Staatsratsentscheid
Statische Waldgrenze · Guttet-Feschel
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Gemeinde
- Guttet-Feschel
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Kanton
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 16.08.2000
- In Kraft seit
- 03.06.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
Karte
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Text
DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
Waldfeststellungsentscheid
betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf dem Gebiet der Gemeinde Feschel.
A. EINGESEHEN
1. Artikel 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) yom 4. Oktober 1991 sowie die Artikel 1 - 3 der eidgenôssischen Waldverordnung (WaV) yom 30. November 1992;
2. Artikel2 des Forstgesetzes yom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff yom 28. April 1999;
3. Den Plan des Waldkatasters der Gemeinde Feschel, welcher im Amtsblatt yom 8. November 1996 ôffentlich aUfgelegen hat;
4. Den Bericht der Gemeinde Feschel yom 26. Mai 1997;
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5. Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft, Kreis 4, yom 19. November 1997;
6. Den am 9. Februar 1994 homologierten Zonenplan der Gemeinde Feschel;
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B. ERWAGEND
1. Gernâss Artikel 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustàndiq. 2. Die Plane des Waldkatasters in den Bereichen, wo Wald und Bauzonen in der Gemeinde Feschel an den Wald grenzen, wurden im Auftrage der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt. 3. Die 6ffentliche Auflage erfolgte qemass Amtsblalt yom 8. November 1996. Wahrend der dreissiqtàqiqen Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden. 4. Die Bestockungen, wie sie im Situationsplan 1:500 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im Waldgesetz in Artikel 2 und der Waldverordnung in Artikel 1 ff. festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden. Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;
C. ENTSCHEIDET
1. Waldfeststellung a) Die im Situationsplan 1:500 yom 11. Juli 1997 "Waldkataster der Gemeinde Feschel" ais Wald bezeichneten Flâchen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt. b) Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Flachen erfordert eine Rodungsbewilligung.
2. Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte Waldareal ist von der Gemeinde gemass den Bestimmungen des RPG in den Nutzungsplan zu übertragen.
3. Kosten Die Kosten dieses Entscheides im Betrage von Fr. 200.- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.
·3 .
4. Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Verôftentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, ôffentlich-rechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff. VVRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in 50 vielen Doppeln ais Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Hànden hat.
5. Erëffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt erôffnet: a) mit Einschreiben an : Gemeindeverwaltung, 3956 Feschel - Eidgenëssische Forstdirektion, 3003 Bern b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit ôffentlicher Auflage in der Gemeinde
6. Mitteilung -
Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für innere Angelegenheiten
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am
16. August 2000.
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