Zug Bebauungsplan Nr. 7039 - Hertistrasse
Sondernutzungsplan · Zug
Dokument
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Bebauungsplan
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde (Gde.)
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 16.05.1999
- In Kraft seit
- 16.05.1999
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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Bebauungsplan
Hertistrasse M. 1:500
PLAN Nr. 7039 ERSETZT PLAN NR.
VOM STADTRAT ZUR VORPRÜFUNG EINGEREICHTAM 18.8.98
VON DER KANTONALEN BAUDIREKTION VORGEPRÜFTAM 30.9.98
GGR-VORLAGE NR. 1454 VOM STADTRAT GENEHMIGT AM VOM 20. 10.1998
PUBLIZIERT IM AMTSBLATT OEFFENTLICHE AUFLAGE AUF DEM STADTBAUAMT NR. 49,50 VOM 4.u. II. 12.1998 | VOM 3.12.1998 BIS 5.1.1998 ZIFFER 6403, 6558
VOM GROSSEN GEMEINDERAT BESCHLOSSEN AM 9. 3. 1998 DER PRÄSIDENT : RAINER HAGER
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DER STADTSCHREIBER : ALBERT RÜTTIMANN
VOM REGIERUNGSRAT GENEHMIGT AM : u
DES KANIUNS è
LEGENDE BEBAUUNGSPLAN == BEBAUUNGSPLANGEBIET m BAULINIE BESTEHEND
BAUTEN 2-GESCHOSSIG
BEE ANBAUTEN 1-GESCHOSSIG
DETAILLIERTER BESCHRIEB
Die Siedlung Hertistrasse ist in ihrem Gesamtbild und in ihrer Massstäblichkeit zu erhalten, die städtebauliche und architektonische Eigenart und Qualität ist zu bewahren.
Die Fassaden sind zu verputzen und der Farbton ist der bestehenden Farbgebung anzupassen. Die Fenstergestaltung muss dem Stil der ursprünglichen Fassade entsprechen.
Generelles
Die Ziegeldächer müssen erhalten werden. Die Dachfläche muss als Ganzes erkennbar bleiben.
Die Lukarnen, bzw. Lukarnen mit Balkonen dürfen maximal 2.00m breit sein und müssen zur Grundstücksgrenze, bzw. bei den Eckhäusern zur Firstfassade, 1.00m Abstand haben.
Dachgestaltung
Die eingeschossigen Anbauten an den Westfassaden müssen in Massivbauweise ausgeführt werden.
Anbauten
Der Querschnitt des Anbaus gemäss Plan M. 1:100 ist verbindlich. Die Breite des Anbaus hat der Gebäudebreite zu entsprechen.
Die bestehenden Betonvordächer dürfen 1.00 m tief und zwischen den aneinandergrenzenden Hauseingängen auf einer Flügelmauer aufgelagert sein. Seitlich kann ein Windschutz aus Klarglas und eine Stahlstütze angebracht werden.
Hauseingänge Hertistrasse 23a - 45a
Soweit dieser Bebauungsplan keine abweichenden Bestimmungen enthält, gilt die Bauordnung der Stadt Zug. Der Stadtrat kann kleine Abweichungen bewilligen.
STADTBAUAMT ZUG DER STADTARCHITEKT:
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DER STADTINGENIEUR: | )
DATUM 13. August 1998
2885
7010183
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Querschnitt Anbau M. 1:100