Verfügung DI, 08.03.2013 ; Walchwil

Statische Waldgrenze · Zug

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
DI
Beschlossen
08.03.2013
In Kraft seit
08.03.2013

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Text

Kanton Zug

Direktion des Innern

Wald Waldfeststellung Bauvorhaben Zonenplananderung Zentrum Elisabeth: GS Nrn. 350 und 492, Obergaden Gesuchstellerin Gemeinde Walchwil Standort Obergaden (Schwerpunktskoordinate 682 424 / 216 669) Grundstück Nrn. 350, 492 AFW 50696 / DI 50522-5

Die Direktion des Innern,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), sowie aufs 2,5 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsge setzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1),

verfügt:

1.

Die Waldgrenze auf GS Nrn. 350 und 492, Gemeinde Walchwil wird gemäss “Situations plan der Waldfeststellung, Zentrum Elisabeth, Mst. 1:1000“ vom 25. April 2012 (Beilage 1), festgesetzt.

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2.

Die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft der Waldfeststellungsverfügung in den Grundbuchplänen und der Bodenbedeckungskarte nachzuführen.

3.

Die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft der Waldfeststellungsverfügung durch die Gemeinde Walchwil in die Bauzonenpläne einzutragen.

4.

Es werden keine Gebühren in Rechnung gestellt.

5.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen. Neugasse 2, 6300 Zug T 041 7282430, F 041 72837 17 www. zug. chli n ne res

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6.

Mitteilung an: Einschreiben R: -

-

A-Post: -

-

Interne Post: Amt für Wald und Wild, Ageristrasse 56, 6300 Zug -

-

Zug, 8. März 2013-WIMA

Direktion des Innern

Manuela Weichelt-Picard Regierungsrätin Beilage 1: Situationsplan der Waldfeststellung, Zentrum Elisabeth, vom 25. April 2012 -

Versand:

4rz 2C13

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Sachverhalt: Die vorliegende Verfügung wurde gestützt auf die folgende Beurteilungsgrundlage erlas sen: Bericht des Amtes für Wald und Wild für die öffentliche Auflage des Waldfeststel lungsgesuches inkl. Situationsplan der Waldfeststellung, Zentrum Elisabeth, Mst. 1:1000 vom 25. April 2012 -

2.

Die Gemeinde Walchwil plant beim Zentrum Elisabeth eine Zonenplanänderung betref fend die Parzelle GS Nr. 350, Gebiet Obergaden. Diese Parzelle soll neu einer Bauzone mit speziellen Vorschriften zugewiesen werden. Darauf stockt Wald. Damit das Umzo nungsgesuch präzise und verbindlich weiterbearbeitet werden kann, ist es sinnvoll, eine formelle Waldfeststellung mit öffentlicher Auflage durchzuführen. Das Amt für Wald und Wild hat die auf den GS Nrn. 350 und 492 verlaufende Waldgrenze im Gelände festge stellt, und das hat diese vermessungstechnisch aufgenommen und in den Plan eingetragen.

3.

Von der Waldfeststellung betroffen sind die Grundeigentumsberechtigten: -

-

4.

Die öffentliche Auflage der Waldfeststellung wurde am 18. und 25. Januar 2013 im Amts blatt publiziert. Während der Auflagefrist vom 18. Januar bis 6. Februar 2013 gingen ge gen die Waldfeststellung keine Einsprachen ein.

Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald ist beim Erlass und bei der Re vision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in je neh Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Erfolgt die Waldfeststellung im Rahmen eines Vorhabens, das öffentlich aufzulegen ist, wird gemäss § 2 Abs 2 EG Waldgesetz anstelle des Waldfeststellungsentscheides das Waldfeststellungsgesuch veröffentlicht. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz nimmt die Direktion des Innern Waldfeststel lungen vor. Nach Art. 12 Waldverordnung hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte öder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeich net in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grund stücke.

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2.

Die Waldfläche grenzt im Westen an eine Landwirtschaftszone und im Süden an eine Grün- und Parkanlage. Die Waldgrenze zwischen den Koordinaten 682 385 / 216 723 (A) und 682 471 /216 715 (B) wird statisch festgelegt. Der Situationspian der Waldfeststel lung, Zentrum Elisabeth, Mst. 1:1000 vom 25. April 2012 (Beilage 1) bildet integrierender Bestandteil dieser Verfügung.

3.

Nach § 24 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 162.1 [VRG]) belastet die entscheidende Behörde dem Gemeinwesen, dem sie angehört keine Kosten (Abs. 1). Den übrigen Gemeinwesen sowie deren Behörden werden Kosten auferlegt, wenn sie am Verfahren wirtschaftlich in teressiert sind oder zum Verfahren durch einen groben Verfahrensmangel oder durch ei ne offenbare Rechtsverletzung Anlass gegeben haben (Abs. 2). Da die Gesuchstellerin weder am Verfahren wirtschaftlich interessiert ist, noch einen gro benVerfahrensmangel oder eine Rechtsverletzung zu vertreten hat, werden ihr in An wendung von § 24 Abs. 2 VRG keine Verfahrenskosten auferlegt.

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