Verfügung AFW, 27.01.2025; Menzingen
Statische Waldgrenze · Zug
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Genehmigt durch
- AFW
- Beschlossen
- 27.01.2025
- In Kraft seit
- 27.01.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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20250127_VAFW_Moos_geschwaerzt_mitPlan.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern AmtfürWaldund Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 57162
Waldfeststellung Moos Menzingen Gebiet Moos, Koordinaten 2 688 299 / 1 225 597 254, 255
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober2020 (BGS 711.31),
verfügt:
1.
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Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 254 und 255, Gemeinde Menzingen, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Moos» (Massstab 1:750, vom 20. Dezember 2024) sta tisch festgesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Menzingen im Zonenpian einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zgch/afw
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5.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
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Zug, 27. Januar 2025
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ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: Plan «Waldfeststellung Moos>‘, Massstab 1:750, vom 20. Dezember 2024 -
Versand:
2 7 Jafl, 2025
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A. Sachverhalt: 1.
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Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Reliefkarte (swissALTI3D, Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 01. April 2021); Plan «Waldfeststellung Moos>‘, Massstab 1:750, vom 20. Dezember 2024.
2.
Gemäss § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz führt das Amt für Wald und Wild (AFW) Waldfeststel lungen durch und setzt die festgestellten Waldgrenzen statisch fest. Dies erfolgt fortlau fend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hintergrund und aufgrund von Fragen zur Waldabgrenzung in Zusammenhang mit der laufenden Ortsplanungsrevision leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) für die bestockte Fläche nordöstlich des Gebiets Moos auf den Grundstücken Nr. 254 und 255 ein Waldfeststellungsverfahren ein.
3.
Die Waldabgrenzung wurde durch das AFW vor Ort vermessungstechnisch aufgenom men (GNSS basierte Vermessung) und im Abgleich mit alten Luftbildern (vgl. Beurtei lungsgrundlagen) validiert. Der festgelegte Waldrandverlauf wurde im Plan «Waldfeststel lung Moos>‘, Massstab 1:750, vom 20. Dezember 2024, festgehalten (rot gestrichelte Li nie).
4.
Mit Schreiben vom 26. November 2024 bzw. vom 20. Dezember 2024 wurden alle be troffenen Eigentümerschaften sowie solche mit Eigentum innerhalb des gesetzlichen Waldabstands von 12 Metern (vgl. § 12 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugeset zes vom 26. November1998 [PBG; BGS 721.11]) über das Waldfeststellungsverfahren informiert und mit dem genannten Plan bedient. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 13. Januar 2025 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Zudem wurde den Eigentümerschaften eine Begehung vor Ort zusammen mit dem AFW angeboten. Diese Möglichkeit wurde teilweise genutzt. Innert gesetzter Frist gingen beim AFW keine Einwendungen zur Waldabgrenzung gemäss genanntem Plan ein.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 1 0 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Im vorliegenden Fall liegt einerseits ein Antrag um einen Waldfeststellungsentscheid vor. Gleichzeitig ist das Waldfeststellungsverfahren darin be gründet, dass das Amt für Wald und Wild nach § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz zur Schaffung
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von Rechtssicherheit von Amtes wegen Waldfeststellungen durchführt und die festge stellten Waldgrenzen statisch festsetzt. Dies in Übereinstimmung mit dem Eintrag im kan tonalen Richtplan L 4.1.6, wonach der Kanton Zug, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 WaG, für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze einführt (ge mäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020). 2.
Der Plan «Waldfeststellung Moos)) (Massstab 1:750, vom 20. Dezember 2024) bezeich net die auf den Grundstücken Nr. 254 und 255, Gemeinde Menzingen, festgelegten Waldgrenzen (rot gestrichelte Linien). Die von diesen Linien gegenüber dem Freiland ab gegrenzten Flächen sind demnach Wald im Sinne des Gesetzes. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzungen, welche im Plan ausdrücklich bezeichnet sind.
3.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
4.
Gestützt auf Art. 1 3 Abs. 1 WaG werden die festgestellten Waldgrenzen gemäss § 5 Abs. 2 EG Waldgesetz nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens durch die Einwohnergemeinde in ihrem Nutzungsplan nachgeführt. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetzveranlasst das AFW die Eintragung der Waldgrenzen in den Plan für das Grundbuch. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
5.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 01. April 1 976 [Verwal tungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver zichtet wird.
Rechtsgrundlagen
BGS 153.714 · Kanton
BGS 721.11 · PBG · Kanton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Kanton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund