Verfügung AFW, 19.06.2023; Baar
Statische Waldgrenze · Zug
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Genehmigt durch
- AFW
- Beschlossen
- 19.06.2023
- In Kraft seit
- 19.06.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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20230619_VAFW_BA_Margelholz_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Ka n ton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn.
Waldfeststeflung im Gebiet Margelholz Baar Margelholz / Margel / Neuguet / Eichwald bei Koordinaten 2683400 / 1226600 und 2683700 / 1226700 774, 776, 777, 778, 779, 780, 781, 782, 848, 1027, 2699, 2740, 4390 und 4395
AFW 56465
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. ib Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
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1.
Die von den gemäss Plan «Waldfeststellung Margelholz», 1:2000, vom 16. Mai 2023 neu bezeichneten Waldgrenzen begrenzten Flächen auf den GS Nrn. 774, 776, 777, 778, 779, 780, 781, 782, 848, 1027, 2699, 2740, 4390 und 4395, Gemeinde Baar, sind Wald im Sinne des Gesetzes. Die Waldgrenzen werden statisch festgesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
3.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sowie die festge stellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Baar im Zonenplan nachzuführen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
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4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
6.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
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Kopie per E-Mail: -
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Zug, 19. Juni 2023- ROBU
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegle‘r‘ Amtsleiter Beilage: Plan «Waldfeststellung Margelholz», 1:2000, vom 16. Mai 2023 -
Versand: 2 0. Juj 2023
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1994, 2002, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Margelholz‘>, 1:2000, vom 16. Mai 2023 (hinterlegt mit Plan für das Grundbuch); Plan «Waldfeststellung Margelholz», 1:2000, vom 16. Mai2023 (hinterlegt mit Luftbild 2022). -
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2.
Gemäss Kantonsratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richt plans, führt der Kanton Zug gestützt auf Art. 1 0 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d.h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen ein. Dies erfolgt etap penweise. Das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) leitete vor diesem Hintergrund auf den GS Nrn. 774, 776, 777, 778, 779, 780, 781, 782, 848, 1027, 2699, 2740, 4390 und 4395, im Gebiet Margel/Margelholz, Gemeinde Baar, von Amtes wegen ein Waldfeststel lungsverfahren ein. Es handelt sich— mit Ausnahme von GS Nr. 781 Grundstücke, die vor allem sowohl Wald als auch landwirtschaftliche Nutzfläche umfassen. —
3.
Auf Grundlage von Einmessungen im Gelände und von Luftbildaufnahmen wurde der oben genannte Plan vom 16. Mai 2023 erstellt. Die neu aufgenommenen Waldgrenzen schliessen an die bereits rechtskräftigen Waldgrenzen im Westen des Waldgebiets an.
4.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 wurde der Plan vom 16. Mai 2023 den direkt und indi rekt betroffenen Eigentümerschaften zugestellt. Damit wurde im Sinne des rechtlichen Gehörs mit Frist bis 8. Juni 2023 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ge währt. Diese Frist verstrich ungenutzt.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes so wie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das AFW für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
2.
Im vorliegenden Fall liegt kein konkretes Gesuch um einen Waldfeststellungsentscheid vor. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze
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einführt. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG). Mit der vorlie genden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen. 3.
Der Plan «Waldfeststellung Margelholz», 1:2000, vom 16. Mai 2023 (hinterlegt mit Plan für das Grundbuch) bezeichnet die auf den GS Nrn. 774, 776, 777, 778, 779, 780, 781, 782, 848, 1027, 2699, 2740, 4390 und 4395, Gemeinde Baar, festgelegten Waldgrenzen in Form rot-gestrichelter Linien. Die von diesen Linien gegenüber dem Freiland abge grenzten Flächen sind Wald im Sinne des Gesetzes. Die Festlegung erfolgte entspre chend den tatsächlichen Gegebenheiten im Gelände. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldgrenzen, die im Plan ausdrücklich neu bezeichnet sind.
4.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
5.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
6.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Waldfeststellung Margelholz
GS Nrn. 774, 776, 777, 778, 779, 780, 781, 782, 848, 1027, 2699, 2740, 4390 und 4395, Gemeinde Baar
G-56465
Planformat A3
Statische Waldgrenze neu Statische Waldgrenze rechtskräftig Wald gemäss amtlicher Vermessung bisher
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
16.05.2023
Grundbuchplan: (c) 2023 Kanton Zug
Rechtsgrundlagen
BGS 153.714 · Kanton
BGS 721.11 · PBG · Kanton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Kanton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund