Verfügung AFW, 29.10.2021; Walchwil
Statische Waldgrenze · Zug
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Genehmigt durch
- AFW
- Beschlossen
- 29.10.2021
- In Kraft seit
- 29.10.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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2021-10-29_VAFW_WA_911_Maegeristr9_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Ka n ton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nr. AFW 55867 GemDat Nr.
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Wiedererwägung Überprüfung statischer Waldgrenzen entlang Bauzonen Waichwil Mägeristrasse 9 (Koordinaten 2 681 430 / 1 218 195) 911
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Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1 992 (Waldverord nung, WaV; SR 921.01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) so wie auf Ziff. lb Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegati onsverfügung; BGS 153.714),
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verfügt:
1.
Die Waldgrenze auf GS Nr. 911, Gemeinde Walchwil, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 statisch festgesetzt wurde, wird gemäss Plan «Bereinigung Waldgrenze Mägeristrasse 9, GS 911, Walchwil / Einmessung vom 21. September 2021», 1:250, vom 29. September 2021 aufgehoben.
2.
Die auf Plan «Bereinigung Waldgrenze Mägeristrasse 9, GS 911, Walchwil / Einmessung vom 21. September 2021», 1:250, vom 29. September 2021 auf GS Nr. 911, Gemeinde Walchwil, als neu festgestellt bezeichnete Waldgrenze wird statisch festgesetzt.
3.
Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil durch diese Verfügung nicht berührt.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug 1 +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
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4.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechts kraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
5.
Die festgestellte Waldgrenze ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Gemeinde Waichwil in den Zonenpian einzutragen.
6.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
7.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
8.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: Gemeinde Walchwil, Abteilung Bau/Planung, Postfach, 6318 Walchwil (Original) -
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Zug, 29. Oktober 2021
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ROBU
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage: -
Versand:
Plan «Bereinigung Waldgrenze Mägeristrasse 9, GS 911, Walchwil / Einmessung vom 21. September 2021», 1:250, vom 29. September 2021
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‘. PQV
2021
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A. Sachverhalt: Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildauf nahmen (Orthophotos) aus den Jahren 1 995, 2002, 2007, 2011 und 201 9 (Quelle: GIS Kanton Zug); Plan «Waldfeststellung Mägeri/ Rägeten Gemeinde Waichwil», Plan-Nr. 4, 1:1000, vom März 2006; Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil; Baugesuch Nr. 201 057.00 vom 15. Oktober 2010 inkl. Plan ZUGIS «Mägeristrasse 9, Walchwil/Waldgrenze», 1:500, vom 28. Juni 2010; Stellungnahme des Kantonsforstamts an die Gemeindeverwaltung Walchwil vom 24. November 2010 betreffend das Baugesuch Nr. 201057.00; Baubewilligung des Gemeinderats Walchwil vom 30. November 2010 für Bauge such Nr. 201 057.00; Plan «Bereinigung Waldgrenze Mägeristrasse 9, GS 911, Walchwil / Einmessung vom 21. September 2021», 1:250, vom 29. September 2021. -
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2.
Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 wurden die Waldgrenzen im Gemeindegebiet Walchwil in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald grenzen, übereinstimmend mit den vom 7. April bis 9. Mai 2006 bei der Gemeindeverwal tung und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plan-Nrn. 1 bis 12 sta tisch festgesetzt (ausgenommen eine Waldgrenze auf GS Nr. 939 im Gebiet «Usseregg», Plan-Nr. 8). Gegenstand dieser Verfügung ist demnach auch der genannte Plan-Nr. 4, 1:1000, vom März 2006, mit dem unter anderem auf GS Nr. 911, im Gebiet «Mägeri», Gemeinde Walchwil, eine statische Waldgrenze festgesetzt wurde.
3.
Das Amt für Wald und Wild (fortan: AFW) überprüft derzeit Waldgrenzen entlang Bauzo nen im Gemeindegebiet Walchwil. Im Rahmen dieser Überprüfung stellte das AFW auf GS Nr. 911 Abweichungen zwischen der rechtskräftigen statischen Waldgrenze und der tatsächlichen Situation vor Ort fest. So verläuft die rechtskräftige Waldgrenze über die Zufahrt zum Untergeschoss des Wohnhauses Mägeristrasse 9 sowie durch den zugehöri gen Gartenbereich. Nördlich des Wohnhauses liegt die als Wald ausgewiesene Uferbe stockung des Hörndlibachs. Der Wald bzw. der Bach wird durch eine Stützmauer vom oberhalb gelegenen Wohnhaus und dessen Umgebung abgegrenzt. Der tatsächliche Waldrand verläuft demnach entlang des Mauerfusses.
4.
Die genannten Abweichungen veranlassten das AFW zu Abklärungen zu deren Ursache und allfälligem Handlungsbedarf zur Wiederherstellung der rechtskräftig verfügten Wald fläche.
