Hünenberg Einfacher Bebauungsplan Kemberg-Huon
Sondernutzungsplan · Zug
Dokument
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Einfacher Bebauungsplan
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde (Gde.)
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 27.09.2022
- In Kraft seit
- 27.09.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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Einfacher Bebauungsplan Kemberg Huob.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Situationsplan
Bestimmungen
1978
972
Gemeinde Hünenberg
Allgemeine Bestimmungen
737
1966
1965
1964
Art. 1 1968
2273
646 1969
1115
28. September 2022
Hu
................................................. Die Gemeindepräsidentin Renate Huwyler Publiziert im Amtsblatt am: Nr.: Vom:
739
A1 A8
a. Die Vollgeschosse der Hochbauten (inkl. Loggias) sind als Rechtecke auszubilden.
2269
se
2274
Art. 4
b. Hauszugänge sind als gedeckte, dem Hof zugewandten Einschnitte auszugestalten.
Verhältnis zu anderen Rechtsgrundlagen
c. Die Hauptfassaden der Hochbauten sind als Lochfassaden auszugestalten.
(1) Wo der einfache Bebauungsplan keine Festlegungen trifft, gilt die jeweils gültige Bauordnung der Gemeinde Hünenberg.
1692
(2) Das übergeordnete eidgenössische und das kantonale Recht bleiben vorbehalten.
A2
obh
Art. 5 a ld
644
A7
e F
1759
740
1188
A6
F
Beschlussinhalt
B4
Geltungsbereich
Bestehende Gebäude
Pflichtbaulinie
Grundstücksgrenzen
Baubereich Baubereich Tiefgaragenzufahrt
D1
2340 D7
Wald
Freiraum Bach
A
Bestehende Gewässer: eingedolt
Öffentliche Fusswegverbindung Arealinterne Fusswegverbindung Fusswegverbindung zum Schlittelhang Trottoir
B3
C2
Bestehende Gewässer: offen
Hof C
Freihaltezone Öffentliche Fusswegverbindung
Hof D
D2
C5
2339
Richtprojekt: Gebäude neu
Ein- und Ausfahrt MIV / Velo
B2
D6 C3
B
Richtprojekt: Gewässer eingedolt
F
2338
Richtprojekt: Gewässer offfen
D3
F C4 D5
1301
Art. 20
Abstellplätze für Zweiräder, Kinderwagen, Vehikel für Mobilitätsbehinderte und Spezialfahrzeuge (1) Die Abstellplätze sind in guter Erreichbarkeit zu den Gebäudezugängen oder im Gebäude integriert zu erstellen. Insbesondere bei den Abstellplätzen im Untergeschoss ist auf eine gute Erreichbarkeit zu achten. Die Bemessung der Abstellplätze für Zweiräder und Spezialfahrzeuge für die Wohnnutzungen richtet sich nach der VSS Norm SN 640 065_2011.
Kote Erdgeschoss +/- 20 cm
Höchster Punkt der Dachkonstruktion
Höchster Punkt Dachrand = OK Brüstung
Massgebende Fassadenhöhe
Max. Anrechenbare Geschossfläche
(in m ü.M.)
(in m.ü.M.)
(in m ü.M.)
(in m)
(in m2)
A1
433.51
442.55
443.30
8.47
594
3
A2
433.48
442.53
443.28
8.67
375
3
A3
436.47
442.52
443.27
8.01
537
2
A4
436.48
442.53
443.28
8.14
359
2
A5
430.32
442.37
443.12
11.58
427
3
A6
433.33
442.38
443.13
11.32
594
2
A7
433.33
442.38
443.13
10.14
297
2
A8
433.31
442.36
443.11
10.33
542
2
B1
445.35
451.40
452.15
8.87
360
2*
B2
445.05
454.10
454.85
8.53
480
3*
B3
442.3
448.35
449.10
7.99
358
2*
B4
438.3
447.35
448.10
8.86
408
3*
Max. Anzahl Vollgeschosse
(2) Mindestens ein Viertel der Zweiräder und Spezialfahrzeuge sind oberirdisch, witterungsgeschützt und in der Nähe der Hauszugänge anzuordnen. (3) Die Gestaltung der Abstellplätze für Zweiräder, Kinderwagen, Vehikel für Mobilitätsbehinderte und Spezialfahrzeuge erfolgt gestützt auf das Richtprojekt Architektur und Städtebau und dem Freiraumplan gemäss Art. 3.
(2) Bei der Fassadengestaltung der Hochbauten sind die Materialien frei wählbar. Explizit ausgeschlossen sind glänzende Materialen. (3) Für Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit ressourcenschonende, ökologische Materialien und Baustoffe zu verwenden, sofern die ökonomische Tragbarkeit und die Farbvorgaben vertretbar sind.
B5
437.41
446.46
447.21
9.05
224
3*
Art. 15 Aussenraumtypologien
C1
455.3
461.35
462.10
8.14
256
1
C2
455.19
461.24
461.99
8.16
213
1
(1) Bei der Gestaltung des Aussenraumes gelten insbesondere folgenden Bestimmungen:
C3
455.19
461.24
461.99
7.82
255
1
C4
451.08
460.88
460.88
9.24
249
2
C5
451.54
457.59
458.34
8.18
215
1
C6
448.70
457.75
458.50
8.81
400
3*
D1
465.44
471.49
472.24
7.54
265
1
D2
464.73
470.78
471.53
7.98
255
1
D3
464.57
470.62
471.37
7.82
265
1
D4
463.47
469.52
470.27
8.18
268
1
D5
457.08
466.13
466.88
8.61
285
2
D6
457.67
466.72
467.47
8.87
310
2
D7
457.95
467.00
467.75
9.29
294
2
§ § § § § § § §
(2) Der Aussenraum wird nutzungstechnisch und gestalterisch in differenzierte Bereiche gegliedert (vgl. Freiraumplan gemäss Art. 3):
(2) Innerhalb eines Hofes gilt der minimale Gebäudeabstand von 5 m.
1144 1142
1068 1157
1071
1140
1158
1159
Vorgaben
Allgemeine Umgebungsfläche
Naturnaher Aussenraum zur Förderung der Biodiversität. Für Wildblumenwiesen ist
Gemeinschaftlicher Hof
Gemeinschaftlicher Freiraum für die direkt angrenzenden Wohneinheiten.
Privater Hofbereich
Privater hofseitig angeordneter und direkt an den drei Hoffassaden der Wohnein-
Privater Sitzplatzbereich
472.24 AT
Bauten D1 – D4. Bei den Bauten B2, C4 und D4 sind, gemäss Schema auf dem Freiraumplan, zwei Sitzplatzbereiche möglich. Privater Grünbereich
Dem Hof abgewandter und direkt an den privaten Sitzplatzbereich angeschlossener Grünraum mit einer Breite von max. 3 m (auf Rückseite der Baute) bzw. 5 m (an den Seitenfassaden).
EG = VG
458.50
AT EG = VG
TG Hof C
1.OG = VG
452.15
EG = VG
1.OG = VG
C6
448.10
EG = VG
B1
UG TG Hof B
EG = VG
AT
UG
D2
2.UG
2.OG = VG 1.OG = VG
A3
EG = VG
B4
443.28
443.13
AT
AT
EG = VG
OG = VG
UG 2.UG
OG = VG TG Hof D
A4
A6
Freihaltezone (Schlittelhang)
Stark durchgrünte grosszügige offene und öffentlich zugängliche naturnah gestal-
EG = VG
Art. 12
(1) Es sind ausschliesslich Flachdächer zulässig. Es ist ein Dachrand von 40 cm (OK Dachhaut bis OK Brüstung) zu erstellen.
458.34
AT Hochbauten und Aussenräume Gestaltungsgrundsätze
454.85 EG = VG hohe Ansprüche gestellt. AT Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind D7(1) An die Gestaltung werden so zu gestalten, dass hinsichtlich Anordnung, Formensprache, Gliederung, ökologischem Wert, UG EG = VG 2.OG = VG C2und Farbwahl eine gute Gesamtwirkung Material-, Formentsteht. TG Hof C
UG
1.OG = VG
B2
UG
TG Hof B
(1) Für die einzelnen Bauvorhaben ist mit dem Baugesuch ein Material- und Farbkonzept einzureichen. (2) Bei der Gestaltung der Hochbaute gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
gew. Terrain
Stark durchgrünte, erlebbare und ökologisch wertvolle Freiraumachse
Art. 16 Dachgestaltung
Art. 13 Gestaltung der Hochbauten
UG
Freiraum Bach
tete Anlage.
Architektonische und freiräumliche Gestaltung 461.99
(2) Die Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume erfolgt gestützt auf das Richtprojekt ArchitekEG = VG C53. tur und Städtebau und dem Freiraumplan gemäss Art.
EG = VG TG Hof A
fähren Lage gemäss Situationsplan.
(2) Die Dachfläche des Attika-/Dachgeschosses darf 80 % der Deckenfläche des obersten Vollgeschosses nicht übersteigen.
Parzellengrenze
UG
Parzellengrenze
C1
2.OG = VG
Parzellengrenze
TG Hof D
Parzellengrenze
2.UG
Parzellengrenze
D1
Parzellengrenze
462.10
UG
467.75
Offen zugänglicher naturnah gestalteter Spielplatz von min. 440 m2 an der unge-
Spielfläche
(1) Das Attika-/Dachgeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn seine Grundfläche (GF) samt verglasten Terrassen mehr als 60 % der Grundfläche (GF) des obersten Vollgeschosses, einschliesslich allfälliger verglaster Terrassen und Loggien, ausmachen.
AT
gew. T errain
a. Die Vollgeschosse der Hochbauten (inkl. Loggias) sind als Rechtecke auszubilden. b. Hauszugänge sind als gedeckte, dem Hof zugewandten Einschnitte auszugestalten. c. Die Hauptfassaden der Hochbauten sind als Lochfassaden auszugestalten. d. Fenstersprossen und Spiegelgläser sind nicht erlaubt.
Energie, Entwässerung und Entsorgung
Art. 22 Energie und Beleuchtung
(1) Der Wärmebedarf der Gebäude erfüllt mindestens den Zielwert entsprechend SIA380/1 (Ausgabe 2016). (2) Der Energiebedarf von Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung ist CO2-neutral abzudecken. Als Wärmequellen werden Erdsonden eingesetzt. (3) Für die Bauten ist mit Photovoltaikanlagen bis maximal Gesamtbelegung des Dachs eine Eigenstromerzeugung von mind. 10W Leistung pro m2 Energiebezugsfläche zu realisieren. (4) Für die Elektromobilität sind die Minimalanforderungen der SIA 2060 einzuhalten sowie ein Lastenmanagement einzubauen. (5) Lichtverschmutzung ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
Art. 23 Regenwasser
(1) Regenwasser ist im Geltungsbereich zu versickern oder in den Bach zu leiten. Der Umgang (Versickerung und Rückhaltung) mit Regenwasser ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.
(1) Die Entsorgung erfolgt über die im Situationsplan gekennzeichneten Entsorgungsstellen. Entsorgungsstellen sind nach den Vorgaben der Gemeinde zu erstellen.
schlossener Freiraum von max. 3.5 m Breite bzw. von max. 7.5 m Breite für die
Art. 11 Vollgeschosse
471.53
(3) Mit der ersten Etappe ist die Bachöffnung entlang der Huobstrasse auszuführen.
Privater dem Hof abgewandter und direkt an die Fassade der Wohneinheit ange-
(3) Gebäudetrennwände sind der anrechenbaren Geschossfläche nicht anzurechnen.
Schnitt B-B' 1:500
(2) In jeder Etappe sind mindestens die zugehörigen und benötigten Infrastrukturanlagen wie Abstellplätze, Durchwegung und Aussenräume zu erstellen.
Schlussbestimmungen
(2) Die Erschliessungsflächen im Untergeschoss sind der anrechenbaren Geschossfläche nicht anzurechnen.
Schnitt A-A' 1:500
(1) Die Höfe mit ihren Bauten sind in Etappen zu erstellen.
Art. 24 Entsorgung
Baubereiches ein privater Freiraum erlaubt.
(1) Die sonst nicht anrechenbaren Geschossflächen (aGF) im Attika-/Dachgeschoss sind unter folgenden Umständen in die Berechnung der Ausnützungsziffer einzubeziehen: Wenn die Attika/Dachgeschossflächen 50 % der darunter liegenden anrechenbaren Geschossflächen (aGF) übersteigen.
1064
18 weitere Artikel
Art. 21 Planungs- und Realisierungseinheiten
m Abstand zur begehbaren Asphaltfläche im gemeinschaftlichen Hof einzuhalten.
Art. 10 Anrechenbare Geschossfläche
1297
25
Etappierung
heit angeschlossener Freiraum von jeweils max. 20 m2. Es ist dabei zwingend 1 Bei den Wohneinheiten C1 und C3 ist, nebst den 20 m2, auch innerhalb des
(5) Die Geschosshöhe ist max. 3.20 m.
1384 5
Freiraumtypologie
auf lokale und artenreiche Samenmischungen zu achten.
(4) Nutzungsübertragungen zwischen den Hochbauten innerhalb des Geltungsbereichs sind zulässig, soweit die maximale anrechenbare Geschossfläche pro Hochbaute nicht um mehr als 5% überschritten wird. Die maximale anrechenbare Geschossfläche pro Hof darf dabei nicht überschritten werden.
1298
0
Offene und natürlich gehaltene allgemeine Umgebungsfläche. Vier gemeinschaftliche Höfe mit öffentlichen Aufenthaltsbereichen. Räumliche Gliederung der einzelnen gemeinschaftlichen Höfe durch Zierkirschbäume und rosapinkfarbenen Staudenmischbepflanzung (Pink Paradise). Subtil ausgestaltete Abstände bzw. Übergänge zwischen den privaten und halböffentlichen Bereichen der Wohnhöfe. Für das Quartier nutzbare Spielfläche beim Eingangsbereich des Hofs A. Ausgestaltung des ausgedolten Wildenbaches als Freiraumachse. Erhalt des Schlittelhanges als Quartierfreiraum. Die Bepflanzung hat mit standortgerechten Arten zu erfolgen.
(3) Zwischen den Höfen gilt der minimale Gebäudeabstand von 10 m.
D4
(2) Sämtliche Tiefgaragen im Perimeter sind über die im Situationsplan gekennzeichneten Baubereiche Tiefgarage zu erschliessen.
(6) Die Gestaltung der oberirdischen Abstellplätze für den motorisierten Individualverkehr erfolgt gestützt auf das Richtprojekt Architektur und Städtebau und dem Freiraumplan gemäss Art. 3.
*oberstes Geschoss nur als voll ausgebautes Dachgeschoss zulässig
1324
(1) Die Arealaus- und einfahrten erfolgen über die im Situationsplan gekennzeichneten Lagen.
(5) Bis auf die Abstellplätze gemäss Art. 19 (3) sind Abstellplätze für Personenwagen und Motorräder unterirdisch anzuordnen.
Grundmasse
Hochbauten
2216
(5) Die technisch bedingten Aufbauten und Anlagen sind möglichst in dunklen und nicht glänzenden Materialien und Farben auszubilden.
(4) Pro Hof ist eine Tiefgarage zu erstellen.
(1) Für die Hochbauten gelten die folgenden maximal zulässige Masse:
F
Öffentliche Radwegverbindung
Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
F
Art. 9 F
Beschlossene statische Waldgrenze
Spielfläche
Standorte für Feuerwehrzufahrt
B' A5
Beschlossene Gewässerbaulinie
Gemeinschaftlicher Hof
Entsorgung
C6
(4) Es dürfen keine Rückkühler oder Kälteanlagen, sowie Luftwärmepumpen usw. auf dem Hauptdach installiert werden.
(3) Pro Hof sind maximal drei Abstellplätze oberirdisch zulässig. Diese dienen ausschliesslich als Kurzzeitabstellplätze.
Kleinbauten, Anbauten und Unterniveaubauten
(3) Vorspringende Gebäudeteile wie Balkone, Erker oder Vordächer sind im gesamten Geltungsbereich nicht erlaubt.
Beschlossene Spezialbaulinie
Allgemeine Umgebungsfläche
E
Hof B
Beschlossene Baulinie
Parzellengrenze
A1
C1
(3) Technisch bedingte Dachaufbauten wie Liftüberfahrten, Kamine, Lüftungs- und Entlüftungsrohre, Solaranlagen sind auf ein Minimum zu begrenzen. Sie sind zentral anzuordnen und gegenüber dem höchsten Punkt des Daches um mindestens ihre Eigenhöhe zurückzurücken. Neben technisch bedingten Aufbauten und Anlagen sind auf den Dächern lediglich PV-Anlagen zulässig.
(2) Pro Hof ist eine der Nutzung angemessenen Anzahl Abstellplätze für Besuchende vorzusehen, zu bezeichnen und dauernd als solche zu betreiben.
(2) Kleinbauten sind in den gemeinschaftlichen Höfen (Art. 15 (2)) zulässig, sofern sie für Abstellplätze für Zweiräder, Kinderwagen, Vehikel für Mobilitätsbehinderte und Spezialfahrzeuge genutzt und gut in die Umgebungsgestaltung integriert werden.
2267
A4
(2) Das Hauptdach ist nicht für den Aufenthalt bestimmt und für den ökologischen Ausgleich, die Retention von Regenwasser, das Mikroklima oder die Energieproduktion (z.B. Solaranlagen) zu nutzen. Anlagen zur Gewinnung oder Umwandlung erneuerbaren Energie dürfen dabei eine maximale Neigung von 12° aufweisen. Ausser den für PV-Anlagen genutzten Flächen sowie Dachflächen von kleinen technischen Aufbauten ist das Hauptdach ökologisch wertvoll zu begrünen.
(1) Es sind 1 Abstellplatz pro 80m2 anzurechnende Geschossfläche (aGF), mindestens jedoch 1 Platz pro Wohnung zulässig. Massgebend für die Ermittlung der Anzahl Abstellplätze sind die für die Berechnung der Ausnützungsziffer anzurechnenden Geschossflächen sowie zusätzlich die Wohnflächen und Wohnungen über dem obersten Geschoss.
Baubereich Tiefgaragenzufahrt
Art. 8 B1
tete Anlage.
Art. 19 Abstellplätze für motorisierter Individualverkehr
(1) Kleinbauten, Anbauten und Unterniveaubauten (z.B. Swimming-Pools) sind im privaten Sitzplatzbereich (Art. 15 (2)) zulässig, sofern sie gut in die Umgebungsgestaltung integriert werden.
Informationsinhalt
Stark durchgrünte grosszügige offene und öffentlich zugängliche naturnah gestal-
(2) Für die im Situationsplan gekennzeichnete öffentliche Fusswegverbindung gilt eine Mindestbreite von 2 m.
(3) Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage sind gut in die Aussenraumgestaltung zu integrieren.
2341
Freihaltezone (Schlittelhang)
(1) Es ist eine direkte, zusammenhängende und natürlich gestaltete, sickerfähige Fusswegverbindung gemäss Richtprojekt gemäss Art. 3 von der Huobstrasse in alle Höfe zu gewähren. Die Lage gemäss Situationsplan kann begründet abweichen.
Baubereiche und Pflichtbaulinien
(2) Für die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage gilt eine max. Fassadenhöhe von 4.5 m.
A'
Stark durchgrünte, erlebbare und ökologisch wertvolle Freiraumachse
Art. 6
(1) Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist im Situationsplan festgelegten Baubereich Tiefgaragenzufahrt zu realisieren. Die Lage und Grösse können begründet abweichen.
621
Freiraum Bach
Art. 18 Erschliessung Fussverkehr
449.10 1.OG = VG EG = VG UG
B3
(2) Das Hauptdach ist nicht für den Aufenthalt bestimmt und für den ökologischen Ausgleich, die Retention von Regenwasser, das Mikroklima oder die Energieproduktion (z.B. Solaranlagen) zu nutzen. Anlagen zur Gewinnung oder Umwandlung erneuerbaren Energie dürfen dabei eine maximale Neigung von 12° aufweisen. Ausser den für PV-Anlagen genutzten Flächen sowie Dachflächen von kleinen technischen Aufbauten ist das Hauptdach ökologisch wertvoll zu begrünen. 443.28
443.12
EG = VG
2. OG = VG
(3) Technisch bedingte Dachaufbauten wie Liftüberfahrten, Kamine, Lüftungs- und Entlüftungsrohre, AT ein Minimum zu begrenzen. Sie sind zentral anzuordnen und gegenüber AT B4 Solaranlagen sind auf gew. T errain
A4
UG TG Hof A
1. OG = VG EG = VG
A5
Parzellengrenze
KEEAS AG Sihlstrasse 59, 8001 Zürich 044 252 85 45 www.keeas.ch
fähren Lage gemäss Situationsplan.
(1) Wohnen sowie höchstens nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind zulässig.
Art. 7 A3
B5
Offen zugänglicher naturnah gestalteter Spielplatz von min. 440 m2 an der unge-
Art. 17 Erschliessung motorisierter Individualverkehr
(2) Die Haupt- und Seitenfassaden der Hochbauten sind auf die im Situationsplan bezeichneten Pflichtbaulinien zu stellen.
1760
(an den Seitenfassaden).
e. Massive Brüstungen sind im gleichen Material und Farbe wie die Fassade zu erstellen. Glasgeländer sind transparent zu erstellen. Farbige Gläser sind nicht erlaubt.
(1) Hochbauten sind innerhalb der im Situationsplan festgelegten Baubereiche zu realisieren. Pro Baubereich ist eine Hochbaute erlaubt. Mehrere Reihenhäuser gelten als eine Hochbaute.
941
ner Grünraum mit einer Breite von max. 3 m (auf Rückseite der Baute) bzw. 5 m
Erschliessung und Parkierung
(1) Innerhalb der nachstehenden Farbskala sind die Farben der Fassaden der Hochbauten und deren massgeblichen Elemente frei wählbar.
Nutzweise
Dem Hof abgewandter und direkt an den privaten Sitzplatzbereich angeschlosse-
d. Fenstersprossen und Spiegelgläser sind nicht erlaubt.
Art. 14 Farben und Materialien der Hochbauten
Art und Mass der baulichen Nutzung
742
KEEAS AG
(2) Bei der Gestaltung der Hochbaute gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
§ Planungsbericht vom 09. Mai 2022
623
Hu
Planende:
(1) Für die einzelnen Bauvorhaben ist mit dem Baugesuch ein Material- und Farbkonzept einzureichen.
Orientierende Bestandteile
2268
1679
Art. 13 Gestaltung der Hochbauten
§ Freiraumplan vom 15. November 2021
741 ................................................. Der Gemeindeschreiber Guido Wetli
(2) Die Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume erfolgt gestützt auf das Richtprojekt Architektur und Städtebau und dem Freiraumplan gemäss Art. 3.
§ Richtprojekt Städtebau und Architektur vom 15. November 2021
s tr a s
................................................. Die Gemeindepräsidentin Renate Huwyler
(1) An die Gestaltung werden hohe Ansprüche gestellt. Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Anordnung, Formensprache, Gliederung, ökologischem Wert, Material-, Form- und Farbwahl eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Wegleitende Bestandteile
H uob
1858
27. September 2022
Bestandteile
§ Bestimmungen vom 09. Mai 2022
F
Freiraumplan, zwei Sitzplatzbereiche möglich. Privater Grünbereich
(1) Es sind ausschliesslich Flachdächer zulässig. Es ist ein Dachrand von 40 cm (OK Dachhaut bis OK Brüstung) zu erstellen.
Art. 12 Gestaltungsgrundsätze Hochbauten und Aussenräume
§ Situationsplan Massstab 1:500 vom 09. Mai 2022
2166
Bauten D1 – D4. Bei den Bauten B2, C4 und D4 sind, gemäss Schema auf dem
Art. 16 Dachgestaltung
Architektonische und freiräumliche Gestaltung
Geltungsbereich
Verbindliche Bestandteile
Öffentliche Auflage der Abteilung Bau und Planung der Gemeinde Hünenberg vom: 19. November bis 20. Dezember 2021
Vom Gemeinderat beschlossen am:
(2) Die Dachfläche des Attika-/Dachgeschosses darf 80 % der Deckenfläche des obersten Vollgeschosses nicht übersteigen.
(1) Der einfache Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
1030
46 19. November 2022
§ Zweckmässige arealinterne Verbindungen für Zufussgehende und Anschluss an das gemeindliche Fusswegnetz sowie Erschliessung mit Sammelgaragen.
Art. 3 Hof A
................................................. Der Gemeindeschreiber Guido Wetli
§ Gute städtebauliche Einordnung in das Orts-, Quartiers- und Landschaftsbild.
Privater dem Hof abgewandter und direkt an die Fassade der Wohneinheit angeschlossener Freiraum von max. 3.5 m Breite bzw. von max. 7.5 m Breite für die
Spielfläche
Art. 11 Vollgeschosse
(1) Der Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes ist im Situationsplan festgehalten.
0
624
Privater Sitzplatzbereich
(3) Gebäudetrennwände sind der anrechenbaren Geschossfläche nicht anzurechnen.
(1) Das Attika-/Dachgeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn seine Grundfläche (GF) samt verglasten Terrassen mehr als 60 % der Grundfläche (GF) des obersten Vollgeschosses, einschliesslich allfälliger verglaster Terrassen und Loggien, ausmachen.
Art. 2 2219
221
738
884
de
1184
hal
Vom Gemeinderat für die öffentliche Auflage verabschiedet am: 18. September 2021
1971
ob
1031
Zweck
§ Gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume.
2270
E
1970
M 1:500
(2) Die Erschliessungsflächen im Untergeschoss sind der anrechenbaren Geschossfläche nicht anzurechnen.
(1) Der einfache Bebauungsplan Kemberg-Huob bezweckt im Sinne von
Art. 32
des Planungs- und Baugesetzes (PBG, gültige Fassung ab 1. Juli 2019) des Kantons Zug und von § 33 der Bauordnung Hünenberg vom 1. Mai 2018 (BO) insbesondere:
1967
EINFACHER BEBAUUNGSPLAN KEMBERG-HUOB
(1) Die sonst nicht anrechenbaren Geschossflächen (aGF) im Attika-/Dachgeschoss sind unter folgenden Umständen in die Berechnung der Ausnützungsziffer einzubeziehen: Wenn die Attika/Dachgeschossflächen 50 % der darunter liegenden anrechenbaren Geschossflächen (aGF) übersteigen.
Art. 25 Genehmigung und Inkrafttreten
(1) Der einfache Bebauungsplan wird mit Rechtskraft des gemeinderätlichen Festsetzungsbeschlusses verbindlich.