Verfügung AFW, 09.06.2022; Menzingen

Statische Waldgrenze · Zug

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AFW
Beschlossen
09.06.2022
In Kraft seit
09.06.2022

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zug mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

2022-06-09_VAFW_ME_Vordermangeli_778_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Direktion des Innern AmtfürWaldund Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nr. AFW 55733

Waldfeststellung Vordermangeli Menzingen Vordermangeli, Koordinaten 2 689 753 / 1 223 871 778

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. ib Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

Ganzen Text zeigen

Die Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 778, Gemeinde Menzingen, wird gemäss Plan «Waldfeststellung Vordermangeli» (Massstab 1:250, vom 30. Mai 2022) statisch festge setzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzte Waldgrenze ist nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzufüh ren und durch die Gemeinde Menzingen im Zonenplan zu übernehmen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw

Seite 2/4

5.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -

-

-

Zug, 09. Juni 2022

-

ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: Plan «Waldfeststellung Vordermangeli», 1:250, vom 30. Mai 2022 -

Versand:

9i Juni 2022.

Seite 3/4

A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Vordermangeli», 1:250, vom 26. August 2021; Plan «Waldfeststellung Vordermangeli‘>, 1:250, vom 30. Mai 2022.

-

-

-

2.

Bei der Prüfung einer zur kantonalen Vernehmlassung eingegebenen Bauanf rage betref fend den Um-/Anbau des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 778, Gemeinde Menzin gen, stellte das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) den Bedarf zur Festlegung der recht mässigen Waldgrenze fest. Dies, weil das ausserhalb der Bauzone gelegene Wohnhaus teilweise im gesetzlichen Waldabstand liegt und mit der statischen Waldgrenze Pla nungs- und Rechtssicherheit geschaffen werden kann.

3.

Folglich wurde der Verlauf der Waldgrenze auf dem genannten Grundstück am 1 9. Au gust 2021 durch das AFW im Gelände festgelegt. Das Ergebnis der Waldfeststellung wurde im Plan vom 26. August 2021 festgehalten.

4.

Mit Schreiben vom 9. September 2021 wurde den Eigentümerschaften des betroffenen Grundstücks Nr. 778 und des angrenzenden Grundstücks Nr. 777 der genannte Plan vom 26. August 2021 zugestellt. Mit Frist bis 30. September 2021 wurde diesen im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Daraufhin reichte die Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 778 mit Schreiben vom 17. September 2021 dem AFW fristgerecht einen schriftlichen Antrag zur Korrektur der Waldgrenze ein. Die Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 777 erhob keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan.

5.

Auf Begehren der Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 778 fand am 20. Mai 2022 eine Begehung statt, wobei die Waldgrenze auf genanntem Grundstück vermessungstech nisch aufgenommen und aufgrund dessen stellenweise geringfügig korrigiert wurde. Das Ergebnis ist in beiliegendem Plan vom 30. Mai 2022 ersichtlich.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

Seite 4/4

2.

Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher zur Klärung der waldrechtlichen Situation jedoch notwendig. Zudem führt der Kanton Zug gemäss Richt planeintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden auch zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes we gen.

3.

Der Plan «Waldfeststellung Vordermangell» (Massstab 1:250, vom 30. Mai 2022) be zeichnet die auf den genannten Grundstücken festgelegte Waldgrenze. Demnach verläuft die Waldgrenze knapp unterhalb der nördlich des Gebäudes gelegenen Stützmauer und der zur Hangbefestigung angebrachten Holzkonstruktion. Der genannte Plan ist integrie render Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rot gestrichelte Linie).

4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

C. Verfahrenskosten: 1.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Waldfeststellung Vordermangeli

GS Nr. 778 Gemeinde Menzingen

940

777

778

779

729 Statische Waldgrenze zu verfügen Gebäudegrundriss (AV) Grundstückgrenze

Ò

1:250 0

1

2m

30.05.2022

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-55733 Orthofoto: (c) 2021 Kanton Zug