Verfügung AFW, 24.05.2022; Walchwil

Statische Waldgrenze · Zug

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AFW
Beschlossen
24.05.2022
In Kraft seit
24.05.2022

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2022-05-24_VAFW_WA_Grafstatt_927_1246_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56011 GemDatNr.

-

Wiedererwägung Waldrechtliche Bereinigung «Grafstatt» Waichwil Grafstatt, Koordinaten 2 680 770 / 1 218 280 927, 1246 -

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverord nung, WaV; SR 921 .01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1) so wie auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegati onsverfügung; BGS 153.714),

verfügt:

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1.

Die Waldgrenze im Gebiet Grafstatt, Gemeinde Walchwil, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 gemäss Plan «Waldfeststellung Grafstatt / Hörndli Ge meinde Walchwil», Plan-Nr. 2, 1:1000, vom Dezember 2005 statisch festgesetzt wurde, wird in dem auf Plan «Korrektur der Waldgrenze Grafstatt, GS Nrn. 927+1246, Gemeinde Walchwil», 1:200, vom 22. März 2022 bezeichneten Abschnitt aufgehoben.

2.

Die auf Plan «Korrektur der Waldgrenze Grafstatt, GS Nrn. 927+1 246, Gemeinde WaI chwil», 1:200, vom 22. März 2022 auf den GS Nrn. 927 und 1246, Gemeinde Walchwil, als neu bezeichnete Waldgrenze wird statisch festgesetzt.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw

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3.

Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil durch diese Verfügung nicht berührt.

4.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechts kraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

5.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen und die festgestellte Waldgrenze sind nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Gemeinde Walchwil im Zonenpian nachzuführen.

6.

Es werden keine Verf ahrenskosten erhoben.

7.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

8.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: Gemeinde Walchwil, Abteilung Bau/Planung, Postfach, 631 8 Walchwil (Original) -

Zug, 24. Mai 2022

-

ROBU

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

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Beilage: Plan «Korrektur der Waldgrenze Grafstatt, GS Nrn. 927+ 1246, Gemeinde Waichwil», 1:200, vom 22. März 2022 (Planhintergrund Bodenbedeckung gemäss amtlicher Vermessung) -

Versand: 2 5. Mai 2022

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Fotoauf nahmen aus dem Gartenbereich auf GS Nr. 1246 (Walchwil) aus den Jahren 1979 und 1980; Fotoauf nahmen Walchwiler Seeufer aus dem Jahr 1 988 (Quelle: ETH-Bibliothek Bildarchiv www.ba.e-pics.ethz.ch); Plan «Übersichtsplan», 1:5000, nachgeführt bis 2008 (Quelle: GIS Kanton Zug); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1 983, 1 994, 2002, 2007, 2011 und 2019 (Quelle: GIS Kanton Zug, Swisstopo); Antrag der Einwohnergemeinde Walchwil an das Kantonsforstamt vom 12. Dezember 2005 inkl. Planskizzen vom 30. November 2005 betreffend ein Bauprojekt zur Bö schungssicherung entlang der Zufahrt Zugerstrasse 90 / ; Plan «Waldfeststellung Grafstatt / Hörndli Gemeinde Walchwil», Plan-Nr. 2, 1:1000, vom Dezember 2005; Verfügung der Direktion des Innern vom 9. März 2006 betreffend die Zustimmung für eine Ausnahmebewilligung des Gemeinderats Waichwil für die Errichtung einer Bö schungssicherung auf GS Nrn. 927 und 1246, Gemeinde Walchwil; Schreiben an das Kantonsforstamt vom 15. März 2006 inkl. Skizze betreffend die Ausführung einer Böschungssicherung auf GS Nrn. 927 und 1246, Gemeinde Walchwil; E-Mail des Kantonsforstamt an vom 16. März 2006 betref fend die Bestätigung der geplanten Realisierung einer Böschungssicherung auf GS Nrn. 927 und 1246, Gemeinde Waichwil; Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil; Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Korrektur der Waldgrenze Grafstatt, GS Nrn. 927+1246, Gemeinde Walchwil», 1:200, vom 22. März 2022. -

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2.

Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 wurden die Waldgrenzen im Gemeindegebiet Walchwil in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald grenzen, übereinstimmend mit den vom 7. April bis 9. Mai 2006 bei der Gemeindeverwal tung und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plan-Nrn. 1 bis 12 sta tisch festgesetzt (ausgenommen eine Waldgrenze auf GS Nr. 939 im Gebiet «Usseregg», Plan-Nr. 8). Gegenstand dieser Verfügung ist demnach auch der genannte Plan-Nr. 2, 1:1000, vom Dezember2005, mit dem unter anderem auf den GS Nrn. 927 und 1246, im Gebiet Grafstatt, Gemeinde Walchwil, eine statische Waldgrenze festgesetzt wurde.

3.

Das Amt für Wald und Wild (fortan: AFW) überprüft derzeit Waldgrenzen entlang Bauzo nen im Gemeindegebiet Walchwil. Das AFW hat im Gebiet Grafstatt erhebliche Abwei chungen zwischen der dort rechtskräftigen Waldgrenze und der tatsächlichen Ausdeh nung des Waldes bzw. des angrenzenden Gartenbereichs Zugerstrasse 90 (fortan: Gar-

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tenbereich) und der Zufahrtstrasse zu den Liegenschaften Zugerstrasse 88 und 90 (fort an: Zufahrt) festgestellt. 3.1

So verläuft die Waldgrenze auf den GS Nrn. 927 und 1246 teilweise über der Zufahrt und nicht entlang der tatsächlichen Waldgrenze vor Ort.

3.2

Auf GS Nr. 1246 überlagert sich die Waldgrenze zudem teilweise mit dem Gartenbereich.

3.3

Diese Situation ist wald- und planungsrechtlich nicht vertretbar und erfordert eine Berei nigung.

4.

Zur Bestimmung der erforderlichen Bereinigungsmassnahmen recherchierte das AFW mögliche Ursachen für die festgestellten Abweichungen.

4.1

Betreffend die Waldgrenze im Zufahrtsbereich konnte festgestellt werden, dass diese Zu fahrt Gegenstand des oben genannten Bauprojekts zur Sicherung der bewaldeten Bö schung bergseits der Zufahrt war. Mit Verfügung vom 9. März 2006 stimmte die Direktion des Innern dem Bauprojekt zu. Dieser Nebenentscheid (für eine gemeindliche Baubewil ligung) wurde der Bauherrschaft bzw. dem damaligen Eigentümer von GS Nr. 1246 direkt eröffnet. Aus den übrigen genannten Unterlagen zum Bauprojekt geht hervor, dass das Kantonsforstamt am Verfahren beteiligt war. Rund fünf Monate darauf, am 11. August 2006, setzte die Direktion des Innern dann die statische Waldgrenze fest, welche wie ausgeführt deutlich von den tatsächlichen Gegebenheiten nach Ausführung des Baupro jekts abweicht.

4.2

Betreffend die Waldgrenze im Gartenbereich kann lediglich vermutet werden, dass die Abgrenzung rein planerisch festgelegt und nicht im Gelände verifiziert wurde. Die Genau igkeit der Abgrenzung ist demnach fraglich. Vor diesem Hintergrund beschloss das AFW, zunächst die Situation vor Ort zu überprüfen und mit verfügbaren Luftbildauf nahmen ab zugleichen. Zu diesem Zweck wurde die Eigentümerin von GS Nr. 1246 mit Schreiben vom 25. November 2021 über die beabsichtigte Bereinigung orientiert.

5.

Am 7. Dezember 2021 fand im Gartenbereich ein Augenschein im Beisein der betroffe nen Grundeigentümerin und einer Vertretung des AFW statt, um die gegenwärtige Situa tion und den rechtlichen Rahmen der Bereinigung zu besprechen.

6.

Mit E-Mails vom 12. und vom 17. Januar 2022 sendete die Eigentümerin von GS Nr. 1246 dem AFW Fotoauf nahmen aus dem Gartenbereich, welche das Ausmass der Gartennutzung auf dem Grundstück seit den späten 1970er-Jahren aufzeigen sollen.

7.

Die Zufahrt wurde durch das Amt für Grundbuch und Geoinformation vermessungstech nisch aufgenommen.

8.

Auf Grundlage der vermessungstechnischen Aufnahme und verfügbarer Luftbilder, auch mit Einbezug der vorhandenen Fotoaufnahmen, wurde der oben genannte Plan vom 22. März 2022 erstellt. Dies mit der Absicht, die statische Waldgrenze von Amtes wegen gemäss diesem Plan zu korrigieren.

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9.

Mit Schreiben vom 23. März 2022 wurde den Eigentümerschaften der betroffenen Grund stücke der Plan vom 22. März 2022 zugestellt und mit Frist bis 13. April 2022 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.

9.1

Innert Frist ging am 31. März 2022 ein Schreiben der Eigentümerin von GS Nr. 1246 beim AFW ein. Mit diesem Schreiben wird zusammengefasst ausgeführt, dass die vom AFW vorgesehene Korrektur der rechtskräftigen Waldgrenze für die Eigentümerin nicht nachvollziehbar sei. Dies mit Bezug auf die vorliegenden Fotoauf nahmen. Hingegen wur de ein Vorschlag skizziert, nach welchem die Waldgrenze zusätzlich vom Wohnhaus wegverlegt würde. Dies begründet mit im Waldareal bestehenden Absturzsicherungen (Metallzaun, Holzlatten). Abschliessend wurde ein weiterer Augenschein vorgeschlagen.

9.2

Am 13. April 2022 fand erneut ein Augenschein im Gartenbereich auf GS Nr. 1246 statt. Bei dieser Gelegenheit wurden die gegenwärtige Situation, die aus Sicht der Eigentü merschaft korrekte Waldgrenze sowie die dem AFW vorliegenden Beurteilungsgrundla gen besprochen. Aus Sicht des AFW genügten diese Grundlagen nicht, um die Waldgrenze gemäss dem Wunsch der Eigentümerin zusätzlich zu verschieben. Ergebnis des Augenscheins war der Beschluss, weiter nach Grundlagen für die Festlegung einer be reinigten Waldgrenze zu recherchieren.

9.3

Am 22. April 2022 ging beim AFW ein weiteres Schreiben der Eigentümerin von GS Nr. 1246 ein, mit welchem diese zusammengefasst mitteilte, dass die neue Waldgrenze gemäss Plan vom 22. März 2022 akzeptiert würde und weitere Abklärungen sich daher erübrigten.

9.4

Die Eigentümerschaft von GS Nr. 927 äusserte sich nicht zur vorgesehenen Anpassung der Waldgrenze gemäss Plan vom 22. März 2022.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen. Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Wal chwil die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 er lassen, mit der auch die Waldgrenze auf den GS Nrn. 927 und 1246 im Gebiet Grafstatt statisch festgestellt wurde.

1.1

Wie im Sachverhalt dargelegt, ist jedoch offensichtlich, dass diese Abgrenzung was die Waldgrenze im Gartenbereich betrifft nicht gänzlich mit der tatsächlichen Waldabgren zung zum Zeitpunkt des Erlasses übereinstimmt und ein wesentlicher Teil des Gartenbe reichs (Terrasse mit Pergola) bereits seit Ende der 1 970er Jahre innerhalb der erst am 11. August 2006 festgesetzten Waldgrenze bestand. —

—

1 .2

In Hinsicht auf die benannte Abweichung im Bereich der Zufahrt hatten die involvierten Behörden, darunter das damalige Kantonsforstamt, aufgrund ihrer Beteiligung am Bewil ligungsverfahren zum Bauprojekt für die Böschungssicherung oberhalb der Zufahrt die Gelegenheit, die Unstimmigkeiten noch vor Erlass der Waldfeststellungsverfügung der

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Direktion des Innern vom 11. August 2006 festzustellen und zu bereinigen. Dies ist nicht erfolgt. Mit Rechtskraft der Bewilligung für das Bauprojekt zur Böschungssicherung hatte die Grundeigentümerschaft Grund zur Annahme, dass die bestehende Situation im Be reich der Zufahrt geltendem Recht entsprach, soweit der Wald betroffen war. Die Prü fung, wie es zur ungenauen Festsetzung der Waldgrenze kam und ob auf der betroffenen Fläche eine Wiederherstellung, namentlich die Rückführung in Waldfläche, angezeigt wä re sofern sicherheitstechnisch überhaupt vertretbar und verhältnismässig erübrigt sich damit allein aufgrund des Vertrauensschutzes. —

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1 .3

Die Abweichung zwischen rechtskräftiger statischer Waldgrenze und dem tatsächlichen Waldrand bleibt somit bestehen. Zur Bereinigung der Situation ist daher allein die Anpas sung der rechtskräftigen statischen Waldgrenze angezeigt.

2.

Gemäss § 29 VRG kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. Aufgrund der oben genannten Tatsachen weicht die rechtskräftige Waldgrenze auf den GS Nrn. 927 und 1246, Gemeinde Walchwil, erheblich von den tatsächlichen Gegeben heiten ab. Diese Abweichung ist nicht durch Wiederherstellungsmassnahmen, sondern allein durch Anpassung der Waldgrenze zu beheben. Da die Waldgrenze einerseits eine erhebliche Einschränkung des an den Wald grenzenden Grund- und Sacheigentums be deutet und es andererseits nicht im Sinne der Waldgesetzgebung namentlich Art. 10 und 1 3 WaG ist, dass statische Waldgrenzen wesentlich von den tatsächlichen Gege benheiten abweichen, liegen wichtige Gründe vor, dass die statische Waldgrenze im be troffenen Bereich korrigiert wird. —

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3.

Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das AFW delegiert (Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das AFW ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neufeststellung der Waldgren ze im betroffenen Bereich zuständig und kommt somit auf den Entscheid der Direktion des Innern vom 11. August 2006 zurück.

4.

Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder un bestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereich im Gebiet Graf statt wird die bisher rechtskräftige statische Waldgrenze auf den GS Nrn. 927 und 1246, Gemeinde Waichwil, gemäss Plan «Korrektur der Waldgrenze Grafstatt, GS Nrn. 927+1246, Ge meinde Walchwil», 1:200, vom 22. März 2022, aufgehoben und neu statisch festgestellt. Diese Waldgrenze wurde durch Abgleich der genannten Beurteilungsgrundlagen sowie durch Beurteilung der Situation vor Ort definiert und entspricht den Kriterien der Waldge setzgebung und der kantonalen Waldfeststellungsrichtlinien. Der genannte Plan ist integ rierender Bestandteil dieser Verfügung.

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5.

Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

6.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald gesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellu ngsverf ahrens.

7.

Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.

8.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Korrektur der Waldgrenze Grafstatt, GS Nrn. 927 + 1246, Gemeinde Walchwil

Statische Waldgrenze neu Statische Waldgrenze aufgehoben lie_liegenschaft

G-56011

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild Grundbuchplan: (c) 2022 Kanton Zug

22.03.2022