Teilrevision der Nutzungsplanung - "Langmauer-Gsteini", Obergesteln

Nutzungsplan · Obergoms

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Obergoms
Kanton
Wallis
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Conseil d'Etat
Beschlossen
28.05.1997
Publiziert
11.06.2018
In Kraft seit
28.05.1997

Karte

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Text

/ D'ETAT CHANCELLERIE CHANCELLERIE D'ETAT

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DU DU CANTON CANTON DU VALAIS VALAIS

** A

STAATSKANZLEI STAATSKANZLE! DES DES KANTONS KANTONSWALLIS WALLIS

EXTRAIT DU PROCES-VERBAL EXTRAIT PROCES-VERBAL DES D'ETAT DES SEANCES SEANCESDU CONSEIL CONSEIL D'ETAT

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DER SITZUNGEN DES STAATSRATES Säance du Seance du Sitzung Sitzung vom vom

28. 8. Mai 1997 1997

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Der als DerStaatsrat Staatsrat alsHomologationsbehörde, Homologationsbehorde, (Art. 38 Abs. 2 kRPG) (Art. 38 Abs. kRPG) das Eingesehen Dossier der vom Eingesehen das Gesuch Gesuch und und das das hinterlegte hinterlegte Dossier der Gemeinde Gemeinde Obergesteln Obergesteln vom 1997 25. Antrag auf 25. Februar Februar 1997 mit mitdem dem Antrag aufHomologierung Homologierung der dervon von der derUrversammlung Urversammlung am von Obergesteln der von Obergesteln am 20. 20. Dezember Dezember1996 1996 angenommenen angenommenenPartialrevision Partialrevision der NutNutzungsplanung ("Langmauer-Gsteini"); zungsplanung ("Langmauer-Gsteini"); die 75 Eingesehen vom Eingesehen die Art. Art. 75 und und 78 78 der der Kantonsverfassung Kantonsverfassung vom 8. 8. März Marz 1907 (KV); (KV); das Eingesehen vom 13. die Gemeindeordnung Eingesehen das Gesetz Gesetzvom 13. November 1980 1980 über uber Gemeindeordnung (GG0); (GGO); Eingesehen das vom 8. 1996 betreffend das (BauG); Eingesehen das Gesetz Gesetzvom 8. Februar Februar betreffend das Bauwesen Bauwesen Eingesehen das über die vom 22. Eingesehen das Bundesgesetz Bundesgesetz uber die Raumplanung Raumplanungvom 22. Juni Juni1979 (RPG) (RPG) kantonale sowie das Ausführungsgesetz zum 23. Januar RPG vom 1987 Ausfuhrungsgesetz zum RPG vom 23. Januar 1987 (kRPG); (kRPG); sowiedas kantonale den Art. 26 Eingesehen über die Raumplanung 1989 Eingesehen den Art. 26 der derVerordnung Verordnung uber Raumplanungvom vom 2. 2. Oktober Oktober 1989 (RPV); (RPV); Eingesehen das vom 1992 die Raumplanungsziele; Eingesehen das Dekret Dekret vom 2. 2. Oktober Oktober 1992 über uber Raumplanungsziele; Eingesehen den Richtplan; Eingesehen den kantonalen kantonalen Richtplan; den Eingesehen des vom 19. Juni Juni 1996; Eingesehen den Vorprüfungsbericht Vorprufungsbericht des Staatsrates Staatsrates vom 1996; die Eingesehen Auflage Vorprüfungsberichts im AmtsEingesehen die öffentliche offentliche Auflagedieses dieses Vorprufungsberichts im kantonalen kantonalen Amtsblatt Nr. Juli 1996; blatt Nr.27 27 vom vom 5. 5. Juli 1996; Eingesehen das der vom Eingesehen das Ergebnis Ergebnis derUrversammlung Urversammlungder der Gemeinde Gemeinde Obergesteln Obergesteln vom 20. Dezember 1996, womit die Partialrevision der Nutzungsplanung von Obergesteln 20. Dezember1996, womit Partialrevision der Nutzungsplanung von Obergesteln angenommen wurde; angenommen wurde; Eingesehen die Auflage im Eingesehen die öffentliche offentliche Auflagedieses diesesUrversammlungsbeschlusses Urversammlungsbeschlusses im kantonakantona ­ len Amtsblatt Nr. 3 vom 17. Januar 1997; lenAmtsblatt Nr.3 vom 17. Januar 1997; die Eingesehen verfahrensleitende Verfügung der Dienststelle für Eingesehen die verfahrensleitende Verfugung derinstruierenden instruierenden Dienststelle furininnere Angelegenheiten.vom 22 welcher die abschliessende Stellungnere Angelegenheiten.vom 22 Mai Mai 1997, 1997, mit mitwelcher abschliessende Stellungnahme für nahme der derDienststelle Dienststelle furRaumplanung Raumplanungvom vom 21. 21. Mai Mai 1997 1997 der derGemeinde Gemeinde zur zur Kenntnis gebracht wurde; Kenntnis gebracht wurde,

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Eingesehen Eingesehen die die übrigen ubrigen Akten; Erwägend, Erwagend, dass dass keine keine Beschwerden Beschwerden eingereicht wurden; Erwägend, Erwagend, dass die Partialrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Obergesteln die die Ziele und Grundsätze Grundsatze der Raumplanung (Art. 1 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Abs. 2 RPG) Bevölkerung (Art. 4 und den Richtplan (Art. 8 RPG) der Bevolkerung Abs. 2 RPG) RPG) berücksichtigt berucksichtigt sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umsowie den Anforderungen des ubrigen Bundesrechts, weltschutzgesetzgebung, weltschutzgesetzgebung, Rechnung Rechnung trägt; tragt; Auf Auf Antrag Antrag des des Departementes für fur Sicherheit und Institutionen, Institutionen, beschliesst: beschliesst: Die Die von von der Urversammlung von Obergestein Obergesteln am 20. Dezember 1996 1996 angenommene Partialrevision Partialrevision des des Nutzungsplanes ("Langmauer-Gsteini", Ausscheidung einer Sportund und Erholungszone, Erholungszone, namentlich einer "Zone für fur Golfsport", mit der Ergänzung Erganzung von Art. Art. 84 84 und und 85 85 BZR) BZR) wird unter folgenden Vorbehalten homolodiert: homoloqiert: a) a) Die Die im im Vorprüfungsentscheid Vorprufungsentscheid vom 19. 19. Juni 1996 1996 unter Punkt 2 bis Punkt 8 verfügverfugten Bedingungen und Auflagen sind bei der Weiterbearbeitung und der Realisieten Bedingungen und rung rung des des Golfprojektes gebührend gebuhrend zu berücksichtigen. berucksichtigen. b) b) Der Der in in der der Stellungname Stellungname der Dienststelle für fur Wald und Landschaft Landschaft vom 9. Mai 1997 1997 sowie sowie im im Schreiben der Dienststelle Dienststelle für fur Umweltschutz an die Gemeinde Obergesteln Obergesteln vom 14. 14. Mai 1997 1997 aufgelisteten Punkte Punkte sind die notwendige BeachBeachtung tung zu zu schenken. schenken.

Siegelgebühr: Siegelgebuhr: Fr. 60.-Für Fur getreue Abschrift, DER STAATSKANZLER: STAATSKANZLER: 7 Ausz. DSI 1 1 Ausz. Ausz. FI FI

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