Teilrevision GS 236, Tennisanlage

Zonenplan · Zug · Aufgehoben am 27.05.2026

Dokument

Art
Zonenplan
Kanton
Zug
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BD
Beschlossen
19.12.2011
In Kraft seit
19.12.2011
Aufgehoben
27.05.2026

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I

Baudirektion

Kanton Zug DE Gemeindeaufsicht . Genehmigung der Teiländerung des Zonenplanes, GS Nr. 236 | Gemeinde Risch —- È Die Baudirektion, $T9ENE ı EN a) AFS UT

gestützt auf $$ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 (BGS 721.11) und $ 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. November 1999,

beschliesst:

1. Die vom Gemeinderat Risch am 18. Oktober 2011 im einfachen Verfahren gemäss $ 40 PEG beschlossene Teiländerung des Zonenplanes, GS Nr. 236, wird genehmigt.

2. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt die Teiländerung des Zonenplanes, GS Nr. 236, in Kraft, sofern sie nicht angefochten wird.

3. Mitteilung an: - Gemeinderat Risch, Postfach 263, 6343 Rotkreuz (Beilage: je 2 Expl. Teiländerung des Zonenplanes und Planungsbericht) - GIS-Fachstelle - Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: je 2 Expl. Teiländerung des Zonenplanes und Planungsbericht)

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Baudirektion Ya

Heinz/Tännler Regierungsrat

Zug, 19. Dezember 2011 / 16885

Seite 2/2

A. Die Teiländerung des Zonenplanes betrifft das Grundstück Nr. 236. Die Fläche dieses Grundstückes beträgt insgesamt 7'644 m?. Das Grundstück liegt in der Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OelB). Das Grundstück wurde dem Tennisclub Risch- Rotkreuz von der Gemeinde Risch im Baurecht abgegeben. Der Tennisclub hat die Absicht, zu den bestehenden zwei Plätzen noch zusätzlich zwei neue Plätze zu erstellen.

Nach den beabsichtigten Platzerweiterungen wird auf dem Grundstück rund 1'300 m? Restfläche ungenutzt bleiben. Diese Fläche grenzt direkt an das Grundstück Nr. 1006 an. Vom Grundeigentümer dieser Liegenschaft wurde Interesse an dieser angrenzenden Fläche signalisiert. Die Gemeinde Risch beabsichtigt, die Fläche von 1'300 m? von der Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OelB) in die Wohn- und Arbeitszone {WA3) umzuzonen.

B. Die Teiländerung des Zonenplanes, GS Nr. 236, wurde vom Amt für Raumplanung am 8. September 2011 vorgeprüft und am 16. und 23. September 2011 im Amtsblatt publiziert. Während der öffentlichen Auflage vom 16. September bis und mit 17. Oktober 2011 gingen gegen die Teiländerung des Zonenplanes, GS Nr. 236, keine Einwendungen ein. Am 18. Oktober 2011 wurde die Teiländerung des Zonenplanes, GS Nr. 236, vom Gemeinderat Risch im einfachen Verfahren beschlossen. Der Beschluss wurde am 21. und 28. Oktober 2011 im Amtsblatt publiziert und vom 21. Oktober bis und mit 10. November 2011 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegangen.

C. Mit Schreiben vom 18. November 2011 reichte der Gemeinderat Risch die Teiländerung des Zonenplanes, GS Nr. 236, an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Nach $ 7 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion für die Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen zuständig, sofern im gemeindlichen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien für eine Delegation der Genehmigungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirektion gegeben. Der Genehmigung der Teiländerung des Zonenplanes, GS Nr. 236, steht nichts entgegen.