Verfügung AFW, 04.12.2024; Zug
Statische Waldgrenze · Zug
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Genehmigt durch
- AFW
- Beschlossen
- 04.12.2024
- In Kraft seit
- 04.12.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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20241204_VAFW_Buetzenweg_Maenibach_2194_ZU_geschwaerzt_mitPlan.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Ka n ton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nr. AFW 57109
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Wiedererwägung Überprüfung statischer Waldgrenzen entlang Bauzonen Zug Bützenweg/Mänibach, Zug; Koordinaten 2682135 / 1 ‘223569 2194
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverord nung, WaV; SR 921.01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) so wie auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegati onsverfügung; BGS 153.714),
verfügt:
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1.
Die Waldgrenze auf den GS Nrn. 2194, Gemeinde Zug, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 15. Dezember 2000 statisch festgesetzt wurde, wird gemäss Plan «Waldgrenze Bützenweg/Mänibach, GS Nr. 2194, Gemeinde Zug)), 1:250, vom 5. November 2024 aufgehoben.
2.
Die auf Plan «Waldgrenze Bützenweg/Mänibach, GS Nr. 2194, Gemeinde Zug)), 1:250, vom 5. November 2024 als neu bezeichnete Waldgrenze auf GS Nr. 2194, Gemeinde Zug, wird statisch festgesetzt.
3.
Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 15. Dezember 2000 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Zug durch diese Verfügung nicht be rührt.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw
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4.
Die vorliegend geänderte Waldfläche ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
5.
Die festgestellte Waldgrenze ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Stadt Zug in den Zonenplan einzutragen.
6.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
7.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
8.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
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Zug, 4. Dezember 2024
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ROBU
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage: -
Versand:
Plan «Waldgrenze Bützenweg/Mänibach, GS Nr. 2194, Gemeinde Zug‘>, 1:250, vom 5. November 2024
5. DCZ, 2024
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Baubewilligung Nr. 2771 des Einwohnerrats der Stadtgemeinde Zug vom 6. Dezem ber 1940 für die Erstellung eines Materialmagazins auf Parzelle Nr. 2194, Zug; Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1983, 1994, 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quellen: GIS Kanton Zug, Swisstopo); Bauermittlungsgesuch Nr. 7900 vom 15. Mai 1984 für den Umbau des Magazins auf GS Nr. 2194, Zug; Plan «Waldfeststellung Gemeinde Zug / Gebiet Nr. 10 Büschenrain-Wald Plan 1/2 / An Bauzonen grenzende Wälder in der Stadt Zug», Grundbuchplan-Nr. 131, 1:500, vom Frühling 1995; Verfügung der Direktion des Innern vom 15. Dezember 2000 betreffend die Abgren zung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Zug; Baugesuch Nr. SZ-2016-098 vom 5. April 2016 für einen Geschiebesammler im Mäni bach; Baubewilligung des Tiefbauamts des Kantons Zug vom 1. Juni 20216 für Baugesuch Nr. SZ.2016-098; Geländeaufnahmen des Amts für Wald und Wild vom 28. Oktober 2024; Plan «Waldgrenze Bützenweg/Mänibach, GS Nr. 2194, Gemeinde Zug», 1:250, vom 5. November 2024. -
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2.
Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 15. Dezember 2000 wurden die Waldgrenzen im Gemeindegebiet Zug in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald gren zen, übereinstimmend mit den vom 9. Juni bis 14. Juli 1995 beim damaligen Stadtbauamt und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plänen statisch festgesetzt (ausgenommen solche Waldgrenzen, die bereits früher mit Wirkung von Art. 13 WaG festgesetzt wurden, und die Waldgrenzen auf den GS Nrn. 2486, 3147 und 3868, welche gemäss separaten Plänen festgesetzt wurden). Gegenstand dieser Verfügung ist dem nach auch der Plan «Waldfeststellung Gemeinde Zug / Gebiet Nr. 10 Büschenrain-Wald Plan 1/2/An Bauzonen grenzende Wälder in der Stadt Zug», 1:500, vom Frühling 1995, mit dem u.a. auf GS Nr. 2194 die südliche Uferbestockung am Mänibach von dem überbauten Teil der Liegenschaft durch eine statische Waldgrenze abgegrenzt wurde.
3.
Das Amt für Wald und Wild überprüft derzeit Waldgrenzen entlang Bauzonen im Gemein degebiet Zug. Im Rahmen dieser Überprüfung kam das Amt für Wald und Wild anhand der oben genannten Luftbildauf nahmen sowie anhand eines Abgleichs mit dem Plan für das Grundbuch zur Annahme, dass eine Abweichung zwischen der rechtskräftigen Wald grenze auf GS Nr. 2194 und der tatsächlichen Situation im Gelände vorliegt. Die Wald grenze verläuft nicht entlang des tatsächlichen Waldrands, sondern auf Einfahrt und Vor platz des Wohnhauses. Anlässlich eines Augenscheins am 28. Oktober 2024 im Beisein des Grundeigentümers konnte diese Annahme im Gelände bestätigt werden.
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4.
Das Amt für Wald und Wild kam daraufhin und unter Berücksichtigung der oben genann ten bewilligten Baugesuche zu dem Schluss, dass die heute rechtskräftige Waldgrenze nicht korrekt festgesetzt wurde. Die Waldgrenze soll daher im fraglichen Abschnitt korri giert werden.
5.
Mit Schreiben vom 8. November 2024 wurde der betroffenen Eigentümerschaft der ge nannte Plan vom 5. November 2024 zugestellt und mit Frist bis 29. November 2024 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur vorge sehenen Anpassung der Waldgrenze gewährt. Innert Frist wurden keine Einwände gegen die neue Waldabgrenzung erhoben.
B. Erwägungen: Nach Art. 1 0 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen. Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Zug die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 15. Dezember 2000 erlas sen, mit der auch die Waldgrenze auf den GS Nr. 2194 statisch festgesetzt wurde. Wie dargelegt, ist jedoch offensichtlich, dass diese Abgrenzung nicht mit der tatsächlichen Waldabgrenzung zum Zeitpunkt des Erlasses übereinstimmt. Selbst unter der Annahme, dass der Wald zugunsten der Überbauung zurückgedrängt worden sein sollte, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Befugnis der Behörden, nach einer wider rechtlichen Rodung eine Wiederaufforstung, d.h. die Wiederherstellung des rechtmässi gen Zustands anzuordnen, in der Regel auf 30 Jahre befristet ist (vgl. BGE 105 Ib 265). Vom Bundesgericht genannte Vorbehalte gegen die Anwendbarkeit dieses Rechts spruchs sind vorliegend aufgrund der Geringfügigkeit der Abweichung nicht ersichtlich. Das Gebäude (Assek. Nr. 1 483a) auf GS Nr. 2194 wurde in den 1 940er-Jahren als Mate rialmagazin gebaut. In den 1980er-Jahren wurde die Umnutzung als Unterkunft bewilligt und das Gebäude entsprechend umgebaut. Soweit nachvollziehbar, bestanden das Ge bäude sowie die Umgebung seitdem in ihrer heutigen Ausdehnung. Im Jahr 201 6 wurde im Rahmen des Bauprojekts zur Erstellung eines Geschiebesammlers im Mänibach ledig lich ein Damm entlang der bachseitigen Begrenzung des Vorplatzes bewilligt und umge setzt. Eine nachweisliche widerrechtliche Ausweitung der befestigten Fläche in den Wald ist unter Berücksichtigung dieser baulichen Massnahmen nicht festzustellen. Sofern seit dem Bau des Gebäudes eine alltällige Ausweitung der Überbauung bzw. Befestigung ge gen den Wald stattgefunden haben sollte, wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Über prüfung der vorliegend betroffenen Waldgrenze die Frist von 30 Jahren für die Anord nung einer Wiederherstellung verstrichen. Hinzu kommt, dass die kantonale Forstbe hörde auch nach Festsetzung der statischen Waldgrenze im Jahr 2000 die bereits da mals bestehende Abweichung nicht bemängelt hat, sofern diese überhaupt festgestellt wurde.
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Gemäss dem Gesagten, insbesondere im Sinne des Vertrauensschutzes der betroffenen Grundeigentümerschaft ist zur Bereinigung der Situation allein die Anpassung der rechts kräftigen statischen Waldgrenze an die tatsächlichen Gegebenheiten angezeigt. 2.
Gemäss § 29 VRG kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.
2.1.
Der Vertrauensschutz der betroffenen Grundeigentümerschaften ist im Fall der Anpas sung der Waldgrenze an die physischen Gegebenheiten in Anbetracht der bekannten Vorgeschichte gewährleistet bzw. angezeigt. Die betroffene Eigentümerschaft hat keine Einwände gegen die Anpassung geäussert.
2.2.
Da die Waldgrenze einerseits eine erhebliche Einschränkung des an den Wald grenzen den Grund- und Sacheigentums bedeutet und es andererseits nicht im Sinne der Waldge setzgebung namentlich Art. 10 und 13 WaG ist, dass statische Waldgrenzen wesent lich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, liegen wichtige Gründe vor, die statische Waldgrenze im betroffenen Bereich zu korrigieren. —
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3.
Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild delegiert (Ziff. lb Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das Amt für Wald und Wild ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neufestsetzung der Waldgrenze im betroffenen Bereich zuständig und kommt so mit auf den Entscheid der Direktion des Innern vom 1 5. Dezember 2000 zurück.
4.
Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in ei nem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereich wird die bisher rechtskräftige statische Waldgrenze auf GS Nr. 2194, Gemeinde Zug, in dem auf Plan «Waldgrenze Bützenweg/Mänibach, GS Nr. 2194, Gemeinde Zug», 1:250, vom 5. November 2024 be zeichneten Abschnitt aufgehoben und neu statisch festgesetzt. Die neue Waldgrenze ist an der tatsächlichen Begrenzung der befestigten Fläche (Zufahrt/Vorplatz zu/von Ge bäude Assek. Nr. 1483a) orientiert. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil die ser Verfügung.
5.
Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das Amt für Wald und Wild nimmt als zuständige Behörde die Amtsblattpubli kation vor.
6.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss 5 Abs. 2 EG Wald § gesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellu ngsverfah rens.
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7.
Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.
8.
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Rechtsgrundlagen
BGS 153.714 · Kanton
BGS 721.11 · PBG · Kanton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Kanton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund