Teilrevision Buonas, GS 1700 / 1863
Zonenplan · Zug · Aufgehoben am 27.05.2026
Dokument
- Art
- Zonenplan
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde (Gde.)
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 22.06.2010
- In Kraft seit
- 22.06.2010
- Aufgehoben
- 27.05.2026
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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Genehmigung Zonenplanänderung Buonas GS 1700 und 1863.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Regierungsrat
Kanton Zug
Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 22. Juni 2010 hs Versandt am
z 4. JUNI 2810
Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenpianänderung Buonas, Grundstücke Nr. 1700 und Nr. 1863, und An passung der Bauordnung, Gemeinde Risch
Der Regierungsrat, gestützt auf § 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (BGS 721.11; PBG) vom 26. November 1998, beschliesst: 1.
Die von der Gemeindeversammlung Risch am 30. März 2010 im ordentlichen Verfahren gemäss § 39 PBG beschlossene Zonenplanänderung Buonas, Grundstücke Nr. 1700 und Nr. 1863, und Anpassung der Bauordnung werden genehmigt.
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2.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Postfach, 6301 Zug schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefoch tene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu be nennen und soweit möglich beizulegen.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Risch, Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz (Beilage: je 2 Ex. Zonen planänderung Buonas, Grundstück Nr. 1700 und Nr. 1863, im Mst. 1:2000 vom 16. Oktober 2009, Anpassung der Bauordnung vom 23. Oktober 2009, und Pla nungsbericht vom 23. Oktober 2009, rev. 18. Januar 2010) GIS-Fachstelle (Beilage: je 1 Ex. Zonenpianänderung Buonas, Grundstück Nr. 1700 und Nr. 1863, im Mst. 1:2‘OOO vom 16. Oktober2009, Anpassung der Bauordnung vom 23. Oktober 2009, und Planungsbericht vom 23. Oktober 2009, rev. 18. Januar 2010) Amt für Den kmalpflege und Archäologie Baudirektion Amt für Umweltschutz »efbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei ‘Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: je 1 Ex. Zonenplanänderurig Buonas, Grundstück Nr. 1700 und Nr. 1863, im Mst. 1:2‘OOO vom 16. Oktober 2009, Anpassung der Bauordnung vom 23. Oktober 2009, und Planungsbericht vom 23. Oktober 2009, rev. 18. Januar 2010)
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Sefte 2/3
Regierungsrat des Kantons Zug
Peter Heg Im Landammann
Tin Lan
reiber
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A. Die Grundstücke Nr. 1700 und Nr. 1863 am Schlossweg in Buonas befinden sich im rechtsgultigen Zonenplan in der Wohnzone 1 (W1) und sind mit einer Bebauungsplanpflicht be legt. In den Jahren 2007/2008 wurde der Bebauungsplan Schlossweg erarbeitet. Der Bebau ungsplan sah 12 Baufelder mit maximal 24 Wohneinheiten vor. Die Ausnützung wurde mit 0.18 definiert. Zudem wurden in den Bestimmungen detaillierte Vorgaben zur Gestaltung und Mate rialisierung der Bauten sowie der Freiraume gemacht. Am 25. Juni 2008 wurde der Bebauungsplan vom Gemeinderat Risch zur kantonalen Vorprüfung eingereicht. Mit Schreiben vom 11. September 2008 hat die Baudirektion den Vor prüfungsbericht abgeschlossen. Der Bebauungsplan Schlossweg wurde überarbeitet und an schliessend vom 23. Januar bis und mit 23. Februar 2009 Öffentlich aufgelegt. Wahrend der Auflagefrist sind insgesamt 17 Einwendungen eingegangen. Die Kritikpunkte betrafen vor allem die Anzahl der Baufelder, die Anzahl der Wohneinheiten, die Ausnützungsziffer, die Höhe der Gebaude, den Aussichtsschutz sowie den Ortsbildschutz. Neben den persönlichen Einwen dungsverhandlungen wurde der Gemeinderat zu einer Gesamtbesprechung ohne die Grundei gentümer aufgefordert. Diesem Wunsch ist der Gemeinderat mit der Besprechung am 15. Juni 2009 nachgekommen. Im Weiteren wurde am 19. August 2009 eine Petition mit 600 Unter schriften eingereicht, dass der Bebauungsplan Schlossweg in der vorliegenden Form nicht zu bewilligen sei. Die Gespräche im Rahmen der Einwendungsverhandlungen und der Gesamtsitzung zeigten deutlich, dass keine Abweichungen von den ordentlichen Vorschriften akzeptiert wer den. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2009 hat der Gemeinderat Risch das Bebauungsplanver fahren eingestellt. Gleichzeitig hat der Gemeinderat am 23. Oktober 2009 auch beschlossen, für dieses Gebiet eine Bauzone mit speziellen Vorschriften (BSVI) zu erlassen. Dies bedingt eine Zonenplananderung sowie Anpassungen und Ergänzungen in der Bauordnung. Anstelle der ursprünglich 12 vorgesehenen Baufelder sollen nur noch deren 6 mit maximal 6 Wohneinheiten zugelassen werden. Die maximale Ausnützungsziffer wird von 0.15 gemäss Bauordnung auf 0.12 reduziert und die maximale Firsthöhe von 9.80 m auf 9.45 m verringert. Mit gestalterischen Auflagen wird eine gute Einpassung sichergestellt und ein zusammenhän gendes Grünraumkonzept wird gesichert. Mit der Verschiebung der Baufelder zum See hin wird auch der Aussichtsschutz weiter verbessert. Die Vereinbarkeit der vorliegenden Zonenplanän derung mit dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) wird im Pla nungsbericht dokumentiert und nachgewiesen. B. Die Zonenplanänderung Buonas, Grundstücke Nr. 1700 und Nr. 1863, und Anpassung der Bauordnung wurde durch die Baudirektion am 15. Januar 2010 vorgeprüft und am 22. und 29. Januar 2010 im Amtsblatt publiziert. Während der Auflagefrist vom 22. Januar bis und mit 22. Februar 2010 ist eine Einwendung von der Partei Gleis 3 Alternative Risch eingegangen, welche von der Gemeindeversammlung abgewiesen und als erledigt abgeschrieben worden ist. Am 30. März 2010 wurde die Zonenplanänderung Buonas, Grundstücke Nr. 1700 und Nr. 1863, und Anpassung der Bauordnung von der Gemeindeversammlung Risch beschlossen. Der Be schluss wurde am 9. und 16. April 2010 im Amtsblatt publiziert und vom 9. bis und mit 29. April 2010 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Beschwerden an den Regie rungsrat eingegangen. C. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 reichte der Gemeinderat Risch die Zonenplanänderung Buonas, Grundstücke Nr. 1700 und Nr. 1863, und Anpassung der Bauordnung an den Regie rungsrat zur Genehmigung ein. Gemäss § 3 Abs. 3 und § 42 des PBG bedürfen neue, geänder te oder aufgehobene gemeindliche Zonepläne zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regie rungsrates. Der Genehmigung der Zonenplanänderung Buonas, Grundstücke Nr. 1700 und Nr. 1863, und Anpassung der Bauordnung steht nichts entgegen.