Kollokationsplan und Inventar Ali Sharaf

Kollokationsplan und Inventar · Aargau · 26.04.2022

Meldung

Art
Kollokationsplan und Inventar
Kanton
Aargau
Publiziert
26.04.2022
Frist bis
16.05.2022
Veröffentlicht von
Konkursamt Aargau Amtsstelle Baden, Oberstadtstrasse 9, 5400 Baden
Publikationsnummer
KK04-0000026402
Publiziert bis
26.04.2027

Parteien

Schuldner

geboren am 20.05.1962 · von Tegerfelden und Mellikon · Eichstrasse 5, 5432 Neuenhof

Text

Rechtsmittel
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Weitere Rechtsmittel
Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplans sind innert 20 Tagen ab Beginn der Auflagefrist beim Bezirksgericht Baden, Beschwerden innert 10 Tagen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts anhängig zu machen, ansonsten Plan und Inventar als anerkannt betrachtet werden. SB
Amt
Konkursamt Aargau Amtsstelle Baden, Oberstadtstrasse 9, 5400 Baden