4.1
Anhand der oben genannten Luftbilder konnte nachvollzogen werden, dass die mit Verfü gung vom 11. August 2006 festgesetzte Waldgrenze vermutlich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses eine Ungenauigkeit aufwies. So wurde die Waldgrenze scheinbar
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planerisch jenseits der Mauerkrone festgelegt, wobei sie faktisch entlang des Mauerfus ses verlief. Zudem geht aus den Unterlagen zum oben genannten Baugesuch Nr. 201 057.00 hervor, dass die Abweichung bereits zum Zeitpunkt dieser Baueingabe hätte festgestellt werden können, da das Kantonsforstamt sowohl vor der Baueingabe als auch im Rahmen des Bewilligungsverfahrens einbezogen wurde. Jedoch wurden seitens Kantonsforstamt keine Vorbehalte hinsichtlich der Waldabgrenzung kommuniziert. Am 30. November 2010 bewilligte der Gemeinderat von Walchwil schliesslich das Bauge such. Diese Bewilligung erwuchs in Rechtskraft. Das Vorhaben wurde offensichtlich aus geführt, wobei nicht ersichtlich ist, dass dabei die Situation zu Ungunsten des Waldes ge ändert wurde. 4.2
Gestützt auf die gesammelten Erkenntnisse kam das AFW zum Schluss, dass die rechts kräftige Waldgrenze auf GS Nr. 911 einer Korrektur bedarf, die sowohl den tatsächlichen Gegebenheiten im Gelände als auch dem Vertrauensschutz zugunsten der Grundeigen tümerschaft gerecht wird.
5.
Am 21. September 2021 wurde der gegenwärtige Waldrand im Gelände vermessungs technisch aufgenommen. Anhand dieser Aufnahme wurde der oben genannte Plan vom 29. September 2021 erstellt. Dies mit der Absicht, die statische Waldgrenze von Amtes wegen gemäss diesem Plan zu korrigieren.
6.
Mit Schreiben vom 30. September 2021 wurde der Eigentümerin des betroffenen GS Nr. 911, Gemeinde Walchwil, der genannte Plan vom 29. September 2021 zugestellt und mit Frist bis 20. Oktober 2021 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Diese Frist verstrich ungenutzt.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen. Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Wal chwil die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 er lassen, mit der auch die Waldgrenze auf GS Nr. 911, Gemeinde Walchwil, statisch fest gesetzt wurde. Wie dargelegt, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Abgrenzung nicht mit der tatsächlichen Waldabgrenzung zum Zeitpunkt des Erlasses übereinstimmt. Zudem hatten die involvierten Behörden, darunter das damalige Kantonsforstamt, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu Baugesuch Nr. 201 057.00 die Gelegenheit, die benannte Abweichung festzustellen und zu bereinigen. Dies ist nicht erfolgt.
1.1
Mit Rechtskraft der Baubewilligung der Gemeinde Walchwil vom 30. November 2010 zu Baugesuch Nr. 201057.00 hatte die Grundeigentümerschaft Grund zur Annahme, dass die bestehende Situation auf GS Nr. 911 geltendem Recht entsprach, soweit der Wald betroffen war. Die Prüfung, wie es zur ungenauen Festlegung der Waldgrenze kam und ob auf der betroffenen Fläche eine Wiederherstellung, namentlich die Rückführung in Waldfläche, angezeigt wäre sofern technisch überhaupt vertretbar erübrigt sich damit —
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allein aufgrund des Vertrauensschutzes. Die Abweichung zwischen rechtskräftiger stati scher Waldgrenze und dem tatsächlichen Waldrand bleibt somit bestehen. 1 .2
Gemäss dem Gesagten ist zur Bereinigung der Situation allein die Anpassung der rechts kräftigen statischen Waldgrenze an die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort angezeigt.
2.
Gemäss § 29 VRG kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. Aufgrund der oben genannten Tatsachen weicht die rechtskräftige Waldgrenze auf GS Nr. 911, Gemeinde Walchwil, erheblich von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. Diese Abweichung ist nicht durch Wiederherstellungsmassnahmen, sondern allein durch Anpassung der Waldgrenze an die physischen Gegebenheiten zu beheben. Da die Waldgrenze einerseits eine erhebliche Einschränkung des an den Wald grenzenden Grundund Sacheigentums bedeutet und es andererseits nicht im Sinne der Waldgesetzgebung namentlich Art. 1 0 und 1 3 WaG ist, dass statische Waldgrenzen wesentlich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, liegen wichtige Gründe vor, dass die statische Waldgrenze im betroffenen Bereich korrigiert wird.
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3.
Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das AFW delegiert (Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das AFW ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neufeststellung der Waldgrenze im betroffenen Bereich zuständig und kommt somit auf den Entscheid der Direk tion des Innern vom 11. August 2006 zurück.
4.
Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in ei nem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereich auf GS Nr. 911, Gemeinde Walchwil, wird die bisher rechtskräftige statische Waldgrenze gemäss Plan «Bereinigung Waldgrenze Mägeristrasse 9, GS 911, Walchwil / Einmessung vom 21. September 2021», 1:250, vom 29. September 2021 aufgehoben und neu statisch festgestellt. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.
5.
Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das AFW nimmt als zuständige Behörde auch die Amtsblattpublikation des Waldfeststellungsentscheids vor.
6.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald gesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellu ngsverfah rens.
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7.
Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.
8.
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Kanton Zug Amtliche Vermessung
Plan für das Grundbuch
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Bereinigung Waldgrenze Mägeristrasse 9, GS 911, Walchwil Einmessung vom 21. September 2021
Amt für Grundbuch und Geoinformation, 6300 Zug Druckdatum: 29.9.2021 AFW-Gever: 55867 Datenaktualität: Stand Ende letzter Monat. 2681425
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Gemeinde Walchwil
Legende: stat. Waldgrenze rechtskräftig stat. Waldgrenze neu festgestellt stat. Waldgrenze aufgehoben
Rechtsgrundlagen
BGS 153.714 · Kanton
BGS 721.11 · PBG · Kanton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Kanton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund