Baulinienplan Mülimatt Oberwil GS 1639
Baulinien · Zug
Dokument
- Art
- Baulinien
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde (Gde.)
- Genehmigt durch
- BD
- Beschlossen
- 01.10.2014
- In Kraft seit
- 01.10.2014
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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Text
Beschluss BDB 01.10.2014.PDF
Kanton Zug
Baudirektion
Zug, 1. Oktober 2014
Gemeindewesen Baulinienplan Mülimatt Oberwil, Teilstück GS 1639 Stadt Zug
Die Baudirektion,
gestützt auf $ 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.3),
beschliesst:
1.
Ganzen Text zeigen
Der Baulinienplan Mülimatt Oberwil, Teilstück GS 1639, Plan-Nr. 8009 vom 7. August 2014, wird genehmigt.
2.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
3.
Mitteilung an: Stadtrat von Zug, Stadthaus am Kolinplatz, Postfach 1258, 6301 Zug (2 Ex., 6 Pläne) Amt für Raumplanung (1 Plan) -
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Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (1 Plan) Tiefbauamt, Sekretariat (1 Plan) Baudirektion Geozug Ingenieure AG, Daniel Ottiger, Obermühle 8, 6340 Baar fF
Baudirektion:
Heinz Tännler
Regierungsrat
Seite 2/2
A.1.
Im Rahmen der Ortsplanrevision 2009 wurde im Gebiet Mülimatt Oberwil eine Fläche von der Landwirtschaftszone in eine dreigeschossige Wohnzone eingezont und entlang des Mülibachs ein Streifen der Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung ausgeschieden. Es soll eine städtebaulich und architektonisch qualitätsvolle Wohnüberbauung ent.stehen, in welcher Bauten für Eigentum wie auch für Miete vorgesehen sind.
A.2.
Im Rahmen der Zonenfestiegung wurde festgestellt, dass eine Bebauung auf Grund der
geltenden Abstandsvorschriften anspruchsvoll ist, weshalb das Baudepartement den Projektteams als Grundlage einen Näherbau von bis auf 3 m zur Zonengrenze in Aussicht gestellt hat.
B. Um das Bauprojekt der Wohnüberbauung mit preisgünstigem Wohnungsbau ermöglichen zu können, soll eine neue Baulinie im Abstand von 3 m zur Zonengrenze zwischen der Wohn-
zone und der Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung festgelegt werden.
C.
Der Stadtrat von Zug hat den Baulinienplan am 26. August 2014 beschlossen (Beschluss
Nr. 652.14).
Die betroffene Grundeigentümerin (Verein Barmherzige Brüder Zug) gab schriftlich ihre Zustimmung zum Baulinienplan. D.
Gestützt auf $ 38 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (BGS 721.11; PBG) und die Zustimmung der Eigentümerin konnte auf eine öffentliche Auflage verzichtet werden. E.
F.
Der Baulinienplan ist rechtmässig, so dass er vorbehaltlos genehmigt werden kann.
259 Baulinienplan Mülimatt Oberwil, GS 1639, 01.10.2014.pdf
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KANTON ZUG
BAUDEPARTEMENT
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a
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759
Baulinienplan
Ganzen Text zeigen
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Legende:
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(In einfachen Fällen gemäss $ 38, Abs. 3 PBG)
1
Genehmigungsinhalt
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Mülimatt Oberwil
3260
Neue Baulinie zu genehmigen
1 1 1
GS 1639
1 1 1
1631
4
Informationsinhalt
Situation 1: 500
1
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RRB 10.01.1961
3754
Genehmiigte Baulinie
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3.00 m
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ERSETZT PLAN NR.:
PLANBEZEICHNUNG:
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1639
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PLAN NR.: 8009
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Zonengrenze
DATUM: 07. AUGUST 2014
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ÄNDERUNGEN:
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AUF EINE PUBLIKATION KANN VERZICHTET WERDEN, DA DIE BETROFFENEN GEMÄSS $ 38 ABS. 3 PBG DIREKT BENACHRICHTIGT WURDEN UND IHRE ZUSTIMMUNG ERTEILTEN.
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I
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DIE EIGENTÜMER DES GRUNDSTÜCKS NR. 16389:
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939%
VEREIN BARMHERZIGE BRÜDER ZUG WIDENSTRASSE 55, 6317 OBERWIL
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633
x
x 1
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VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM:
DERSTA TP
IDE
DOLFIMÜLLER
VON DER BAUDIREKTION DES KANJC GENEHMIGT AM: 4, gKT. 201
26. AUG. 201%
DER STADTS
H
16
N WÜRMLI
ZUG GESTÜTZT AUF 8 7 DER DELEGATIONSVERORDNUNG
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1635 1
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5
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934a