Kollokationsplan und Inventar Loganathan Nalliah
Kollokationsplan und Inventar · Zürich · 24.12.2021
Meldung
- Art
- Kollokationsplan und Inventar
- Kanton
- Zürich
- Publiziert
- 24.12.2021
- Veröffentlicht von
- Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Wiedikon-Zürich - Konkursamt Wiedikon-Zürich, Weststrasse 70, 8003 Zürich
- Publikationsnummer
- KK04-0000023868
- Publiziert bis
- 24.12.2026
Parteien
Schuldner
geboren am 22.07.1965 · Martastrasse 143, 8003 Zürich
Text
- Bemerkungen
- Der Kollokationsplan und das Inventar liegen den beteiligten Gläubigern beim Konkursamt Wiedikon-Zürich zur Einsicht auf. Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert der oben genannten Frist beim Bezirksgericht Zürich rechtshängig zu machen. Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden. Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig. Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind schriftlich einzureichen: Beim Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde: Beschwerden gegen die Ausscheidung der Kompetenzstücke. Beim Konkursamt Wiedikon-Zürich: Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
- Rechtsmittel
- Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
- Amt
- Konkursamt Wiedikon-Zürich Postfach 8468 8036 Zürich