Verfügung Nr. 5 DI, 13.12.2000; Zug
Statische Waldgrenze · Zug
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Genehmigt durch
- DI
- Beschlossen
- 13.12.2000
- In Kraft seit
- 13.12.2000
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zug mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
2000-12-13_VDI_ZU_5.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
DIREKTION DES lNNERN DES KANTONS ZUG
VERWALTUNGSGEBÄUDE AM POSTPLATZ POSTFACH 146, 6301 ZUG INTERNET: www.zug.ch TELEFON 041 I 728 24 30 f FAX 041 I 728 37 17
ForstpolizeiNValdfeststellung GS Nrn. 2297, 2486 und 2871, Brüschrain, Zug, im Eigentum von I Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald
Die Direktion des lnnern
aufgrund des folgenden Sachverhaltes:
A.
Im Anschluss an die Stadtplanung 1994 leitete die damalige Forstdirektion ein
Waldfeststellungsverfahren für das Gebiet der Einwohnergemeinde Zug ein. Zweck dieses Verfahrens war die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald. Hierfür wurden im Übergangsbereich zwischen Wald und Bauzonen die Waldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sich Abweichungen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermessen. Gestützt darauf wurden die festgestellten Grenzen provisorisch in die Grundbuchpläne eingetragen. Diese Pläne lagen daran anschliessend vom 9. Juni bis zum 14. Juli 1995 beim Stadtbauamt öffentlich zur Einsicht auf. ln den Amtsblättern vom 9., vom 16. und vom 23. Juni 1995 wurde die öffentliche Auflage bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 15. Juli 1995 bei der Forstdirektion des Kantons Zug zu erheben seien. Gleichzeitig wurden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer direkt benachrichtigt.
Ganzen Text zeigen
B.
Unter der Ordnungsnummer 10 beurteilte das Kantonsforstamt die Bestockung
angrenzend an das Gebiet "Brüschrain" als Wald [vgl. GB-Pian Nr. 131
-
Koordinaten
(Waldrandschwerpunkt): 682 330 I 223 410]. Beschrieben wurde die Bestockung als artenreiche Laub- und Nadelholzbestände mit teilweise artenreicher Strauchschicht Es handle sich dabei um die Randbestockung eines grossen Waldkomplexes. Das Gehölz
---
--
- - ---- --- ----- -
---� ----------
---------··-------- ---
----
- 2-
erfülle seiner Lage am Stadtrand und seiner Ausformung wegen vor allem landschaftsgestalterische und ökologische Funktionen.
C.
Mit Eingabe vom 14. Juli 1995 erhob
Einwendungen gegen die Waldfeststellung Nr. 10, soweit diese die Grundstücke GS Nrn. 2297, 2486 und 2871, Brüschrain, betrifft. ln Bezug auf die Grundstücke GS Nrn. 2297 und 2871 wird darin eine Bestätigung dafür verlangt, dass die Verfügung und Planauflage vom 20. September 1993 nach wie vor Gültigkeit hätten und nicht durch die neue Planauflage vom Juni 1995 tangiert, geändert oder ersetzt würden.
Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Beim Grundstück GBP Nr. 2486 handle es sich um ein grundsätzlich sehr schmales Grundstück in Ausrichtung Ost-West, das beinahe hinunter bis an die Zugerbergstrasse reiche. Gernäss bisheriger Aufteilung zwischen Bauzone und Wald sei dieses Grundstück in seiner geringsten Breite rund 40 Meter breit. Gernäss neuer Planauflage wäre die kleinste Breite noch 32,5 Meter breit. Berücksichtige man die neue Bauordnung, § 28 Abs. 2 lit. a, müsste vom südöstlich gelegenen Waldrand ein Abstand von 15 Metern und gernäss § 48 auf der nordwestlichen Grenze ein Abstand von acht Metern eingehalten werden. Durch diese Verengung und Einschränkung durch die einzuhaltenden Wald- bzw. Grenzabstände wäre in der Mitte des Grundstückes einzig noch eine Breite von rund neun Metern überbaubar. Nachdem die engste Stelle, die durch die neu geplanten Waldgebiete überdies gerade in diesem Bereich am erheblichsten verengt würde, in der Mitte des Grundstückes liege, wäre eine Überbauung, bzw. Erschliessung des fraglichen Baugrundstückes von neu 5'000 m2 praktisch nicht möglich, und eine Änderung des Waldgebietes im Sinne der vorgesehenen Planauflage käme faktisch einer Auszonung der Parzelle gleich. Gernäss § 28 Abs. 1 Bauordnung sei der Bauabstand gegenüber Waldrändern unter anderem entlang des Löffelbaches durch Baulinien festzulegen. Zumindest müsste gefordert werden, dass bei einer Ausdehnung des Waldgebietes die Baulinie so festgesetzt werde, dass der Mindestabstand für eine Überbauung von 15 Metern zum Wald nicht eingehalten werden müsse, so dass das Grundstück unter sinnvoller Ausnützung der Bestimmungen für die Wohnzone W1 überbaut werden könne.- Gernäss Art. 1 des Waldgesetzes solle der Wald in seiner Fläche und räumlichen Verteilung erhalten bleiben. Mit der neuen Planauflage werde der Wald nicht erhalten, sondern die Waldfläche erweitert, was über den Zweck des Waldgesetzes hinausgehe. Weiter habe gernäss gleichem Artikel lit. c der Wald seine Funktion, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion zu erfüllen und solle
- 3-
gernäss Art. 14 der Allgemeinheit als Naherholungsgebiet zugänglich sein. Das Gebiet westlich des Löffelbaches sei unwegsam und durch keinen Weg erschlossen. Durch eine Verbreiterung des Waldgürtels, wie dies auf GBP Nr. 2486 vorgesehen sei, könnten die obgenannten Zwecke nicht erfüllt oder deren Erreichung verbessert werden. Es gebe entlang des Löffelbaches auf der nordwestlichen Seite weder einen Weg, noch sei das Gelände geeignet, als Naherholungsgebiet zu dienen. Auch von dieser Seite bestehe also kein Grund, dieses Waldgebiet auszudehnen. Insbesondere würde die Landschaft in ihrer gestalterischen und auch ökologischen Funktion durch eine Nicht-Weiter-Ausdehnung in keiner Art und Weise betroffen. Schliesslich sei auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der verschiedenen Anstösser des Brüschrains bzw. des Brüschrainwaldes zu beachten. Es frage sich, ob bei der Waldabgrenzung auf der Nachbarparzelle Nr. 1701 nur deshalb die Waldfläche nicht ausgedehnt worden sei, weil auf diesem Gundstück noch Rodungen vor Einführung des Bundesgesetzes über den Wald vorgenommen worden seien. Werde auf diesem Grundstück ein Realersatz gernäss Art. 7 und die anschliessende Ausdehnung bzw. Beibehaltung der Waldfläche nicht vorgenommen, käme dies einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der verschiedenen Anstösser gleich.
D.
Am 17. Juli 1995 fand ein Augenschein statt. Es nahmen daran teil und der damalige
Kantonsförster Werner Giss, Forstingenieur Martin Winkler sowie Karl Müller, Förster, behördlicherseits. Nachdem die Eigentümerschaft darlegte, dass das Grundstück GBP Nr. 2486 wegen der Verengung, entstanden durch allmähliches Herauswachsen des
Waldrandes, praktisch nicht mehr bebaubar sei - es bestünden lediglich Absichten zum Bau eines Einfamilienhauses; keinenfalls eines Mehrfamilienhauses, für welches die maximale Ausnützung des Grundstückes angestrebt würde -, verschob der damalige Kantonsförster im Bereich der durch den Waldverlauf verengten Bebauungsfläche einen vom Kantonsforstamt provisorisch gesetzten Holzpfosten. Dieser, den Waldverlauf mitdefinierende Pfosten wurde um ca. fünf Meter waldwärts verschoben, mit der Begründung, dass diese Massnahme aus forstrechtlicher Sicht vertretbar sei und der Bebauung des Grundstückes entgegen komme.
und in Erwägung:
-4-
1.
a)
Nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991
(Wa!dgesetz, WaG; SR 921.0) ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechtskräftige Waldfeststellung gernäss Art. 10 WaG sind sodann die Waldgrenzen in die Bauzonenpläne einzutragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 WaG). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG).
b)
Gernäss § 29 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den
Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) nimmt die Direktion des lnnern Waldfeststellungen vor, sofern es sich nicht um blosse Waldabgrenzungen handelt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 WaG in der Stadt Zug. Angesichts der damit verbundenen grossen Tragweite handelt es sich bei den entsprechenden Verwaltungsentscheiden nicht um blosse Waldabgrenzungen im Sinne von § 29 Bst. a Satzteil 2 EG Waldgesetz, sondern vielmehr um ordentliche Waldfeststellungen. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist somit die Direktion des lnnern.
2.
a)
Gernäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen
bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann (Satz 1 ) . Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Satz 2). Als Wald gelten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG auch unbestockte oder ertragslose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen. Nicht als Wald gelten dagegen isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG).
b)
Nach Art. 2 Abs. 4 WaG können die Kantone innerhalb des vom Bundesrat
festgesetzten Rahmens bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Satz 1 ) . Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Satz 2). Der Bundesrat hat den vorstehend erwähnten Rahmen in Art. 1 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) festgelegt.
i 'I ;
- 5-
Gernäss Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmen die Kantone die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche: Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes 200bis800 m2 (Bst. a), Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes 10bis 12 m (Bst. b) und Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen 10bis 20 Jahre (Bst. c). Der Kanton Zug hat diesen Rechtsetzungsauftrag mittels Erlass von § 1 EG Waldgesetz erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 EG Waldgesetz gilt eine mit Waldbäumen oder Waidsträuchern bestockte Fläche in der Regel als Wald, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt: Fläche von800m2 (Bst. a), Breite von 12 m (Bst. b) und Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen von 2 0Jahren (Bst. c). Ausnahmsweise gelten kleinere, schmälere oder jüngere Bestockungen dann als Wald, wenn aufgrund von Baum- und Strauchartenzusammensetzung, Ausbildung von Boden und Bodenvegetation sowie geographischer Lage anzunehmen ist, dass sie in bedeutendem Mass Waidfunktionen wahrnehmen können (Abs. 2). Fläche und Breite einer Bestockung werden unter Einschluss eines Waldsaumes von zwei bis vier Metern bestimmt (Abs. 4 Satz 1 ). Bei der Abgrenzung sind der Wurzelraum, die Kronenausladung und die Geländesituation zu berücksichtigen (Abs. 4 Satz 2).
3.
a)
Dass der Bestockung, die den Brüschrain umgibt, grundsätzlich Waldqualität im
vorstehend aufgezeigten Sinne zukommt, wird im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. vertritt jedoch die Auffassung, die vom Kantonsforstamt vorgenommene Verschiebung der Waldgrenze auf GS Nr. 2 486 in Richtung Nordwesten sei nicht gerechtfertigt. Beim fraglichen Bestockungsteil handelt es sich um einen Grenzfall. Angesichts dieses Umstandes billigte der seinerzeitige Kantonsförster der Eigentümerschaft eine Rückversetzung der im Rahmen der Planauflage 1995 ausgewiesenen Waldgrenze um rund fünf Meter in Richtung Südosten zu. Gestützt auf den Grundsatz des Vertrauenschutzes im Verwaltungsverfahren ist dieses Entgegenkommen als verbindliche Zusicherung zu beurteilen, auf welche sich die Eigentümerschaft von Grundstück GS Nr. 2 486 mit Erfolg berufen kann. Insofern sind die erhobenen Einwendungen teilweise gutzuheissen.
b)
verlangt im Übrigen sinngemäss, die Waldgrenze sei gestützt
auf eine lnteressenabwägung zwischen dem Interesse an einer möglichst ungehinderten Nutzung der benachbarten Grundstücke und dem entgegenstehenden Walderhaltungsinteresse vorzunehmen. Damit verkennt sie indessen die Rechtsnatur der Waldfeststellung. Beim Waldfeststellungsverfahren im Sinne von Art. 10WaG geht es
I
- 6-
einzig und alleine um die Frage, ob eine bestockte Fläche Wald im Rechtssinne sei oder nicht; mithin handelt es sich dabei um eine reine Sachverhaltsfeststellung, für die ausschliesslich waldbiologische Kriterien ausschlaggebend sind. Interessen welcher Art auch immer dürfen bei diesem Entscheid nicht in Erwägung gezogen werden. ln Betracht fallen solche Interessen erst dann, wenn sich - nach erfolgter positiver Waldfeststellung allenfalls die Frage einer Rodungsbewilligung oder einer Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes stellt. (Vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 210, Wald, Vor lauter Bäumen den Wald noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, Bern 1993, S. 45 sowie Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 83 f.).
verfügt:
1.
a) gutgeheissen.
erhobenen Einwendungen werden teilweise
b) Auf dem Grundstück GS Nr. 2486 wird die Grenze des "Brüschrain-Waldes" gernäss Plan in der Beilage neu festgesetzt.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwal tungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichts beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.
4.
Mitteilung an: (eingeschrieben) Bauabteilung der Stadt Zug, St.-Oswalds-Gasse 20, 6300 Zug Kantonsforstamt V
Zug, 13. Dezember 2000- WIM/BMO
DIREKTION DES INNERN D S KANT6ttJ S ZUG D DirekHqn�,vorsteher: L
V Yv
P er Bossaret, Regierungsrat
V \ ' \ \
\
\\
\
'
'
'
\
'
\
'
\ \ \
\ \
'
\
--
---
--
--------- ----- -- ------ -
-
-
---------- ---
- ----------
-
----
-- --- -t06 ---- 5
-,,"
' ' \
\\
I
'....
-
'
}
\,' -o-
\ \
' \ I I
\ ' ' \
--
Beilage
\ \ \\ \\
\ ,,'�,
-------------------- ----------------
' '
'
\j
....
--- , -
' ,
"';
'
,
\\ ,,
\
....... ....
........ , .......
'
... ...
...-""'
........
'
"".
,
>
'
"'
..,""
"."
...... _______ --""
•
An Bauzonen angrenzende Wälder in der Stadt Zug
p
Legende
n
a
Massstab 1 :500
-
.- . -
·�;.:.;r:;-;;.;?
Bauzonengrenze
Heutiger Waldeintrag
Neue
Waldgrenze
gernäss
Waldfest
stellung 1995
71
0 50
mmrmrrrf!1TlJTTfli
An Bauzonen angrenzender Wald ge mäss Waldfeststellung 1995
0
Waldgrenze gernäss Verfügung vom 13. Dezember 2000
llllli!!ll!!iII!/1
PLAN 77
. · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·
An Bauzonen angrenzender Wald gernäss Verfügung vom 13. Dezember 2000
An Nichtbauzonen angrenzender Wald gernäss
Waldfeststellung
1995,
mit
Abstand zur Bauzone kleiner als 15 m
Frühling 1995/ Herbst 2000
KANTONSFORSTAMT ZUG
Rechtsgrundlagen
BGS 153.714 · Kanton
BGS 721.11 · PBG · Kanton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Kanton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund