Verfügung AFW, 14.05.2025; Walchwil
Statische Waldgrenze · Zug
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Genehmigt durch
- AFW
- Beschlossen
- 14.05.2025
- In Kraft seit
- 14.05.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zug mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
20250514_VAFW_Rossblatten_Chaenzeli_WA_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 57113
-
Wiedererwägung Waldfeststellung Rossblatten/Chänzeli Walchwil Rossblatten/Chänzeli, bei Koordinaten 2682080 / 1216480 104, 106, 343
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. b sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und § 30 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext (BGS 711.31),
verfügt:
Ganzen Text zeigen
1.
Die Waldgrenze zwischen den GS Nrn. 106 und 166, Gemeinde Walchwil, die mit Verfü gung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 statisch festgesetzt wurde, wird ge mäss Plan «Waldfeststellung Rossblatten/Chänzeli», 1:500, vom 7. Mai 2025, aufgeho ben. Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 durch diese Verfügung nicht berührt.
2.
Die auf Plan «Waldfeststellung Rossblatten/Chänzeli», 1:500, vom 7. Mai 2025, als neu bezeichneten Waldgrenzen auf den GS Nrn. 106 und 343, zwischen den GS Nrn. 104 und 1426, zwischen den GS Nrn. 105 und 343 sowie zwischen den GS Nrn. 106 und 166, Gemeinde Waichwil, werden statisch festgesetzt.
3.
Die vorliegend geänderte Waldabgrenzung ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen und durch die Ge meinde Walchwil in den Zonenplan einzutragen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg .ch/afw
Seite 2/5
5.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
6.
Mitteilung an (inkl. Beilage):
Zug, 14. Mai 2025
-
ROBU
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage: Plan «Waldfeststellung Rossblatten/Chänzeli», 1:500, vom 7. Mai 2025 -
Versand:
151
Mai 2025
Seite 3/5
A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1971, 1983, 1994, 2002, 2007, 2011, 2019, 2022 und 2024 (Quellen: GIS Kanton Zug, Swisstopo); Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil; Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Geländeauf nahmen des Amts für Wald und Wild vom 27. März 2025; Plan «Waldfeststellung Rossblatten/Chänzeli», 1:500, vom 7. Mai 2025. -
-
-
-
-
2.
Gemäss Kantonsratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richt plans, führt der Kanton Zug gestützt auf Art. 1 0 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d.h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen ein. Im Gebiet Ross blatten und auf dem Chänzeli im Gemeindegebiet Walchwil liegen mehrere Waldrandbe reiche, in denen bislang keine statische Waldgrenze festgesetzt wurde. Die Waldgrenzen sollen in diesen Bereichen im Sinne des besagten Kantonsratsbeschluss statisch festge setzt werden. Dies ergänzend zu bereits rechtskräftigen Waldgrenzen, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 zwischen Bauzonen und Wald in der Ge meinde Walchwil festgesetzt wurden.
3.
Bei der Festlegung der neuen Waldgrenzen wurde festgestellt, dass ein Abschnitt einer rechtskräftigen Waldgrenze von rund 4 Metern zwischen GS Nr. 106 und 166, unmittelbar oberhalb der Artherstrasse, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten im Gelände ent spricht, sondern über ein Stützbauwerk im dortigen Steilhang verläuft. Dieser Abschnitt ist für den Anschluss der neuen Waldgrenze auf GS Nr. 106 an die bereits rechtskräftige Waldgrenze auf GS Nr. 166 zu korrigieren.
4.
Die vorgesehene Waldabgrenzung sowie die besagte Korrektur einer der rechtskräftigen Waldgrenzen wurden anhand von Geländeauf nahmen und Luftbildern unter Anwendung der kantonalen Waldfeststellungsrichtlinien festgelegt und in einem Plan «Waldfeststel lung Rossblatten/Chänzeli», 1:500, vom 3. April 2025 bezeichnet. Dieser Plan wurde mit Schreiben vom 4. April 2025 den Eigentümerschaften der betroffenen Grundstücke zuge stellt und mit Frist bis 28. April 2025 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert Frist ging eine Stellungnahme zur vorge sehenen Waldabgrenzung auf GS Nr. 343 ein, aufgrund derer die Abgrenzung auf die sem Grundstück nochmals überprüft und in Folge auf einer revidierten Version des Plans, mit Datum vom 7. Mai 2025, korrigiert wurde. Gegen die ansonsten gegenüber dem Plan vom 3. April 2025 unveränderte Waldabgrenzung in den übrigen Bereichen, einschliesslich der Korrektur der bereits rechtskräftigen Waldgrenze, wurden keine Ein wände erhoben.
Seite 4/5
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Gemäss § 30 Abs. 1 und 2 EG Waldgesetz ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig. Im vorliegenden Fall liegt kein Gesuch um einen Waldfeststellungsentscheid vor. Der Entscheid wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz erlassen, wonach das Amt für Wald und Wild zur Schaffung von Rechtssicherheit von Amtes wegen Waldfeststellungen durchführt und festgestellte Waldgrenzen statisch festsetzt. Dies in Übereinstimmung mit dem Kantonsratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, wonach der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 it. b WaG für das ganze Kantonsge biet, d.h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt.
2.
Gemäss dem Gesagten wird für die vorliegende Neufestsetzung der Waldgrenze auf GS Nr. 106 jedoch zugleich eine Korrektur des Abschnitts der rechtskräftigen Waldgrenze erforderlich, der mit der Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 auf der Grenze zu GS Nr. 166 festgesetzt wurde. Gemäss § 29 VRG kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrund sätze dies ausschliessen oder einschränken.
2.1
Eine Verletzung des Vertrauensschutzes der betroffenen Grundeigentümerschaften ist mit der vorgesehenen Korrektur der Waldgrenze ohne zu erwartende Nachteile nicht er sichtlich. Die betroffenen Parteien wurden einbezogen und haben keine Einwände gegen die Anpassung geäussert. Sonstige Vorschriften sind nicht berührt.
2.2
Da die Waldgrenze einerseits eine erhebliche Einschränkung des an den Wald grenzen den Grund- und Sacheigentums bedeutet und es andererseits nicht im Sinne der Waldge setzgebung namentlich Art. 10 und 13 WaG ist, dass statische Waldgrenzen wesent lich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, liegen wichtige Gründe vor, die statische Waldgrenze im betroffenen Bereich zu korrigieren. —
3.
—
Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche Wald ist oder nicht, und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in ei nem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Der Plan «Waldfeststellung Rossblatten/Chänzeli>‘, 1:500, vom 7. Mai 2025 bezeichnet die neu festgesetzten Waldgrenzen im Gebiet Rossblatten sowie auf dem Chänzeli in der Gemeinde Walchwil. Die Waldgrenzen liegen auf/entlang den GS Nrn. 104, 106 und 343, Gemeinde Walchwil, und sind an den Gegebenheiten im Gelände orientiert bzw. entspre chen den kantonalen Waldfeststellungsrichtlinien. Dies anschliessend an bereits rechts kräftige Waldgrenzen. Die grundsätzliche Frage nach der Waldqualität der begrenzten Bestockungen erübrigt sich somit. Die Waldfeststellung betrifft lediglich die konkrete Ab grenzung dieser Waldflächen in den auf dem genannten Plan bezeichneten Bereichen.
Seite 5/5
Auf diesem Plan dargestellte Waldrandbereiche auf GS Nr. 343, in denen keine statische Waldgrenze festgelegt wurde, sind nicht Gegenstand dieser Verfügung und werden in ei nem separaten Verfahren beurteilt. Zugleich wird die bisher rechtskräftige statische Waldgrenze zwischen den GS Nrn. 106 und 166 im bezeichneten Abschnitt aufgehoben. Der genannte Plan vom 7. Mai 2025 ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. 4.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
5.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss 2 Abs. 3 EG Wald § gesetz veranlasst das Amt für Wald und Wild die Eintragung in den Plan für das Grund buch.
6.
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb keine Verfahrenskostens erhoben werden.
Rechtsgrundlagen
BGS 153.714 · Kanton
BGS 721.11 · PBG · Kanton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Kanton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund