Baulinienplan Kernzone (Kantonsstrasse Q)

Baulinien · Menzingen

Dokument

Art
Baulinien
Gemeinde
Menzingen
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
04.11.2008
In Kraft seit
04.11.2008

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Text

Beschluss RRB 04.11.2008_sw.pdf

Regierungsrat

Kanton Zug

Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 4. November 2008 ek Versandt am Qg 2008

Gemeindeaufsicht Baulinienplan Kernzone (Kantonsstrasse Q), Teilstrecke Hauptstrasse Gemeinde Menzingen

Der Regierungsrat, gestützt auf § 3 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (BGS 721.11; PBG) und auf § 7 Bst. b der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.3), beschliesst: 1.

Der Baulinienplan Kernzone (Kantonsstrasse Q), Teilstrecke Hauptstrasse, Plan-Nr. 2900-3 vom 14. Februar 2006, geändert am 27. April 2006 und am 21. Juli 2008, wird beschlossen.

2.

Die Einsprache von abgewiesen.

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3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

5.

Mitteilung an:

om 20. November 2006 wird

Gemeinderat Menzingen, Postfach 99, 6313 Menzingen (2 Ex., 3 Pläne) Baudirektion Amt für Raumplanung (1 Plan) Tiefbauamt, VTBP (1 Plan) ’Aiefbauamt, Sekretariat (1 Plan)

Regierungsrat des Kantons Zug

Joachim Eder Landammann

Tiräo Jsorio Lahdschreiber

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Die Gemeinde Menzingen verfügt über einen Dorfkern mit einem markanten, unverA. wechselbaren Ortsbild. Die Struktur des historischen Ortes ist die eines Strassendorfes. Dieses hat sich im späteren Mittelalter in Anlehnung an das Pfarrhaus, die Kirche und das alte Rathaus entwickelt und zeigt ortsbaulich unterschiedliche Abschnitte. In der Kernzone (Neudorfstrasse und Hauptstrasse) Menzingen gab es bis anhin noch keine Baulinien. Um bei künftigen Bauvorhaben in diesem Bereich die Abstände zur Kantonsstrasse zu sichern, wurde in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Menzingen, dem Ortsplaner, der kantonalen Denkmalpflege und dem Tiefbauamt ein Baulinienplan entworfen. Das Tiefbauamt hat mit Schreiben vom 3. Mai 2006 den Gemeinderat Menzingen im B. Rahmen einer Vernehmlassung um einen Mitbericht gebeten. Dieser hat dem Tiefbauamt mit Schreiben vom 26. September 2006 mitgeteilt, dass er dem Baulinienplan zustimme. In der Folge wurde der Baulinienplan gemäss § 38 Planungs- und Baugesetz vom 26. NoC. vember 1998 (PBG; BGS 721.11) vom 21. Oktober bis 20. November 2006 öffentlich aufgelegt. WährencMer A uf lagefristerhob November 2006 Einsprache. orgesehene ArkaSie beantragt in ihrer Eingabe, dass die auf ihrer Parzelle GS denbaulinie ersatzlos aufzuheben sei. Im Sinne einer Erläuterung sei festzustellen, dass mit dem Begriff der Zwangsbaulinie im Fall eines Neubaus nur bis zur Zwangsbaulinie gebaut werden dürfe, nicht aber gebaut werden müsse. Die Zwangsbaulinie sei insoweit aufzuheben, als sie nicht zur Kantonsstrasse gerichtet sei. In der Begründung ihrer Rechtsschrift anerkennt die Einsprecherin, dass die Festlegung einer Baulinie im fraglichen Gebiet an sich sinnvoll sei. Gegen die Zwangsbaulinie werde nicht opponiert in der Annahme, dass ihre Auslegung richtig ausfalle. Auf der Ostseite ihrer Liegenschaft brauche es jedoch keine Zwangsbaulinie. Dort gebe es weder eine offizielle Gemeinde- noch eine Kantonsstrasse. Die Arkadenbaulinie sei jedoch vollumfänglich aufzuheben. Eine solche Baulinie sei nur dann zulässig, wenn sie für die Freihaltung einer Wegführung für Fussgänger erforderlich sei. Ein Vorteil für das Siedlungsbild komme einer Arkade ohnehin nicht zu. Arkaden seien in Menzingen untypisch. Aus verkehrstechnischen Gründen bestehe kein Anlass, über die Zwangsbaulinie hinaus eine Arkadenbaulinie zu erlassen. Auf ihrer Liegenschaft befinde sich bereits ein Trottoir. Es weise zwar nicht die Normbreite auf, sei aber gleich breit wie das Trottoir bei den Liegenschaften Löwen und Schwanen. Durch die Zwangsbaulinie werde diese Situation weiter verbessert. Selbst Kinderwagen könnten auf dem Trottoir ihre Liegenschaft passieren. Nur ein Kreuzen von zwei Kinderwagen sei nicht möglich. Allein deshalb könne keine Arkade verlangt werden. Die Vorteile wären gemessen an den Nachteilen der Einsprecherin vernachlässigbar. Mit einer Arkade würde sowohl das Erdgeschoss als auch das Untergeschoss bei ihrer Liegenschaft verkleinert und nicht mehr vernünftig genutzt werden können. Mit der Pflicht zur Erstellung einer Arkade würde der Wohnungszugang über die Treppe zum Hochparterre und zum ersten Obergeschoss wegen der Arkade selber verunmöglicht. Da auch das öffentliche Verkehrsinteresse nicht für den Erlass der Arkadenbaulinie spreche, bestehe aus rechtlicher Sicht kein Raum zur Einschränkung der Eigentumsgarantie. Vorliegend fehle es am öffentlichen Interesse für den Erlass der Arkadenbaulinie. Zudem verletze eine Arkadenbaulinie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. In der Folge führte die Baudirektion am 21. Februar 2008 unter Beteilung sämtlicher Parteien einen Augenschein durch. Das Tiefbauamt liess ein Gesamtkonzept der Fussgängerführung entlang der Hauptstrasse erarbeiten. Am 25. Juli 2008 lud die Baudirektion die Einsprecherin zur Vernehmlassung ein und bot ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme. Im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau des Restaurants Rössli musste die

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Arkadenbaulinie auf der Nachbarparzelle der Einsprecherin GS Nr. 113 marginal angepasst werden. Dadurch konnte auch der Einsprecherin eine zu ihren Gunsten verschobene Arkadenbaulinie angeboten werden. Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 wurde der Einsprecherin der bereinigte Baulinienplan zur Kenntnisnahme gebracht. Mit Schreiben vom 25. August 2008 liess sich die Einsprecherin sowohl zum Gesamtkonzept der Fussgängerführung vom 1. Juli 2008 als auch zum angepassten Baulinienplan vernehmen und reichte gleichzeitig eine abschliessende Stellungnahme ein. Das Tiefbauamt und der Gemeinderat Menzingen äusserten sich am 23. und 24. September 2008 abschliessend. Die Parteien hielten an ihren Begehren fest. Es trifft zu, dass eine Arkade in Menzingen nicht ortstypisch ist. Mit einer Arkade kann a) deshalb auch kein Vorteil für das Siedlungsbild entstehen. Die Arkadenbaulinie ist entlang der Hauptstrasse in Menzingen nicht ortsbaulich begründet. Vorliegend ist jedoch die Verkehrssicherheit für die Lage der Baulinie massgebend. Die Liegenschaften entlang der Hauptstrasse werden von der Kantonsstrasse erschlossen. Dort wohnen auch Schulkinder, die auf einen sicheren Schulweg angewiesen sind. Es ist zwar möglich, auf der anderen Seite der Strasse ein breiteres Trottoir zu bauen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit, aber auch gestützt auf das Gesamtkonzept haben sich das Tiefbauamt, die kantonale Denkmalpflege und die Gemeinde Menzingen dafür entschieden, auf beiden Seiten ein Trottoir zu bauen. Dies sehen übrigens auch die VSS-Normen vor. Auf der Südseite der Hauptstrasse wurde das bestehende, teilweise schon realisierte Thema der Arkade wieder aufgenommen. Mit der Arkadenbaulinie soll die Weiterführung der bestehenden Arkade gewährleistet werden. Diese Thematik kann architektonisch gut gelöst werden. Eine durchgehende Arkade wird die Verkehrssicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger massiv erhöhen. Gleichzeitig kann eine zweckmässige Strassenraumgestaltung erreicht werden. Die Einsprecherin verlangte den Verzicht auf die Arkadenbaulinie. Dafür solle ihrer Meinung nach die Zwangsbaulinie so verlegt werden, dass ein durchgehendes Trottoir vom 1.50 m entstehen könne. Ein Trottoir mit einer Breite von 1.50 m ist jedoch viel zu schmal. Das Kreuzen von zwei Fussgängerinnen und Fussgängern sowie von zwei Kinderwägen ist kaum möglich. Die Regelbreite eines Trottoirs muss mindestens 2 m betragen. Zusätzlich müsste zur Hauswand ein Abstand von 0.30 m eingehalten werden. Der Baulinienplan sieht bei den Liegenschaften Hauptstrasse 1 bis 9 eine Arkade vor. Damit kann eine durchgehende Fusswegverbindung auf der Südseite der Hauptstrasse geschaffen werden. Sowohl beim abgebrannten und kurz vor dem Wiederaufbau stehenden Restaurant Rössli (GS Nr. 113) als auch bei den Liegenschaften GS Nrn. 126 und 124 (Restaurant Adler) ist die Arkade gesichert. Ungelöst ist nur noch die Verbindung vom Trottoir auf der Liegenschaft der Einsprecherin bis zur westlich angrenzenden Liegenschaft G S Nr. 113. Dieser Abschnitt wird jedoch erst bei einem Neubau der Liegenschaft der Einsprecherin realisiert werden können. Dannzumal wird auch die Organisation der Erschliessung ihres Gebäudes neu gestaltet werden müssen. Aus diesem Grund sind Rückschlüsse von der heutigen Situation in Bezug auf die Erschliessung sowie die Nutzung des Untergeschosses und des Hochparterres auf die dannzumalige Situation unbeachtlich. Die Raumsicherung für den Bau einer künftigen Arkade im Sinne der Verkehrssicherheit steht ohne Weiteres im öffentlichen Interesse. Weil der Bau einer Arkade nur bei einem Neubau auf der Liegenschaft der Einsprecherin verlangt werden kann und weil die Fusswegbreite auf ein Minimum reduziert worden ist, orientiert sich der Eingriff in die Eigentumsrechte der Einsprecherin an der Verhältnismässigkeit. Die Einsprache ist in diesem Umfang unbegründet.

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b) Bezüglich des Institutes der Zwangsbaulinie schien bei der Einsprecherin ein Missverständnis zu bestehen. An sich müssten Gebäude zu Kantonsstrassen einen Mindestabstand von 6 m (§ 17 Gesetz über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996, GSW, BGS 751.14) aufweisen. Da die Gemeinde Menzingen über einen Dorfkern mit einem markanten, unverwechselbaren Ortsbild verfügt und da sie die Struktur eines historischen Strassendorfes aufweist, ist der bisherige Charakter mit Zwangsbaulinien zu sichern. Diese sollen aus Gründen des Ortsbildschutzes Baufluchtlinien mitumfassen, die zu einer bestimmten Lage der Bauten, nämlich zum Bauen an die Baulinien zwingen (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, S. 329). Die Festlegung dieser Zwangsbaulinien ermöglicht der Einsprecherin sogar eine bessere Ausnützung ihres Grundstückes im Fall eines Neubaus. Ohne entsprechende Baulinie müsste sie gegenüber der Kantonsstrasse den Mindestabstand von 6 m einhaiten. Die Festlegung der Zwangsbaulinie liegt aufgrund des Ortsbildes von Menzingen im öffentlichen Interesse. Die Zwangsbaulinie ist ausserdem verhältnismässig, da sie der Einsprecherin eine Überbauung ihres Grundstückes ohne Einhaltung des gesetzlichen Kantonsstrassenabstandes gemäss § 1 7 GSW ermöglicht. Die Einsprache ist auch in diesem Umfang unbegründet. c) Zur Lage der Zwangsbaulinie scheint ebenfalls ein Missverständnis vorzuliegen. Im Baulinienplan ist die Zwangsbaulinie um die Gebäudeecke bis zur Mitte der Ostfassade geführt und berührt nur den Strassenraum. Die von der Einsprecherin genannten Grundstücke GS Nrn. 108 und 352 sind davon nicht betroffen. Die Lage der Zwangsbaulinie liegt durchaus im Interesse des Ortsbildschutzes. Aus denkmalpflegerischer Sicht wäre es sogar denkbar, mit der Zwangsbaulinie der gesamten Länge der Ostfassade des Gebäudes der Einsprecherin zu folgen. Diese Zwangsbaulinie führt lediglich zu Vorteilen für die Einsprecherin, da sie ohne Baulinie bei einem Neubau einen Gebäudeabstand zur Kantonsstrasse von 6 m enthalten müsste. Die Einsprache ist auch in diesem Umfang unbegründet. Damit steht fest, dass die Einsprache unbegründet und deshalb abzuweisen ist. D. Der Baulinienplan entspricht in allen Teilen dem geltenden Recht, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. In Abweisung der Einsprache kann der Baulinienplan deshalb vorbehaltlos beschlossen werden. E. Gemäss § 2 3 Abs. 1 Ziff. 2 VRG werden im Einspracheverfahren Kosten nur dann erhoben, wenn der Einsprecher oder die Einsprecherin mutwillig Einsprache erhoben hat. Vorliegend kann von Mutwilligkeit nicht die Rede sein, weil die Einsprecherin lediglich für ihre Rechte als Eigentümerin von GS Nr. 110 in Menzingen eingetreten ist.

11 Baulinienplan Kernzone, Hauptstrasse KS-Q, 04.11.2008.pdf

Q

GEMEINDE MENZINGEN

KANTON ZUG

Genehmigungsinhalt

Neue Baulinie zu genehmigen Neue Zwangsbaulinie zu genehmigen

Neue Arkadebaulinie zu genehmigen

Ke rn Z Ö n e

Genehmigte Baulinie Genehmigte Unterniveaubaulinie

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Genehmigte Zwangsbaulinie

Geschützte Bauten

Hauptstrasse (Kantonsstrasse Q)

[7

Schützenswerte Bauten

Situation 1: 500

Übrige Gebäude entlang der Kantensstrasse

i

Erker, Balkone, Vordächer

Arkaden

PLANBEZEICHNUNG: 2900

PUBLIZIERT IM AMTSBLATT

NR:

42/43

Peter Ott Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau AG

ÖFFENTLICHE AUFLAGE BEIM KANTONALEN TIEFBAUAMT UND BEI DER EINVVOHNERGEMEINDE MENZINGEN VOM: 21. Oktober 2006 BIS 20..November2006 BESCHEINIGT:

VOM: 20. Oktober 2006 / 27. Oktober 2006

DER KANTONSINGENIEUR Stv. : URS LEHMANN -

ZIFFER:

541415547

VOM REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG BESCHLOSSEN AM:

04. NOV.