Niveaulinienplan Alpenstrasse GS 1787
Baulinien · Zug
Dokument
- Art
- Baulinien
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde (Gde.)
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 02.02.2021
- In Kraft seit
- 02.02.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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Beschluss RRB 02.02.2021_sw.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Beschluss RRB 02.02.2021_sw.pdf
Regierungsrat
Kanton Zug
Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 2. Februar 2021 sa Versandt am 01 FE0. 2021
Gemeindeaufsicht Niveaulinienplan Alpenstrasse, GS 1787 Stadt Zug
Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 3 Abs. 3 und 42 Abs. 1 und Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11), beschliesst: 1.
Der vom Stadtrat Zug am 11. Juni 2019 beschlossene Niveaulinienplan Alpenstrasse, GS 1787, Plan Nr. 801 9 vom 16. Oktober 2018, wird genehmigt.
2.
Für diesen Genehmigungsentscheid werden keine Kosten erhoben.
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3.
Dieser Beschluss erfolgt unter Vorbehalt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids vom 2. Februar 2021, der in der gleichen Sache ergeht und zusammen mit dem vorliegenden Beschluss eröffnet wird.
4.
Gegen diesen Beschluss kann binnen 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
5.
Mitteilung an (zusammen mit dem Beschwerdeentscheid vom 2. Februar 2021): Stadtrat Zug, Gubelstrasse 22, Postfach, 6301 Zug (Beilage: 4 Pläne Nr. 8019)
Geozug Ingenieure AG, Obermühle 8, 6340 Baar Baudirektion, [email protected] Amt für Raum und Verkehr (Beilage: 1 Plan Nr. 8019) Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (Beilage: 1 Plan Nr. 8019) - ■/ Tiefbauamt, Sekretariat (Beilage: 1 Plan Nr. 8019)
Seite 2/3
Regierungsrat des Kantons Zug
* Martin Pfister Landammann
Tobias Moser Landschreiber
Seite 3/3
A.
B. Als Eigentümerin des GS 1787 beabsichtigt die bzw. infolge Fusion neu die die Realisierung eines Neubaus. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde gerügt, dass der Fussboden des Erdgeschosses höher als 3 Meter über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains liege, weshalb das Erdgeschoss gemäss § 1 4 Abs. 1 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 16. November 1999 (alt V PBG; BGS 721.111) als zwei Geschosse zu gelten habe. Eine Absenkung des Erdgeschosses wäre für das Bauvorhaben aus verschiedenen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, so dass sich die Bauherrschaft entschieden hat, den Umstand mit der Festsetzung einer Niveaulinie zu lösen. Die Baulinien entlang des GS 551 (RRB aus den Jahren 1903 und 1979) bleiben erhalten. Die neue Niveaulinie wird in 40 Zentimeter Abstand zur Gebäudeaussenhülle und aufgrund der vorstehenden Ausführungen auf 422.78 Meter über Meer festgelegt. C. Der Niveaulinienplan wurde am 11. und 1 8. Januar 2019 im Amtsblatt publiziert und vom 11. Januar bis und mit 11. Februar 2019 öffentlich aufgelegt. Während dieser Auflagefrist sind zwei Einsprachen eingegangen. D. Der Stadtrat hat einerseits das Neubauprojekt bewilligt und andererseits mit Beschluss Nr. 311.19 an der Sitzung vom 11. Juni 2019 den Niveaulinienplan Alpenstrasse, GS 1787, festgesetzt und die dagegen erhobenen Einsprachen abgewiesen. Der Vorprüfungsbericht des Tiefbauamts enthielt weder Vorbehalte noch Hinweise. E. Gegen die Festsetzung des Niveaulinienplans haben folgende Personen mit separaten Eingaben Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug erhoben: mit Eingabe vom 3. Juli 201 9; mit Eingabe vom 3. Juli 2019. F. Über die obgenannten Beschwerden wird mit separatem Beschwerdeentscheid entschieden. In diesem Beschwerdeentscheid werden auch die Rügen zum Niveaulinienplan abgehandelt. Der Genehmigungsentscheid für den vorliegenden Niveaulinienplan sowie der Beschwerdeentscheid sind zu koordinieren (§ 42 Abs. 2 PBG) und werden den Verfahrensbeteiligten gleichzeitig zugestellt. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird in der regierungsrätlichen Genehmigung des Niveaulinienplans nicht näher auf die Beschwerden eingegangen, sondern es wird auf die Ausführungen im Beschwerdeentscheid verwiesen. Der vorliegende Beschluss erfolgt somit unter Vorbehalt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids in der gleichen Sache. G.
Der Niveaulinienplan ist rechtmässig, so dass er vorbehaltlos genehmigt werden kann.
H.
Dieser Beschluss hat keine Auswirkungen auf die Staatsrechnung.
273 Niveaulinienplan Alpenstrasse, GS 1787, 02.02.2021.pdf
Kanton Zug
Niveaulinienplan Alpenstrasse GS 1787
Situationsplan 1: 500
H
Niveaulinie 422.78 m.ü.M.
155g,
Q
12)
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Plan Nr. 8019
Datum: 16.10.2018
Beschluss Stadtrat Einleitung Vorprüfung:
30.10.2018
Vorprüfungsbericht Tiefbauamt des Kantons Zug
18.12.2018
Legende Genehmigungsinhalt Neue Niveaulinie auf 422.78 m.ü.M. zu genehmigen (entspricht max. EG-Kote) x
Publikation im Amstblatt: Öffentliche Auflage:
Nr. 2 vom 11.01.2019 und Nr. 3 vom 18.01.2019
Beschluss Stadtrat: Der Präsident: Dr. Karl Kobelt
Nr. 311.19 vom 11.06.2019
11.01.2019
-
11.02.2019
informationsinhalt
Der Stadtschreiber: Martin Würmli
Genehmigte Baulinie
Regierungsrat
Genehmigung:
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1
Plangrundlagen: Amtliche Vermessung, Stand 17.08.2017
des Kantons Zug
Format:
297/840mm
Datei:
O:MutoCAD\001_PLÄNE\500_Baulinienpläne\8019_Alpenstrasse\100_Plan\005_8019_BL_Alpenstrasse_genehmigungsexemplar.dwg
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Genehmigte Arkadenbaulinie Genehmigte Unterniveaubaulinie