Verfügung AFW, 29.09.2020; Walchwil

Statische Waldgrenze · Zug

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AFW
Beschlossen
29.09.2020
In Kraft seit
29.09.2020

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Text

Direktion des Innern Amtfür Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 54407 GemDat Nr.

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Wiedererwägung Überprüfung statischer Waldgrenzen entlang Bauzonen Walchwil Underbachstrasse (LV95-Koordinaten 2 682 175 / 1 216 975) 1127, 1206 -

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverord nung, WaV; SR 921.01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1) so wie auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegati onsverfügung; BGS 153.714),

verfügt:

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1.

Die Waldgrenze auf den GS Nrn. 1127 und 1206, Gemeinde Walchwil, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 statisch festgesetzt wurde, wird in dem auf Plan «Waldfeststellung GS 1127 und 1206, Underbachstrasse, Walchwil, Aufnahme vom 26. Juni 2020, überarbeitet am 26. August 2020», 1:250, vom 1. September 2020 be zeichneten Abschnitt aufgehoben.

2.

Die auf Plan «Waldfeststellung GS 1127 und 1206, Underbachstrasse, Walchwil, Auf nahme vom 26. Juni 2020, überarbeitet am 26. August 2020», 1:250, vom 1. September 2020 auf den GS Nrn. 1127 und 1206, Gemeinde Walchwil, als neu festgestellt bezeich nete Waldgrenze wird statisch festgesetzt.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw

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3.

Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil durch diese Verfügung nicht berührt.

4.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechts kraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

5.

Die festgestellte Waldgrenze ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Gemeinde Walchwil in den Zonenplan einzutragen.

6.

Es werden keine Verf ahrenskosten erhoben.

7.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

8.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: Gemeinde Walchwil, Abteilung Bau/Planung, Postfach, 6318 Walchwil (Original) -

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Per E-Mail: Gemeinde Walchwil, Abteilung Bau/Planung, 6318 Walchwil: [email protected] Amt für Raum und Verkehr, 6300 Zug: [email protected] -

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Zug, 29. September 2020

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

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ROBU

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Beilage: -

Versand:

Plan «Waldfeststellung GS 1127 und 1206, Underbachstrasse, Waichwil, Aufnahme vom 26. Juni 2020, überarbeitet am 26. August 2020», 1:250, vom 1. September 2020

t cn<i. 2020

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Verfügung der Forstdirektion des Kantons Zug vom 14. September 1983 betreffend die Waldfeststellung auf GS Nr. 1127, Gemeinde Walchwil inkl. Planbeilage; Plan «Erschliessung Underbach / Situation», 1:500, vom 27. November 1986; Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zug vom 15. Dezember 1986 betreffend die Rodungsbewilligung für den Bau der Underbachstrasse Walchwil; Luftbildaufnahmen (Orthophotos) aus den Jahren 1983 und 1994/1 996 (Quelle: Bun desamt für Landestopographie); Luftbildaufnahmen (Orthophotos) aus den Jahren 1995, 2002, 2007, 2011 und 2019 (Quelle: GIS Kanton Zug); Baubewilligung des Gemeinderats Walchwil vom 10. Mai 2004 für den Neubau des Einfamilienhauses, Underbachstrasse 16, 6318 Walchwil; Plan «Umgebung», Plan-Nr. 4100, 1:100, vom 30. August2004 (revidiert am 23. Dezember 2004; Plan «Waldfeststellung Geissbächli / Underbach Nord Gemeinde Walchwil», PlanNr.8,1:1000, vom Dezember2005; Plan «Waldfeststellung Underbach Süd / Zämattli Gemeinde Walchwil», Plan-Nr. 9, 1:1000, vom Dezember2005; Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil; Plan «Waldfeststellung GS 1127 und 1206, Underbachstrasse, Waichwil, Aufnahme vom 26. Juni 2020», 1:250, vom 1. Juli 2020; E-Mail der Eigentümerschaft von GS Nr. 1206, Gemeinde Walchwil, an das Amt für Wald und Wild vom 6. Juli 2020 betreffend die Waldabgrenzung; E-Mail der Vertretung der Eigentümerschaft von GS Nr. 1204, Gemeinde Walchwil, vom 14. Juli 2020 betreffend die Waldabgrenzung; Plan «Waldfeststellung GS 1127 und 1206, Underbachstrasse, Walchwil, Aufnahme vom 26. Juni 2020, überarbeitet am 26. August 2020», 1:250, vom 1. September 2020; E-Mail der Eigentümerschaft von GS Nr. 1127, Gemeinde Walchwil, an das Amt für Wald und Wild vom 7. September 2020 betreffend das Einverständnis zur vorliegen den Waldfeststellung; Schreiben der Eigentümerschaft von GS Nr. 1204, Gemeine Walchwil, an das Amt für Wald und Wild vom 9. September 2020 betreffend das Einverständnis zur vorliegen den Waldfeststellung; Schreiben der Eigentümerschaft von GS Nr. 1 206, Gemeinde Walchwil, an das Amt für Wald und Wild vom 17. September 2020 betreffend das Einverständnis zur vorlie genden Waldfeststellung.

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2.

Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 wurden die Waldgrenzen im Gemeindegebiet Walchwil in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald

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grenzen, übereinstimmend mit den vom 7. April bis 9. Mai 2006 bei der Gemeindeverwal tung und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plan-Nrn. 1 bis 12 sta tisch festgesetzt (ausgenommen eine Waldgrenze auf GS Nr. 939 im Gebiet «Usseregg», Plan-Nr. 8). Gegenstand dieser Verfügung sind demnach auch die genannten Plan-Nrn. 8 und 9, 1:1000, vom Dezember 2005, mit denen unter anderem auf den GS Nrn. 1127 und 1206, im Gebiet «Underbach», Gemeinde Walchwil, statische Waldgrenzen festgesetzt wurden. 3.

Das Amt für Wald und Wild (fortan: AFW) überprüft derzeit Waldgrenzen entlang Bauzo nen im Gemeindegebiet Walchwil. Im Rahmen dieser Überprüfung wurden dem AFW auf den GS Nrn. 1127 und 1206 Abweichungen zwischen der rechtskräftigen statischen Waldgrenze und der tatsächlichen Situation vor Ort gemeldet. So ist der Waldrandbe reich, d.h. Waldareal, unmittelbar an der Underbachstrasse auf den GS Nrn. 1127 und 1206 gegenwärtig unbestockt und wird als Parkierungsfläche genutzt. Der Waldrandbe reich auf GS Nr. 1206 im Bereich des Gartens von Hausnummer 16 nördlich dieser Par kierungsfläche wird von einem Fussweg durchschnitten, wobei die dem Wohnhaus zugewandte Seite eher der Gartennutzung dient. Der augenscheinliche Waldrand bzw. die Stockgrenze verläuft gegenwärtig also entlang des waldseitigen Wegrandes, die rechts kräftige Waldgrenze dagegen scheinbar durch Gartenareal.

4.

Die genannten Abweichungen veranlassten das AFW zu Abklärungen zu deren Ursache und alltälligem Handlungsbedarf zur Wiederherstellung der rechtskräftig verfügten Waldfläche. Als Beurteilungsgrundlage dienten Luftbilder aus den Jahren 1983, 1994/1 996, 1995 und 2002.

4.1

In Hinsicht auf die Parkierungsfläche auf den GS Nrn. 1127 und 1206 ergaben sich keine Hinweise, dass die Waldfläche hier widerrechtlich reduziert wurde. Vielmehr ist erkenn bar, dass dieser Bereich bereits im Jahr 2002 ähnlich genutzt wurde und demnach unbe stockt war. Ältere Luftbilder lassen aufgrund der Qualität der Aufnahmen oder aufgrund des belaubten Zustands der Waldbäume keine Rückschlüsse auf die Situation auf Bo denniveau zu. Das AFW kam daraufhin zur Annahme, dass die Waldabgrenzung gemäss Waldfeststellung vom 11. August 2006 auf den GS Nrn. 1127 und 1206 fehlerhaft gewe sen war und womöglich allein auf Planunterlagen gestützt wurde, die der tatsächlichen Situation nicht entsprachen.

4.2

In Hinsicht auf die Waldgrenze auf GS Nr. 1206 gegenüber dem Gartenareal von Haus nummer 16 konnte auf Grundlage der genannten Luftbilder dagegen kein Hinweis auf Fehler bei der Waldabgrenzung festgestellt werden. Vielmehr scheint die rechtskräftige Waldgrenze verglichen mit den Luftbildauf nahmen bis ins Jahr 2002 stimmig und nach vollziehbar. Erst auf Luftbildern ab dem Jahr 2007, also nach dem Bau des Wohnhauses in der Underbachstrasse 16 und vor allem erst nach Erlass der Waldfeststellungsverfü gung vom 11. August 2006 tritt die bis in die Gegenwart bestehende Abweichung zu Ta ge.

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5.

Am 26. Juni 2020 wurde der gegenwärtige Waldrand im Bereich der Parkierungsfläche im Gelände abgesteckt und vermessungstechnisch aufgenommen. Anhand dieser Aufnahme wurde der oben genannte Plan vom 1. Juli 2020 erstellt. Dies mit der Absicht, die stati sche Waldgrenze von Amtes wegen gemäss diesem Plan zu korrigieren. Die Anpassung der Waldgrenze gegenüber dem Gartenareal von Hausnummer 16 war demnach nicht vorgesehen.

6.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 wurde den Eigentümerschaften der betroffenen GS Nr. 1127 und 1206 sowie des angrenzenden GS Nr. 1204, ebenfalls Gemeinde Wal chwil, der genannte Plan vom 1. Juli 2020 zugestellt und mit Frist bis 3. August 2020 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert Frist nahmen die Eigentümerschaften der GS Nr. 1204 und 1206 zur Waldabgren zung Stellung.

6.1

E-Mail vom 6. Juli 2020 verwies die Eigentümerschaft von GS Nr. 1206 auf den von der rechtskräftigen Waldgrenze abweichenden Waldrandverlauf gegenüber dem Gartenbe reich von Hausnummer 16, welcher wie bereits ausgeführt gemäss Plan vom 1. Juli 2020 nicht in die Anpassung der Waldgrenze einbezogen war. Demnach habe die ge genwärtige Situation bereits zum Zeitpunkt des Baubeginns von Hausnummer 1 6 im Jahr 2004 bestanden. Dieser Stellungnahme beigefügt war ein Foto, das mutmasslich im September 2004 aufgenommen wurde und GS Nr. 1206 aus Perspektive der Parkie rungsfläche zeigt. Ersichtlich ist dabei der Ansatz des noch heute bestehenden Fusswe ges entlang der Stockgrenze. —

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6.2

Mit E-Mail vom 14. Juli 2020 brachte die Vertretung der Eigentümerschaft von GS Nr. 1204 den Einwand vor, dass die neu festzustellende Waldgrenze sich an der Strassenabstandslinie und demnach zugunsten des bebaubaren Bereichs auf GS Nr. 1204 zu orientieren habe.

7.

In Folge der Einwendungen nahm das AFW erneut vertiefte Recherchen vor.

7.1

Betreffend die Parkierungsfläche auf den GS Nrn. 1127 und 1206 konnte ermittelt wer den, dass sich die Waldabgrenzung gemäss Waldfeststellungsverfügung vom 11. August 2006 auf vorangehende forstrechtliche Entscheide im Zusammenhang mit dem Bau der Underbachstrasse stützt. So wurde einerseits für das Bauprojekt eine Waldfeststellung der Forstdirektion des Kantons Zug vom 14. September 1983 erlassen. Die Waldabgren zung gemäss dieser Waldfeststellung wurde andererseits durch eine Rodung für den Bau der Underbachstrasse verändert. Dies mit Bewilligung des Regierungsrats des Kantons Zug vom 15. Dezember 1986, welche bis Mitte 1988 befristet wurde. Die Waldabgren zung gemäss Waldfeststellung vom 11. August 2006 ist demnach das nachvollziehbare Ergebnis dieser beiden Entscheide. Aus dem für den Strassenbau bewilligten Rodungsplan geht weiter hervor, dass es sich bei dem heute als Parkierungsfläche genutzten Bereich um temporäre Rodungsfläche zum Zweck dieses Strassenbaus handelte. Diese Fläche wurde offensichtlich nicht wie deraufgeforstet und stattdessen widerrechtlich für ihren heutigen Zweck umgenutzt. Von

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der Forstbehörde wurde dies nach heutigem Kenntnisstand des AFW jedoch in den seit dem vergangenen 32 Jahren nicht beanstandet bzw. die Wiederaufforstung der temporä ren Rodungsfläche nicht kontrolliert. 7.2

Betreffend das Gartenareal auf GS Nr. 1206 konnte ermittelt werden, dass das damalige Kantonsforstamt im Baubewilligungsverfahren für das Wohnhaus in der Underbachstras se 16 mitsamt Umgebungsgestaltung einbezogen war. So unterzeichnete der damalige Kantonsförster den Umgebungsplan für das Bauprojekt, scheinbar im Sinne einer Zu stimmungserklärung, was wiederum den Schluss erlaubt, dass der Kantonsförster mit der Situation vor Ort vertraut war. Ergänzend zur Fotoaufnahme der Eigentümerschaft vom September 2004 wurden Fotos des damaligen Kantonsforstamts vom Waidrandbereich gesichtet, die während der Bauarbeiten, mutmasslich im Winter 2004/2005, aufgenom men wurden. Diese Aufnahmen zeigen die damalige Stockgrenze. Anhand der Wuchsform der Gehölze kann darauf geschlossen werden, dass diese im Waldrandbereich auf gewachsen sind und dass zum Zweck des Bauvorhabens keine Bäume aus dem Wald randbereich entfernt wurden. Auch nach Fertigstellung des Neubaus gab es nach heuti gern Kenntnisstand seitens der damaligen Forstbehörde keine Beanstandungen.

7.3

Aufgrund der dargelegten neuen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Waldabgren zung auf den GS Nrn. 1127 und 1206 beschloss das AFW eine weitere Anpassung der rechtskräftigen Waldgrenze. Zu diesem Zweck wurde der oben genannte Plan vom 1. September 2020 erstellt, mit dem die Verlegung der statischen Waldgrenze auf GS Nr. 1206 auf die tatsächliche Stockgrenze bezeichnet wird. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.

8.

Mit Schreiben vom 1. September 2020 wurde den betroffenen Eigentümerschaften da raufhin der Plan vom 1. September 2020 zugestellt und erneut das rechtlichen Gehörs gewährt.

8.1

Mit der genannten E-Mail vom 7. September 2020 sowie den Schreiben vom 9. und 17. September 2020 teilten die Eigentümerschaften der betroffenen GS Nrn. 1127, 1204 und 1206 dem AFW zusammengefasst mit, dass keine Einwände gegen die Festsetzung der statischen Waldgrenze gemäss Plan vom 1. September 2020 bestünden.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen. Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Wal chwil die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 er lassen, mit der auch die Waldgrenze auf den GS Nrn. 1127 und 1206, Gemeinde Wal chwil, statisch festgestellt wurde. Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass diese Ab grenzung jedoch nicht mit der tatsächlichen Waldabgrenzung zum Zeitpunkt des Erlasses übereinstimmt.

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1 .1

Im Fall des Bereichs der Parkierungsfläche handelt es sich vor dem Gesagten um eine Verletzung der Wiederaufforstungspflicht. Zugleich aber handelt es sich um ein Ver säumnis der Forstbehörde, dass die Wiederherstellung der temporär gerodeten Waldflä che nie kontrolliert bzw. durchgesetzt wurde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (vgl. BGer 1C_535/2012 vom 4. September 2013 E. 4.1.1; BGE 136 II 359 E. 8 S. 367f.; 105 Ib 265). Diese Frist ist zum Zeitpunkt der Überprüfung der vorliegend betroffenen Waldgrenzen im Jahr 2020 verstrichen. Die Wie derherstellung der betroffenen Fläche, namentlich die Aufhebung der Parkierungsfläche und Massnahmen zur Wiederbestockung, können von der zuständigen Behörde somit nicht mehr eingefordert werden. Die Abweichung zwischen rechtskräftiger statischer Waldgrenze und dem tatsächlichen Waldrand bleibt bestehen.

1.2

Im Fall der Waldgrenze im Bereich des Gartenareals von Hausnummer 16 lässt sich bei alleiniger Betrachtung der vorliegenden Luftbilder auf eine Erweiterung der Gartenanlage in das Waldareal schliessen. Dies im Rahmen der Bauarbeiten für den Neubau in der Underbachstrasse 16 in den Jahren 2004/2005. Die vorliegenden Fotoaufnahmen aus diesem Zeitraum und die Tatsache, dass die Forstbehörde das Vorhaben zumindest teil weise begleitete, lassen diese Mutmassung jedoch fragwürdig erscheinen. Das AFW geht im Zweifelsfall von der alternativen Erklärung aus, dass die Waldabgrenzung in diesem Bereich, die sich auf die Waldfeststellung der Forstdirektion vom 14. September 1983 stützt, nur scheinbar den damaligen Gegebenheiten entspricht. Dies aufgrund des Auf nahmewinkels der Luftbilder oder der Kronenausladung der damals im Waldrandbereich stockenden Altbäume, welche die Waldfläche grösser wirken lassen bzw. dessen visuelle Abgrenzung erheblich erschweren können. Durch Holzschläge bei forstlichen Pflegemas snahmen wurden die grosskronigen Bäume kontinuierlich reduziert, sodass auf den neu eren Luftbildern vermeintlich auch eine reduzierte Waldfläche zu sehen ist, zumal sich die Aufnahmequa)ität erheblich verbessert hat. Es ist demnach nicht von einer Zurück drängung des Waidrandes über die rechtmässige Waldgrenze hinaus auszugehen, son dern von einer fehlerhaften Waldabgrenzung.

1 .3

Gemäss dem Gesagten ist beim Erlass der Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 einerseits von fehlerhaften Planunterlagen ausgegangen worden (GS Nr. 1206). Andererseits ist in der Zwischenzeit die Befugnis der zuständigen Behörde, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Wiederaufforstung zu fordern, verwirkt (GS Nrn. 1127 und 1206).

2.

Gemäss § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grund satz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.

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Aufgrund der oben genannten Tatsachen weicht die rechtskräftige Waldgrenze auf den GS Nrn. 1127 und 1206, Gemeinde Waichwil, erheblich von den tatsächlichen Gegeben heiten ab. Diese Abweichung ist nicht durch Wiederherstellungsmassnahmen, sondern allein durch Anpassung der statischen Waldgrenze an die physischen Gegebenheiten zu beheben. Da die rechtskräftige Waldgrenze einerseits eine erhebliche Einschränkung des an den Wald grenzenden Grund- und Sache igentums bedeutet und es andererseits nicht im Sinne der Waldgesetzgebung namentlich Art. 1 0 und 1 3 WaG ist, dass statische Waldgrenzen wesentlich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, liegen wichti ge Gründe vor, dass die statische Waldgrenze im betroffenen Bereich korrigiert wird. —

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3.

Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das AFW delegiert (Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das AFW ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neufeststellung der Waldgren ze im betroffenen Bereich zuständig und kommt somit auf den Entscheid der Direktion des Innern vom 11. August 2006 zurück.

4.

Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder un bestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereich auf den GS Nrn. 1127 und 1206, Gemeinde Waichwil, wird die bisher rechtskräftige statische Waldgrenze gemäss Plan «Waldfeststellung GS 1127 und 1206, Underbachstrasse, Waichwil, Aufnahme vom 26. Juni 2020, überarbeitet am 26. August 2020», 1:250, vom 1. September 2020 aufge hoben und neu statisch festgestellt. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil die ser Verfügung.

5.

Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das AFW nimmt als zuständige Behörde auch die Amtsblattpublikation des Waldfeststel lungsentscheids vor.

6.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald gesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellu ngsverfah rens.

7.

Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.

8.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Kanton Zug Amtliche Vermessung

Plan für das Grundbuch

1:250

Gemeinde Amt für Grundbuch und Geoinformation, 6300 Zug

Waldfeststellung GS 1127 und 1206, Underbachstrasse, Walchwil Aufnahme vom 26. Juni 2020, überarbeitet am 26. August 2020

Druckdatum: 1.9.2020

AFW-Gever 54407

Datenaktualität: Stand Ende letzter Monat.

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stat. Waldgrenze rechtskräftig stat. Waldgrenze neu festgestellt stat. Waldgrenze aufgehoben

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