Verfügung nach Art. 153 HRegV, GS Systemtechnik - Ginters & Co.

Verfügung einer Behörde · Luzern · 10.07.2020

Meldung

Art
Verfügung einer Behörde
Kanton
Luzern
Publiziert
10.07.2020
Frist bis
09.08.2020
Veröffentlicht von
Handelsregisteramt des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 19, 6002 Luzern
Publikationsnummer
BH07-0000001682

Parteien

Unternehmen

CHE-289.764.531 · 0103 · Grossmatte Ost 24, 6014 Luzern

Text

Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert der angegebenen Frist gestützt auf Art. 165 HRegV bei der Kontaktstelle Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Beweismittel sind zu benennen oder beizulegen.
Authority decree
Das Handelsregister des Kantons Luzern erlässt deshalb folgende Verfügung: 1. Die Kollektivgesellschaft GS Systemtechnik - Ginters & Co., mit Sitz in Luzern (CHE-289.764.531), wird von Amtes wegen gemäss HRegV 153b Abs. 1 lit. a. aufgelöst 2. Die eingetragenen Gesellschafter (Peter Ginters und Karin Ginters-Bucher) werden als Liquidatoren eingesetzt. 3. Weiterer Inhalt des Eintrags im Handelsregister: Domizil neu: Die Gesellschaft hat ihr Domizil eingebüsst. Eingetragene Personen neu oder mutierend: bisher: Ginters Peter, deutscher Staatsangehöriger, in Kriens, Gesellschafter mit Einzelunterschrift; neu: Ginters Peter, deutscher Staatsangehöriger, unbekannten Aufenthaltes, Gesellschafter und Liquidator mit Einzelunterschrift. Bisher: Ginters-Bucher, Karin, von Luzern, in Kriens, Gesellschafterin mit Einzelunterschrift; neu: Ginters-Bucher, Karin, von Luzern, in Kriens, Gesellschafterin und Liquidatorin, mit Einzelunterschrift. Die Firma der Gesellschaft lautet neu: GS Systemtechnik - Ginters & Co. in Liq. 4. Für zusätzliche Aufwendungen wird eine Gebühr von CHF 100.-- erhoben. 5. Eine Ordnungsbusse gemäss Artikel 943 OR entfällt.
Authority office
Handelsregisteramt des Kantons Luzern Bundesplatz 14 6002 Luzern
Ausgangslage
<p>Es fällt in Betracht:</p><p>1.    Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 wurde das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan aufgefordert, innert <b>30 Tagen</b> ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. Auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht wurde hingewiesen.</p><p>2.    Das Schreiben vom 27. Januar 2020 konnte jedoch nicht zugestellt werden, so dass im SHAB Nr. 33, vom 18. Februar 2020 eine Aufforderung gemäss HRegV 153a Abs. 3 publiziert wurde. Auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht wurde hingewiesen.</p><p>3.    Nach Ablauf der Frist von <b>30 Tagen</b> wurde dem Handelsregister kein neues Rechtsdomizil angemeldet oder eine Bestätigung eingereicht, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist.</p><p><br/></p>
Amt
Handelsregisteramt des Kantons Luzern Bundesplatz 14 6002 Luzern