Kollokationsplan und Inventar Stefan Herbert Beerli

Kollokationsplan und Inventar · Graubünden · 23.02.2023

Meldung

Art
Kollokationsplan und Inventar
Kanton
Graubünden
Publiziert
23.02.2023
Veröffentlicht von
Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart, Bahnhofplatz 2b, 7302 Landquart
Publikationsnummer
KK04-0000032090
Publiziert bis
23.02.2028

Parteien

Schuldner

geboren am 07.09.1965 · von Homburg TG · Nussbaumstrasse 6, 7205 Zizers

Text

Rechtsmittel
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Location circulation authority
Auflagefrist Kollokationsplan: 27.02.2023 - 20.03.2023 Auflagefrist Inventar: 27.02.2023 - 09.03.2023 Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind beim Regionalgericht Landquart, Bahnhofplatz 2b, 7302 Landquart, gerichtlich anhängig zu machen. Beschwerden gegen das Inventar, insbesondere gegen die Zuteilung von Kompetenzgegenständen, sind beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7001 Chur, einzureichen. Die von der Konkursverwaltung unter Vorbehalt sämtlicher Gläubigerrechte anerkannten Ansprüche bezüglich Eigentumsansprachen gelten als von der Gläubigergesamtheit beschlossen, sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger innert 10 Tagen ab Publikation beim Konkursamt dagegen Einsprache erhebt. Die Rechte der einzelnen Gläubiger nach Art. 260 SchKG sind, sofern die von der Konkursverwaltung anerkannten Ansprüche von der Gläubigergesamtheit gutgeheissen werden, innert 20 Tagen ab Publikation beim unterzeichneten Konkursamt geltend zu machen.
Amt
Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart, Bahnhofplatz 2b, 7302 Landquart