Teilrevision der Nutzungsplanung - Gebiet "Obermatte", Obergesteln
Nutzungsplan · Obergoms
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Obergoms
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Administration communale
- Genehmigt durch
- Conseil d'Etat
- Beschlossen
- 20.09.2000
- Publiziert
- 11.06.2018
- In Kraft seit
- 20.09.2000
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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Text
148 CHANCELLERIE DIETAT DU CANTON DU VALAIS
STAATSKANZLEI DES KANTONS WALLIS
EXTRAIT DU PROCES-VERBAL DES SEANCES DU CONSEIL D'ETAT
AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DER SITZUNGEN DES STAATSRATES Säance du
Sitzung vom
2 0. Sep. 2000
Der Staatsrat als Homologationsbehörde, (Art. 38 Abs. 2 kRPG)
Eingesehen das Gesuch der Gemeinde Obergesteln vom 31. Juli 2000 mit dem Antrag auf Homologation der von der Urversammlung vom 26. Mai 2000 beschlossenen Teilrevision „Obermatten"; Eingesehen die Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907 (KV); Eingesehen das Gesetz vom 13. November 1980 über die Gemeindeordnung (GGO); Eingesehen das Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG); Eingesehen die Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV); Eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); Eingesehen die Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 (RPV); Eingesehen das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG); Eingesehen den Beschluss vom 2. Oktober 1992 über die Raumplanungsziele; Eingesehen den kantonalen Richtplan; Eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 26 vom 26. Juli 1998; Eingesehen den Beschluss der Urversammlung der Gemeinde Obergesteln vom 26. Mai 2000, womit die vorbeschriebene Teilrevision der Nutzungsplanung angenommen wurde; Eingesehen die öffentliche Auflage dieses Urversämmlungs-Beschlusses im Amtsblatt Nr. 22 vom 2. Juni 2000; Eingesehen die verfahrensleitende Verfügung der Dienststelle für Innere Angelegenheiten vom 11. September 2000, mit welcher der Mitbericht der Dienststelle für Raumplanung vom 30. August 2000 der Gemeinde zur Kenntnisnahme gebracht wurde;
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2Eingesehen die übrigen Akten; Erwägend, dass keine Beschwerden eingereicht worden sind; Erwägend, dass der Staatsrat in seiner Sitzung vom 29. September 1993 den von der Urversammlung von Obergesteln vom 15. Februar 1993 angenommenen gesamtrevidierten Zonennutzungsplan und das Bau- und Zonenreglement homologiert hat, so dass die Gemeinde über eine RPG-konforme Nutzungsplanung verfügt; Erwägend, dass die Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Obergesteln die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigt sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung trägt; Auf Antrag des Departementes für Sicherheit und Institutionen,
beschliesst:
Die von der Urversammlung der Munizipalgemeinde Obergesteln am 26. Mai 2000 beschlossene Teilrevision "Obermatten" wird homologiert.
Fr. 120.-Entscheidgebühr: 5.-Gesundheitsstempel: Fr.
Für getreue Abschrift, SKANZLER: DER ST 6 Ausz. DSI 1 Ausz. FI
Rechtsgrundlagen
BZR_OBG.2012 · Gemeinde · Text des Kantons
BZR_OBG.2026 · Gemeinde
RS-VS 701.1 · LcAT · Kanton
RS-VS 705.1 · LC · Kanton
RS-VS 705.100 · OC · Kanton
RS-VS 705.101 · AIHC · Kanton
RS 700 · Loi sur l'aménagement du territoire, LAT · Bund