Departementsentscheid

Grundwasserschutzzonen · Raron

Dokument

Nummer
1
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Raron
Kanton
Wallis
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
Aucune indication
Beschlossen
11.01.2012
In Kraft seit
16.12.2019

Karte

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CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE DER GEMEINDE RARON (TRINKWASSERBOHRUNG TSCHERGGEN ST. GERMAN RAR 104)

Eingesehen:

- das Gesuch vom 6. Januar 2010 der Gemeinde Raron betreffend die -Genehmigung der

Grundwasserschutzzonen und -areale für die Trinkwasserfassung Tscherggen bei St. German

{ (Schutzzonenplan vom 22, April 2009 und hydrogeologischer Bericht mit den dazugehörigen . Vorschriften vom 22. April 2009);

Ganzen Text zeigen

- die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 29. Mai 2009, gegen welche keine Einsprachen erhoben wurden;

- die Stellungnahme der Gemeinde Raron v vom 6. Januar 2010;

- den aktuellen Zonennutzungsplan der Gemeinde Raron, homologiert durch den Staatsrat am 3. April 1996; .

- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV); .

- den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz’der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSchG);

- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

-- den Art. 4 des Reglements des Staatsrates betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;

- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren. und die Vennatungsrechtsptege vom 6. Oktober 1976

(WVRB);

- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11, Februar 2009 (GTar); Erwägend:

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von Raron zurzeit noch ungenutzten Trinkwasserfassung Tscherggen der Gemeinde Raron auf dem Gemeindegebiet von Raron.

Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. .

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision des Zonennutzungsplans der Gemeinde Raron. -

Der Schutzzonenplan und die die Schutzmassnahmen festlegenden Vorschriften der Trinkwasserbohrung St. German RAR 104 vom 22. April 2009 erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können-somit genehmigt werden.

Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 GVGSchG muss die Gemeinde Raron für die durch den vorliegenden Entscheid‘ entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit. sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden. .

“Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz,

Entscheidet

DAS DEPARTEMENT FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT:

1. Der Schutzzonenplan vom 22. April 2009 der Fassung RAR 104 (Massstab 1:1'000) sowie die dazugehörigen Vorschriften (Schutzmassnahmen) vom 22. April 2009 werden hiermit genehmigt.

2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

3. Die Grundwasserschutzzonen und -areale werden als Hinweis in den Zonennutzungsplan der Gemeinde Raron übertragen. -

4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für . Umweltschutz unterbreitet werden.

5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchssteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz

. des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 22. April 2009) erfüllt. : : .

6. Die Gemeinde Raron überwacht die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmässnahmen auf ihrem Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Fassung RAR 104 müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden. i -

7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 187.-- (Gebühren Fr. 180.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Raron auferlegt. °

GEMEINDE RARON, TRINKWASSERBOHRUNG TSCHERGGEN, ST. GERMAN " . 213

Sitten. den 1 1 JAN, 282

FAN Melly Staatsrat

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden, Die Beschwerdeschrift ist in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte. bestehen (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift muss eine knappe Darstellung des Sachverhalts und „eine Begründung unter Angabe der Beweismittel und Schlussfolgerungen enthalten. Der Beschwerde sind ein Exemplar des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angegebenen Dokumente beizulegen, sofern sie im Besitz des Beschwerdeführers sind (Art 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnetam: | i JAN, 212

Verteiler

a) Zustellung: . .. Gemeindeverwaltung Raron, GemeindeZentrum scheibenmoos, Postfach 36, 3942 Raron

b) Mitteilung: « _ Dienststelle für Raumentwicklung « _ Dienststelle für Landwirtschaft « _ Dienststelle für Umweltschutz

GEMEINDE RARON, TRINKWASSERBOHRUNG TSCHERGGEN, ST. GERMAN 5 313