Risch Bebauungsplan Nr. 7 - Bahnhof Nord
Sondernutzungsplan · Zug · Aufgehoben am 27.05.2026
Dokument
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Bebauungsplan
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde (Gde.)
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 04.03.2003
- In Kraft seit
- 04.03.2003
- Aufgehoben
- 27.05.2026
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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Kanton Zug Gemeinde Risch
Bebauungsplan Bahnhof Nord
Plan Geschosse Plan Untergeschoss Ergänzende Bestimmungen
1: 500
Abteilung Planung / Bau Rotkreuz, den
Vom Gemeinderat beschlossen am 3. Juni 2002
Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: sig. Anton Wismer sig. Peter Trachsel
Vorprüfung durch die kantonale Baudirektion:
Zug, den 25.Juli 2002 Der Baudirektor: ua. Ha Beat Unger Publiziert im Amtsblatt Nr. 31-32 Oeffentliche Auflage auf der Abteilung Planung / Bau vom 2. August 2002 vom Freitag, 2. August 2002
Ziffer: 261735 bis Montag 2. September 2002 j
Von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen am _£. Vezeiubır 2002
Die meindepräsidentin: Der Opneffiescheier
Publiziert im Amtsblatt Nr. {© / TA Oeffentliche Auflage auf der Abteilung Planung / Bau
vom A2. Der. 002 + 20. De®.2oc2 vom Frestas 18. Dezember 2502
Ziffer 12 14 + 7380 bis Fois ı 8.Tauuar 2002
REGIERUNGSRAI
04. MR 2003 DES KANTUNS LU0
Vom Regierungsrat des Kantons Zug genehmigt am:
Planlegende
Genehmigungsinhalt Perimeter Bebaungsplan
Gue i SEC ie —— Zwangsbaulinie zu genehmigen
= = — - ———— Baulinie zu genehmigen
_-—- —-—-———— Arkadenbaulinie zu genehmigen
seen Oberirdische Baubegrenzungslinie Unterniveaubaulinie zu genehmigen Arkade
oo Durchgang
4 Vollgeschosse + Attikageschoss (OK max. 446.50)
4 Vollgeschosse (OK max. 443.00)
1 Vollgeschoss (OK max. 434.00)
Max. Ausdehnung Untergeschoss
Trottoir / öffentlicher Weg
Grünräume / Privatgärten
Raumfreihaltung für öffentlichen Verkehr (Bus / Feinverteiler auf Eigentrassee)
va Ein- / Ausfahrt Einstellhalle
SPL Spielplätze
P Verbindliche Besucherparkplätze (21P) Vv Veloabstellplätze, Lage schematisch
L Hochstämmer, Lage schamatisch
Informationsinhalt
cioe’ — —— Grundlage für Grenzbereinigung
Erich Weber & Partner AG Architekten ETH FH SIA Kirchbühl 4 6330 Cham Tel.: 041 / 784 00 50 1:500 / 84x60 / CS / 13.05.2002 rev. 31.07.2002 / 06.09.2002
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Plan Untergeschoss
Ergänzende Bestimmungen
Der Gemeinderat Risch erlässt, gestützt auf $ 32 des Planungs- und Baugesetzes, den Bebauungsplan "Bahnhof Nord" mit dazugehörenden ergänzenden Bestimmungen.
I Einleitende Bestimmungen
Ziel, Zweck
‚Abgrenzung
Bestandteile
Übergeordnetes Recht
IL Plan Geschosse
Verbindliche Baufluchten, Baubegrenzungslinien
Ausnùtzung
Arkaden, Durchgänge
Nutzung der
Geschosse
Wohnanteil
Umgebung
Art. 1
Der Bebauungsplan "Bahnhof Nord" ersetzt den Bebauungsplan "Wohndorfkern Rotkreuz-Nord 3. Etappe ohne Bahnhofmatte" und den Bebauungsplan "Wyden".
Er berücksichtigt die zukünftige Entwicklung dieses Gebietes nördlich des Bahnhofs SBB als wichtigen Knotenpunkt des öffentlichen Verkehrs (Bus, Zug, Feinverteiler auf Eigentrassee).
Die Realisierung soll etappenweise und in Berücksichtigung der jeweiligen Bauabsichten der Grundeigentümer erfolgen können.
Der Lärm der Autos und der Eisenbahn soll von den bestehenden und zukünftigen Wohnbauten durch eine geschlossene Randbebauung parallel zu den Bahngeleisen und entlang der Mattenstrasse ferngehalten werden. Der interne Autoverkehr in den Wohnstrassen soll auf das notwendige Minimum reduziert werden.
Art. 2
Der Bebauungsplan "Bahnhof Nord" umfasst die Grundstücke GS 16, GS 17, GS 18 und GS 1780 sowie einenTeil GS 29.
Art. 3
Der Bebauungsplan umfasst folgende Bestandteile:
Plan Geschosse Vollgeschosse mit Umgebung und Attikageschoss (mit verbindlichen Baufluchten, Baubegrenzungslinien, oberirdischer Parkierung und Umgebungsfestlegungen)
Plan Untergeschoss Untergeschosse (mit Schema Parkierung und Zufahrten zur Parkierung)
Ergänzende Bestimmungen
Art. 4
Soweit dieser Bebauungsplan keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der jeweiligen Bauordnung. Der Gemeinderat kann kleine Abweichungen bewilligen. Bei Änderungen des Zonenplans und/oder der Bauordnung ist der Bebauungsplan zu überprüfen.
Art. 5
Hochbauten können nur innerhalb der Baubereiche mit verbindlichen Baufluchten und Baubegrenzungslinien erstellt werden. Die Bauten sind auf die verbindlichen Baufluchten (Zwangsbaulinien) zu stellen. Die maximalen Baubegrenzungslinien dürfen nicht überschritten werden.
Kleine Abweichungen kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren genehmigen.
Art. 6
Das maximale Ausnützungsmass (aGF gem. $ 12 V PBG) wird durch die dargestellten Bauvolumen bestimmt.
Art. 7
Die Arkaden und Durchgänge gemäss Plan sind im Erdgeschoss in mindestens der im Plan angegebenen Breite freizuhalten und als öffentliche Fussgängerverbindung zu gestalten. Die Mindesthöhe beträgt 3.0 m. Die Arkaden können genutzt werden, müssen aber für Fussgänger jederzeit begehbar sein.
Art. 8 Als Nutzung der oberirdischen Geschosse sind Gewerbe, Verkauf,
Dienstleistungsbetriebe, Wohnungen zulässig.
Art. 9 Wohnanteil Haus A: 100 % Attikageschoss und 50 % der aGF des 3. Obergeschosses
Wohnanteil Haus B und C: 100 % 1.- 3. Obergeschoss und Attikageschoss
Art. 10
Auf den Fusswegen gilt ein öffentliches Fusswegrecht. Die im Plan bezeichneten Bäume sind verbindlich. Der Standort des im Bebauungsplan fixierten Spielplatzes ist verbindlich.
Ill Plan Untergeschoss
Erschliessung, Parkierung
Nutzung der Untergeschosse
Art, 11
Die in den Plänen eingezeichneten Ein- und Ausfahrten zur Parkgarage sind verbindlich. Die Lage der Parkierung ist schematisch im Plan dargestellt.
Die Gewerbeparkplätze in den Untergeschossen sind jeweils abends und an den Wochenenden gegen Gebühr Dritten zur Verfügung zu stellen.
Art. 12
In den Untergeschossen zählen dem Gewerbe dienende Räume zur aGF, nicht aber Archive und Lagerflächen.
IV Allgemeine Bestimmungen
Grenzbereinigung
Bestehende Gebäude
‚Ausnahmen für die Baubereiche
Inkrafttreten
Art. 13
Wo bestehende Grundstückgrenzen eine zweckmässige Bebauung im Rahmen dieses Bebauungsplanes verunmöglichen, ist vor der Realisierung eine Grenzbereinigung gemäss $ 48 - $ 52 PBG durchzuführen. Die im Plan vorgegebene Grenzbereinigung dient dabei als Grundlage.
Wo bei der Verwirklichung von Gebäuden und Anlagen Grundstücke der Gemeinde tangiert werden, sind mit dem Gemeinderat Baurechte bzw. Landabtausche oder Veräusserungen zu vereinbaren.
3 weitere Artikel
Art. 14
Bei den bestehenden Gebäuden innerhalb und ausserhalb der Baubereiche, die den Bebauungsplanvorschriften widersprechen, ist der Unterhalt sowie Umbau gewährleistet. Auf- und Anbauten sind nur unter Berücksichtigung der zulässigen Geschosszahl und in geringfügigem Ausmass möglich, wenn sie nicht mehr als 10 % der bestehenden aGF bzw. des bestehenden Volumens betragen. Ersatzbauten sind nicht gestattet.
Art. 15
Der Gemeinderat kann aus gestalterischen Gründen leichte Baubereichsüberschreitungen bewilligen, wenn:
- dadurch keine Mehrausnützung erreicht wird. - Abstände zu Nachbargrundstücken ohne Einwilligung der Eigentümer nicht verringert werden. - sich gesamthaft eine im Sinne des Bebauungsplans architektonisch gute Lösung ergibt.
Im weiteren sind Ausnahmen möglich für:
- Erker, Dachvorsprünge, Vorbauten und dergleichen, nach den Bestimmungen der gemeindlichen Bauordnung.
= Untergeschosse, soweit diese nicht Baubegrenzungslinien entlang öffentlicher Strassen betreffen.
- für die Umnutzung von Wohnungen in Büros im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung, wenn der Gesuchsteller den Nachweis erbringen kann, dass die Lärmschutzverordnung nicht eingehalten werden kann.
Art. 16
Der Bebauungsplan "Bahnhof Nord" tritt nach der Beschlussfassung der Gemeindeversammlung mit der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft.