Risch Bebauungsplan Nr. 7 - Bahnhof Nord

Sondernutzungsplan · Zug · Aufgehoben am 27.05.2026

Dokument

Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Bebauungsplan
Kanton
Zug
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
04.03.2003
In Kraft seit
04.03.2003
Aufgehoben
27.05.2026

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Kanton Zug Gemeinde Risch

Bebauungsplan Bahnhof Nord

Plan Geschosse Plan Untergeschoss Ergänzende Bestimmungen

1: 500

Abteilung Planung / Bau Rotkreuz, den

Vom Gemeinderat beschlossen am 3. Juni 2002

Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: sig. Anton Wismer sig. Peter Trachsel

Vorprüfung durch die kantonale Baudirektion:

Zug, den 25.Juli 2002 Der Baudirektor: ua. Ha Beat Unger Publiziert im Amtsblatt Nr. 31-32 Oeffentliche Auflage auf der Abteilung Planung / Bau vom 2. August 2002 vom Freitag, 2. August 2002

Ziffer: 261735 bis Montag 2. September 2002 j

Von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen am _£. Vezeiubır 2002

Die meindepräsidentin: Der Opneffiescheier

Publiziert im Amtsblatt Nr. {© / TA Oeffentliche Auflage auf der Abteilung Planung / Bau

vom A2. Der. 002 + 20. De®.2oc2 vom Frestas 18. Dezember 2502

Ziffer 12 14 + 7380 bis Fois ı 8.Tauuar 2002

REGIERUNGSRAI

04. MR 2003 DES KANTUNS LU0

Vom Regierungsrat des Kantons Zug genehmigt am:

Planlegende

Genehmigungsinhalt Perimeter Bebaungsplan

Gue i SEC ie —— Zwangsbaulinie zu genehmigen

= = — - ———— Baulinie zu genehmigen

_-—- —-—-———— Arkadenbaulinie zu genehmigen

seen Oberirdische Baubegrenzungslinie Unterniveaubaulinie zu genehmigen Arkade

oo Durchgang

4 Vollgeschosse + Attikageschoss (OK max. 446.50)

4 Vollgeschosse (OK max. 443.00)

1 Vollgeschoss (OK max. 434.00)

Max. Ausdehnung Untergeschoss

Trottoir / öffentlicher Weg

Grünräume / Privatgärten

Raumfreihaltung für öffentlichen Verkehr (Bus / Feinverteiler auf Eigentrassee)

va Ein- / Ausfahrt Einstellhalle

SPL Spielplätze

P Verbindliche Besucherparkplätze (21P) Vv Veloabstellplätze, Lage schematisch

L Hochstämmer, Lage schamatisch

Informationsinhalt

cioe’ — —— Grundlage für Grenzbereinigung

Erich Weber & Partner AG Architekten ETH FH SIA Kirchbühl 4 6330 Cham Tel.: 041 / 784 00 50 1:500 / 84x60 / CS / 13.05.2002 rev. 31.07.2002 / 06.09.2002

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Plan Untergeschoss

Ergänzende Bestimmungen

Der Gemeinderat Risch erlässt, gestützt auf $ 32 des Planungs- und Baugesetzes, den Bebauungsplan "Bahnhof Nord" mit dazugehörenden ergänzenden Bestimmungen.

I Einleitende Bestimmungen

Ziel, Zweck

‚Abgrenzung

Bestandteile

Übergeordnetes Recht

IL Plan Geschosse

Verbindliche Baufluchten, Baubegrenzungslinien

Ausnùtzung

Arkaden, Durchgänge

Nutzung der

Geschosse

Wohnanteil

Umgebung

Art. 1

Der Bebauungsplan "Bahnhof Nord" ersetzt den Bebauungsplan "Wohndorfkern Rotkreuz-Nord 3. Etappe ohne Bahnhofmatte" und den Bebauungsplan "Wyden".

Er berücksichtigt die zukünftige Entwicklung dieses Gebietes nördlich des Bahnhofs SBB als wichtigen Knotenpunkt des öffentlichen Verkehrs (Bus, Zug, Feinverteiler auf Eigentrassee).

Die Realisierung soll etappenweise und in Berücksichtigung der jeweiligen Bauabsichten der Grundeigentümer erfolgen können.

Der Lärm der Autos und der Eisenbahn soll von den bestehenden und zukünftigen Wohnbauten durch eine geschlossene Randbebauung parallel zu den Bahngeleisen und entlang der Mattenstrasse ferngehalten werden. Der interne Autoverkehr in den Wohnstrassen soll auf das notwendige Minimum reduziert werden.

Art. 2

Der Bebauungsplan "Bahnhof Nord" umfasst die Grundstücke GS 16, GS 17, GS 18 und GS 1780 sowie einenTeil GS 29.

Art. 3

Der Bebauungsplan umfasst folgende Bestandteile:

Plan Geschosse Vollgeschosse mit Umgebung und Attikageschoss (mit verbindlichen Baufluchten, Baubegrenzungslinien, oberirdischer Parkierung und Umgebungsfestlegungen)

Plan Untergeschoss Untergeschosse (mit Schema Parkierung und Zufahrten zur Parkierung)

Ergänzende Bestimmungen

Art. 4

Soweit dieser Bebauungsplan keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der jeweiligen Bauordnung. Der Gemeinderat kann kleine Abweichungen bewilligen. Bei Änderungen des Zonenplans und/oder der Bauordnung ist der Bebauungsplan zu überprüfen.

Art. 5

Hochbauten können nur innerhalb der Baubereiche mit verbindlichen Baufluchten und Baubegrenzungslinien erstellt werden. Die Bauten sind auf die verbindlichen Baufluchten (Zwangsbaulinien) zu stellen. Die maximalen Baubegrenzungslinien dürfen nicht überschritten werden.

Kleine Abweichungen kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren genehmigen.

Art. 6

Das maximale Ausnützungsmass (aGF gem. $ 12 V PBG) wird durch die dargestellten Bauvolumen bestimmt.

Art. 7

Die Arkaden und Durchgänge gemäss Plan sind im Erdgeschoss in mindestens der im Plan angegebenen Breite freizuhalten und als öffentliche Fussgängerverbindung zu gestalten. Die Mindesthöhe beträgt 3.0 m. Die Arkaden können genutzt werden, müssen aber für Fussgänger jederzeit begehbar sein.

Art. 8 Als Nutzung der oberirdischen Geschosse sind Gewerbe, Verkauf,

Dienstleistungsbetriebe, Wohnungen zulässig.

Art. 9 Wohnanteil Haus A: 100 % Attikageschoss und 50 % der aGF des 3. Obergeschosses

Wohnanteil Haus B und C: 100 % 1.- 3. Obergeschoss und Attikageschoss

Art. 10

Auf den Fusswegen gilt ein öffentliches Fusswegrecht. Die im Plan bezeichneten Bäume sind verbindlich. Der Standort des im Bebauungsplan fixierten Spielplatzes ist verbindlich.

Ill Plan Untergeschoss

Erschliessung, Parkierung

Nutzung der Untergeschosse

Art, 11

Die in den Plänen eingezeichneten Ein- und Ausfahrten zur Parkgarage sind verbindlich. Die Lage der Parkierung ist schematisch im Plan dargestellt.

Die Gewerbeparkplätze in den Untergeschossen sind jeweils abends und an den Wochenenden gegen Gebühr Dritten zur Verfügung zu stellen.

Art. 12

In den Untergeschossen zählen dem Gewerbe dienende Räume zur aGF, nicht aber Archive und Lagerflächen.

IV Allgemeine Bestimmungen

Grenzbereinigung

Bestehende Gebäude

‚Ausnahmen für die Baubereiche

Inkrafttreten

Art. 13

Wo bestehende Grundstückgrenzen eine zweckmässige Bebauung im Rahmen dieses Bebauungsplanes verunmöglichen, ist vor der Realisierung eine Grenzbereinigung gemäss $ 48 - $ 52 PBG durchzuführen. Die im Plan vorgegebene Grenzbereinigung dient dabei als Grundlage.

Wo bei der Verwirklichung von Gebäuden und Anlagen Grundstücke der Gemeinde tangiert werden, sind mit dem Gemeinderat Baurechte bzw. Landabtausche oder Veräusserungen zu vereinbaren.

3 weitere Artikel

Art. 14

Bei den bestehenden Gebäuden innerhalb und ausserhalb der Baubereiche, die den Bebauungsplanvorschriften widersprechen, ist der Unterhalt sowie Umbau gewährleistet. Auf- und Anbauten sind nur unter Berücksichtigung der zulässigen Geschosszahl und in geringfügigem Ausmass möglich, wenn sie nicht mehr als 10 % der bestehenden aGF bzw. des bestehenden Volumens betragen. Ersatzbauten sind nicht gestattet.

Art. 15

Der Gemeinderat kann aus gestalterischen Gründen leichte Baubereichsüberschreitungen bewilligen, wenn:

- dadurch keine Mehrausnützung erreicht wird. - Abstände zu Nachbargrundstücken ohne Einwilligung der Eigentümer nicht verringert werden. - sich gesamthaft eine im Sinne des Bebauungsplans architektonisch gute Lösung ergibt.

Im weiteren sind Ausnahmen möglich für:

- Erker, Dachvorsprünge, Vorbauten und dergleichen, nach den Bestimmungen der gemeindlichen Bauordnung.

= Untergeschosse, soweit diese nicht Baubegrenzungslinien entlang öffentlicher Strassen betreffen.

- für die Umnutzung von Wohnungen in Büros im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung, wenn der Gesuchsteller den Nachweis erbringen kann, dass die Lärmschutzverordnung nicht eingehalten werden kann.

Art. 16

Der Bebauungsplan "Bahnhof Nord" tritt nach der Beschlussfassung der Gemeindeversammlung mit der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft.