Verfügung DI 18.10.2006; Oberägeri

Statische Waldgrenze · Zug

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
DI
Beschlossen
18.10.2006
In Kraft seit
18.10.2006

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Text

DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG

KANTONSFORSTAMT

Forstpolizei/Waldfeststellung Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Oberägeri im Sinne von Art. 13 des Bun­ desgesetzes über den Wald I Waldfeststellungsverfügung

Die Direktion des lnnern aufgrund des folgenden Sachverhaltes:

A. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision Oberägeri leitete die Direktion des lnnern ein Waldfest­ stellungsverfahren für das Gebiet der Gemeinde Oberägeri ein. Zweck dieses Verfahrens ist die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). Hierfür wurden im Übergangsbereich zwi­ schen Wald und Bauzonen die Waldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sich Abweichun­ gen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermessen. Gestützt darauf wurden die festgestellten Grenzen provisorisch in die Grundbuchpläne eingetragen. Diese Pläne lagen vom

20. Januar 2006 bis 20. Februar 2006 beim Kantonsforstamt und bei der Gemeindeverwaltung Oberägeri öffentlich zur Einsicht auf. ln den Amtsblättern vom 20. und 27. Januar 2006 wurde die öffentliche Auflage bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 20. Februar 2006 bei der Direktion des lnnern des Kantons Zug zu erheben seien. Gleichzeitig wurden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer direkt benachrichtigt.

Fristgerecht bis zum 20. Februar 2006 wurden zwei Einsprachen gegen die Waldfeststellung B. eingereicht. Aufgrund von Besprechungen vor Ort wurden beide Einsprachen zurückgezogen.

und in Erwägung:

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1. Nach Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechtskräftige Waldfeststel­ lung gernäss Art. 10 WaG sind sodann die Waldgrenzen in die Bauzonenpläne einzutragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 WaG und § 5 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald, EG Waldgesetz; BGS 931.1 ). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG).

2

verfügt:

1.

Die Waldgrenzen in der Gemeinde Oberägeri werden in denjenigen Bereichen, wo Bau­ zonen an den Wald grenzen, gernäss den beiliegenden Plänen Nr. 1 - 3, Nr. 5 - 24 und Nr. 26 - 29 festgesetzt.

2.

Die festgestellten Waldgrenzen sind in den Grundbuchplänen nachzuführen.

3.

Die Einwohnergemeinde trägt die festgestellten Waldgrenzen in die Bauzonenpläne ein.

4.

Geg en diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsg erichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antra g und eine Begründung enthalten. Die an­ gefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufü gen.

5.

Mitteilung an: Einwohnergemeinde Oberä geri, Gemeinderat Einwohnergemeinde Oberägeri, Bauverwaltung (inkl. Plansatz) Baudirektion Kantonsforstamt (inkl. Plansatz)

Zug, 18. Oktober 2006- Wü

DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG Die Direktionsvorsteherin:

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Brigitte Profos,

egierungsrätin

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