Teilrevision Büggli
Zonenplan · Zug
Dokument
- Art
- Zonenplan
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde (Gde.)
- Genehmigt durch
- BD
- Beschlossen
- 03.11.2023
- In Kraft seit
- 03.11.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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Text
Baudirektion
Kanton Zug
Gemeindeaufsicht Genehmigung Zonenplanänderung «Brüggli« sowie Änderung der Bauordnung Stadt Zug
Die Baudirektion,
gestützt auf § 5 Abs. 2 Bst. c und 42 Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11),
beschliesst:
1.
Die vom Stadtrat Zug am 22. August 2023 im einfachen Verfahren gemäss § 40 PBG be schlossene Zonenplanänderung «Brüggli» und die Änderung der Bauordnung, Aufhebung § 60 «Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Camping» (UeCa), Neuerlass § 60a »Übrige Zone mit speziellen Vorschriften Brüggli«, werden genehmigt.
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2.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist treten die Zonenpianänderung «Bruggli« und die Änderung der Bauordnung, Aufhebung § 60 «Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Camping« (UeCa), Neuerlass § 60a «Übrige Zone mit speziellen Vorschriften Brüggli« in Kraft, sofern sie nicht angefochten werden,
3.
Mitteilung an: Stadtrat von Zug, Gubelstrasse 22, Postfach, 6301 Zug (Beilage: je 2 Exemplare Änderung des Zonenplans und der Bauordnung «Brüggli«) Baudirektionssekretariat ([email protected]) Amt für Umwelt ([email protected]) Tiefbauamt ([email protected]) Amt für Raum und Verkehr, Abteilung Koordinationsstelle, Planungen und Baugesu che (Beilage: je 1 Exemplar Änderung des Zonenpians und der Bauordnung «Brüggli)
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Baudirektion des Kantons Zug
Florian Weber Regierung s rat Zug
/ SZ-2022-321 Aabachstrasse 5, 6300 Zug T +41 41 728 53 00 wwwzg.ch/baudirektion
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Das Areal «Brüggli» dient der Öffentlichkeit als Naherholungsraum mit Seezugang am A. Nordufer des Zugersees. Auf dem Areal befindet sich zurzeit der TCS-Campingplatz mit fixen Stellplätzen. Gemäss dem kantonalen Richtplan ist der bestehende Campingplatz in sei ner heutigen Form aufzulösen und das «Brüggli» für Sportlerinnen und Sportler, Badende und Erholungssuchende aufzuwerten (Richtplantext L 11.3.1 Bst. b). Die vorliegende Änderung des Zonenplans und der Bauordnung der Stadt Zug basiert auf ei nem zweistufigen Studienauftrag, der die Stadt Zug zusammen mit der Korporation Zug für die Entwicklung des «Brüggli» durchgeführt hat. Die Zonenpianänderung betrifft die Grundstücke Nrn. 133, 1780, 2002, 2243, 4291 und 4292. Die beiden rechtskräftigen «Übrige Zone mit spe ziellen Vorschriften für Camping» (UeCa) und «Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung» (CeIF) werden aufgehoben und auf dem gesamten Areal neu eine «Übrige Zone mit speziellen Vorschriften BrüggTi» geschaffen. Das gesamte Areal bleibt weiterhin in ei ner Nichtbauzone. Im Uferbereich ist zu Aufwertungszwecken eine Schüttung geplant. Die Na turschutzzone und die geplante «Übrige Zone mit speziellen Vorschriften Brüggli» werden der neuen Uferlinle angepasst und zulasten der Seefläche leicht ausgedehnt. Entlang des Bahntrassees wird der Veloschnellweg (Chamer Fussweg) neu der Verkehrsfläche (Informa tionsinhalt) zugeordnet. Durch die geplante Zonenplanänderung und die neue Uferlinie ist ebenfalls eine Anpassung der kantonalen Seeuferschutzzone erforderlich. Diese wird parallel in einem separaten Verfah ren durch den Regierungsrat des Kantons Zug beschlossen. Die vorliegende Genehmigung und der Regierungsratsbeschluss werden koordiniert eröffnet. B. Die Änderung des Zonenplans und der Bauordnung der Stadt Zug wurden von der Baudi rektion des Kantons Zug am 20. März 2023 vorgeprüft. Die darin erläuterten Vorbehalte wurden umgesetzt. Die Publikation im Amtsblatt und die öffentliche Auflage erfolgten vom 15. Juni bis und mit 14. Juli 2023. Während der öffentlichen Auflage ist eine Einwendung des Quartierver eins Westwind eingegangen mit dem Antrag, mit den neuen Zonenbestimmungen ein explizites Parkierungsverbot für Motorfahrzeuge sicherzustellen. Am 22. August 2023 hat der Stadtrat Zug beschlossen, die Einwendung aufzunehmen und die Zonenbestimmungen entsprechend zu präzisieren sowie die Änderung des Zonenpians und der Bauordnung festzusetzen. Der Stadt ratsbeschluss wurde am 24. August 2023 im Amtsblatt publiziert und während 20 Tagen, das heisst bis am 12. September 2023, öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen keine Beschwerden beim Regierungsrat des Kantons Zug ein. C. Mit Schreiben vom 24. August 2023 reichte der Stadtrat von Zug die Änderung des Zo nenplans und der Bauordnung bei der Baudirektion zur Genehmigung ein. Nach § 5 Abs. 2 Bst. c PBG ist die Baudirektion für die Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften sowie Zonen- und Sondernutzungspläne zuständig, sofern wie im vorliegenden Fall in der glei chen Sache keine Beschwerde eingereicht worden ist. Die Prüfung durch die Baudirektion er streckt sich auf Übereinstimmung mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, insbesonde re mit dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), dem Planungs- und Bau gesetz und dem kantonalen Richtplan. Der Ermessensspielraum der Gemeinde muss gewahrt werden ( 42 Abs. 1 PBG). Der Genehmigung Zonenplanänderung «Brüggli)) und der Änderung der Bauordnung, Aufhebung § 60 «Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Camping (Ue Ca»‘, Neuerlass § 60a «Übrige Zone mit speziellen Vorschriften Brüggli« steht nichts entge gen. —
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