Verfügung AFW, 13.04.2023; Baar

Statische Waldgrenze · Zug

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AFW
Beschlossen
13.04.2023
In Kraft seit
13.04.2023

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zug mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

20230413_VAFW_BA_Baarburgrank_geschwaerzt_mitPlan.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstücke Nr. AFW 56373

Waldfeststellung Baarburgrank Baar Baarburgrank, Koordinaten 2 684 880 / 1 228 611 2417 und 2370, Gemeinde Baar

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1 998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. ib Abs. 1 Bst. bund m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

Ganzen Text zeigen

Die Waldgrenze auf den Grundstücken Nr. 2417 und 2370, Gemeinde Baar, wird gemäss Plan «Waldfeststellung Baarburgrank» (Massstab 1:1200, vom 23. Februar 2023) sta tisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzte Waldgrenze ist nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Baar im Zonenplan einzutragen und durch den Nach führungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Aeg eristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www. zg .ch/afw

Seite 2/4

5.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -

-

Zug, 13. April 2023

-

ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Zieg Amtsleiter

Beilage: -

Versand:

Plan «Waldfeststellung Baarburgrank>‘, 1:1 ‘200, vom 23. Februar 2023

13. Apr11 2023

Seite 3/4

A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 201 9 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Baarburgrank», 1:1 ‘200, vom 23. Februar 2023.

-

-

-

-

2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund und aufgrund offener Fragen zur Waldabgrenzung seitens einer Eigentümerschaft leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet Baarburgrank, Gemeinde Baar, von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren ein.

3.

Die Waldabgrenzungen wurden durch Vertreter des AFW im Gelände festgelegt und ver messungstechnisch aufgenommen (GNSS basierte Vermessung). Auf dieser Grundlage wurde der Plan «Waldfeststellung Baarburgrank» vom 23. Februar 2023 erstellt.

4.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 wurde den betroffenen Eigentümerschaften der ge nannte Plan zugestellt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 20. März 2023 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert der ge setzten Frist ging beim AFW keine Einwendung zum Waldrandverlauf gemäss genanntem Plan ein.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 1 2 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Zift. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

2.

lm vorliegenden Fall hat die betroffene Waldeigentümerschaft zwar nicht um einen Wald feststellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin be gründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 1 0 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kan tonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantons ratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des

Seite 4/4

kantonalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu die sem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Ent scheid somit von Amtes wegen. 3.

Der Plan «Waldfeststellung Baarburgrank» (Massstab 1:1200, vom 23. Februar 2023) bezeichnet die im Gebiet Baarburgrank festgelegte Waldgrenze auf den Grundstücken Nr. 2370 und 2417. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verf ü gung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich be zeichnet ist (rot gestrichelte Linie).

4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

5.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.

6.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Vertahrenskosten verzichtet wird.

GS Nrn. 2417 und 2370 Gemeinde Baar

Waldfeststellung Baarburgrank

3268 2339

2341

2340

2370

2417

258

2418

2416

Statische Waldgrenze zu verfügen Grundstückgrenze

2375 Planformat: A3

Ò

1:1'200 0

5

10 m

23.02.2023

264 Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

G-56373 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug