Teilrevision Klosterareal Heiligenkreuz

Zonenplan · Zug

Dokument

Art
Zonenplan
Kanton
Zug
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BD
Beschlossen
09.06.2015
In Kraft seit
09.06.2015

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27-6.9 Klosterareal Heiligkreuz Zonenplan Beschluss Baudirektion.pdf

-

Kanton Zug

Baudirektion

Gemeindeverwallung Posteingang vom Posteir:nang Nr.

0 Gemeindeaufsicht

zur Kenntnis

0

Genehmigung der ZonenplanteiiMderung Klosterareal Heiligkreu Gemeinde Cham

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Die Baudirektion,

gestützt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 (BGS 721.11) und§ 7 Bst. c) der Delegationsverordnung vom 23. Novem­ ber 1999 (BGS 153.3),

beschliesst:

1.

Die an der Urnenabstimmung vom 30. November 2014 im ordentlichen Verfahren gernäss § 39 PBG beschlossene Zonenplanteiländerung Klosterareal Heiligkreuz wird genehmigt.

2.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt die Zonenplanteiländerung Klosterareal Heiligkreuz in Kraft, sofern sie nicht angefochten wird.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Cham, Mandelhof, Postfach 265, 6330 Cham (Beilage: 4 Expl. Zo­ nenplanteiländerung Klosterareal Heiligkreuz vom 22. September 2014, Plan Nr. ZPL 001) GIS-Fachstelle Amt für Denkmalpflege und Archäologie Sekretariat der Baudirektion Amt für Umweltschutz Gebäudeversicherung Landwirtschaftsamt Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (Beilage: 1 Expl. Zonen­ planteiländerung Klosterareal Heiligkreuz vom 22. September 2014, Plan Nr. ZPL 001, Kopie) Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: 2 Expl. Zonenplant�iländerung Klosterareal Heiligkreuz vom 22. September 2014, Plan Nr. ZPL 001)

Aabachstrasse 5, 6300 Zug T 041 728 53 00, F 041 728 53 09 www .zg. ch/ba udirektion

Zug, 9. Juni2015/52017

Seite 3/4

A.

Das Klosterareal Heiligkreuz, Grundstück Nr. 467, befindet sich in einer Bauzone mit

speziellen Vorschriften und wird von einer Landwirtschaftszone umgeben. Mit der vorliegenden Zonenplanteilanderung Heiligkreuz wird bezweckt, dass Wohnraum für den Landwirtschaftsbe­ trieb auf dem Grundstück.Nr. 899 geschaffen werden kann. Aufgrund der Nahe zur Bauzone ist mit dem aktuellen Zonenplan innerhalb der Landwirtschaftszone kein dem Landwirtschafts­ zweck dienlicher Wohnbau zulassig. Damit der Fortbestand des Landwirtschaftsbetriebs auch in Zukunft gewährleistet werden kann, muss zusätzlicher Wohnraum in unmittelbarer Nahe des Betriebs geschaffen werden können. Aus diesem Grund wird ein Teil der Landwirtschaftszone auf dem Grundstück Nr. 899 in eine Bauzone mit speziellen Vorschriften umgezont. Aufgrund der im Bebauungsplan Klosterareal Heiligkreuz, Plan Nr. BPL001, vorgese­ hene Standort der Baufelder 1 und 2 muss der Wanderweg zwischen der Heiligkreuzstrasse und dem Fildernweg versetz werden. Da der Wanderweg am südlichen Ende der Perimeters ausserhalb der Bauzone zu liegen käme und eine Erschliessung der Häuser somit nicht mehr möglich ware, wird auch dort eine partielle Einzonung von Landwirtschaftsfläche in die Bauzo­ ne beabsichtigt. Damit sich die Bauzone mit speziellen Vorschriften durch die genannten Umzonungs­ massnahmen nicht vergrössert, wird westlich des Perimeters ein flächengleicher Anteil ausge­ zont und der Landwirtschaftszonw zurückgeführt. Im Zonenplan werden die bisher der Land­ 2 wirtschafszone zugeteilten Flächen des Grundstücks Nr. 899 im Umfang von rund 1150 m und 2 des Grundstücks Nr. 467 im Umfang von rund 350 m in· die Bauzone mit speziellen Vorschrif­ ten Heiligkreuz eingezont. Umgekehrt wird westlich des Perimeters bei der Obstwiese eine Flä­ 2 che im Umfang von rund 1500 m ausgezont. Es findet also eine flächenmassige Realkompen­ sation statt. Die Unterteilung der Bauzone mit speziellen Vorschriften in die Teilzonen A und B wird aufgehoben. B.

Die Zonenplanteiländerung Klosterareal Heiligkreuz, Plan Nr. ZPL 001, wurde von der

Baudirektion am 15. Mai 2014 vorgeprüft und am 4. und 11. Juli 2014 im Amtsblatt publiziert. Während der öffentlichen Auflage vom 4. Juli bis und mit 4. August 2014 reichte Matthias Schurtenberger mit Schreiben vom 30. Juli 2014 eine Einwendung gegen den Bebauungsplan Klosterareal Heiligkreuz, Plan Nr. BPL 001, und somit gegen die Zonenplanteiländerung Klos­ terareal Heiligkreuz, Plan Nr. ZPL 001, ein. Mit seiner Einwendung beanstandete Matthias Schurtenberger die Lage des Baufeldes 5. Das auf dem Baufeld 5 geplante Bauernhaus sei zu stark den Emissionen des Betriebs ausgestellt, vorteilhafter sei ein Standort im nordöstlichen oder nordwestlichen Bereich der Anlage. Am 18. September 2014 fand ein Gespräch zwischen dem Einsprecher und einer Vertretung der Gesuchsteller, der Eigentümer, der zuständigen Kantonalen Stellen sowie der Gemeindeverwaltung vor Ort statt, bei dem sich die Teilnehmen­ den darauf einigten, das Baufeld 5 in südwestliche Richtung des landwirtschaftlichen Betriebs zu verschieben. Mit der vereinbarten Anpassung des Bebauungs- und des Zonenplans wurde betreffend der Einwendung eine gütliche Einigung erzielt. Am 30. November 2014 wurde die Zonenplanteiländerung Klosterareal Heiligkreuz an der Urnenabstimmung im ordentlichen Verfahren beschlossen. Der Beschluss wurde am 27. Februar und 6. März 2015 im Amtsblatt publiziert und lag vom 27. Februar bis und mit 18. März 2015 öffentlich auf. Während der Auflagefrist sind keine Beschwerden beim Regierungsrat ein­ gegangen. C.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 reichte die Gemeinde die Zonenplanteiländerung

Klosterareal Heiligkreuz, Plan Nr. ZPL 001, an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Nach § 7 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion für die Genehmi­ gung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen zuständig, sofern im gemeindlichen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und

Seite 4/4

Bedingungen zu erteilen, oder keine Beschwerden eingereicht wurden. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien für eine Delegation der Genehmigungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirektion gegeben. Der Genehmigung der Zonenplanteilanderung Klosterareal Heiligkreuz, Plan Nr. ZPL 001, steht nichts entgegen.

28-6.9 Klosterareal Heiligkreuz Zonenplan.pdf

:�.

Gemeinde Cham

Kanton Zug

Zonenplan Telländerung "Kiosterareal Heiligkreuz"

1:2500

ZPL 001

Plan Nr:

Ersetzt Plan Nr:

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22.09.2014

Datum:

Vom Gemeinderat beschlossen am:

2 8. JAN. 2014

Der Gemeindepräsident

Der Gemeindeschreiber:

Bruno Werder

Martin Mengis

Von der Baudirektion vorgeprüft am: Der Baudirektor: Heinz Tännler

1. öffentliche Auflage auf der Abteilung Planung und Hochbau

1. Publikation im Amtsblatt Nr.:

21

Vom:

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Vom:

0 �. JUU 2014

Bis:

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An der Urne beschlossen am:

1 0. IIOV 201l

Der Gemeindepräsident

Der Gemeindeschreiber:

Bruno Werder

Martin Mengis

2. Publikation im Amtsblatt Nr.: Vom:

j

2. öffentliche Auflage auf der Bauabteilung Vom:

1. 1

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Bis:

2 7. tfa. 23:5

Von der B audirektion genehmigt am: Zug, .-

9. 3UII 2015

Der Landammann:

tl/.

_

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Legende

Geneh mig u ngsinhalt Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV)

AI B

Teilzonen A und B

Informationsinhalt ••••

Perimeter Genehmigung Änderungen Landwirtschaftszone (L) Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV) Wohn- und Arbeitszone (WA3)

•••••••••••••••......

1

Archäologische Fundstätten Massgebender Grenzwert gem. LSV

ZONENPLAN ALT

=

Planungswert (§ 13 Abs. 3 80)

ZONENPLAN NEU