Verfügung AFW, 21.03.2022; Walchwil
Statische Waldgrenze · Zug
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Genehmigt durch
- AFW
- Beschlossen
- 21.03.2022
- In Kraft seit
- 21.03.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zug mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
2022-03-21_VAFW_WA_203_Mundschoepfli_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern AmtfürWaldund Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nr. AFW 55867 GemDat Nr.
-
Wiedererwägung Überprüfung statischer Waldgrenzen entlang Bauzonen Waichwil Mundschöpfi (Koordinaten 2 681 525 / 1 217 715) 203
-
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1 992 (Waldverord nung, WaV; SR 921 .01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) so wie auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegati onsverfügung; BGS 153.714),
Ganzen Text zeigen
verfügt:
1.
Die Waldgrenze auf GS Nr. 203, Gemeinde Walchwil, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 statisch festgesetzt wurde, wird gemäss Plan «Bereinigung Waldgrenze Mundschöpfi, GS 203, Walchwil», 1:250, vom 25. Januar 2022 aufgehoben.
2.
Die auf Plan «Bereinigung Waldgrenze Mundschöpfi, GS 203, Walchwil», 1:250, vom 25. Januar 2022 auf GS Nr. 203, Gemeinde Walchwil, als neu festgestellt bezeichnete Waldgrenze wird statisch festgesetzt.
3.
Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil durch diese Verfügung nicht berührt.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
Seite 2/7
4.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldtlächen sind nach Rechts kraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
5.
Die festgestellte Waldgrenze ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Gemeinde Waichwil in den Zonenpian einzutragen.
6.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
7.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
8.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
Zug, 21. März 2022
-
ROBU
Seite 3/7
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage: -
Versand:
Plan «Bereinigung Waldgrenze Mundschöpfi, GS 203, Walchwil», 1:250, vom 25. Ja nuar 2022
2 1. XZ 2022
Seite 4/7
A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1983, 2002, 2007, 2011 und 2019 (Quellen: GIS Kanton Zug, Swisstopo); Plan «Waldfeststellung BüeI / Obersagen Gemeinde Walchwil», Plan-Nr. 6, 1:1000, vom März 2006; Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil; E-Mail der ehemaligen Eigentümerschaft von GS Nr. 1015, Gemeinde Walchwil, vom 6. Dezember 2021 betreffend das mutmassliche Alter der Gartenanlage Mundschöpfi weg 11; Augenschein des Amts für Wald und Wild vom 15. Dezember 2021; E-Mail der Gemeinde Walchwil, Abteilung Bau/Planung, an das Amt für Wald und Wild vom 15. Dezember 2021 betreffend die Gartenanlage Mundschöpfiweg 11; Plan «Bereinigung Waldgrenze Mundschöpfi, GS 203, Walchwil», 1:250, vom 25. Ja nuar 2022. -
-
-
-
-
-
-
2.
Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 wurden die Waldgrenzen im Gemeindegebiet Walchwil in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald grenzen, übereinstimmend mit den vom 7. April bis 9. Mai 2006 bei der Gemeindeverwal tung und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plan-Nrn. 1 bis 12 sta tisch festgesetzt (ausgenommen eine Waldgrenze auf GS Nr. 939 im Gebiet «Usseregg», Plan-Nr. 8). Gegenstand dieser Verfügung ist demnach auch der genannte Plan-Nr. 6, 1:1000, vom März 2006, mit dem unter anderem auf GS Nr. 203, im Gebiet «Mund schöpfi», Gemeinde Walchwil, eine statische Waldgrenze festgesetzt wurde.
3.
Das Amt für Wald und Wild (fortan: AFW) überprüft derzeit Waldgrenzen entlang Bauzo nen im Gemeindegebiet Walchwil. Im Rahmen dieser Überprüfung kam das AFW anhand der oben genannten Luftbildauf nahmen zur Annahme, dass auf GS Nr. 203, nordwestlich der Liegenschaft Mundschöpfiweg 11 auf GS Nr. 1015, eine Abweichung zwischen der rechtskräftigen statischen Waldgrenze und der tatsächlichen Situation vor Ort vorliegt. Dieser Annahme nach verläuft die rechtskräftige Waldgrenze durch den Gartenbereich der Liegenschaft Mundschöpfiweg 11.
4.
Anlässlich eines Augenscheins am 15. Dezember 2021 konnte die beschriebene Abwei chung vor Ort bestätigt werden. Der Wald wird durch einen Zaun sowie eine Stützkon struktion aus Holzschwellen vom Gartenbereich abgegrenzt, wobei diese Abgrenzung of fensichtlich nicht der rechtskräftigen Waldgrenze gemäss Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 entspricht.
Seite 5/7
5.
Die genannte Abweichung veranlasste das AFW zu Abklärungen zu deren Ursache und alifälligem Handlungsbedarf zur Wiederherstellung der rechtskräftig verfügten Waldflä che.
5.1
Am besagten Augenschein konnte nachvollzogen werden, dass die mit Verfügung vom 11. August 2006 festgesetzte Waldgrenze bereits zum Zeitpunkt des Erlasses nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben kann. Dies aufgrund des offensichtlich höheren Alters der Stützkonstruktion.
5.2
Weder durch eigene Recherche des AFW noch durch Rücksprache mit der Bauabteilung der Einwohnergemeinde Walchwil am 15. Dezember 2021 konnte eine rechtskräftige Baubewilligung für die Gartenanlage oder Hinweise auf den Zeitpunkt der Erstellung aus findig gemacht werden.
5.3
Gemäss Aussagen der ehemaligen Eigentümerschaft von GS Nr. 1015 (bis 2019) wurde die Gartenanlage mutmasslich im Zeitraum der Überbauung im Mundschöpfiweg erstellt. Soweit nachvollziehbar, entstand die Überbauung in den späten 1970er-Jahren.
5.4
Anhand der genannten Erkenntnisse kam das AFW zu dem Schluss, dass die Waldgrenze gemäss der Waldfeststellung 2006 scheinbar auf Grundlage alter Grundbuchpläne im Gartenbereich festgelegt wurde.
6.
Am 21. Januar 2022 wurde der gegenwärtige Waldrand im betroffenen Bereich auf GS Nr. 203 im Gelände vermessungstechnisch aufgenommen. Anhand dieser Aufnahme wurde der oben genannte Plan vom 25. Januar 2022 erstellt. Dies mit der Absicht, die rechtskräftige Waldgrenze von Amtes wegen gemäss diesem Plan zu korrigieren, um so wohl den tatsächlichen Gegebenheiten im Gelände als auch dem Vertrauensschutz zu gunsten der Grundeigentümerschaft gerecht zu werden.
7.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 wurde den Eigentümerschaften des betroffenen GS Nr. 203, Gemeinde Walchwil, der genannte Plan vom 25. Januar 2022 zugestellt und mit Frist bis 28. Februar 2022 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Diese Frist verstrich ungenutzt.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 1 0 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen. Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Wal chwil die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 er lassen, mit der auch die Waldgrenze auf GS Nr. 203, Gemeinde Walchwil, statisch fest gesetzt wurde. Wie dargelegt, ist jedoch offensichtlich, dass diese Abgrenzung nicht mit der tatsächlichen Waldabgrenzung zum Zeitpunkt des Erlasses übereinstimmt. Wenn auch das Alter der Gartenanlage nicht sicher festgestellt werden kann, so ist mangels an derweitiger Beurteilungsgrundlagen davon auszugehen, dass der Zustand mutmasslich bereits seit der Überbauung und somit heute seit über 40 Jahren besteht. Es liegen keine
Seite 6/7
belastbaren Hinweise vor, die eine Zurückdrängung des Waldes annehmen lassen. Selbst unter der Annahme, dass die Gartenanlage zum Zeitpunkt der Erstellung Wald zu rückgedrängt worden sein sollte, so gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Befugnis der Behörden, nach einer widerrechtlichen Rodung eine Wiederaufforstung, d.h. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, in der Regel auf 30 Jahre befristet ist (vgl. BGE 105 lb 265). Vom Bundesgericht genannte Vorbehalte ge gen die Anwendbarkeit dieses Rechtsspruches sind vorliegend aufgrund der Geringfügig keit der Abweichung nicht ersichtlich. Die Frist von 30 Jahren ist zum Zeitpunkt der Über prüfung der vorliegend betroffenen Waldgrenze im Jahr 2021 verstrichen. Auch nach Festsetzung der statischen Waldgrenze im Jahr 2006 hat die zuständige kantonale Forstbehörde weder die Abweichung bemängelt noch liegen Hinweise vor, dass der Zustand überhaupt festgestellt wurde. Gemäss dem Gesagten ist zur Bereinigung der Situation allein die Anpassung der rechts kräftigen statischen Waldgrenze an die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort angezeigt. 2.
Gemäss § 29 VRG kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.
2.1
Der Vertrauensschutz der betroffenen Grundeigentümerschaften ist im Fall der Anpas sung der Waldgrenze an die physischen Gegebenheiten in Anbetracht der bekannten Vorgeschichte gewährleistet. Keine der betroffenen Parteien hat Einwände gegen die An passung geäussert.
2.2
Da die Waldgrenze einerseits eine erhebliche Einschränkung des an den Wald grenzen den Grund- und Sacheigentums bedeutet und es andererseits nicht im Sinne der Waldge setzgebung namentlich Art. 10 und 13 WaG ist, dass statische Waldgrenzen wesent lich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, liegen wichtige Gründe vor, dass die statische Waldgrenze im betroffenen Bereich korrigiert wird. —
—
3.
Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das AFW delegiert (Ziff. lb Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das AFW ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neufeststellung der Waldgrenze im betroffenen Bereich zuständig und kommt somit auf den Entscheid der Direk tion des Innern vom 11. August 2006 zurück.
4.
Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in ei nem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereich auf GS Nr. 203, Gemeinde Walchwil, wird die bisher rechtskräftige statische Waldgrenze in dem auf Plan «Bereini gung Waldgrenze Mundschöpfi, GS 203, Walchwil», 1:250, vom 25. Januar 2022 be zeichneten Abschnitt aufgehoben und neu statisch festgestellt. Die neue Waldgrenze ist
Seite 7/7
an der Begrenzung der genannten Gartenanlage orientiert. Der genannte Plan ist integ rierender Bestandteil dieser Verfügung. 5.
Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das AFW nimmt als zuständige Behörde auch die Amtsblattpublikation des Waldfeststellungsentscheids vor.
6.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald gesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellu ngsve rfah rens.
7.
Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.
8.
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Kanton Zug Bereinigung Waldgrenze Mundschöpfi, GS 203, Walchwil
stat. Waldgrenze neu festgestellt stat. Waldgrenze aufgehoben
1:250
Gemeinde Walchwil Amt für Grundbuch und Geoinformation, 6300 Zug Druckdatum: 25.1.2022 AFW-Gever: 55867 Datenaktualität: Stand Ende letzter Monat. 2681550
1217700
Legende: stat. Waldgrenze rechtskräftig
2681525
2681500
1217725
Plan für das Grundbuch
Rechtsgrundlagen
BGS 153.714 · Kanton
BGS 721.11 · PBG · Kanton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Kanton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund