Verfügung AFW, 13.04.2021; Hünenberg
Statische Waldgrenze · Zug
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Genehmigt durch
- AFW
- Beschlossen
- 13.04.2021
- In Kraft seit
- 13.04.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zug mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
2021-04-13_VAFW_HU643_Langrueti_geschwaerzt_mitPlan.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nr. AFW 55692 GemDat Nr.
Waldfeststellung «Langrüti» Hünenberg Langrüti, Koordinaten 2 676 300 / 1 224 230 643
-
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
Ganzen Text zeigen
1.
Die auf Plan «Waldfeststellung Langrüti GS 643 Gemeinde Hünenberg», 1:750, vom 17. März 2021 bezeichnete Waldgrenze zu und auf GS Nr. 643, Gemeinde Hünenberg, wird statisch festgestellt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldfläche sowie die festgestellte Waldgrenze sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Hünenberg im Zo nenplan nachzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug 1 +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
Seite 2/4
Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen. 5.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: Gemeinde Hünenberg, Abteilung Bau und Planung, Alessandra Silla, Postfach 261, 6331 Hünenberg (Original) -
-
Per E-Mail: Amt für Raum und Verkehr, 6300 Zug: [email protected] Revierförster Daniel Müller, 6300 Zug: [email protected] -
-
Zug, 13. April 2021
-
ROBU
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: -
Versand:
Plan «Waldfeststellung Langrüti GS 643 Gemeinde Hünenberg», 1:750, vom 17. März 2021
1 5 Ap 2021
Seite 3/4
A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Verfügung der Direktion des Innern vom 4. Juli 2003 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Hünenberg; Fotodokumentation zu Begehung des Amts für Wald und Wild auf GS Nr. 643, Ge meinde Hünenberg, vom 3. April 2017; Beschlussprotokoll des Amts für Raumplanung vom 13. April 2017 betreffend die Be sprechung vom 5. April 2017 zu Baugesuch HU-2017-002; Plan «Situationsplan/Bebauungsplangrenze», Plan-Nr. 1:500, vom 6. Oktober 2017; Richtlinie für Waldfeststellungen des Amts für Wald und Wild (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Langrüti GS 643 Gemeinde Hünenberg», 1:750, vom 17. März 2021. -
-
-
-
-
-
2.
Im Zusammenhang mit der letzten Zonenpianrevision im Gemeindegebiet Hünenberg wurden mit Verfügung der Direktion des Innern vom 4. Juli 2003 die Waldgrenzen in den jenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald grenzen, übereinstimmend mit den vom 25. April bis 30. Mai 2003 bei der Gemeindeverwaltung und beim damaligen Kan tonsforstamt zur öffentlichen Einsicht aufgelegten Plänen statisch festgesetzt. Dies in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 2 WaG, wonach beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen ist, wo Bauzonen an Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen.
3.
Das GS Nr. 643, im Gebiet Langrüti, Gemeinde Hünenberg, wo gemäss rechtskräftigem Zonenplan Wald an Bauzone grenzt, war nicht Gegenstand der genannten Waldfeststel lungsverfügung. Eine statische Waldgrenze wurde hier seitdem nicht definiert bzw. rechtskräftig verfügt.
4.
Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens im Jahr 2017 betreffend GS Nr. 643 wurde ein Kanzleifehler im gemeindlichen Zonenplan festgestellt und in Folge bereinigt. Der be troffene Waldrandbereich war zuvor an einer Begehung vom 3. April 201 7 qualitativ als Wald im Sinne des Gesetzes beurteilt und die Waldabgrenzung festgelegt worden. In Verbindung mit der Bereinigung des Zonenplans grenzte damit Wald an Bauzone. In Rücksprache mit der Bauherrschaft, der Gemeinde sowie der Baudirektion des Kantons sollte die Festlegung der statischen Waldgrenze im Rahmen der kommenden Zonenplan revision erfolgen (vgl. oben genanntes Beschlussprotokoll vom 13. April 2017 zu Bauge such HU-2017-002). Das Bauprojekt ist mittlerweile abgeschlossen und im Plan für das Grundbuch nachgeführt. Da das abschliessende Waldfeststellungsverfahren bereits durchgeführt werden kann, erfolgt dies von Amtes wegen und rechtzeitig zur anstehen den Zonenplanrevision.
Seite 4/4
5.
Mit Schreiben vom 18. März 2021 wurde den Eigentümerschaften des betroffenen GS Nr. 643 der bereinigte Plan vom 17. März 2021 betreffend die Waldfeststellung zuge stellt und mit Frist bis 12. April 2021 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Die Eigentümerschaft erhob keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen oder wo der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfü gung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das AFW für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
2.
Der Erlass einer Waldfeststellungsverfügung ist im Fall von GS Nr. 643, Gemeinde Hü nenberg, bislang nicht abschliessend erfolgt, was von Amtes wegen nachträglich berei nigt werden soll.
3.
Der Plan «Waldfeststellung Langrüti GS 643 Gemeinde Hünenberg», 1:750, vom 17. März 2021 bezeichnet die neu festgesetzte Waldgrenze auf den GS Nrn. 643, Gebiet Langrüti, Gemeinde Hünenberg. Diese Abgrenzung stützt sich einerseits auf die Erkennt nisse der Begehung vom 3. April 2017. Andererseits wurde die Abgrenzung an die zwi schenzeitlich erfolgte Waldfeststellung auf dem benachbarten GS Nr. 497, ebenfalls Ge meinde Hünenberg, angeglichen. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfü gung.
4.
Gemäss Richtplaneintrag L 4.1 .6 führt der Kanton Zug für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Mit der vorliegenden Wald feststellungsverfügung wird zu diesem Zweck eine statische Waldgrenze festgelegt, un abhängig von der Frage, ob die Waldgrenze letztlich an Bauzone grenzt (vgl. Art. 10 Abs. 2 WaG).
5.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
C. Verfahrenskosten: 1.
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
GS 643 Gemeinde Hünenberg
Waldfeststellung Langrüti
643
Stat. Waldgrenze neu Stat. Waldgrenze rechtskräftig Wald Nicht-Wald
Ò
1:750
0 2 4 6 8m 17.03.2021
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-55692 Grundbuchplan: (c) 2021 Amt f. Grundbuch u. Geoinformation
Rechtsgrundlagen
BGS 153.714 · Kanton
BGS 721.11 · PBG · Kanton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Kanton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund