Verfügung AFW, 08.04.2025; Zug

Statische Waldgrenze · Zug

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AFW
Beschlossen
08.04.2025
In Kraft seit
08.04.2025

Karte

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20250408_VAFW_Kloster_Maria_Opferung_ZU_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Ka n ton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Gebiete

Grundstück Nrn.

Waldfeststellung Kloster Maria Opferung Zug Maria Opferung, Koordinaten 2682135 / 1224200 Chlosterweid, Koordinaten 2682570 / 1 ‘223965 Rägeten, Koordinaten 2‘682‘395 / 1223815 Waldhof, Koordinaten 2682595 / 1 ‘224110 Rägetenweg, Koordinaten 2682735 / 1 ‘2241 90 Chiosterhof, Koordinaten 2682875 / 1222405 1706, 1707, 1708, 1725, 1726, 1848, 2031, 2719, 2720, 1726, 3011, 3254, 4968

AFW 57112

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 und auf Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext (BGS 711.31),

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verfügt:

1.

Die Waldgrenzen auf den GS Nrn. 1706, 1707, 1708, 1725, 1726, 1848, 2031, 2719, 2720, 1726, 3011, 3254 und 4968, Gemeinde Zug, werden gemäss den Plänen «Waldfeststellung Kloster Maria Opferung», Plan A bis D, vom 25. Februar 2025, statisch fest gesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechts kraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen und die festgestellten Waldgrenzen durch die Stadt Zug im Zonenplan ein zutragen.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug 1 +41 41 594 35 35 www.zg.ch!afw

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3.

Für diese Verfügung wird keine Spruchgebühr erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

5.

Mitteilung an (inkl. Beilagen): A-Post Plus:

Zug, 8. April 2025

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ROBU

Amt für Wald und Wild

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Martin Ziegler Amtsleiter

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Beilagen: -

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Plan «Waldfeststellung Kloster Maria Opferung», Plan A, 1:1000, vom 25. Februar 2025 Plan «Waldfeststellung Kloster Maria Opferung», Plan B, 1:2500, vom 25. Februar 2025 Plan «Waldfeststellung Kloster Maria Opferung», Plan 0, 1:1000, vom 25. Februar 2025 Plan «Waldfeststellung Kloster Maria Opferung», Plan D, 1:750, vom 25. Februar 2025

Versand: —

9. April 2025

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1983, 2002, 2007, 2011, 2019, 2022 und 2024 (Quellen: Swisstopo, GIS Kanton Zug); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Kloster Maria Opferung>‘, Plan A, 1:1000, vom 25. Februar 2025 Plan «Waldfeststellung Kloster Maria Opferung«, Plan B, 1:2500, vom 25. Februar 2025 Plan «Waldfeststellung Kloster Maria Opferung‘>, Plan 0, 1:1000, vom 25. Februar 2025 Plan «Waldfeststellung Kloster Maria Opferung‘>, Plan D, 1:750, vom 25. Februar 2025. -

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2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richt plans, führt der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d.h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen ein. In Entsprechung dieses Auftrags leitete das Amt für Wald und Wild ein Waldfeststellungsverfahren zur Ab grenzung von Wald und Landwirtschaftsland in den Gebieten Maria Opferung, Chloster weid/Rägeten, Waldhof und am Rägetenweg im Gemeindegebiet Zug ein und nahm die Waldgrenzen in Anwendung der Waldfeststellungsrichtlinien des Kantons Zug im Ge lände auf. Diese Aufnahmen sind Grundlage für die genannten Pläne vom 25. Februar 2025, mit denen die zum Erlass vorgesehenen statischen Waldgrenzen in den besagten Gebieten bezeichnet werden.

3.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 wurde den Eigentümerschaften der betroffenen Grundstücke, allesamt im Gemeindegebiet Zug, sowie den Eigentümerschaften der indi rekt betroffenen Nachbargrundstücke die Pläne vom 25. Februar 2025 zugestellt und mit Frist bis 31. März 2025 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Es wurden keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesen Plänen erhoben.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes so wie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig. Im vorliegenden Fall liegt kein Gesuch um einen Waldfeststellungsentscheid vor. Der Entscheid wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz erlassen, wonach das Amt für

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Wald und Wild zur Schaffung von Rechtssicherheit von Amtes wegen Waldfeststellungen durchführt und festgestellte Waldgrenzen statisch festsetzt. 2.

Die dieser Verfügung beiliegenden Pläne «Waldfeststellung Kloster Maria Opferung«, Plan A bis D, vom 25. Februar 2025 bezeichnen die Waldgrenzen in den Gebieten Maria Opferung, Chlosterweid/Rägeten, Waldhof, Rägetenweg und Chlosterweid, auf den GS Nrn. 1706, 1707, 1708, 1725, 1726, 1848, 2031, 2719, 2720, 1726, 3011, 3254 und 4968, Gemeinde Zug. Die von diesen Waldgrenzen begrenzten Flächen sind Wald im Sinne des Gesetzes. Die genannten Pläne sind integrierender Bestandteil dieser Verfü gung.

3.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

4.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald gesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellu ngsverfahrens.

5.

Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst das Amt für Wald und Wild die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.

6.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

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