Naturschutzgebiet Blimoos
Kantonaler Zonenplan NSK · Zug
Dokument
- Art
- Kantonaler Zonenplan NSK
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Staatskanzlei (SKA)
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 31.08.2021
- In Kraft seit
- 31.08.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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RRB_2021-08-31_NSK_Revision_Erlass.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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R eg eru ngs rat
Kanton Zug
Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 31. Au ust 2021 sa Versandt am -
8 EP. 2021
Natur- und Umweltschutz Erlass der revidierten und der neuen Schutzpläne gemäss dem Gesetz über Natur- und Land schaftsschutz vom 1. Juli 1993
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 3 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL, BGS 432.1), beschliesst:
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1.
Folgende von der Baudirektion ausgearbeiteten revidierten und neuen Schutzpläne ge mäss Beilagen werden erlassen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31.
Schutzplananpassung Ägeriried, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Breitried, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Chlausenchappeli, Gden. Oberägeri und Menzingen Schutzplananpassung Brämenegg, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Schneitwald, Gden. Oberägeri und Menzingen Schutzplananpassung Euzen, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Biber, Gemeinde Oberägeri Schutzplananpassung St. Jost, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Giregg, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Zigerhüttli 1, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Böschi, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Obermattli, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Chrottenboden, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Wissenbach, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Hunntal, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Zigerhüttli II, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung ljenriedli, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Zigermoos, Gden. Unterägeri und Zug Schutzplananpassung Im Fang, Gde. Unterägeri Schutzplananpassung Glettiried, Gde. Unterägeri Schutzplananpassung Sod, Gden. Unterägeri und Oberägeri Schutzplananpassung Tubenloch, Gde. Unterägeri Schutzplananpassung Rossallmig, Gde. Unterägeri Schutzplananpassung Hürital, Gde. Unterägeri Schutzplananpassung Hafenbach-Elsisried, Gden. Unterägeri, Zug und Waichwil Schutzplananpassung Vorderes Hürital, Gde. Unterägeri Schutzplananpassung Rainli, Gde. Unterägeri Schutzplananpassung Hüttenried, Gde. Unterägeri Schutzplananpassung Chnodenried, Gde. Unterägeri Schutzplananpassung Geissmatt, Gde. Unterägeri Schutzplananpassung Rämselbach, Gde. Unterägeri
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32. 33. 34. 35. 36. 37. 2.
3.
Schutzplananpassung Chaibetschachen, Gde. Unterägeri Schutzplananpassung Höli, Gde. Unterägeri Schutzplananpassung Bruedermettli, Gde. Unterägeri Schutzplananpassung Wisstanneggen, Gde. Unterägeri Neuer Schutzplan Schluenried, Gde. Unterägeri Neuer Schutzplan Hinterwald, Gde. Unterägeri
Die Baudirektion und die Direktion des Innern werden beauftragt, die Schutzpläne umzu setzen. Mitteilung per E-Mail je mit Beilagen 1 (ohne Planbeilagen) und 2 an: Gemeinde Oberägeri, [email protected] Gemeinde Unterägeri, [email protected] Gemeinde Zug, [email protected] Gemeinde Walchwil, [email protected] Gemeinde Menzingen, [email protected] Baudirektion, [email protected] Finanzdirektion, info.fds@ zg.ch Amt für Raum und Verkehr, [email protected] Amt für Wald und Wild, [email protected] Landwirtschaftsamt, [email protected] GIS-Fachstelle, [email protected]
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Regierungsrat des Kantons Zug
Martin Pfister Landammann
Tobias Moser Landschreiber
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A. Die kantonalen Naturschutzgebiete sind kantonale Zonen gemäss § 9 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG, BGS 721 .11). Für alle kantonalen Naturschutz gebiete liegen grundeigentümerverbindliche Schutzpläne vor, welche durch den Regierungsrat erlassen wurden: Regierungsratsbeschlüsse vom 2. November 1982, 1. September 1993, 11. November 1 997, 29. September 2009 sowie 11. Dezember 2018. Neben diesen Sammel beschlüssen wurden für wenige Gebiete einzelne Schutzpläne erlassen. Aktuell gibt es 123 Schutzpläne. B. Das Amt für Raum und Verkehr plant eine umfassende Revision der Schutzpläne unter folgenden Gesichtspunkten: -
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Die Zonenabgrenzungen werden den revidierten Bundesinventaren und den heutigen technischen Anforderungen angepasst. Aus heutiger Sicht unzweckmässige, unvollständige oder nicht den räumlichen Gegeben heiten entsprechende Zonen werden korrigiert bzw. ergänzt, immer unter Gewährleistung der Schutzziele. Die Schutzpläne werden mit Bestimmungen ergänzt, wie das für kantonale Nutzungs zonen üblich ist.
C. Aufgrund der umfassenden Revision sollen bis Ende 2022 in allen wesentlichen Belan gen bereinigte und aktualisierte Schutzpläne vorliegen. Damit können den Gemeinden für die Ortsplanungsrevisionen aktuelle kantonale Schutzzonen zur Verfügung gestellt werden. Die Gesamtrevision erfolgt etappiert. Der vorliegende Teil 3 umfasst die Objekte in den D. Gemeinden Oberägeri und Unterägeri, ohne die Objekte am See, da alle Schutzgebiete an Seen als eigenes Paket revidiert werden sollen. Wo ein geringer Anteil des Schutzgebiets in einer Nachbargemeinde liegt, wird das Objekt bei der Revision unter derjenigen Gemeinde be handelt, in welcher sich der Hauptanteil seiner Fläche befindet. -
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Bei 32 bestehenden kantonalen Naturschutzgebieten erfolgen Zonenanpassungen, bei 3 werden lediglich die Bestimmungen ergänzt, ohne dass die Zonen geändert werden. Die betroffenen Pächter und Bewirtschafter wurden informiert. Sie nehmen die Anpassungen zustimmend zur Kenntnis. Drei gemeindliche Naturschutzgebiete werden auf Antrag der Grundeigentümerschaft in kantonale Naturschutzgebiete überführt. Die betroffene Gemeinde wurde informiert und nimmt die Überführungen zustimmend zur Kenntnis.
E. Vielerorts hat der Erholungsdruck in den Naturschutzgebieten erheblich zugenommen. Neu werden daher in den Schutzplänen auch Bestimmungen zur Besucherlenkung aufgeführt. Dabei wurde ein Ansatz gewählt, welcher der Unterschiedlichkeit der Schutzgebiete betreffend Komplexität und Handlungsbedarf Rechnung trägt. Wo generelle Bestimmungen nicht über ein ganzes Gebiet erlassen werden können oder momentan kein Erholungsdruck besteht, wird im Schutzplan lediglich die Option verankert, dass weitere spezielle Schutzbestimmungen zur Lenkung der Erholungsnutzung erlassen werden können. Dies geschieht dann bei Bedarf in einem nachgeordneten Verfahren. In allen anderen Fällen sind die Bestimmungen zur Erho lungslenkung in den Schutzplänen zum Beschluss enthalten.
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F. In den Bestimmungen ist festgehalten, dass Berechtige von den Schutzbestimmungen ausgenommen sind. Dazu gehören die Nutzung z. B. bestehender Liegenschaften wie Bootsoder Ferienhäuser, die Ausübung der Jagd und Fischerei im Rahmen der geltenden Gesetze oder der zeitlich beschränkte Zutritt mit Genehmigung der zuständigen Direktion, z. B. für wis senschaftliche Untersuchungen. Ebenfalls erlaubt ist die Nachsuche von verletzten Tieren auch ausserhalb der Jagdzeiten. Ein neues Hilfsmittel sind Drohnen, welche für wissenschaftliche Erhebungen, aber auch landwirtschaftliche Zwecke, v. a. für die Rehkitzrettung in Mähwiesen, eingesetzt werden können. Solche Einsätze von hohem öffentlichem Interesse sind vom Droh nenverbot ausgenommen. Der Einsatz von Drohnen in Naturschutzgebieten darf jedoch beson ders im engeren Schutzbereich (Zone A) nur unter grösstmöglicher Rücksicht auf die Fauna er folgen, die durch die Drohnen gestört werden könnte. G. Die Entwürfe der Schutzpläne der vorliegenden dritten Etappe wurden am 25. Juni 2021 und am 2. Juli 2021 zusammen mit dem raumplanerischen Bericht vom 24. Juni 2021 im Amts blatt publiziert und vom 25. Juni bis zum 26. Juli 2021 öffentlich aufgelegt (Auf lagepläne). H. Während der Auf lagef rist gingen keine Einsprachen ein. Hingegen beantragte die Grundeigentümerschaft des neuen Naturschutzgebiets Hinterwald (Unterägeri) im Rahmen der Auf la ge eine Erweiterung der Zone A im Gebiet Weidli im Norden des Naturschutzgebiets. Dem An trag konnte stattgegeben und der Schutzplan entsprechend angepasst werden. 1. Die landwirtschaftliche Grundnutzung und Pflege in den Naturschutzgebieten wird über die landwirtschaftlichen Direktzahlungen des Bundes abgegolten. Nur darüber hinaus gehende ausserordentliche Pflegeaufwendungen und -leistungen werden durch den Kanton finanziert. Für die kantonalen Naturschutzgebiete in den Gemeinden Oberägeri und Unterägeri betragen diese rund 140 000 Franken pro Jahr. Der Bund erstattet aufgrund der Programmvereinbarung 65 % dieser Kosten zurück. Durch die vorliegenden Schutzplanrevisionen bzw. Überführungen von gemeindlichen in kantonale Schutzgebiete erwachsen dem Kanton somit nur geringfügige zusätzliche Kosten von rund 8 000 Franken. Die Rückerstattung des Bundes erhöht sich eben falls entsprechend.
Beilagen: Beilage 1: Bericht nach Art. 47 RPV vom 5. August 2021, inkl. Planbeilagen: 37 Auf lage pläne Beilage 2: 37 Schutzpläne zum Beschluss
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A 1.
2.
B 3. 4.
C 5.
6.
Investitionsrechnung Gemäss Budget oder Finanzplan:
2021
2022
2023
2024
bereits geplante Einnahmen Gemäss vorliegendem Antrag: effektive Au effektive Einnahmen Erfolgsrechnung (nur Abschreibungen auf Investitionen) Gemäss Budget oder Finanzplan: bereits geplante Abschreibungen Gemäss vorliegendem Antrag: effektive Abschreibungen Erfolgsrechnung (ohne Abschreibungen auf Investitionen) Gemäss Budget oder Finanzplan: berets geplanter Aufwand 1 40 0001 400001 40 000 bereits geplanter Ertrag 91 000 91 000 91 000 Gemäss vorliegendem Antrag: effektiver Aufwand 148 000 148 000 148 000 effektiver Ertrag 96 200 96 200 96 200
140 000 91 000 148 000 96 200