende energetische Sanierungen und energietechnische Erneuerungen sind die Bestimmungen und Anforderungen an Gebàude der einschlàgigen kantonalen Gesetzgebung massgebend (Energiegesetz und Energieverordnung, Baugesetz und Bauverordnung).
4 Die aktive und passive Nutzung von alternativen Energien, namentlich Sonnenenergie wird ausdrûcklich gefôrdert. Das Genehmigungsverfahren fur Solaranlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen richtet nach der kantonalen Baugesetzgebung. Die gesetzlichen Ausfùhrungsbestimmungen zur genùgend angepassten, respektive bewilligungsfreien Installation von Solaranlagen auf Dàchern, in Industrie-, Handwerks- und Gewerbezonen auch an Fassaden, sind zu
berùcksichtigen. Die Anlagen sind so zu installieren, dass sie das Orts- und Landschaftsbild, insbesondere Natur- und Kulturdenkmàler nationaler und kantonaler Bedeutung, nicht wesentlich beeintràchtigen.
5 Gestûtzt auf die kantonale Energiegesetzgebung wird eine Anschlusspflicht fur eine definierte Fernwàrmezone erlassen. Der Situationsplan mit dem genauen Perimeter gilt als integrierender Bestandteil des Fernwàrmereglements und wird von der Urversammlung festgelegt.
6 Neubauten innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Fernwàrmeperimeters sind fur die Deckung des Bedarfs an Heizung und Warmwasser an das bestehende Fernwàrmenetz der GHE (Genossenschaft Holzschnitzelheizung Ernen) anzuschliessen.
7 Bestehende Bauten im bezeichneten Perimeter sind beim Ersatz der Wàrmeerzeugungsanlagen an das Fernwàrmenetz anzuschliessen. Fur bestehende Bauten und Neubauten kann ein
Gesuch um Befreiung von der Anschlusspflicht an die Gemeinde gestellt werden, sofern fur den Anschluss ein unverhàltnismàssig hoher Aufwand nachgewiesen werden kann oder wenn mindestens 80% des zulàssigen Wàrmebedarfs fur Heizung und Warmwasser mit erneuerbaren Energien gemàss kantonalem Energiegesetz gedeckt werden.
8 Die Gemeinde kann auf Antrag der Genossenschaft Holzschnitzelheizung Ernen (GHE) den Anschluss verweigern, .sofern sachliche Grûnde dies rechtfertigen.
9 Die Nutzung der Fernwàrme wird in einem eigenen Fernwàrmereglement der Gemeinde Ernen festgelegt.