Verfügung AFW, 23.06.2026; Oberägeri

Statische Waldgrenze · Zug

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AFW
Beschlossen
23.06.2026
In Kraft seit
23.06.2026

Karte

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20260623_VAFW_Ratenguetsch_OA_geschwaerzt_mitPlan.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung

Gegenstand Gemeinde Standort Grundstücke Nrn. AFW 57628

Waldfeststellung Ratengütsch Oberägeri Gebiet Ratengütsch, Koordinaten: 2 693 388 / 1 221 747 1038, 1058, 1078, 1080 und 1212

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711.31),

verfügt:

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1.

Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nrn. 1038, 1058, 1078, 1080 und 1212, Ge­ meinde Oberägeri, werden gemäss den Plänen «Waldfeststellung Ratengütsch, Plan Ost» und «Waldfeststellung Ratengütsch, Plan West» (beide Massstab 1:1'750, vom 4. Mai 2026) statisch festgesetzt. Die hinter den bezeichneten Waldgrenzen liegenden Flächen sind demnach Wald im Sinne des Gesetzes.

2.

Weitere Bestockungen innerhalb des im Plan bezeichneten Waldfeststellungsperimeters gelten nicht als Wald im Sinne des Gesetzes.

3.

Durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldflächen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

4.

Die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Oberägeri im Zonenplan nachzuführen.

5.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw

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6.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

7.

Mitteilung an (A-Post Plus, inkl. Beilagen):

Zug, 23. Juni 2026 - ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilagen: Plan «Waldfeststellung Ratengütsch, Plan Ost», Massstab 1:1'750, vom 4. Mai 2026 Plan «Waldfeststellung Ratengütsch, Plan West», Massstab 1:1'750, vom 4. Mai 2026

Versand:

2 3. Juni 2026

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas­ sen: Orthofotos/Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1978, 1983, 1989, 1994, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Orthofotos aus den Jahren 2002, 2007, 2011, 2022 und 2024 (Quelle: GIS Kanton Zug); Reliefkarte (swissALTI3D, Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Ratengütsch, Plan Ost», Massstab 1:1'750, vom 4. Mai 2026 Plan «Waldfeststellung Ratengütsch, Plan West», Massstab 1:1'750, vom 4. Mai 2026.

2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, führt der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das gesamte Kantonsgebiet, d.h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen ein. Das Amt für Wald und Wild (AFW) setzt diesen Auftrag für jeweils einzelne Gebiete fortlaufend um. Vor diesem Hin­ tergrund und aufgrund von Fragen zur Waldabgrenzung seitens der betroffenen Eigentü­ merschaft leitete das AFW im Gebiet Ratengütsch in der Gemeinde Oberägeri ein Wald­ feststellungsverfahren ein.

3.

Das AFW beurteilte die Bestockungen im genannten Gebiet hinsichtlich ihrer Waldqualität und nahm die Waldgrenzen im Gelände mittels GNSS-basierter Vermessung auf. Die Ver­ messungspunkte wurden anschliessend anhand von Luftbildern aus verschiedenen Jahren verifiziert (siehe Beurteilungsgrundlagen).

4.

Die zum Erlass vorgesehenen statischen Waldgrenzen wurden in den Plänen «Waldfest­ stellung Ratengütsch, Plan Ost» und «Waldfeststellung Ratengütsch, Plan West» vom 4. Mai 2026 festgehalten. Mit Schreiben vom 28. Mai 2026 wurden die genannten Pläne (mit dem Luftbild vom Jahr 2022 / der Reliefkarte hinterlegt) der betroffenen Eigentümer­ schaft zugestellt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 19. Juni 2026 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Gegen die Waldabgrenzung gemäss den genannten Plänen wurden keine Einwände erhoben.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs­ verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset­ zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke.

2.

Im vorliegenden Fall liegt kein Gesuch um einen Waldfeststellungsentscheid vor. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass das Amt für Wald und Wild

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nach § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz zur Schaffung von Rechtssicherheit von Amtes wegen Waldfeststellungen durchführt und die festgestellten Waldgrenzen statisch festsetzt. Dies in Übereinstimmung mit dem Eintrag im kantonalen Richtplan L 4.1.6, wonach der Kanton Zug, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 WaG, für das ganze Kantonsge­ biet die statische Waldgrenze einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020).

3.

Die beiliegenden Pläne bezeichnen die im Gebiet Ratengütsch festgelegten Waldgrenzen (rot gestrichelte Linien). Die von diesen Linien gegenüber dem Offenland abgegrenzten Flächen sind demnach Wald im Sinne des Gesetzes. Weitere Bestockungen innerhalb des im Plan bezeichneten Waldfeststellungsperimeters gelten nicht als Wald im Sinne des Gesetzes. Die beiliegenden Pläne sind integrierende Bestandteile dieser Verfügung.

4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest­ stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

5.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest­ gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald­ gesetz führen die Gemeinden die festgestellten Waldgrenzen nach rechtskräftigem Ab­ schluss des Waldfeststellungsverfahrens in ihren Nutzungsplänen nach.

6.

Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst das AFW die Eintragung der Waldgrenzen in den Plan für das Grundbuch.

7.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.